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138_1998 AT

138. Bundesgesetz: 55. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: 55. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-

technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes“ durch den Ausdruck „Ausbildung zum

gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,

BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst

im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 entfällt der Ausdruck „ , alle

diese, soweit sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften in

der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind“.

3. Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG

1988“ durch den Ausdruck „§ 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988“ ersetzt.

4. Im § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Krankenpflege“ durch den Ausdruck „Gesundheits- und

Krankenpflege“ ersetzt.

5. Im § 4 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3“ der Ausdruck „bzw. § 3 Abs. 3“

eingefügt.

6. Im § 5 Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 242 Abs. 10)“ ersetzt.

7. § 7 Z 3 lit. b lautet

„b) die Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse

nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;“

8. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer

Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten

Personen, die nicht den Ausnahmebestimmungen gemäß § 5 GSVG unterliegen,“ durch den Ausdruck

„alle selbständig Erwerbstätigen, die

– Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder

– in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder

– in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert

sind;“ ersetzt.

9. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ der Ausdruck

„ , des Österreichischen Hebammengremiums“ eingefügt.

10. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i wird nach dem Ausdruck „inskribiert“ der Klammerausdruck „(zum Studium

zugelassen)“ eingefügt.

11. Im § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 4 bezeichneten

Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 8 mit dem Tag der Erlassung

dieses Bescheides.“

12. Im § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „Krankenpflege“ durch den Ausdruck „Gesundheits- und

Krankenpflege“ ersetzt.

13. Im § 10 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „der in der Gesundheits- und Krankenpflege selbständig erwerbstätigen

Personen, der selbständigen Pecher und der selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 9),“.

14. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Pflichtversicherung der im § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des

Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt.“

15. Im § 14 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. wenn sie nach den dienstrechtlichen Bestimmungen eines Landes als Landes- oder Gemeindeangestellte

gelten;“

16. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird

angefügt

„11. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen keine Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet.“

17. Im § 16 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „inskribiert“ der Klammerausdruck „(zum Studium

zugelassen)“ eingefügt.

18. Im § 16 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „bzw. nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines“

durch den Ausdruck „oder in dem die Zulassung zum Studium erloschen ist oder nach dem Verstreichen

des letzten Prüfungstermines“ ersetzt.

19. Im § 17 Abs. 3 dritter Satz wird jeweils nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung der Arbeiter“ der

Ausdruck „oder der Angestellten“ eingefügt.

20. Im § 19a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „ausgenommen“ der Ausdruck „und auch sonst weder in der

Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

pflichtversichert“ eingefügt.

21. Dem § 19a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 genannten

Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus

einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.“

22. Im § 22a Abs. 1 Z 1 bis 3 wird jeweils der Ausdruck „Z 7“ durch den Ausdruck „Z 7 lit. a“ ersetzt.

23. Dem § 22a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b erstrecken,

so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte

Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf

Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils

nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

24. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen

Zuständigkeit

a) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit dem Sitz in Wien;

b) die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien;

c) die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz;“

25. Im § 29 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „der unter Z 2 genannte“ durch den Ausdruck „einer der unter

den Z 2 und 3 genannten“ ersetzt.

26. § 29 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse

der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten

Personen;“

27. Die bisherige Z 2 des § 29 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „3“.

28. Der bisherige Text des § 43 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die gemäß § 4 Abs. 4 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Dienstgeber im Sinne des § 4

Abs. 4 Z 1 und 2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4

ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Die

§§ 111 bis 113 sind anzuwenden.“

29. Im § 44 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder

mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei

denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist.“

30. Im § 44 Abs. 6 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 242 Abs. 10)“ ersetzt.

31. § 44a samt Überschrift lautet

„Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

§ 44a. (1) Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis

gemäß § 5 Abs. 2, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage

ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende

Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage

gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt

wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der

Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5

Abs. 2.

(3) Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des

Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen

allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die

einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für

die Bemessung der Beiträge maßgeblich.“

32. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „§ 14 Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „ , Z 2a“ eingefügt.

33. § 53a samt Überschrift lautet

„Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen zu leisten

1. einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage

und,

2. sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen)

dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, einen

Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2; davon entfallen

a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,6% und als Zusatzbeitrag 0,25%,

b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 3,3%.

(2) Grundlage für die Bemessung des Pauschalbeitrages gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Summe der Entgelte

(einschließlich der Sonderzahlungen), die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im

Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen,

haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für

jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen

13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag

– für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,

– für alle anderen Personen 3,7%

und als Zusatzbeitrag 0,25%,

b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

(4) Beiträge zur Krankenversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben,

als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im

Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.

(5) Die gemäß Abs. 1 Z 2 und gemäß Abs. 3 auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind

an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) zu überweisen.“

34. Im § 54 Abs. 5 wird der Ausdruck „51b ist“ durch den Ausdruck „51b, der Ergänzungsbeitrag nach

§ 51c und die Pauschalbeiträge nach § 53a sind“ ersetzt.

35. Im § 56a Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 242 Abs. 10)“ ersetzt.

36. Die Überschrift zu § 58 lautet

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung“

37. Im § 58 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck

„Abs. 4“ ersetzt.

38. § 58 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend von Abs. 2 schulden

1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),

2. der Dienstnehmer

gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß

§ 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen

Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.“

39. Dem § 58 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2, für die Beitragszeitraum

das Kalenderjahr ist, können monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser

Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu

vereinbaren.“

40. Im § 59 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus dem jeweiligen Nominalzinssatz“ durch den

Ausdruck „aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite“

ersetzt.

41. Im § 70 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 242 Abs. 10)“ ersetzt.

42. § 70 Abs. 2 lautet

„(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr

drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten

Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1)

entfallenden Beitrag oder den gemäß § 77 Abs. 2 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu

erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.“

43. § 70a Abs. 3 lautet

„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr

drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten

Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden

Beitragsjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger

versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde.“

44. Im § 73 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „485 vH“ der Ausdruck „ , in der Pensionsversicherung

der Angestellten 203 vH“ eingefügt.

45. Im § 74a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „24 S“ durch den Ausdruck „30 S“ ersetzt.

46. § 76a Abs. 1 erster Satz lautet

„Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte ein

Dreißigstel der sich gemäß § 242 Abs. 7 ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 17 Abs. 3 letzter

Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine

Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte.“

47. Im § 76b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

48. § 77 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

49. § 77 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

50. Nach § 77 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß

§ 19a beträgt 540 S, wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7%

entfallen. An die Stelle des Betrages von 540 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter

Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte

Betrag.“

51. Im § 108e Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des

Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ durch den

Ausdruck „zwei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und ein Vertreter des Bundesministeriums

für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

52. Im § 120 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977“

der Ausdruck „oder nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie bei Versicherten gemäß § 43 Abs. 2 KGG“

eingefügt.

53. Im § 122 Abs. 2 Z 1 Einleitung entfällt der Ausdruck „Z 2 oder“.

54. § 123 Abs. 9 lit. a bis d lauten

„a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen

ist, oder

b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört oder

c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger,

BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder“

55. Die bisherige lit. d des § 123 Abs. 9 erhält die Bezeichnung „e“.

56. § 124 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen, mit Ausnahme der

Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4), einschränken.“

57. Im § 132a Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 18)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 31 Abs. 5 Z 17)“ ersetzt.

58. § 135 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. für Personen, die auf Grund der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind.“

59. Dem § 141 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß § 19a Abs. 6 als

Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 1375 S für den Kalendermonat. Für den

Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 1375 S tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

60. (Grundsatzbestimmung) Im § 148 Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt;

folgende lit. d wird angefügt

„d) Ausgleichszahlungen gemäß § 27b Abs. 4 KAG.“

61. § 149 Abs. 5 lautet

„(5) § 447f Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag von den mit der

Krankenanstalt vereinbarten Verpflegskosten zu berechnen und an den Träger der Sozialversicherung zu

leisten ist.“

62. Dem § 150 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 447f Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom

Pflegekostenzuschuß zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.“

63. Im § 151 Abs. 2 wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger

(§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen

Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,

BGBl. I Nr. 108/1997)“ ersetzt.

64. Im § 151 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des

diplomierten Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für

Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt.

65. § 153 Abs. 3 letzter Satz lautet

„In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1) nicht vorgesehene Leistungen dürfen

in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene

Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1

Z 1 sind oder waren.“

66. Im § 162 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977“ der

Ausdruck „oder nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie Versicherte gemäß § 43 Abs. 2 KGG“

eingefügt.

67. § 162 Abs. 3 lit. b lautet

„b)Zeiten, während derer die Versicherte infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen

Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat,“

68. Nach § 162 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt das Wochengeld den gemäß § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten

sowie den gemäß § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß der

Teilzeitbeihilfe gemäß § 102b Abs. 4 GSVG.“

69. Im § 162 Abs. 5 Z 1 entfällt der Ausdruck „sowie lit. f“.

70. § 175 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Abs. 2 Z 1, 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.“

71. § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b lautet

„b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit. a genannten Organisationen darüber hinaus im

Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese

Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

einbezogen sind und einen Antrag gemäß § 22a Abs. 4 erster Satz stellen;“

72. Dem § 177 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender

Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung

ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 angeführten schädigenden

Stoffe in den Körper verursacht wurde.“

73. Im § 210 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g wird

angefügt

„g) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 559/1978.“

74. Im § 210 Abs. 2 erster Satz wird nach den Ausdrücken „Versicherungsfalles“ und „Versicherungsfälle“

jeweils der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.

75. Im § 210 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Versicherungsfälle“ der Ausdruck „nach diesem

Bundesgesetz“ eingefügt.

76. Die Überschrift zu § 223 lautet

„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag“

77. § 223 Abs. 2 lautet

„(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in

welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der

Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung

folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag,

wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“

78. Im § 224 wird nach dem Ausdruck „227,“ der Ausdruck „227a,“ und nach dem Ausdruck „228“ der

Ausdruck „ , 228a“ eingefügt.

79. Dem § 225 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. a sind in den Fällen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4,

wenn Beiträge für volle Kalendermonate gezahlt wurden, und in den Fällen der Pflichtversicherung

jener Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht von der Vollversicherung ausgenommen und auf die

die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger

Beschäftigung anzuwenden sind, Zeiten der Pflichtversicherung in einem Kalendermonat als Beitragszeiten

vom Beginn bis zum Ende dieses Kalendermonates im Ausmaß von 30 Tagen anzusehen.“

80. § 227 Abs. 1 Z 10 lautet

„10. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt,

Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung

bezog;“

81. Nach § 229a wird folgender § 229b samt Überschrift eingefügt

„Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

§ 229b. Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß

§ 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“

82. § 231 Z 1 Einleitung lautet

„Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und

228 Abs. 1 Z 3, für die kein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, sowie mit

Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den §§ 227a und 228a:“

83. § 231 Z 1 vorletzter Satz lautet

„Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge

– knappschaftliche Pensionsversicherung;

– Pensionsversicherung der Angestellten;

innerhalb der Pensionsversicherung der Angestellten

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen;

– Pensionsversicherung der Arbeiter;

innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.“

84. § 231 Z 2 und 3 lauten

„2. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die kein Beitrag

gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat,

wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 227a und 228a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste

volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 227a oder 228a und

die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der

Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 227a oder 228a wegfallen.“

85. Dem § 231 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Sind für ein und denselben Kalendermonat

a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als

auch gemäß Z 3 zu zählen;

b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als

auch gemäß Z 3 zu zählen.“

86. § 232 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Ein Versicherungsmonat gemäß § 231 Z 2 und 3 gilt als Ersatzmonat.“

87. Im § 232 Abs. 3 wird jeweils nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung der Arbeiter“ der Ausdruck

„oder der Angestellten“, nach dem Ausdruck „§ 229 Abs. 1 Z 1 bei dem Träger der Pensionsversicherung“

der Ausdruck „der Arbeiter oder der Angestellten“ sowie nach dem Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter“ der Ausdruck „bzw. der Angestellten“ eingefügt.

88. § 233 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236), die Bildung der Bemessungsgrundlagen

(§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung

des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

(§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung

gemäß § 253b Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind

Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat

mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß

den §§ 227a und 228a,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat gemäß den §§ 227a und 228a,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“

89. § 235 Abs. 3 lit. b wird aufgehoben.

90. Im § 236 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird

angefügt

„3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem

Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres

des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs

Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a beruhen, erworben

sind.“

91. Im § 238 Abs. 1 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in

der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(§ 242 bzw. § 244a)“ durch

den Klammerausdruck „(§ 242)“ ersetzt.

92. § 242 lautet

„§ 242. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 heranzuziehenden

monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 7 und 9 zu berechnen.

(2) Tagesbeitragsgrundlage

1. Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

(§§ 243, 244 und 251 Abs. 4) in jedem Beitragsjahr (Abs. 10) wird eine durchschnittliche tägliche

Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe

der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz unter Bedachtnahme auf Z 2 und 3 geteilt wird.

2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der

Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen

Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine

Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25

Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden

Beitragsgrundlagen außer Betracht.

3. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen

zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen

bzw. abgerechnet wurden.

4. Folgende Beitragsgrundlagen nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4, die gemäß Z 1 heranzuziehen

sind, sind zu vervielfachen, und zwar

a) Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z 2 lit. b und d, nach § 244 Abs. 1 letzter Satz und

Abs. 2 sowie nach § 250 Abs. 3 aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem Faktor, der sich

aus der Teilung des für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 108 Abs. 4) durch den

der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt, aus

der Zeit ab 1. Jänner 1951 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1954

geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen

entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt;

b) Beitragsgrundlagen nach § 251 Abs. 4, soweit es sich um vorgemerkte Arbeitsverdienste

handelt bzw. sie mit 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat) festgesetzt sind,

mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr, in dem der Nachteil in den

sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (§ 500) eingetreten ist, geltenden Aufwertungsfaktors

durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor

ergibt, soweit es sich um Beträge nach § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 des

Auslandsrenten-Übernahmegesetzes handelt, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für

das Jahr 1946 geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der

Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt.

Die in Betracht kommenden Faktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz in

Beitragsmonaten der Pflichtversicherung

Die Tagesbeitragsgrundlage (Abs. 2 Z 1) ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres

in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 232 Abs. 1 in Verbindung mit § 233 Abs. 1 und

§ 251a Abs. 7) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unter Bedachtnahme

auf Abs. 2 Z 3 zu vervielfachen.

(4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung

in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung

Die Tagesbeitragsgrundlage ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten

der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage),

soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme

auf Abs. 2 Z 3 zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr

geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu

begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im § 234 Abs. 1

Z 5, 6 und 10 genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Abs. 1 kein Anspruch auf

Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage.

(5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung

der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der

Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der

Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der

Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu

erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor

dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 3 die

Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.

(6) Der Summe der Jahresbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr gemäß Abs. 3 und 4 sind

Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54

Abs. 1 ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Liegen

in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes und (oder) gemäß § 118c des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes vor, sind

diese ebenfalls zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß § 118c des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus

der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor

ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(7) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 6 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche

Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden

Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den

35fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

(8) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter

entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 7 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.

Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.

(9) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 7 bzw. Abs. 8) sind mit dem ihrer zeitlichen

Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß den §§ 261b oder 284b in

Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung

entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 108 Abs. 8) zu vervielfachen.

(10) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2), in den der 1. Jänner eines Jahres

fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.

(11) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn

als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die

jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.“

93. Im § 243 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz“ der Ausdruck „sowie für

Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nach § 229b“ eingefügt.

94. Im § 244 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 242 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 242 Abs. 6“ ersetzt.

95. § 244a wird aufgehoben.

96. Im § 246 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung der Arbeiter“ der Ausdruck

„oder der Angestellten“ eingefügt.

97. Im § 247 erster Satz wird dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden“ vorangestellt.

98. Im § 248b wird der Ausdruck „auch unter Bedachtnahme auf § 245 Abs. 7“ durch den Ausdruck

„wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder

eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15)“ ersetzt.

99. Im § 249 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 1 Z 1)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 242 Abs. 2 Z 1)“ ersetzt.

100. Die Überschrift zu § 251a lautet

„Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen

bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen

(Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)“

101. § 251a Abs. 7 lautet

„(7) Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zugehörig, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger (§ 246) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit folgender Maßgabe anzuwenden

1. Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten

als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

2. Beiträge zur Höherversicherung nach § 141 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

und nach § 132 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten als Beiträge zur

Höherversicherung im Sinne des § 248.

3. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 261b sind die Alterspensionen gemäß § 130 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

der Alterspension gemäß § 253 Abs. 2 gleichzuhalten.“

102. Dem § 253a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„§ 253b Abs. 3 ist anzuwenden.“

103. Im § 253a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“

ersetzt.

104. Im § 253b Abs. 5 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

105. Im § 253c Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der Antragstellung“

durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt.

106. Im § 253c wird der Punkt am Ende des Abs. 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz

wird angefügt

„das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“

107. Im § 253c Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension

als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag

(§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des

Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“

108. Im § 253c Abs. 8 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension

als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag

(§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme

auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“

109. Im § 253c Abs. 12 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

110. Dem § 253d wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig,

wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen

Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“

111. Im § 258 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „innerhalb eines Monats“ durch den Ausdruck

„innerhalb von drei Monaten“ ersetzt.

112. Im § 261b Abs. 3 Z 1 lit. a entfällt der Ausdruck „bis 80%“.

113. Im § 264 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „nach deren Anfall“ durch den Ausdruck „nach

dem Stichtag“ ersetzt.

114. Im § 264 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „die zum Zeitpunkt des Todes“ durch den Ausdruck „zum

Zeitpunkt des Todes“ ersetzt.

115. Im § 264 Abs. 1 entfällt der drittletzte Satz.

116. Im § 271 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; der Ausdruck „oder eine

vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit)“ entfällt.

117. Dem § 276a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„§ 276b Abs. 3 ist anzuwenden.“

118. Im § 276a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“

ersetzt.

119. Im § 276b Abs. 5 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

120. Im § 276c Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der

Antragstellung“ durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt.

121. Im § 276c wird der Punkt am Ende des Abs. 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz

wird angefügt

„das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“

122. Im § 276c Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension

als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 284 ohne den besonderen

Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den

Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer

liegenden Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu

berücksichtigen.“

123. Im § 276c Abs. 8 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension

als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag

(§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter

Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“

124. Im § 276c Abs. 12 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

125. Dem § 276d wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist

nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer

gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, der Knappschaftspension

sowie von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“

126. Im § 278 entfällt der Ausdruck „in knappschaftlichen Betrieben“.

127. Im § 284b Abs. 3 Z 1 lit. a entfällt der Ausdruck „bis 80%“.

128. Im § 301 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und 4“.

128a. Im § 306 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „bzw.“ der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach

dem AlVG oder“ eingefügt.

129. Im § 338 Abs. 2a erster Satz wird der Ausdruck „eine“ durch den Ausdruck „einen“ ersetzt.

130. Nach § 343b wird folgender § 343c samt Überschrift eingefügt

„Gesamtvertrag über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für den

festsitzenden Zahnersatz

§ 343c. (1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag

abzuschließen, der

1. den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien, soweit dieser über den in den Satzungen und

Verträgen (§ 341) festgesetzten Tätigkeitsumfang hinausgeht, eingrenzt und

2. Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragsärzten (Vertragsdentisten) für Leistungen

des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 2 festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis

stehenden freiberuflich tätigen Ärzte bzw. Dentisten verbindlich.“

131. Im § 349 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „343a“ der Ausdruck „und 343c“ eingefügt.

132. Im § 410 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 8 wird

angefügt

„8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf

Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben

erachtet.“

133. Der bisherige Text des § 415 erhält die Bezeichnung „(1)“.

134. Im § 415 Abs. 1 (neu) wird nach dem Ausdruck „Versicherungspflicht“ der Ausdruck „ , ausgenommen

in den Fällen des § 11 Abs. 2,“ eingefügt.

135. Dem § 415 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Versicherungsträger, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, hat die Berufung beim

Landeshauptmann einzubringen.“

136. Nach § 417 wird folgender § 417a samt Überschrift eingefügt

„Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

§ 417a. Ist der dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales vorliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben und sind aus diesem Grund

umfangreiche Ermittlungen notwendig oder ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in

wesentlichen Punkten unvollständig, so kann der Landeshauptmann bzw. das Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur

Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den

Versicherungsträger oder den Landeshauptmann zurückverweisen.“

137. Im § 441 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

138. Dem § 445 wird folgende Z 5 angefügt

„5.Unbeschadet der Z 1 kann die Betriebskrankenkasse Sachkosten zur ordnungsgemäßen

Verwaltung aus der ordentlichen Gebarung bestreiten, wenn die liquiden Mittel (§ 447b Abs. 6)

am Ende eines Geschäftsjahres zur Deckung von mindestens drei Monatsaufwendungen

ausreichen; die so verwendeten Mittel dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 3 vT der Beitragseinnahmen

eines Geschäftsjahres betragen.“

139. § 447 samt Überschrift lautet

„Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 447. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,

insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder

Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 –

zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden,

wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 Abs. 1 nicht übersteigt, oder

2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in

keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat

nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“

140. § 447f Abs. 6 Z 1 lautet

„1. sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,“

141. § 447f Abs. 9 lautet

„(9) Die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 werden von folgenden

Versicherungsträgern aufgebracht

1. Wiener Gebietskrankenkasse,

2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,

3. Burgenländische Gebietskrankenkasse,

4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,

5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse,

6. Kärntner Gebietskrankenkasse,

7. Salzburger Gebietskrankenkasse,

8. Tiroler Gebietskrankenkasse,

9. Vorarlberger Gebietskrankenkasse,

10. Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,

11. Betriebskrankenkasse Austria Tabak,

12. Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe,

13. Betriebskrankenkasse Semperit,

14. Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG,

15. Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz,

16. Betriebskrankenkasse Zeltweg,

17. Betriebskrankenkasse Kindberg,

18. Betriebskrankenkasse Kapfenberg,

19. Betriebskrankenkasse Pengg,

20. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung),

21. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Krankenversicherung),

22. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung),

23. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung),

24. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung),

25. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung),

26. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung),

27. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

28. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung),

29. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,

30. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

31. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Pensionsversicherung),

32. Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung).

Die Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 1 Z 1) hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu

beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der

Leistungen gemäß § 148 Z 3 und unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen der einzelnen Träger

aufgebracht werden. Diese Gesamtteilbeträge der Überweisungen sind auf die einzelnen Versicherungsträger

nach den Kriterien der Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen gemäß § 148 Z 3 und der

Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Weiters sind mit diesem

Beschluß der Verbandskonferenz die Höhe der vorschußweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine

festzulegen.“

142. § 447g Abs. 2 lit. a lautet

„a) die Erträge aus Zusatzbeiträgen (§ 51a) und aus den auf die Pensionsversicherung entfallenden

Pauschalbeiträgen (§ 53a);“

143. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „für Karenzgeld (§ 1 Z 1 KGG) und Teilzeitbeihilfe“

durch den Ausdruck „für Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe (§ 1 Z 1 und 2 KGG, § 79 Abs. 39

AlVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. d und f AlVG)“ ersetzt.

144. § 447g Abs. 6 lautet

„(6) Der Hauptverband hat am 1., 13. und 23. eines jeden Kalendermonates die Zahlungen gemäß

Abs. 5 zu bevorschussen, und zwar nach Aufteilungsschlüsseln, die der Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales für das in Betracht kommende Geschäftsjahr auf Grund der voraussichtlichen

Gebarungsergebnisse unter Berücksichtigung des Abs. 7 durch Schätzung festsetzt. Für diese Vorschußzahlungen

hat der Hauptverband alle beim Ausgleichsfonds jeweils eingelangten Beträge heranzuziehen

und an die im Abs. 1 genannten Träger der Pensionsversicherung zu überweisen.“

145. Im § 447h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der Ausdruck „§ 31

Abs. 5 Z 32“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 5 Z 33“ ersetzt.

146. Im § 448 Abs. 3 erster Satz dritter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“

eingefügt.

147. Im § 449 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

148. Im § 449 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

149. Im § 449 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „427“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

150. Im § 470 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 1 Z 1)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 242 Abs. 2 Z 1)“ ersetzt.

151. Im Neunten Teil wird nach Abschnitt Ia folgender Abschnitt Ib eingefügt

„ABSCHNITT Ib

Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger

Beschäftigung

Geltungsbereich

§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4

gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4

Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a)

aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten

Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

Besondere Formalversicherung

§ 471g. Hat eine nach Anwendung des § 44a nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem

Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei

oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag im

monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den

erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung

1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung

widerruft;

2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.

Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen

hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine

geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist.

(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen

hiefür wegfallen.

Träger der Krankenversicherung

§ 471i. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten

Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist

1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder

2. unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten

Kalenderjahr

einem der im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur

Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

Pensionsversicherungszugehörigkeit

§ 471j. Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß

sie

1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder

2. auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig

ist. Im Fall der Z 1 ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung

auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der

Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.

Beitragsgrundlage für den Versicherten

§ 471k. Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der

im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 sind anzuwenden.

Bemessungsgrundlage für Barleistungen

§ 471l. (1) Bemessungsgrundlage für Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit ist die Summe der Entgelte aus allen die Pflichtversicherung begründenden

Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Abschnitt.

(2) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder

vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der Bemessungsgrundlage

im Sinne des Abs. 1 vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht Anspruch auf Weiterleistung von

50% dieser Bemessungsgrundlage, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.“

152. In der Überschrift zu § 472 wird der Ausdruck „Beamten“ durch den Ausdruck „unkündbaren

Bediensteten“ ersetzt.

153. § 472 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse

nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bedienstete, denen von den Österreichischen

Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wird, sowie Personen, die von

den Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung nach der Bundesbahn-Pensionsordnung

1966 oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;“

154. Im § 479 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 104 Abs. 2, 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 104 Abs. 3

und 5“ ersetzt.

155. Im § 479d Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „51“ durch den Ausdruck „51b“ ersetzt.

156. Im § 506a letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 1 Z 1)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 242 Abs. 2 Z 1)“ und der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 242

Abs. 10)“ ersetzt.

157. Die Überschrift zu § 506b lautet

„Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung

nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation“

158. Dem § 506b wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Hinsichtlich des Beginnes einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 und

der Erfüllung bzw. des Entfalls der Wartezeit gemäß § 124 gelten Zeiten eines Dienstverhältnisses zu

einer internationalen Organisation als Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in

Österreich.“

159. § 547 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 676/1991 (50. Novelle)“

160. § 548 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“

161. § 549 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. IV des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 833/1992“

162. § 550 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. I des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993“

163. § 551 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335

(51. Novelle)“

164. § 552 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. VI der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502“

165. § 553 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1994 (52. Novelle)“

166. § 554 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“

167. § 555 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994“

168. § 557 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. XVII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994“

169. § 558 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995“

170. § 559 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. XXIX des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“

171. § 560 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. VI des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“

172. § 560a erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. II des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995“

173. § 562 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 4 des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153“

174. § 563 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 34 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“

175. § 564 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411

(53. Novelle)“

176. Im § 564 Abs. 5 Einleitung entfällt der Ausdruck „und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 411/1996“.

177. § 565 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996“

178. § 566 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“

179. § 567 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“

180. § 567 Abs. 8 lautet

„(8) Abweichend von den Bestimmungen des § 447f Abs. 9 wird der Gesamtteilbetrag der Überweisung

unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen für die Kalenderjahre 1998 bis 2000 aufgebracht

durch

1. die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 27a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 24a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

§ 20a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes);

2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger

(§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel

Wiener Gebietskrankenkasse....................................................................................... 24,33426%,

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse................................................................ 11,27709%,

Burgenländische Gebietskrankenkasse........................................................................ 1,22081%,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse .................................................................. 13,34493%,

Steiermärkische Gebietskrankenkasse......................................................................... 8,13824%,

Kärntner Gebietskrankenkasse .................................................................................... 3,72204%,

Salzburger Gebietskrankenkasse................................................................................. 5,15325%,

Tiroler Gebietskrankenkasse ....................................................................................... 5,24571%,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse.............................................................................. 3,51715%,

Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei....................................... 0,04847%,

Betriebskrankenkasse Austria Tabak........................................................................... 0,08286%,

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe................................................... 0,38132%,

Betriebskrankenkasse Semperit................................................................................... 0,16554%,

Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG ................................................................... 0,06205%,

Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz...................................................................... 0,18032%,

Betriebskrankenkasse Zeltweg .................................................................................... 0,08630%,

Betriebskrankenkasse Kindberg .................................................................................. 0,05073%,

Betriebskrankenkasse Kapfenberg .............................................................................. 0,19403%,

Betriebskrankenkasse Pengg ....................................................................................... 0,02105%,

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

(als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 0,86075%,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung A

(als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 0,49018%,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung B

(als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 2,35496%,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

(als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 10,37015%,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

(als Träger der Krankenversicherung)......................................................................... 6,46282%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)........... 2,23499%.

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1998, unter Berücksichtigung der

Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem

Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 1996, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum

vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte

Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte, für Arbeitslose und der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung

der Bauern heranzuziehen. Zusatzbeiträge gemäß Z 1 sind außer Betracht zu lassen.

3. Die Summe der auf die einzelnen Träger entfallenden Beträge nach Z 1 und 2 sind mit Ausnahme

der Summe für die Betriebskrankenkasse Kapfenberg im Verhältnis des Gesamtteilbetrages zum

Betrag des um 15 Millionen Schilling verminderten Gesamtteilbetrages zu erhöhen. Die Summe

für die Betriebskrankenkasse Kapfenberg ist um 15 Millionen Schilling zu vermindern.

4. Die Wiener Gebietskrankenkasse, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, die Salzburger

Gebietskrankenkasse, die Tiroler Gebietskrankenkasse, die Vorarlberger Gebietskrankenkasse

und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

erhalten aus der Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 Stützbeträge, und zwar die

Wiener Gebietskrankenkasse................................................................ 307,3 Millionen Schilling,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ........................................... 25,3 Millionen Schilling,

Salzburger Gebietskrankenkasse.......................................................... 29,1 Millionen Schilling,

Tiroler Gebietskrankenkasse ................................................................ 0,6 Millionen Schilling,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse....................................................... 15,9 Millionen Schilling,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

(als Träger der Krankenversicherung).................................................. 21,8 Millionen Schilling.

Diese Beträge sind spätestens bis zum 31. Dezember 2000 zu überweisen, wobei Teilbeträge von

den einzelnen Gebietskrankenkassen jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres angefordert

werden können.“

181. § 568 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997“

182. § 569 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 20 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997“

183. Dem § 569 wird folgender Satz angefügt

„Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes

über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen

Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des § 49h Abs. 3 des

Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gleichzuhalten.“

184. § 570 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. XXVIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997“

185. § 571 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997“

186. § 572 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 139 (54. Novelle)“

187. Im § 572 Abs. 4a wird der Ausdruck „für Kunstschaffende“ durch den Ausdruck „für Personen

hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende“ ersetzt.

188. Im § 572 Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck „261 Abs. 1“ durch den Ausdruck „261“ und der

Ausdruck „284 Abs. 1“ durch den Ausdruck „284“ ersetzt.

189. § 572 Abs. 13 lautet

„(13) Die §§ 261 Abs. 5 letzter Satz und 284 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des

31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß sich

– der in der erstzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,152500 und

– der in der zweitzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,166667

für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung erhöht. Abs. 12 zweiter Satz ist anzuwenden.“

190. § 573 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998“

191. § 574 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 8 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer,

BGBl. I Nr. 30/1998“

192. Nach § 574 wird folgender § 575 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998 (55. Novelle)

§ 575. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. August 1998 die §§ 4 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 2, 7 Z 3 lit. b, 8 Abs. 1 Z 3 lit. g und i, 10

Abs. 1a, 10 Abs. 2 in der Fassung der Z 12, 14 Abs. 1 Z 10 und 11, 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 Z 3,

17 Abs. 3, 19a Abs. 1, 22a Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 2 Z 1 bis 3, 43,

58 Abs. 3, 59 Abs. 1, 73 Abs. 2, 74a Abs. 1, 122 Abs. 2 Z 1, 124 Abs. 1, 132a Abs. 6, 135 Abs. 3

Z 6, 149 Abs. 5, 151 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 lit. b, 175 Abs. 4, 176 Abs. 1 Z 7 lit. b, 177 Abs. 1,

224, 229b samt Überschrift, 231 Z 1 bis 4, 232 Abs. 1 und 3, 236 Abs. 4 Z 2 und 3, 243 Abs. 2,

246, 247, 248b, 253a Abs. 3, 253c Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4, 253c Abs. 5 in der

Fassung der Z 105, 258 Abs. 2, 264 Abs. 1 Z 3 und 4, 276a Abs. 3, 276c Abs. 1 Z 3 lit. a und b

sowie Abs. 4, 276c Abs. 5 in der Fassung der Z 120, 278, 301 Abs. 2, 306 Abs. 4, 338 Abs. 2a,

343c samt Überschrift, 349 Abs. 1, 410 Abs. 1 Z 7 und 8, 415, 417a samt Überschrift, 441 Abs. 2,

445 Z 5, 447 samt Überschrift, 447g Abs. 6, 448 Abs. 3, 449 Abs. 2 bis 4, 472 Überschrift und

Abs. 1 Z 1, 479 Abs. 2 Z 1, 479d Abs. 2, 506b Überschrift und Abs. 8, 547 Überschrift, 548

Überschrift, 549 Überschrift, 550 Überschrift, 551 Überschrift, 552 Überschrift, 553 Überschrift,

554 Überschrift, 555 Überschrift, 557 Überschrift, 558 Überschrift, 559 Überschrift, 560 Überschrift,

560a Überschrift, 562 Überschrift, 563 Überschrift, 564 Überschrift, 565 Überschrift, 566

Überschrift, 567 Überschrift, 568 Überschrift, 569 Überschrift, 570 Überschrift, 571 Überschrift,

572 Überschrift, 573 Überschrift, 574 Überschrift sowie in der Anlage 1 die Nrn. 2 bis 14, 19,

27b, 32, 38, 39, 46 und 48 bis 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;

2. mit 1. Jänner 1999 die §§ 4 Abs. 2 zweiter Satz, 153 Abs. 3, 210 Abs. 1 bis 3, 227 Abs. 1 Z 10

und 447f Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;

3. mit 1. Jänner 2000 die §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 2 in der Fassung der Z 13, 44 Abs. 6, 56a Abs. 2, 70

Abs. 1, 76a Abs. 1, 233 Abs. 1, 238 Abs. 1, 242, 244 Abs. 3, 249 Abs. 1, 251a Überschrift und

Abs. 7, 470 Abs. 3 und 506a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;

4. mit 1. Jänner 2001 § 264 Abs. 1 in der Fassung der Z 115 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 138/1998;

5. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, 10 Abs. 2 in der Fassung der

Z 14, 44 Abs. 2, 44a samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 54 Abs. 5, 58 Überschrift und

Abs. 8, 70 Abs. 2, 70a Abs. 3, 76b Abs. 2, 77 Abs. 1, 2 und 2a, 123 Abs. 9 lit. a bis e, 141 Abs. 5,

162 Abs. 3a und Abs. 5 Z 1, 253a Abs. 5, 253b Abs. 5, 253c Abs. 5 in der Fassung der Z 106,

253c Abs. 7, 8 und 12, 253d Abs. 4, 261b Abs. 3 Z 1 lit. a, 264 Abs. 1 Z 5, 271 Abs. 1 Z 3, 276a

Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 5 in der Fassung der Z 121, 276c Abs. 7, 8 und 12, 276d Abs. 4,

284b Abs. 3 Z 1 lit. a, 447f Abs. 9, 447g Abs. 2 lit. a, 471f bis 471l samt Überschriften, 564

Abs. 5 und 567 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;

6. rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 572 Abs. 4a, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 138/1998;

7. rückwirkend mit 1. August 1997 § 569 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;

8. rückwirkend mit 1. Juli 1997 die §§ 120 Abs. 1 Z 3, 162 Abs. 1 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. b in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;

9. rückwirkend mit 15. Februar 1997 § 108e Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 138/1998;

10. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 die §§ 148 Z 3 lit. c und d sowie 150 Abs. 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;

11.rückwirkend mit 1. September 1996 § 223 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998;

12. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 58 Abs. 1 und 225 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 138/1998.

(2) Es treten außer Kraft

1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 235 Abs. 3 lit. b;

2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 244a.

(3) § 4 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 ist so lange

nicht auf jene zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

die am 31. Dezember 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert sind, anzuwenden, als die

Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter, die die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet

hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

(4) Die §§ 14 Abs. 1 Z 2a und 51 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 138/1998 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales durch Verordnung feststellt, daß die nach den dienstrechtlichen Bestimmungen eines Landes als

Landes- oder Gemeindeangestellte geltenden Personen – soweit sie in handwerklicher Verwendung stehen

– den übrigen Vertragsbediensteten gleichgestellt sind.

(5) Vor dem 1. August 1998 in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Zeiten einer

Beschäftigung bei einem Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder bei der

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen sind hinsichtlich der Leistungszugehörigkeit und

der Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 so zu behandeln, wie wenn die §§ 14 Abs. 1 Z 10

und 11, 25 Abs. 1 Z 2 sowie 29 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998

bereits seit dem 1. Jänner 1956 in Kraft stünden. Dies gilt auch für bereits zuerkannte und bestehende

Pensionsleistungen.

(6) Für Personengruppen gemäß § 22a Abs. 1, die bereits am 31. Juli 1998 in die Zusatzversicherung

in der Unfallversicherung einbezogen sind und für die im Kalenderjahr 1998 gemäß § 74a Abs. 1 ein

Beitrag von 24 S zu entrichten ist, können die antragsberechtigten Körperschaften bis zum 31. Dezember

1998 erklären, mit Wirksamkeit ab 1. August 1998 auf den erweiterten Unfallversicherungsschutz gemäß

§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. b zu verzichten.

(7) Abweichend von § 51 Abs. 3 Z 2 ist für Personen, die nach dem 30. Juni 1998 und vor dem

1. Jänner 2000 in ein Lehrverhältnis (§ 4 Abs. 1 Z 2) eintreten, für die Dauer des ersten Lehrjahres der

allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

(8) Die §§ 70 Abs. 2 und 70a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 sind

erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(9) § 70a Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den

Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf

Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten

ist.

(10) § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß

den §§ 253 bzw. 276 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit

zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges

von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhendgestellten

Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger

zu stellen.

(11) Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an

einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen

der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955

eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum

Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die

Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.

(12) Die §§ 233 Abs. 1, 242, 244a und 251a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 138/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember

1999 liegt.

(13) Abweichend von den §§ 253 Abs. 3 und 253b Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999

ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im

Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 253a oder § 253b gestanden ist und die

bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger

zurückgezahlt hat.

(14) Die §§ 253c, 261b, 276c und 284b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf

(Knappschafts)Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998

liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die

neubemessene (Knappschafts)Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(15) § 264 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung

von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.

(16) § 278 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 geltenden Fassung ist auf jene Personen weiter

anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig

sind.

(17) § 447f Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 ist bis zum Ablauf

des 31. Dezember 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Kostenbeitrag auch dann abzusehen ist,

wenn von einem solchen nach § 447f Abs. 6 Z 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden

Fassung abzusehen gewesen wäre.“

193. In der Anlage 1 Nrn. 2 bis 14 entfällt in der Spalte „Berufskrankheiten“ folgender Ausdruck

„Mit Ausnahme von Hauterkrankungen. Diese gelten als Berufskrankheiten nur insoweit, als sie Erscheinungen

einer durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper bedingten Allgemeinerkrankung

sind oder gemäß Nr. 19 entschädigt werden müssen.“

194. In der Anlage 1 Nr. 9 wird der Ausdruck „oder seine Homologen“ durch den Ausdruck „oder seine

Homologe oder durch Styrol“ ersetzt.

195. In der Anlage 1 Nr. 10 wird der Ausdruck „Homologen“ durch den Ausdruck „Homologe“ ersetzt.

196. In der Anlage 1 Nr. 19 entfällt der Ausdruck „ , wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender

Tätigkeiten zwingen“.

197. In der Anlage 1 Nr. 27 b) wird der Ausdruck „der Lunge, des Bauchfelles und des Rippenfelles“

durch den Ausdruck „des Kehlkopfes, der Lunge, des Rippenfelles und des Bauchfelles“ ersetzt.

198. In der Anlage 1 Nr. 32 wird der Ausdruck „Mineralsäuren“ durch den Ausdruck „Säuren“ ersetzt.

199. In der Anlage 1 Nr. 38 wird in der Spalte „Unternehmen“ der Ausdruck „Verwaltungsbehörden“

durch den Ausdruck „Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung

besteht“ ersetzt.

200. In der Anlage 1 Nr. 39 wird der Ausdruck „übertragene“ durch den Ausdruck „übertragbare“ und der

Ausdruck „Anlaß geben“ durch den Ausdruck „Anlaß geben, bzw. Tätigkeiten, bei denen eine vergleichbare

Gefährdung besteht“ ersetzt.

201. In der Anlage 1 Nr. 46 wird der Ausdruck „übertragene“ durch den Ausdruck „übertragbare“ ersetzt.

202. Der Anlage 1 werden folgende Nrn. 48 bis 52 angefügt

„48 Erkrankungen durch Phenole und Katechole Alle Unternehmen

49 Erkrankungen durch Nickel oder seine Verbindungen Alle Unternehmen

50 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen Alle Unternehmen

51 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Akryl- oder Alkylaryloxide Alle Unternehmen

52 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel

oder deren Gemische, wenn eine regelmäßige Exposition bestanden hat,

die im Hinblick auf Dauer und Ausmaß erheblich war Alle Unternehmen“

BGBlPdf 138. Verordnung: 1. Novelle zur FSG-GV

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt

„4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen

Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.“

2. In § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische

Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde

sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck

hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu

gewähren.“

3. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen;“

4. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. eine Sehschärfekontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls

die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle

mit Sehbehelf. Bei Kontaktlinsenträgern oder bei funktioneller Einäugigkeit ist ein

augenfachärztlicher Befund beizulegen; bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist eine Brillenglasbestimmung

eines Augenoptikers oder ein augenfachärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung

oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung

nicht älter als sechs Monate sein;“

5. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit

gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges

einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen;

bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme

einzuholen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Bei

Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme

einzuholen.“

6. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet

„Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um

sicherzustellen, daß sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen

haben.“

7. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Wird die in § 7 Abs. 2 erforderliche Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung

zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn

1. bei Lenkern der Gruppe 1

a) die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder –10 Dioptrien sphärisch und ± 2 Dioptrien zylindrisch

beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien zwischen den beiden Augen

beträgt oder

b) eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die die für das Lenken von

Kraftfahrzeugen notwendige Sehschärfe bestätigt,

und wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Brillen keine Bedenken bestehen;

2. bei Lenkern der Gruppe 2 das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05

beträgt und

a) die Gläserstärke nicht über +8 oder –8 Dioptrien liegt oder

b) die erforderliche Sehschärfe mittels Kontaktlinsen erreicht wird.“

8. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Ergibt die fachärztliche Untersuchung einen Verdacht auf andere Augenerkrankungen, die das

sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken würden, so kann in Ausnahmefällen auf Grund einer

erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt werden.“

9. § 8 Abs. 5 vierter Satz lautet

„Erforderlichenfalls muß durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen

Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden

kann.“

10. Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Bewerber um einen Mopedausweis, die gemäß § 31 Abs. 3 Z 1 FSG eine verkehrspsychologische

Stellungnahme zu erbringen haben, sind hinsichtlich ihrer geistigen Reife auf ihre

Persönlichkeitsdimensionen und ihre psychosoziale Entwicklung hin zu untersuchen. Hierbei sind das

soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität, das Verhalten in

Belastungssituationen sowie in Situationen, die ein Zusammenspiel von Sorgfalt und Schnelligkeit

erfordern, und die Risikobereitschaft zu prüfen.“

11. § 22 Abs. 3 lautet

„(3) Jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu

Untersuchenden zu überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er, ausgenommen

im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat. Ein

sachverständiger Arzt ist verpflichtet, zumindest alle drei Jahre an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen

im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.“

12. § 22 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Ausgenommen hiervon sind Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, wenn

es sich nicht um ein fortschreitendes Augenleiden handelt, sowie positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4.“

13. In § 22 Abs. 6 wird die Absatzbezeichnung auf (7) geändert und folgender neuer Absatz 6 eingefügt

„(6) Der Arzt hat in seinem Antrag

1. den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß § 19 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984,

in der Fassung BGBl. Nr. 752/1996, als sachverständiger Arzt tätig werden will oder

2. seinen Wohnsitz zu benennen, an dem er gemäß § 20a Ärztegesetz 1984 als sachverständiger

Arzt tätig werden will.

Die Bestellung als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin kann für bis zu drei Behörden erfolgen,

wenn der unter Z 1 oder 2 angegebene Sitz des Arztes geographisch im Einzugsbereich dieser Behörden

liegt.“

14. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe ............................................. 2550 S,

wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist“

15. In § 23 Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt

„4. verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a ...............................................2500 S“

16. § 24 Abs. 3 lautet

„(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967

1. vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C erteilt bekommen haben

und bei denen bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle

Einäugigkeit bestand, oder

2. seit mehr als zehn Jahren im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C sind und bei

denen die Einäugigkeit nach Erteilung der Lenkerberechtigung eingetreten ist,

darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 die Lenkberechtigung für die Klasse C verlängert

werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie

nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C

gelenkt haben.“

BGBlPdf 138. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, unter Berücksichtigung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem

Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71

und Nr. 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider

Staaten geschützt sind oder waren,

in der Absicht, ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit zu schließen, das an die Stelle des

Abkommens vom 22. Dezember 1966 1) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April

1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969, des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 280/1975 und des Dritten Zusatzabkommens vom

29. August 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1982 treten soll,

sind wie folgt übereingekommen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung beziehungsweise nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der

Verordnung erfaßt sind, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.

(2) Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen

für die Anwendung eines anderen Abkommens erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwendung des

Abkommens das andere Abkommen unberücksichtigt.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften, die sich für einen Vertragsstaat

aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelungen

enthalten.

(4) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf das Erziehungsgeld nach den deutschen Rechtsvorschriften

und das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung

erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der

Verordnung erfaßt sind und

a) für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten oder

b) die Familienangehörige oder Hinterbliebene der unter Buchstabe a genannten Personen sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für

den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats den

Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung

von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem anderen

Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigt sind.

(3) Für das Recht auf freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung gelten die

Bestimmungen der Verordnung.

Artikel 5

(1) Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen beiden

Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen

Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Artikel 3 und 10 der Verordnung gelten in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten

Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die

Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

(3) Absatz 1 findet in bezug auf Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung nur auf

Arbeitnehmer und Selbständige Anwendung.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 8 der Verordnung.

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sachleistungen nach Artikel 20 der Verordnung

auch im Gebiet des zuständigen Staats in derselben Weise wie der Grenzgänger erhalten.

Artikel 7

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung

vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrags

oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten

folgendes vereinbaren

a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnorts als zuständiger Träger;

b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder

für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrags oder aus

dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 8

Für die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebiets eines Staats

wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet

eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

– für den deutschen Träger

Titel III Kapitel 3 der Verordnung mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß die

Berechnung der Waisenrenten allein nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften

unter Berücksichtigung des Artikels 48 der Verordnung vorgenommen wird,

– für den österreichischen Träger

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 9

Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung

des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren.

Artikel 10

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise

(Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaats über Beiträge und sonstige

Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaats

widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der

Zwangsvollstreckung sowie im Konkursverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen

Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaats.

(5) Sonstige Forderungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch die in Artikel 93 der Verordnung

bezeichneten Ersatzansprüche.

Artikel 11

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so ist

sie auf Verlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen

Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter

wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter

zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaats als dritten

Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann

der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

oder für den Fall, daß dieser Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, den Vize-

präsidenten oder nächsten dienstältesten Richter, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der

beiden Vertragsstaaten hat, ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung

eines Vertragsstaats vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des

dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden

Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die

übrigen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das

Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel

94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten

dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

Artikel 14

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen

das Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Soziale Sicherheit, das Erste Zusatzabkommen vom 10. April 1969, das Zweite

Zusatzabkommen vom 29. März 1974 und das Dritte Zusatzabkommen vom 29. August 1980 außer Kraft.

(2) Die folgenden Bestimmungen bleiben weiterhin anwendbar

a) Artikel 3 Buchstabe a des in Absatz 1 genannten Abkommens in bezug auf Leistungen an Hinterbliebene,

die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, und zwar

in Fällen, in denen die Leistungen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits erbracht

werden oder erbracht werden könnten;

b) Artikel 4 Absatz 1 des in Absatz 1 genannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften,

nach denen Unfälle (Berufskrankheiten), die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik

Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Gebiets zurückgelegt

werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, beziehungsweise einen solchen Anspruch

nur unter bestimmten Voraussetzungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Gebiets

der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen

i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden

Vertragsstaaten bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten;

ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden

Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen hat und

die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahrs ab Inkrafttreten der

Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten beginnt;

dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer Hinterbliebenenrente,

wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen;

c) Artikel 32 Absatz 2 des in Absatz 1 genannten Abkommens für nicht von der Verordnung erfaßte

Personen, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens Familienbeihilfe erhalten;

d) Ziffer 3 Buchstabe c des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen in Fällen, in

denen Leistungen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits erbracht werden oder

erbracht werden könnten; dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich

einer Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander

anschließen;

e) Ziffer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen;

f) Ziffer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen für österreichische

Staatsangehörige, die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung

gilt, wenn sie von dem Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung

bereits vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten

Gebrauch gemacht haben;

g) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen, wobei bei

der Anwendung der Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung der vom zuständigen Träger anzurechnende

Betrag den Betrag nicht übersteigen darf, der auf die von ihm zu entschädigenden

entsprechenden Zeiten entfällt;

h) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen;

i) Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen;

j) Artikel 2 des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 1) zur

Durchführung des in Absatz 1 genannten Abkommens, die Erste Zusatzvereinbarung vom 10. April

1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969, die Zweite Zusatzvereinbarung vom 29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 281/1975 und die Dritte Zusatzvereinbarung vom

29. August 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 300/1982 außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 4. Oktober 1995 in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Für die Bundesrepublik Deutschland

Ursula Seiler-Albring

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 8. Juli 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 mit

1. Oktober 1998 in Kraft.

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