138. Bundesgesetz: 1. Budgetbegleitgesetz 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
7 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
10 Änderung des Richterdienstgesetzes
11 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
12 Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle
13 Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit
Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)
14 Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes
15 Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 207m wird folgender § 207n samt Überschriften eingefügt
„5a. Unterabschnitt
Versetzung in den Ruhestand
§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu
wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in
den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam,
das der Lehrer bestimmt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Versetzung in den
Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand
frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei
Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die
Dienstbehörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand
aufzuheben.“
2. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213c samt Überschrift eingefügt
„Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
§ 213a. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen
Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit
Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren
in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit)
hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder
vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen
Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
§ 213b. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung
der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der
Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die
Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer
Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten.
Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet
frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.
§ 213c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 213a oder § 213b hat Angaben über
Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur
Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder
3. eine Suspendierung oder
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der
Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige
Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies
erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder
ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine
Freistellung nach § 213b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 213b ist § 14 nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen
Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“
3. Der bisherige § 213a erhält die Bezeichnung „§ 213d“.
4. Im § 219 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt
„(5b) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und
3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre
bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden
ist.“
5. Dem § 278 wird folgender Abs. 29 angefügt
„(29) § 207n samt Überschriften, die §§ 213a bis 213d samt Überschrift, § 219 Abs. 5b und die
Anlage 1 Z 1.2.5, 1.2.6, 1.3.3, 1.3.4, 1.4.7, 1.4.8, 1.5.6, 1.5.7, 1.6.6 und 1.6.7 sowie der Entfall der
Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. Jänner 1998
in Kraft. Die §§ 213a bis 213c samt Überschrift und § 219 Abs. 5b treten mit Ablauf des 31. August 2003
außer Kraft. Die §§ 213a bis 213c sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. § 207n samt Überschriften ist ausschließlich
auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2013 außer Kraft.“
6. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. a bis e lautet
„a) im Bundeskanzleramt
der Sektion I (Präsidium),
der Sektion IV (Koordination und Europäische Integration),
der Sektion V (Verfassungsdienst),
b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),
der Sektion II (Politische Sektion),
der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Angelegenheiten),
der Sektion VI (Administrative Sektion),
c) im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
der Präsidialsektion,
der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),
der Sektion III (Gewerbe, Ingenieurwesen, Tourismus),
der Sektion V (Bundeshochbau),
der Sektion X (Wirtschaftspolitik),
d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Präsidialsektion,
der Sektion II (Sozialversicherung),
der Sektion III (Beschäftigungspolitik),
e) im Bundesministerium für Finanzen
der Sektion I (Präsidialsektion),
der Sektion II (Budgetsektion),
der Sektion III (Integrations- und Zollsektion),
der Sektion IV (Steuersektion),
der Sektion V (Kreditsektion),
der Sektion VII (Zentrale Personalkoordination),“
7. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. f entfällt.
8. In der Anlage 1 Z 1.2.5 werden die lit. i bis m durch folgende Bestimmungen ersetzt
„i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
der Präsidialsektion,
der Sektion I (Recht),
der Sektion II (Landwirtschaft),
der Sektion VI (Marktordnung),
j) im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
der Präsidialsektion,
der Sektion V (Familienangelegenheiten),
k) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
der Präsidialsektion (Wissenschaft),
der Zentralsektion (Verkehr und öffentliche Wirtschaft; Luftfahrt),
der Sektion I (Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen),
der Sektion V (Wirtschaftliche Angelegenheiten; Schiffahrt),“
9. Anlage 1 Z 1.2.6 lautet
„1.2.6. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung
des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.“
10. Anlage 1 Z 1.3.3 lit. a bis e lautet
„a) im Bundeskanzleramt
der Sektion II (Kunstangelegenheiten),
der Sektion III (Bundespressedienst),
der Sektion VI (Lebensmittelangelegenheiten, Veterinärverwaltung, Strahlenschutz, Gentechnik
und Toxikologie),
der Sektion VII (Frauenangelegenheiten, Konsumentenschutz),
b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),
der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),
der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik),
c) im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
der Sektion IV (Industrie),
der Sektion VI (Bundesstraßen),
der Sektion VII (Oberste Bergbehörde – Roh- und Grundstoffe),
der Sektion VIII (Energie),
der Sektion IX (Technik und Innovation),
d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),
der Sektion V (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),
der Sektion VI (Zentral-Arbeitsinspektorat),
der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing),
der Sektion VIII (Gesundheitswesen),
e) im Bundesministerium für Finanzen
der Sektion VI (IT-Sektion),“
11 . Anlage 1 Z 1.3.3 lit. f entfällt.
12. In der Anlage 1 Z 1.3.3 werden die lit. j bis n durch folgende Bestimmungen ersetzt
„j) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
der Sektion III (Europäische Angelegenheiten und Internationale Agrarbeziehungen),
der Sektion IV (Wasserwirtschaft und Wasserbau),
der Sektion V (Forstwesen),
k) im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
der Sektion I (Raumordnung, anlagen- und stoffbezogener Umweltschutz),
der Sektion II (Umweltplanung, Umweltökonomie und Naturschutz),
der Sektion III (Abfallwirtschaft und Altlastensanierung),
der Sektion IV (Jugendsektion),
l) im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
der Präsidialsektion (Lehrer- und Erzieherbildung; Mädchen- und Frauenbildung; Bildungsökonomie,
Protokoll),
der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts;
Personalangelegenheiten der Zentralstelle; Budget; Schulerhaltung; Zentrale Kulturförderung),
der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),
der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),
der Sektion III (Rechtsangelegenheiten; Personalangelegenheiten; Schulrechtsentwicklung,
rechtliche ADV-Angelegenheiten; grundsätzliche EU-Angelegenheiten; Organisation),
der Sektion IV (Kultur- und Kunstangelegenheiten),
der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien; Erwachsenenbildung;
Bildungsberatung),
m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik; Straßenverkehr),
der Sektion IV (Oberste Fernmeldebehörde – Fernmeldezentralbüro; Postbehörde; Verkehrs-
Arbeitsinspektorat),
der Sektion VI (Oberste Behörde für Eisenbahnen, Kraftfahr-Linien, Rohrleitungen, Seilbahnen
und Schlepplifte),
der Sektion VII (Forschung und Technologie),
der Sektion VIII (Internationale Angelegenheiten),“
13. Anlage 1 Z 1.3.4 lit. c und d lautet
„c) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wie
des Österreichischen Patentamtes,
des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
d) des Bundesministeriums für Finanzen wie
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
der Finanzprokuratur,“
14. Anlage 1 Z 1.3.4 lit. g lautet
„g) des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wie
der Österreichischen Nationalbibliothek.“
15. Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c entfällt.
16. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.4.7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.4.8
wird angefügt
„1.4.8. der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates.“
17. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.5.6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.5.7
wird angefügt
„1.5.7. der Stellvertretende Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates.“
18. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.6.6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.6.7
wird angefügt
„1.6.7. das Mitglied (mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden) des
unabhängigen Bundesasylsenates.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 110/1997, wird wie folgt geändert
1. Dem § 13 werden folgende Abs. 12 bis 15 angefügt
„(12) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979
gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8
anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht
anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen
Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
(13) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 gebührt dem Lehrer der
Monatsbezug, der
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Abs. 12 zweiter Satz angeführten Zulagen
und – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.
(14) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die
Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit
erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in
gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(15) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der
Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit
gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten
Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst
unter Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers
hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht
eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist
die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl.
Nr. 53/1991, zu vollstrecken.“
2. § 20c Abs. 3 lautet
„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt
werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des
Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand zugrunde zu legen.“
3. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten
Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den
unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen.“
4. Im § 22 Abs. 3 bis 5 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“
ersetzt.
5. Dem § 22 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage
die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 13
Abs. 12 und 13 ergibt.“
6. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung
7. § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 84925 S,
b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 90056 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 91008 S,
b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 96139 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 96139 S,
b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 103269 S.“
8. Die §§ 32 und 33 werden samt Überschriften aufgehoben.
9. § 36 Abs. 3 und 4 entfällt.
10. Im § 40a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Ausdruck „Exekutivdienstzulage“ der Ausdruck
„ruhegenußfähige“ eingefügt.
11. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe
bestimmt und beträgt
Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 82227 S.“
12. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung
13. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung
14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung
15. § 57 Abs. 7 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 6a erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
16. Im § 57 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 2, 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 2 und 6“ ersetzt.
17. § 57 Abs. 11 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.
18. § 58 Abs. 9, § 59 Abs. 13 und § 59a Abs. 6 werden aufgehoben.
19. § 59c Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Im § 59c Abs. 1 entfällt die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.
20. § 59d Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Im § 59d Abs. 1 entfällt die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.
21. § 59e lautet
„§ 59e. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59d und die Ergänzungszulage nach § 58 Abs. 8 sind
ruhegenußfähig.“
22. Im § 60a Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Erzieherzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.
23. § 61 samt Überschrift lautet
„Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch
1. Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den
§§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit
der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis
Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser
Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen
nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen.
Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt
oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen
Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden
Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2
abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen
Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte
Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der
bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden
zu behandeln,
1. wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, oder auf
den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder
2. wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an
a) einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung
oder
b) an einer Dienststellenversammlung im Sinne des § 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
(PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
entfallen oder
3. wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung
a) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer
sonstigen Ausbildung dient, und
b) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder
4. wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an
a) Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
b) gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen
mit den im § 25 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
angeführten Inhalten entfallen.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind ferner Zeiten
1. der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und
Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung sowie
2. der Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer
Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der
Klausurprüfung
insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen
Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln.
(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte
Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden
Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden
Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die
wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen
Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.
(7) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8
BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8
EKUG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 6 mit folgenden Abweichungen anzuwenden
1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im
Sinne des Abs. 1.
2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer
vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung
von 1,73% eine Vergütung von 1,15%.“
24. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt
„Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens viertägigen Schulveranstaltungen mit
Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine
Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PA und L 1................................................................ 5,8 ‰,
in den Verwendungsgruppen L 2................................................................................. 4,7 ‰ und
in der Verwendungsgruppe L 3 ................................................................................... 3,0 ‰
des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.“
25. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung
26. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung
27. Im § 81 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Wachdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“
eingefügt.
28. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt
„Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit
§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage
für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und
dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, höchstens jedoch
für 36 Monate,
1. für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 3 des
Pensionsgesetzes 1965,
2. für die Zeit ab 1. Jänner 2003 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965
0,1167 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von
mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate
tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667
nicht unterschreiten.
(2) Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte
Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand nach der
Vollendung des 57. Lebensjahres, aber vor der Vollendung des 60. Lebensjahres wirksam wird, zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der
Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann
ihm gemäß § 20c, aber abweichend vom § 20c Abs. 3, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von
200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Das
Ausmaß erhöht sich
1. auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 58. Lebensjahres,
2. auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 59. Lebensjahres
wirksam wird.
(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 zählt
jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a oder § 82 oder
nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung
der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen
mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der
Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine
derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als
tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2. Andernfalls wird
unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige
Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähig-
keit von Beamten des Exekutivdienstes, die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,
die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid
festzustellen.“
29. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung
30. § 87 Abs. 2 lautet
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 84925 S,
b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 90056 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 91008 S,
b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 96139 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 96139 S,
b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 103269 S.“
31. § 88 samt Überschrift wird aufgehoben.
32. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung
33. § 94 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
34. Im § 98 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Truppendienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“
eingefügt.
35. Die Tabelle im § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung
36. Im § 103 Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag „96111 S“ durch den Betrag „96577 S“ und in Z 2 der
Betrag „91266 S“ durch den Betrag „91732 S“ ersetzt.
37. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung
38. Nach § 113b wird folgender § 113c samt Überschrift eingefügt
„Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern
§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die
1. im letzten Monat des Aktivstandes oder
2. während einer den halben Durchrechnungszeitraum übersteigenden Zeit ein Fixgehalt nach den
§§ 31 oder 87 bezogen haben, sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden
sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des
Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in
der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn
diese Beamten in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheiden und
eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren
aufweisen.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 erfaßten
Beamten.“
39. Der bisherige § 113c erhält die Bezeichnung „§ 113d“.
40. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet
41. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung
42. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung
43. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung
46. § 142 Abs. 4 wird aufgehoben.
47. Im § 143 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Wachdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“
eingefügt.
48. Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt
„Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit
§ 145a. § 83a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.“
49. Im § 152 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Truppendienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“
eingefügt.
50. Dem § 161 wird folgender Abs. 28 angefügt
„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft
1. § 20c Abs. 3 mit 1. Mai 1996,
2. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72
Abs. 1, § 83a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 103 Abs. 2 und 5, § 109
Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 138 Abs. 1 und § 145a samt Überschrift mit 1. Jänner
1998,
3. § 13 Abs. 12 bis 15, § 22 Abs. 12 und die §§ 61 und 63a samt Überschriften mit 1. September
1998,
4. § 22 Abs. 2 bis 5, § 40a Abs. 1, § 57 Abs. 7, 9 und 11, die §§ 59c bis 59e, § 60a Abs. 1, § 81
Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113c samt Überschrift, § 113d, § 130, § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1
sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des § 36 Abs. 3 und 4, der bisherigen
Abs. 7 und 11 des § 57, des § 58 Abs. 9, des § 59 Abs. 13, des § 59a Abs. 6, des § 88 samt
Überschrift, des § 94 Abs. 3 und 4 und des § 142 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.
§ 13 Abs. 12 bis 15 und § 22 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit
Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „6857 S“ durch den Betrag „7092 S“ und
b) in Z 2 der Betrag „8161 S“ durch den Betrag „8441 S“.
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
5. § 41 Abs. 4 lautet
„(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des
Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des
Gehaltsgesetzes 1956.“
6. Im § 42f Abs. 1 und im § 73b Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 47b“ jeweils durch das Zitat „§ 47e“
ersetzt.
7. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
8. Im § 45 Abs. 2 wird das Zitat „§ 61 Abs. 13 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 61
Abs. 7 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
9. Im § 45 Abs. 3 wird das Zitat „§ 61 Abs. 5 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 61
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
10. Nach § 47 werden folgende §§ 47a bis 47c samt Überschrift eingefügt
„Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
§ 47a. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der zumindest zehn Jahre
ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine
Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in
der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat
der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder
vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen
Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
§ 47b. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der das 50. Lebensjahr vollendet hat,
kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der
Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die
Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer
Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu
leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet
frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.
§ 47c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 47a oder § 47b hat Angaben über
Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragslehrer darf während ihrer Dauer nicht
zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder
3. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
4. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der
Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige
Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies
erforderlich ist.
(4) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen
oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine
Freistellung nach § 47b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen
Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.
(6) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 47a Abs. 2 oder § 47b Abs. 2 gebührt dem
Vertragslehrer das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 6, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des
Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung
des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit
in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
(7) Für die Dauer der Freistellung nach § 47a oder § 47b gebührt dem Vertragslehrer das
Monatsentgelt, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung –
keine Nebengebühren.
(8) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die
Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit
erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube
nicht eingewendet werden.
(9) Scheidet der Vertragslehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus der
Entlohnungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit
gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten
Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube
nicht eingewendet werden.
(10) Abs. 9 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragslehrer unmittelbar nach Beendigung des
vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In
diesem Fall ist die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach den für
Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
11. Die bisherigen §§ 47a und 47b erhalten die Bezeichnung „§ 47d“ und „§ 47e“.
12. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung
13. Die Tabelle im § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung
14. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung
15. § 70 Abs. 1 lautet
„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998
gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um jenen Prozentsatz
des Betrages von 466 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.“
16. Dem § 76 wird folgender Abs. 18 angefügt
„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft
1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42f Abs. 1, § 44, die §§ 47a bis 47e samt
Überschriften, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 73b Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner
1998,
2. § 41 Abs. 4 und § 45 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998.
Die §§ 47a bis 47c samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft; sie sind jedoch
auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin
anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert
1. Für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird der Punkt am Ende des § 4
Abs. 4 Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt
„3.wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd
erwerbsunfähig ist.“
1a. Dem § 4 werden für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgende Abs. 6 bis 8
angefügt
„(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979
1. ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
2. beträgt abweichend von Abs. 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage
0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein
60. Lebensjahr vollenden wird.
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge
von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd
außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist,
wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu
bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu
melden.“
2. An die Stelle des § 5 Abs. 3 bis 5 treten für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 2002
folgende Bestimmungen
„(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder
c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985
ermäßigt war oder
3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des
Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder
4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und
sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997
geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen
verpflichtet hat oder
5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der
sich aus Abs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln
1. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für
den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu
zählen
a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG
1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.
b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung
nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem
Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null
Prozent zu zählen.
3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
4. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die
so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines
Beamten unter Außerachtlassung
1. der in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und
3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(6) Die Abs. 3 und 4 sind auf Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor
dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den
Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen.
Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem
durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des
Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.“
3. An die Stelle der §§ 4 und 5 treten ab dem 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt Überschriften
„Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der
Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage
für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 zu
ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand
vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die
Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des
Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die
Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt
durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den
Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist
die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser
Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu
runden.
(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2 –
das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat,
der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des
Monats liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine
Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente
aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt oder
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig
ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach
§ 207n BDG 1979 – 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge
von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd
außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(7) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist,
wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 neu zu
bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu
melden.“
4. Im § 7 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 5“ ersetzt.
5. Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Ausdruck „der
Ruhegenußberechnungsgrundlage“ ersetzt.
6. Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird der Begriff „der ruhegenußfähige Monatsbezug“ durch den Ausdruck
„der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Dienststand entspricht,“ ersetzt.
7. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Dieser beträgt
1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% und
2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%
der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4.“
8. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden
Bestimmungen – mit Ausnahme des § 12 – auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.“
9. Dem § 12 wird für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 folgender Abs. 7
angefügt
„(7) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2
Z 1 – das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 0,3333 Prozentpunkte
für jeden Monat.“
10. § 12 samt Überschrift wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben.
11a. Im § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 wird jeweils die Zahl „350“ durch die Zahl „560“ ersetzt.
11b. § 15 Abs. 3 bis 6 lautet ab 1. Jänner 2003
„(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am
Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitäts(Hochschul)professor
ist
1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 und
2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden
Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1
Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens
aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am
Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist
1. die für die Bemessung des am Todestag des Beamten dem überlebenden Ehegatten gebührenden
Ruhebezuges maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und
2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden
Ehegatten am Todestag des Beamten gebührt.
(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines
emeritierten Universitäts(Hochschul)professors bilden
1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 und
2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen
Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1
Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens
aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden
1. die für die Bemessung des dem Beamten an seinem Todestag gebührenden Ruhebezuges
maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und
2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen
Beamten an seinem Todestag gebührte.“
12. § 15a Abs. 1 lautet
„(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz
des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den
Ruhestand versetzt worden wäre.“
13. § 15b Abs. 1 Z 3 entfällt. Die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.
14. Im § 15b Abs. 1 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , der Versorgungsgenußzulage“.
15. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des
Ruhegenusses, der dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den
Ruhestand versetzt worden wäre.“
16. § 22 samt Überschrift wird aufgehoben.
16a. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt
„Kinderzurechnungsbetrag
§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und
überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder
2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen
inländischen Gebietskörperschaft
liegen.
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und
2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987
erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland
berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des
Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend
selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt
vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche
Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden
Kalendermonate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt
und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 und 261 Abs. 2 Z 2 ASVG
anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf das 16fache des sich unter Anwendung der genannten
Bestimmungen für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung ergebenden Betrages nicht übersteigen.
(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder §§ 2 bis 5 und 9
EKUG gemäß § 56 Abs. 2 lit. b beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der
Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen
wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und
Ruhegenuß nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen
Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5
bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(8) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag gehabt
hat, gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes
des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein
Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen
Beamten gebührte.“
17. An die Stelle des § 41 Abs. 2 bis 4 treten folgende Bestimmungen
„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der
Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen
sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht
kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein
Anspruch bestanden hat.
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und
§ 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“
18. Im § 49 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und die Versorgungsgenußzulage“.
19. Im § 50 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Ruhegenußzulage“.
20. Im § 50 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Ruhegenußzulage“.
21. Im § 51 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.
22. Im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.
23. Im § 51 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.
23a. § 54 Abs. 2 lit. a lautet
„a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt
nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein
Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;“
23b. Dem § 54 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Abs. 2 lit. a zweiter Satz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist.“
23c. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abs. 1 gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 anzuwenden ist.“
24. Dem § 58 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt
„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft
1. § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1997,
2. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Art. 4 Z 1 dieses Bundesgesetzes, § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung
des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, § 10 Abs. 3, die Überschrift zu § 62e und § 62e Abs. 7
bis 9 und 11 mit 1. Jänner 1998,
3. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 6 in der Fassung des
Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes und § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. 4 Z 9 dieses
Bundesgesetzes mit 1. September 1998,
4. § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a dieses Bundesgesetzes, § 41 Abs. 2 und 3 und
§ 62e Abs. 12 und der Entfall des § 41 Abs. 4 mit 1. Jänner 2000,
5. die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7
Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses
Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2,
§ 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und
§ 62e Abs. 1 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3
und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.
(25) Die §§ 62f bis 62h samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbenen
Beamten gebührende Versorgungsgenüsse, die in diesem Zeitraum erstmalig gebühren, über den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.“
25. Im § 62d Abs. 2 wird vor dem Zitat „§ 6 Abs. 2 zweiter Satz“ die Wendung „bei Ausscheiden aus dem
Dienststand bis zum 30. November 2002“ eingefügt.
26. Nach § 62d werden folgende §§ 62e bis 62h eingefügt
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997
§ 62e. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe-
oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen
Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle
bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560“ in § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen
zu ersetzen
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen
Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 4
Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen
Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen
in § 4 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen
(5) Der Beitrag gemäß § 13a beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im
Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 1,4%,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 1,3%,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,2%,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,1%,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1%,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 0,9%,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 0,8%,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,7%,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,6%,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,5%,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,4%,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,3%,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,2%,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,1%.
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die
erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis
14 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2
sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die nach dem 30. April 1996 aus dem
Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3
angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen
ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs)genußzulage und die Nebengebührenzulage
unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu
bemessen.
(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in
Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des
Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des
Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes
1956 gewährt werden.
(10) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem
31. Dezember 2002 wirksam wird.
(11) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des
besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die
§ 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(12) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des
besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr
60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 62f. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine
Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 62g zu berechnen. Soweit § 62g nichts anderes vorsieht, sind dabei
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 62g. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges
und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens
aus dem Dienststand erreicht hat.
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme
der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder
außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten
wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte
Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum
anzuwenden.
(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder
c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985
ermäßigt war oder
3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des
Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder
4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und
sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum
31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten
Bezügen verpflichtet hat oder
5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der
sich aus Abs. 6 ergibt.
(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln
1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für
den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu
zählen
a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG
1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.
b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung
nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in
dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null
Prozent zu zählen.
3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
4. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die
so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines
Beamten unter Außerachtlassung
1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und
3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage
ausreicht.
(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor
dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den
Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen.
Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem durchschnittlichen
Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters
oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.
(9) Der Vergleichsruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen
und
2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10) Der Emeritierungsbezug beträgt
1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die
der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage,
Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist
eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage bilden 80% der Aktivzulage, die der
besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen
Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß
gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5
Abs. 2 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden,
daß
1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und
2. die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten
darf.
(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
1. für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,
2. für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und
3. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu
runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach
den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das
der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(16) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des
Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte
unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen
Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.
(17) Bei der Ermittlung der Vergleichsruhegenußzulage ist das Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Aktivzulagen nicht ruhegenußfähig sind.
§ 62h. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage
(Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene
Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der
Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28000 S, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu
berechnen
1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende
Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension
auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28000 S liegt, ist mit dem sich
aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28000 entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht
der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen.
Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28000 S nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt
zu berechnen
1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7000 S abzuziehen und das Resultat
durch die Zahl 300000 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2
ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein
Erhöhungsbetrag.
(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das
folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für
die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am
Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Finanzen hat den
Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung
einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.“
Artikel 5
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „den 437,5ten Teil“ durch den Ausdruck „ein Siebenhundertstel“
ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965“
a) für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 durch das Zitat „§ 4 Abs. 3 und 6 des
Pensionsgesetzes 1965“ und
b) für die Zeit ab 1. Jänner 2003 durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965“
ersetzt.
3a. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.
3b. An die Stelle des § 5 Abs. 4 tritt folgende Bestimmung
„(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage
(§ 4 des Pensionsgesetzes 1965) nicht übersteigen.“
4. § 5a lautet
„§ 5a. § 13a und § 62e Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die Nebengebührenzulage
anzuwenden.“
5. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
6. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet
„§ 5 Abs. 3 ist anzuwenden.“
7. Im § 8 entfällt
a) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage)“ im Abs. 1,
b) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)“ im Abs. 2 und
c) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)“ im Abs. 3.
8. Die §§ 16a bis 16d samt Überschriften werden aufgehoben.
9. § 17 Abs. 8 lautet
„(8) § 9 ist anzuwenden.“
10. Im § 18a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im § 16b Abs. 3 Z 1 und 2 und“.
11. Nach § 18d wird folgender § 18e samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997
§ 18e. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte,
denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit
der Abweichung anzuwenden, daß statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages
heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im
Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen
Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 5
Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen
12. Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft
1. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, mit
1. September 1998,
2. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, § 7, § 17
Abs. 8 und § 18e samt Überschrift und die Aufhebung des § 5 Abs. 3 durch Art. 5 Z 3a dieses
Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000,
3. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, § 5
Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 3b dieses Bundesgesetzes, § 5a, § 8, § 18a Abs. 2 und die
Aufhebung des § 5 Abs. 4 und der §§ 16a bis 16d samt Überschriften mit 1. Jänner 2003.“
Artikel 6
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an
1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie
2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,
mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht
erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten
insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften
verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife-
und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c
des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.
(2) Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen
nach den §§ 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in
dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer
ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung
der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im
Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich
dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen.“
2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Zusätzlich zu den in Abs. 2 und 2a sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer
Schule zustehenden Einrechnung kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und
höheren Schulen
1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer
geben. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer
durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden
Bestimmungen vorgesehenen Einrechnungen vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen
mit dem Dienststellenausschuß vorzugehen.“
3. Dem § 15 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit
1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des
31. August 2003 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt
„§ 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden
zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet,
in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam,
das der Landeslehrer bestimmt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand
nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit
Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer spätestens drei
Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die
landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung
in den Ruhestand aufzuheben.“
2. Dem § 43 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für
Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem
landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer
durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.
(8) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte
Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die besonderen Bestimmungen
für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen gelten nur für bestellte Direktor-
Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-
Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit
der Ernennung oder der Betrauung.“
3. § 45 Abs. 2 lautet
„(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und
Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden
für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.“
4. § 52 Abs. 3 vorletzter Satz lautet
„Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß
während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der
vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers
entspricht.“
5. § 52 Abs. 5 lautet
„(5) Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten
Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines
Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen
Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers
entspricht.“
6. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Dem Antrag eines Landeslehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre
bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden
ist.“
7. Nach § 58c werden folgende §§ 58d bis 58f samt Überschrift eingefügt
„Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung
§ 58d. (1) Dem Landeslehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen
Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit
Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in
der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat
der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder
vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen
Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
§ 58e. (1) Dem Landeslehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine
Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der
Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die
Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den
regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit
angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Landeslehrer das 60. Lebensjahr
vollendet.
§ 58f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 58d oder § 58e hat Angaben über
Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht
zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder
3. eine Suspendierung oder
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der
Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige
Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies
erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung
widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund
entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr
widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 58e ist § 13 nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen
Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“
8. Im § 106 Abs. 2 werden in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 9 angefügt
„7. Landeslehrern,
a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten,
ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder
b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion
betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach
den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen
Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in
der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes
1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
9. Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956
angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt
"
9. Dem § 106 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand
ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.“
10. Im § 115 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965)“ ersetzt.
11. Dem § 123 wird folgender Abs. 26 angefügt
„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft
1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September
1998,
3. § 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.
§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2003, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 138/1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf
Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.“
Artikel 8
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt
„§ 13a. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu
wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in
den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam,
das der Lehrer bestimmt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 kann eine Versetzung in den Ruhestand
nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit
Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei
Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die
landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung
in den Ruhestand aufzuheben.“
2. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte
Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Lehrer. Diese besonderen Bestimmungen
gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.“
3. § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und
Nächtigung ist mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet,
gleichzuhalten.“
4. Dem § 65 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre
bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden
ist.“
5. Nach § 65c werden folgende §§ 65d bis 65f samt Überschrift eingefügt
„Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung
§ 65d. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen
Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit
Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in
der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat
der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen
Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach
Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
§ 65e. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der
Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im
Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der
Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die
Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen
Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden
und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.
§ 65f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 65d oder § 65e hat Angaben über
Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur
Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder
3. eine Suspendierung oder
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der
Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige
Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies
erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder
ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine
Freistellung nach § 65e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 65e ist § 13 nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen
Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“
6. Im § 114 Abs. 2 werden in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt
„7. Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27
Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich
nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
8. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956
angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.“
7. Dem § 114 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abs. 2 Z 8 ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden
sind, nicht anzuwenden.“
8. § 115 Abs. 3 lautet
„(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.
Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.“
9. Im § 121 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965)“ ersetzt.
10. Dem § 127 wird folgender Abs. 20 angefügt
„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft
1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2, § 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 1998,
3. § 121 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.
§ 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2003, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 138/1997 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden,
die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.“
Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des bisherigen § 5 treten folgende Bestimmungen samt Überschriften
„Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage
und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit
(§ 7) ermittelt.
(2) Die Ruhegenußermittlungsgrundlage ergibt sich wie folgt
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein
Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag
(Beitragsgrundlage) nach § 10 zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz
bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand
vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage die
Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des
Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die
Ruhegenußermittlungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt
durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(3) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das
4,5fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, gilt Abs. 3
mit der Maßgabe, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als
Dienstbezug das 4,5fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5a. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen
Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch
auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von
80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der
Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten
aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich
Bediensteten gebührt oder
3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung
dauernd erwerbsunfähig ist.
(4) Für Ballettmitglieder, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden
und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 336 Monaten aufweisen, beträgt abweichend
von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für
jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem
Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert
verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um
0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.
(5) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 4 und 6 zählt jeder Monat,
in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste
geleistet hat.
(6) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die
Ruhegenußbemessungsgrundlage 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser
Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied
zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
(7) Die Abs. 4 bis 6 sind nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene
Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 4
bis 6 neu zu bemessen.
(8) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur
dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(9) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3
Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der
Abs. 2 bis 6 neu zu bemessen. Der ehemalige Bundestheaterbedienstete hat die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.“
2. § 6 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5a nicht übersteigen und“.
3. Im § 6a Abs. 3 wird der Begriff „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Ausdruck „der
Ruhegenußermittlungsgrundlage“ ersetzt.
4. Im § 6a Abs. 4 wird
a) der Begriff „dem ruhegenußfähigen Monatsbezug“ durch den Ausdruck „der Ruhegenußermittlungsgrundlage“
und
b) das Zitat „§ 5 Abs. 1a bis 1c“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 2 bis 5“
ersetzt.
5. Im § 8 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende Betrag“ durch den
Ausdruck „die Ruhegenußermittlungsgrundlage“ ersetzt.
6. Im § 10 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 und 3)“.
7. Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
8. Im § 10a wird nach der Wortfolge „gemäß § 13a“ die Wortfolge „und § 62e Abs. 5 und 6“ eingefügt.
9. § 11 lautet samt Überschrift
„Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor
nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein
Anspruch bestanden hat.
(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und
§ 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“
10. Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997
§ 18c. (1) Auf Bundestheaterbedienstete und deren Hinterbliebene, die am 31. Dezember 1999
Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsgenüssen
nach solchen Ruhegenüssen sind die §§ 5, 6, 6a und 8 in der am 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen
Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die
Zahlen „216“ in § 5 Abs. 2 Z 3 erster Satz jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen
Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die
jeweils letzten Zahlen in § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen
Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl
„4,5“ in § 5 Abs. 3 und 4 jeweils durch folgende Zahl zu ersetzen
11. Im § 21a Abs. 2 wird
a) der Ausdruck „nach dem 31. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „vom 1. Februar 1993 bis zum
31. Dezember 2002“ ersetzt und
b) nach der Wortfolge „§ 11 in der“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
12. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft
1. § 5a samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
2. § 11 samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,
3. § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 1, § 6a Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 10a,
§ 18c samt Überschrift und § 21a Abs. 2 mit 1. Jänner 2003.“
Artikel 10
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 65a wird der Betrag „21830 S“ durch den Betrag „22296 S“ ersetzt.
2. § 66 Abs. 2 lautet
„(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe
bestimmt. Es beträgt
Ein festes Gehalt gebührt
1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 82227 S,
2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 82227 S und
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 91361 S.“
3. Dem § 173 wird folgender Abs. 19 angefügt
„(19) § 65a und § 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. § 6 lautet
„§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes
Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).“
2. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt
angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter).“
3. Im § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 1997“ jeweils durch das Datum
„31. Dezember 1999“ ersetzt.
4. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag
gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.“
5. Dem § 39 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft
1. § 6 und § 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,
2. § 38 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 138/1997 folgenden Tag.
Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren sind, sind § 6 und § 7 Abs. 2 in der bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle
Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung
18 1. und 2. Jahr 40179
18 ab 3. Jahr 40840
2. Dem Art. IV wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 13
Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit
Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe
1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die
a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des
Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von
Organen des Bundes bestellt sind oder
b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/
1958,
gebührt;
2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;
3. Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
4. Erwerbseinkommen
a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der
Verwertung von Urheberrechten, sowie
c) die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von
Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre
genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.
2. Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus,
aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den
betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn
am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt
1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das
Gesamteinkommen.
2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als
Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten,
übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu
bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß
und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
3. Vom Gesamteinkommen ruhen,
a) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion vor dem
vollendeten 60. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 12000 S.................................................................................................... 0%,
von den weiteren 6000 S ................................................................................................. 30%,
von den weiteren 6000 S ................................................................................................. 40%,
von allen weiteren Beträgen............................................................................................. 50%;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion zum oder nach
dem vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 18000 S.................................................................................................... 0%,
von den weiteren 6000 S ................................................................................................. 30%,
von den weiteren 6000 S ................................................................................................. 40%,
von allen weiteren Beträgen............................................................................................. 50%.
4. Der Ruhensbetrag darf
a) weder 50% der Vollpension
b) noch das Erwerbseinkommen
überschreiten.
5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet,
wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
§ 3. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB
Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein
Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das
Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.
Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension
vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die
selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr
voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende
Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und
Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
Meldepflicht
§ 4. Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen
nach ihrer Aufnahme zu melden.
Anpassung der Betragsgrenzen
§ 5. Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000
erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen,
wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem
31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
1. im Jahr 2001 10%,
2. im Jahr 2002 20%,
3. im Jahr 2003 30% und
4. im Jahr 2004 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese
Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut.
Inkrafttreten
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Artikel 14
Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 2. (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte
können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 55. Lebensjahres folgt, von Amts
wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen
Gründe entgegenstehen und der Beamte
1. der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,
2. abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember,
der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden
zu wollen und
3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze
nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.
(3) Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung
angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
(5) Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die
Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen.
Ersatz des Pensionsaufwandes
§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund
einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu
leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund eine durch eine Karenzierung nach § 2
eintretende Minderung dieses Beitrages zu ersetzen.
(2) Ersatzbeträge nach Abs. 1 sind vom Bundesminister für Finanzen nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu pauschalieren. Das Pauschale ist jeweils mit Antritt des Karenzurlaubes
fällig.
Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können
§ 4. (1) Die ausgegliederte Einrichtung kann nach § 2 karenzierten Beamten aus sozialen Gründen
monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach § 97
Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder gleichartigen bundesgesetzlichen
Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein
Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400.
(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte
Einrichtung aus sozialen Gründen
1. ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und
2. nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7
Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung
entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.
(3) Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich
wiederkehrende Geldleistungen nach Abs. 1 gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der
erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen
nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.
(4) Der Bund haftet jedem nach § 2 karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den
Abs. 1 und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge
(§ 1356 ABGB).
(5) Leistungen nach den Abs. 1 und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten
Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 5. (1) Die §§ 2 bis 4 gelten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits ausgegliedert sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach diesem
Zeitpunkt ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 2 bis 4 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der
Wirksamkeit der Ausgliederung.
(2) Auf vor Ablauf der Geltung angetretene Karenzurlaube nach § 2 sind die §§ 2 bis 4 weiterhin
anzuwenden.
Beschäftigungsausmaß
§ 6. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a
BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt
werden. Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung
vorgesehenen Ausmaßes sind abweichend von § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, nur
zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
Karenzurlaub
§ 7. Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches
Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist,
ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes
nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden
1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und
2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.
Leistungsorientierte Zuschläge
§ 8. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen
besonderer Leistungen nicht ruhegenußfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen
Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an
den Bund zu leisten.
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und deren
Tochterunternehmen
§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende
Geldleistungen in Höhe von 80%
1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen
Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
2. der Sonderzahlungen.
(2) Der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, an den Bund zu
leistende Ersatzbetrag nach § 3 beträgt für jeden nach § 2 karenzierten Beamten 130000 S.
3. Abschnitt
Änderung des Poststrukturgesetzes
§ 10. Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert
§ 11 Abs. 6 lautet
„(6) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch
andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt
sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet
die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder
sind auf sechs Jahre zu bestellen.“
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern
nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Artikel 15
Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach
begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung,
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen.“
2. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt
„§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet
Nachstehende Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung sind nicht im Bundesgesetzblatt
II, sondern im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu
verlautbaren
1. Verordnung über die Generalstabsausbildung;
2. Verordnung betreffend die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes;
3. Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes;
4. Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes;
5. Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes;
6. Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes;
7. Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere;
8. Verordnung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere;
9. Verordnung über die Grundausbildung für Musikoffiziere;
10. Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1;
11. Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2;
12. Verordnung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten;
13. Verordnung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die
Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule;
14. Verordnung über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen;
15. Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen
für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
16. Verordnung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und
einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres;
17. Verordnung über die Zuordnung von Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im
Auslandseinsatz.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A, Rn. 2 900 und 2 901 des ADR unterliegt der
in Absatz 2 definierte technische Asphalt nicht den Bestimmungen des ADR.
(2) Technischer Asphalt (inklusive Gußasphalt) ist ein industriell hergestelltes Gemisch aus in der
Regel mehr als 92 Masse-% korngestuften Mineralstoffen und nicht mehr als 8 Masse-% Bitumen.
Technischer Asphalt ist von Naturasphalt, Asphaltit, Asphaltgestein oder ähnlichem streng zu
unterscheiden.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu
vermerken
„Kein Gut der Klasse 9“ und „Beförderung gemäß Rn. 2 010 und 10 602 ADR (M60)“
(4) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien,
die sie unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens
entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten
Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese
Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Wien, am 17. Juli 1997
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 17. Juli 1997 und von der Slowakei am 25. Juli 1997
unterzeichnet.