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138_1997 AT

138. Bundesgesetz: 1. Budgetbegleitgesetz 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: 1. Budgetbegleitgesetz 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

7 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

10 Änderung des Richterdienstgesetzes

11 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

12 Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle

13 Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit

Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)

14 Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur

Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes

15 Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 207m wird folgender § 207n samt Überschriften eingefügt

„5a. Unterabschnitt

Versetzung in den Ruhestand

§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu

wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in

den Ruhestand zu versetzen, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam,

das der Lehrer bestimmt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Versetzung in den

Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand

frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei

Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die

Dienstbehörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand

aufzuheben.“

2. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213c samt Überschrift eingefügt

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

§ 213a. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen

Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit

Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren

in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit)

hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder

vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen

Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

§ 213b. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung

der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der

Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die

Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer

Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten.

Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet

frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 213c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 213a oder § 213b hat Angaben über

Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur

Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

3. eine Suspendierung oder

4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der

Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige

Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies

erforderlich ist.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder

ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine

Freistellung nach § 213b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 213b ist § 14 nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen

Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“

3. Der bisherige § 213a erhält die Bezeichnung „§ 213d“.

4. Im § 219 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt

„(5b) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und

3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre

bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden

ist.“

5. Dem § 278 wird folgender Abs. 29 angefügt

„(29) § 207n samt Überschriften, die §§ 213a bis 213d samt Überschrift, § 219 Abs. 5b und die

Anlage 1 Z 1.2.5, 1.2.6, 1.3.3, 1.3.4, 1.4.7, 1.4.8, 1.5.6, 1.5.7, 1.6.6 und 1.6.7 sowie der Entfall der

Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. Jänner 1998

in Kraft. Die §§ 213a bis 213c samt Überschrift und § 219 Abs. 5b treten mit Ablauf des 31. August 2003

außer Kraft. Die §§ 213a bis 213c sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht

abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. § 207n samt Überschriften ist ausschließlich

auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2013 außer Kraft.“

6. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. a bis e lautet

„a) im Bundeskanzleramt

der Sektion I (Präsidium),

der Sektion IV (Koordination und Europäische Integration),

der Sektion V (Verfassungsdienst),

b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

der Sektion II (Politische Sektion),

der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Angelegenheiten),

der Sektion VI (Administrative Sektion),

c) im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

der Präsidialsektion,

der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

der Sektion III (Gewerbe, Ingenieurwesen, Tourismus),

der Sektion V (Bundeshochbau),

der Sektion X (Wirtschaftspolitik),

d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

der Präsidialsektion,

der Sektion II (Sozialversicherung),

der Sektion III (Beschäftigungspolitik),

e) im Bundesministerium für Finanzen

der Sektion I (Präsidialsektion),

der Sektion II (Budgetsektion),

der Sektion III (Integrations- und Zollsektion),

der Sektion IV (Steuersektion),

der Sektion V (Kreditsektion),

der Sektion VII (Zentrale Personalkoordination),“

7. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. f entfällt.

8. In der Anlage 1 Z 1.2.5 werden die lit. i bis m durch folgende Bestimmungen ersetzt

„i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

der Präsidialsektion,

der Sektion I (Recht),

der Sektion II (Landwirtschaft),

der Sektion VI (Marktordnung),

j) im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

der Präsidialsektion,

der Sektion V (Familienangelegenheiten),

k) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

der Präsidialsektion (Wissenschaft),

der Zentralsektion (Verkehr und öffentliche Wirtschaft; Luftfahrt),

der Sektion I (Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen),

der Sektion V (Wirtschaftliche Angelegenheiten; Schiffahrt),“

9. Anlage 1 Z 1.2.6 lautet

„1.2.6. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung

des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.“

10. Anlage 1 Z 1.3.3 lit. a bis e lautet

„a) im Bundeskanzleramt

der Sektion II (Kunstangelegenheiten),

der Sektion III (Bundespressedienst),

der Sektion VI (Lebensmittelangelegenheiten, Veterinärverwaltung, Strahlenschutz, Gentechnik

und Toxikologie),

der Sektion VII (Frauenangelegenheiten, Konsumentenschutz),

b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),

der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),

der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik),

c) im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

der Sektion IV (Industrie),

der Sektion VI (Bundesstraßen),

der Sektion VII (Oberste Bergbehörde – Roh- und Grundstoffe),

der Sektion VIII (Energie),

der Sektion IX (Technik und Innovation),

d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

der Sektion V (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),

der Sektion VI (Zentral-Arbeitsinspektorat),

der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing),

der Sektion VIII (Gesundheitswesen),

e) im Bundesministerium für Finanzen

der Sektion VI (IT-Sektion),“

11 . Anlage 1 Z 1.3.3 lit. f entfällt.

12. In der Anlage 1 Z 1.3.3 werden die lit. j bis n durch folgende Bestimmungen ersetzt

„j) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

der Sektion III (Europäische Angelegenheiten und Internationale Agrarbeziehungen),

der Sektion IV (Wasserwirtschaft und Wasserbau),

der Sektion V (Forstwesen),

k) im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

der Sektion I (Raumordnung, anlagen- und stoffbezogener Umweltschutz),

der Sektion II (Umweltplanung, Umweltökonomie und Naturschutz),

der Sektion III (Abfallwirtschaft und Altlastensanierung),

der Sektion IV (Jugendsektion),

l) im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

der Präsidialsektion (Lehrer- und Erzieherbildung; Mädchen- und Frauenbildung; Bildungsökonomie,

Protokoll),

der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts;

Personalangelegenheiten der Zentralstelle; Budget; Schulerhaltung; Zentrale Kulturförderung),

der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),

der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),

der Sektion III (Rechtsangelegenheiten; Personalangelegenheiten; Schulrechtsentwicklung,

rechtliche ADV-Angelegenheiten; grundsätzliche EU-Angelegenheiten; Organisation),

der Sektion IV (Kultur- und Kunstangelegenheiten),

der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien; Erwachsenenbildung;

Bildungsberatung),

m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik; Straßenverkehr),

der Sektion IV (Oberste Fernmeldebehörde – Fernmeldezentralbüro; Postbehörde; Verkehrs-

Arbeitsinspektorat),

der Sektion VI (Oberste Behörde für Eisenbahnen, Kraftfahr-Linien, Rohrleitungen, Seilbahnen

und Schlepplifte),

der Sektion VII (Forschung und Technologie),

der Sektion VIII (Internationale Angelegenheiten),“

13. Anlage 1 Z 1.3.4 lit. c und d lautet

„c) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wie

des Österreichischen Patentamtes,

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

der Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

d) des Bundesministeriums für Finanzen wie

der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

der Finanzprokuratur,“

14. Anlage 1 Z 1.3.4 lit. g lautet

„g) des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wie

der Österreichischen Nationalbibliothek.“

15. Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c entfällt.

16. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.4.7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.4.8

wird angefügt

„1.4.8. der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates.“

17. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.5.6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.5.7

wird angefügt

„1.5.7. der Stellvertretende Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates.“

18. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.6.6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.6.7

wird angefügt

„1.6.7. das Mitglied (mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden) des

unabhängigen Bundesasylsenates.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 110/1997, wird wie folgt geändert

1. Dem § 13 werden folgende Abs. 12 bis 15 angefügt

„(12) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979

gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und

3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8

anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht

anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen

Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

(13) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 gebührt dem Lehrer der

Monatsbezug, der

1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit

entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Abs. 12 zweiter Satz angeführten Zulagen

und – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.

(14) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die

Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit

erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in

gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(15) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der

Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit

gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten

Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst

unter Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers

hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht

eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist

die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl.

Nr. 53/1991, zu vollstrecken.“

2. § 20c Abs. 3 lautet

„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt

werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des

Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Dienststand zugrunde zu legen.“

3. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

1. dem Gehalt und

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten

Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den

unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen.“

4. Im § 22 Abs. 3 bis 5 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“

ersetzt.

5. Dem § 22 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage

die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 13

Abs. 12 und 13 ergibt.“

6. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung

7. § 31 Abs. 2 lautet

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 84925 S,

b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 90056 S,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 91008 S,

b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 96139 S,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 96139 S,

b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 103269 S.“

8. Die §§ 32 und 33 werden samt Überschriften aufgehoben.

9. § 36 Abs. 3 und 4 entfällt.

10. Im § 40a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Ausdruck „Exekutivdienstzulage“ der Ausdruck

„ruhegenußfähige“ eingefügt.

11. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe

bestimmt und beträgt

Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 82227 S.“

12. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung

13. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung

14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung

15. § 57 Abs. 7 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 6a erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

16. Im § 57 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 2, 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 2 und 6“ ersetzt.

17. § 57 Abs. 11 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

18. § 58 Abs. 9, § 59 Abs. 13 und § 59a Abs. 6 werden aufgehoben.

19. § 59c Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Im § 59c Abs. 1 entfällt die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.

20. § 59d Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Im § 59d Abs. 1 entfällt die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.

21. § 59e lautet

„§ 59e. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59d und die Ergänzungszulage nach § 58 Abs. 8 sind

ruhegenußfähig.“

22. Im § 60a Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Erzieherzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.

23. § 61 samt Überschrift lautet

„Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1. Unterrichtserteilung,

2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den

§§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit

der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis

Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser

Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen

nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen.

Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt

oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen

Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden

Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2

abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen

Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte

Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der

bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden

zu behandeln,

1. wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, oder auf

den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder

2. wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an

a) einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung

oder

b) an einer Dienststellenversammlung im Sinne des § 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

(PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

entfallen oder

3. wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung

a) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer

sonstigen Ausbildung dient, und

b) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder

4. wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an

a) Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder

b) gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen

mit den im § 25 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

angeführten Inhalten entfallen.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind ferner Zeiten

1. der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und

Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung sowie

2. der Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer

Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der

Klausurprüfung

insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen

Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln.

(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte

Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden

Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden

Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die

wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen

Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.

(7) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8

BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8

EKUG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 6 mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im

Sinne des Abs. 1.

2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer

vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung

von 1,73% eine Vergütung von 1,15%.“

24. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt

„Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens viertägigen Schulveranstaltungen mit

Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine

Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PA und L 1................................................................ 5,8 ‰,

in den Verwendungsgruppen L 2................................................................................. 4,7 ‰ und

in der Verwendungsgruppe L 3 ................................................................................... 3,0 ‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.“

25. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung

26. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung

27. Im § 81 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Wachdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“

eingefügt.

28. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt

„Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den

Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage

für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und

dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, höchstens jedoch

für 36 Monate,

1. für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 3 des

Pensionsgesetzes 1965,

2. für die Zeit ab 1. Jänner 2003 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

0,1167 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von

mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate

tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667

nicht unterschreiten.

(2) Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte

Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand nach der

Vollendung des 57. Lebensjahres, aber vor der Vollendung des 60. Lebensjahres wirksam wird, zum

Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der

Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann

ihm gemäß § 20c, aber abweichend vom § 20c Abs. 3, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von

200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Das

Ausmaß erhöht sich

1. auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 58. Lebensjahres,

2. auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 59. Lebensjahres

wirksam wird.

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 zählt

jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a oder § 82 oder

nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung

der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen

mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der

Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine

derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als

tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2. Andernfalls wird

unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige

Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähig-

keit von Beamten des Exekutivdienstes, die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,

die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid

festzustellen.“

29. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung

30. § 87 Abs. 2 lautet

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 84925 S,

b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 90056 S,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 91008 S,

b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 96139 S,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre........................................................................................... 96139 S,

b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................................... 103269 S.“

31. § 88 samt Überschrift wird aufgehoben.

32. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung

33. § 94 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.

34. Im § 98 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Truppendienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“

eingefügt.

35. Die Tabelle im § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung

36. Im § 103 Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag „96111 S“ durch den Betrag „96577 S“ und in Z 2 der

Betrag „91266 S“ durch den Betrag „91732 S“ ersetzt.

37. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung

38. Nach § 113b wird folgender § 113c samt Überschrift eingefügt

„Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern

§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die

1. im letzten Monat des Aktivstandes oder

2. während einer den halben Durchrechnungszeitraum übersteigenden Zeit ein Fixgehalt nach den

§§ 31 oder 87 bezogen haben, sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden

sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des

Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in

der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn

diese Beamten in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheiden und

eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung

für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren

aufweisen.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 erfaßten

Beamten.“

39. Der bisherige § 113c erhält die Bezeichnung „§ 113d“.

40. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet

41. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung

42. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung

43. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung

46. § 142 Abs. 4 wird aufgehoben.

47. Im § 143 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Wachdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“

eingefügt.

48. Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt

„Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit

§ 145a. § 83a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.“

49. Im § 152 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Truppendienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“

eingefügt.

50. Dem § 161 wird folgender Abs. 28 angefügt

„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft

1. § 20c Abs. 3 mit 1. Mai 1996,

2. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72

Abs. 1, § 83a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 103 Abs. 2 und 5, § 109

Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 138 Abs. 1 und § 145a samt Überschrift mit 1. Jänner

1998,

3. § 13 Abs. 12 bis 15, § 22 Abs. 12 und die §§ 61 und 63a samt Überschriften mit 1. September

1998,

4. § 22 Abs. 2 bis 5, § 40a Abs. 1, § 57 Abs. 7, 9 und 11, die §§ 59c bis 59e, § 60a Abs. 1, § 81

Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113c samt Überschrift, § 113d, § 130, § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1

sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des § 36 Abs. 3 und 4, der bisherigen

Abs. 7 und 11 des § 57, des § 58 Abs. 9, des § 59 Abs. 13, des § 59a Abs. 6, des § 88 samt

Überschrift, des § 94 Abs. 3 und 4 und des § 142 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 13 Abs. 12 bis 15 und § 22 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit

Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „6857 S“ durch den Betrag „7092 S“ und

b) in Z 2 der Betrag „8161 S“ durch den Betrag „8441 S“.

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung

4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

5. § 41 Abs. 4 lautet

„(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des

Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des

Gehaltsgesetzes 1956.“

6. Im § 42f Abs. 1 und im § 73b Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 47b“ jeweils durch das Zitat „§ 47e“

ersetzt.

7. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung

8. Im § 45 Abs. 2 wird das Zitat „§ 61 Abs. 13 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 61

Abs. 7 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

9. Im § 45 Abs. 3 wird das Zitat „§ 61 Abs. 5 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 61

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

10. Nach § 47 werden folgende §§ 47a bis 47c samt Überschrift eingefügt

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

§ 47a. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der zumindest zehn Jahre

ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine

Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in

der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat

der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder

vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen

Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

§ 47b. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der das 50. Lebensjahr vollendet hat,

kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der

Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die

Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer

Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu

leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet

frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 47c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 47a oder § 47b hat Angaben über

Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragslehrer darf während ihrer Dauer nicht

zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

3. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

4. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der

Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige

Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies

erforderlich ist.

(4) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen

oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine

Freistellung nach § 47b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen

Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

(6) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 47a Abs. 2 oder § 47b Abs. 2 gebührt dem

Vertragslehrer das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und

3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 6, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des

Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung

des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit

in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

(7) Für die Dauer der Freistellung nach § 47a oder § 47b gebührt dem Vertragslehrer das

Monatsentgelt, das

1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit

entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung –

keine Nebengebühren.

(8) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die

Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit

erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube

nicht eingewendet werden.

(9) Scheidet der Vertragslehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus der

Entlohnungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit

gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten

Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube

nicht eingewendet werden.

(10) Abs. 9 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragslehrer unmittelbar nach Beendigung des

vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In

diesem Fall ist die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach den für

Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“

11. Die bisherigen §§ 47a und 47b erhalten die Bezeichnung „§ 47d“ und „§ 47e“.

12. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung

13. Die Tabelle im § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung

14. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung

15. § 70 Abs. 1 lautet

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998

gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um jenen Prozentsatz

des Betrages von 466 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.“

16. Dem § 76 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft

1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42f Abs. 1, § 44, die §§ 47a bis 47e samt

Überschriften, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 73b Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner

1998,

2. § 41 Abs. 4 und § 45 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998.

Die §§ 47a bis 47c samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft; sie sind jedoch

auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin

anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert

1. Für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird der Punkt am Ende des § 4

Abs. 4 Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt

„3.wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd

erwerbsunfähig ist.“

1a. Dem § 4 werden für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgende Abs. 6 bis 8

angefügt

„(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979

1. ist Abs. 5 nicht anzuwenden und

2. beträgt abweichend von Abs. 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage

0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der

Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein

60. Lebensjahr vollenden wird.

(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge

von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd

außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist,

wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu

bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu

melden.“

2. An die Stelle des § 5 Abs. 3 bis 5 treten für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 2002

folgende Bestimmungen

„(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

ermäßigt war oder

3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des

Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und

sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997

geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen

verpflichtet hat oder

5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der

sich aus Abs. 4 ergibt.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln

1. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für

den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu

zählen

a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG

1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung

nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem

Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null

Prozent zu zählen.

3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

4. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die

so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines

Beamten unter Außerachtlassung

1. der in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und

3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(6) Die Abs. 3 und 4 sind auf Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor

dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den

Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen.

Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem

durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des

Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.“

3. An die Stelle der §§ 4 und 5 treten ab dem 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt Überschriften

„Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der

Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 4. Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage

für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 zu

ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand

vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die

Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des

Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,

b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,

c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,

d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,

e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.

4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die

Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt

durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den

Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist

die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser

Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu

runden.

(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2 –

das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat,

der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des

Monats liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine

Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente

aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt oder

3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig

ist.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach

§ 207n BDG 1979 – 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge

von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd

außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(7) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist,

wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 neu zu

bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu

melden.“

4. Im § 7 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 5“ ersetzt.

5. Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Ausdruck „der

Ruhegenußberechnungsgrundlage“ ersetzt.

6. Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird der Begriff „der ruhegenußfähige Monatsbezug“ durch den Ausdruck

„der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens

aus dem Dienststand entspricht,“ ersetzt.

7. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Dieser beträgt

1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% und

2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%

der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4.“

8. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden

Bestimmungen – mit Ausnahme des § 12 – auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.“

9. Dem § 12 wird für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 folgender Abs. 7

angefügt

„(7) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2

Z 1 – das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 0,3333 Prozentpunkte

für jeden Monat.“

10. § 12 samt Überschrift wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben.

11a. Im § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 wird jeweils die Zahl „350“ durch die Zahl „560“ ersetzt.

11b. § 15 Abs. 3 bis 6 lautet ab 1. Jänner 2003

„(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am

Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitäts(Hochschul)professor

ist

1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 und

2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden

Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1

Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens

aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am

Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist

1. die für die Bemessung des am Todestag des Beamten dem überlebenden Ehegatten gebührenden

Ruhebezuges maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und

2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden

Ehegatten am Todestag des Beamten gebührt.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines

emeritierten Universitäts(Hochschul)professors bilden

1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 und

2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen

Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1

Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens

aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden

1. die für die Bemessung des dem Beamten an seinem Todestag gebührenden Ruhebezuges

maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und

2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen

Beamten an seinem Todestag gebührte.“

12. § 15a Abs. 1 lautet

„(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz

des Ruhegenusses, der dem Beamten

1. gebührte oder

2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den

Ruhestand versetzt worden wäre.“

13. § 15b Abs. 1 Z 3 entfällt. Die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.

14. Im § 15b Abs. 1 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , der Versorgungsgenußzulage“.

15. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des

Ruhegenusses, der dem Beamten

1. gebührte oder

2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den

Ruhestand versetzt worden wäre.“

16. § 22 samt Überschrift wird aufgehoben.

16a. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt

„Kinderzurechnungsbetrag

§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und

überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder

2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen

inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten

1. Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und

2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987

erfolgt ist.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland

berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des

Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend

selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt

vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche

Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden

Kalendermonate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt

und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 und 261 Abs. 2 Z 2 ASVG

anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf das 16fache des sich unter Anwendung der genannten

Bestimmungen für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung ergebenden Betrages nicht übersteigen.

(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder §§ 2 bis 5 und 9

EKUG gemäß § 56 Abs. 2 lit. b beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der

Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen

wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und

Ruhegenuß nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen

Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5

bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(8) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag gehabt

hat, gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes

des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein

Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen

Beamten gebührte.“

17. An die Stelle des § 41 Abs. 2 bis 4 treten folgende Bestimmungen

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der

Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen

sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht

kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein

Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und

§ 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“

18. Im § 49 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und die Versorgungsgenußzulage“.

19. Im § 50 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Ruhegenußzulage“.

20. Im § 50 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Ruhegenußzulage“.

21. Im § 51 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.

22. Im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.

23. Im § 51 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.

23a. § 54 Abs. 2 lit. a lautet

„a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt

nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein

Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;“

23b. Dem § 54 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abs. 2 lit. a zweiter Satz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist.“

23c. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abs. 1 gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 anzuwenden ist.“

24. Dem § 58 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft

1. § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1997,

2. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Art. 4 Z 1 dieses Bundesgesetzes, § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung

des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, § 10 Abs. 3, die Überschrift zu § 62e und § 62e Abs. 7

bis 9 und 11 mit 1. Jänner 1998,

3. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 6 in der Fassung des

Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes und § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. 4 Z 9 dieses

Bundesgesetzes mit 1. September 1998,

4. § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a dieses Bundesgesetzes, § 41 Abs. 2 und 3 und

§ 62e Abs. 12 und der Entfall des § 41 Abs. 4 mit 1. Jänner 2000,

5. die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7

Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses

Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2,

§ 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und

§ 62e Abs. 1 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3

und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.

(25) Die §§ 62f bis 62h samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des

31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbenen

Beamten gebührende Versorgungsgenüsse, die in diesem Zeitraum erstmalig gebühren, über den

Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.“

25. Im § 62d Abs. 2 wird vor dem Zitat „§ 6 Abs. 2 zweiter Satz“ die Wendung „bei Ausscheiden aus dem

Dienststand bis zum 30. November 2002“ eingefügt.

26. Nach § 62d werden folgende §§ 62e bis 62h eingefügt

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 62e. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe-

oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen

Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin

anzuwenden.

(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle

bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560“ in § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen

zu ersetzen

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen

Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 4

Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen

Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen

in § 4 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen

(5) Der Beitrag gemäß § 13a beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im

Dienststand verstorbenen Beamten,

1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 1,4%,

2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 1,3%,

3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,2%,

4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,1%,

5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1%,

6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 0,9%,

7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 0,8%,

8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,7%,

9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,6%,

10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,5%,

11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,4%,

12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,3%,

13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,2%,

14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,1%.

(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die

erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis

14 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2

sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die nach dem 30. April 1996 aus dem

Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3

angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen

ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs)genußzulage und die Nebengebührenzulage

unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu

bemessen.

(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in

Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des

Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des

Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.

(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes

1956 gewährt werden.

(10) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem

31. Dezember 2002 wirksam wird.

(11) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des

besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die

§ 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.

(12) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des

besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr

60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 62f. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine

Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 62g zu berechnen. Soweit § 62g nichts anderes vorsieht, sind dabei

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 62g. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges

und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1. dem Gehalt und

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens

aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,

3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme

der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder

außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten

wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte

Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum

anzuwenden.

(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

ermäßigt war oder

3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des

Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und

sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum

31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten

Bezügen verpflichtet hat oder

5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der

sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln

1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für

den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu

zählen

a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG

1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung

nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in

dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null

Prozent zu zählen.

3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

4. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die

so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines

Beamten unter Außerachtlassung

1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und

3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage

ausreicht.

(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor

dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den

Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen.

Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem durchschnittlichen

Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters

oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.

(9) Der Vergleichsruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen

und

2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(10) Der Emeritierungsbezug beträgt

1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,

2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die

der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage,

Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist

eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.

(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage bilden 80% der Aktivzulage, die der

besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen

Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß

gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5

Abs. 2 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden,

daß

1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und

2. die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten

darf.

(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

1. für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,

2. für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und

3. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu

runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach

den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das

der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(16) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des

Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte

unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen

Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.

(17) Bei der Ermittlung der Vergleichsruhegenußzulage ist das Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß Aktivzulagen nicht ruhegenußfähig sind.

§ 62h. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage

(Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene

Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der

Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28000 S, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu

berechnen

1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende

Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension

auszudrücken.

2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28000 S liegt, ist mit dem sich

aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28000 entspricht.

4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht

der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen.

Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28000 S nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt

zu berechnen

1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7000 S abzuziehen und das Resultat

durch die Zahl 300000 zu dividieren.

2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2

ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein

Erhöhungsbetrag.

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das

folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für

die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am

Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Finanzen hat den

Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung

einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.“

Artikel 5

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „den 437,5ten Teil“ durch den Ausdruck „ein Siebenhundertstel“

ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965“

a) für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 durch das Zitat „§ 4 Abs. 3 und 6 des

Pensionsgesetzes 1965“ und

b) für die Zeit ab 1. Jänner 2003 durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965“

ersetzt.

3a. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.

3b. An die Stelle des § 5 Abs. 4 tritt folgende Bestimmung

„(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage

(§ 4 des Pensionsgesetzes 1965) nicht übersteigen.“

4. § 5a lautet

„§ 5a. § 13a und § 62e Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die Nebengebührenzulage

anzuwenden.“

5. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

6. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet

„§ 5 Abs. 3 ist anzuwenden.“

7. Im § 8 entfällt

a) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage)“ im Abs. 1,

b) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)“ im Abs. 2 und

c) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)“ im Abs. 3.

8. Die §§ 16a bis 16d samt Überschriften werden aufgehoben.

9. § 17 Abs. 8 lautet

„(8) § 9 ist anzuwenden.“

10. Im § 18a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im § 16b Abs. 3 Z 1 und 2 und“.

11. Nach § 18d wird folgender § 18e samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 18e. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte,

denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit

der Abweichung anzuwenden, daß statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages

heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im

Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen

Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 5

Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen

12. Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft

1. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, mit

1. September 1998,

2. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, § 7, § 17

Abs. 8 und § 18e samt Überschrift und die Aufhebung des § 5 Abs. 3 durch Art. 5 Z 3a dieses

Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000,

3. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, § 5

Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 3b dieses Bundesgesetzes, § 5a, § 8, § 18a Abs. 2 und die

Aufhebung des § 5 Abs. 4 und der §§ 16a bis 16d samt Überschriften mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 6

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an

1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie

2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,

mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht

erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten

insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften

verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife-

und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c

des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.

(2) Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen

nach den §§ 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in

dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer

ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung

der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im

Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich

dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen.“

2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Zusätzlich zu den in Abs. 2 und 2a sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer

Schule zustehenden Einrechnung kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und

höheren Schulen

1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,

2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,

3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,

4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer

geben. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer

durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden

Bestimmungen vorgesehenen Einrechnungen vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen

mit dem Dienststellenausschuß vorzugehen.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit

1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des

31. August 2003 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt

„§ 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden

zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet,

in den Ruhestand zu versetzen, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam,

das der Landeslehrer bestimmt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand

nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit

Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer spätestens drei

Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die

landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung

in den Ruhestand aufzuheben.“

2. Dem § 43 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für

Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem

landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer

durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

(8) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte

Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die besonderen Bestimmungen

für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen gelten nur für bestellte Direktor-

Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-

Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit

der Ernennung oder der Betrauung.“

3. § 45 Abs. 2 lautet

„(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und

Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden

für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.“

4. § 52 Abs. 3 vorletzter Satz lautet

„Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß

während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der

vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers

entspricht.“

5. § 52 Abs. 5 lautet

„(5) Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten

Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines

Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen

Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers

entspricht.“

6. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Dem Antrag eines Landeslehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und

3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre

bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden

ist.“

7. Nach § 58c werden folgende §§ 58d bis 58f samt Überschrift eingefügt

„Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung

§ 58d. (1) Dem Landeslehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen

Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit

Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in

der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat

der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder

vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen

Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

§ 58e. (1) Dem Landeslehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine

Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der

Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die

Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den

regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit

angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Landeslehrer das 60. Lebensjahr

vollendet.

§ 58f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 58d oder § 58e hat Angaben über

Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht

zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

3. eine Suspendierung oder

4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der

Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige

Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies

erforderlich ist.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung

widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund

entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr

widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 58e ist § 13 nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen

Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“

8. Im § 106 Abs. 2 werden in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 9 angefügt

„7. Landeslehrern,

a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten,

ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion

betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach

den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen

Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in

der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes

1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9. Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956

angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt

"

9. Dem § 106 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand

ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.“

10. Im § 115 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965)“ durch den

Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965)“ ersetzt.

11. Dem § 123 wird folgender Abs. 26 angefügt

„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft

1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September

1998,

3. § 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2003, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 138/1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf

Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt

„§ 13a. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu

wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in

den Ruhestand zu versetzen, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam,

das der Lehrer bestimmt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 kann eine Versetzung in den Ruhestand

nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit

Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei

Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die

landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung

in den Ruhestand aufzuheben.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte

Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Lehrer. Diese besonderen Bestimmungen

gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.“

3. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und

Nächtigung ist mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet,

gleichzuhalten.“

4. Dem § 65 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und

3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre

bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden

ist.“

5. Nach § 65c werden folgende §§ 65d bis 65f samt Überschrift eingefügt

„Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung

§ 65d. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen

Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit

Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in

der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat

der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen

Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach

Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

§ 65e. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der

Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im

Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der

Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die

Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen

Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden

und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 65f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 65d oder § 65e hat Angaben über

Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur

Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

3. eine Suspendierung oder

4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der

Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige

Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies

erforderlich ist.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder

ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine

Freistellung nach § 65e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 65e ist § 13 nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen

Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“

6. Im § 114 Abs. 2 werden in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt

„7. Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27

Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich

nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

8. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956

angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.“

7. Dem § 114 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abs. 2 Z 8 ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden

sind, nicht anzuwenden.“

8. § 115 Abs. 3 lautet

„(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.

Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.“

9. Im § 121 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965)“ durch den

Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965)“ ersetzt.

10. Dem § 127 wird folgender Abs. 20 angefügt

„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft

1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2, § 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 1998,

3. § 121 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2003, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 138/1997 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden,

die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.“

Artikel 9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des bisherigen § 5 treten folgende Bestimmungen samt Überschriften

„Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage

und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit

(§ 7) ermittelt.

(2) Die Ruhegenußermittlungsgrundlage ergibt sich wie folgt

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein

Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag

(Beitragsgrundlage) nach § 10 zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz

bleiben dabei außer Betracht.

2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand

vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage die

Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des

Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,

b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,

c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,

d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,

e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.

4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die

Ruhegenußermittlungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt

durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(3) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das

4,5fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, gilt Abs. 3

mit der Maßgabe, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als

Dienstbezug das 4,5fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5a. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen

Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch

auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von

80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der

Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf

einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten

aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich

Bediensteten gebührt oder

3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung

dauernd erwerbsunfähig ist.

(4) Für Ballettmitglieder, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden

und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 336 Monaten aufweisen, beträgt abweichend

von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für

jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem

Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert

verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um

0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.

(5) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 4 und 6 zählt jeder Monat,

in dem

1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste

geleistet hat.

(6) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die

Ruhegenußbemessungsgrundlage 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser

Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied

zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(7) Die Abs. 4 bis 6 sind nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem

Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene

Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 4

bis 6 neu zu bemessen.

(8) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur

dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder

geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(9) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3

Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der

Abs. 2 bis 6 neu zu bemessen. Der ehemalige Bundestheaterbedienstete hat die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.“

2. § 6 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5a nicht übersteigen und“.

3. Im § 6a Abs. 3 wird der Begriff „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Ausdruck „der

Ruhegenußermittlungsgrundlage“ ersetzt.

4. Im § 6a Abs. 4 wird

a) der Begriff „dem ruhegenußfähigen Monatsbezug“ durch den Ausdruck „der Ruhegenußermittlungsgrundlage“

und

b) das Zitat „§ 5 Abs. 1a bis 1c“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 2 bis 5“

ersetzt.

5. Im § 8 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende Betrag“ durch den

Ausdruck „die Ruhegenußermittlungsgrundlage“ ersetzt.

6. Im § 10 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 und 3)“.

7. Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

8. Im § 10a wird nach der Wortfolge „gemäß § 13a“ die Wortfolge „und § 62e Abs. 5 und 6“ eingefügt.

9. § 11 lautet samt Überschrift

„Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit

Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor

nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein

Anspruch bestanden hat.

(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und

§ 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“

10. Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 18c. (1) Auf Bundestheaterbedienstete und deren Hinterbliebene, die am 31. Dezember 1999

Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsgenüssen

nach solchen Ruhegenüssen sind die §§ 5, 6, 6a und 8 in der am 31. Dezember 2002 geltenden

Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen

Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die

Zahlen „216“ in § 5 Abs. 2 Z 3 erster Satz jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen

Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die

jeweils letzten Zahlen in § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen

Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl

„4,5“ in § 5 Abs. 3 und 4 jeweils durch folgende Zahl zu ersetzen

11. Im § 21a Abs. 2 wird

a) der Ausdruck „nach dem 31. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „vom 1. Februar 1993 bis zum

31. Dezember 2002“ ersetzt und

b) nach der Wortfolge „§ 11 in der“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

12. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft

1. § 5a samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

2. § 11 samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,

3. § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 1, § 6a Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 10a,

§ 18c samt Überschrift und § 21a Abs. 2 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 10

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 65a wird der Betrag „21830 S“ durch den Betrag „22296 S“ ersetzt.

2. § 66 Abs. 2 lautet

„(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe

bestimmt. Es beträgt

Ein festes Gehalt gebührt

1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 82227 S,

2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 82227 S und

3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 91361 S.“

3. Dem § 173 wird folgender Abs. 19 angefügt

„(19) § 65a und § 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. § 6 lautet

„§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes

Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).“

2. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt

angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter).“

3. Im § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 1997“ jeweils durch das Datum

„31. Dezember 1999“ ersetzt.

4. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag

gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.“

5. Dem § 39 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft

1. § 6 und § 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,

2. § 38 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 138/1997 folgenden Tag.

Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren sind, sind § 6 und § 7 Abs. 2 in der bis

zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 12

Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle

Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung

18 1. und 2. Jahr 40179

18 ab 3. Jahr 40840

2. Dem Art. IV wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 13

Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit

Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die

a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des

Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von

Organen des Bundes bestellt sind oder

b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/

1958,

gebührt;

2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;

3. Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;

4. Erwerbseinkommen

a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,

b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der

Verwertung von Urheberrechten, sowie

c) die Bezüge der

aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,

bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen

öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,

cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von

Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder

dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen

öffentlicher Funktionäre

genannten Organe oder Funktionäre,

wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.

2. Abschnitt

Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus,

aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den

betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn

am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt

1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das

Gesamteinkommen.

2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als

Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten,

übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu

bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß

und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.

3. Vom Gesamteinkommen ruhen,

a) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion vor dem

vollendeten 60. Lebensjahr wirksam geworden ist,

von den ersten 12000 S.................................................................................................... 0%,

von den weiteren 6000 S ................................................................................................. 30%,

von den weiteren 6000 S ................................................................................................. 40%,

von allen weiteren Beträgen............................................................................................. 50%;

b) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion zum oder nach

dem vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,

von den ersten 18000 S.................................................................................................... 0%,

von den weiteren 6000 S ................................................................................................. 30%,

von den weiteren 6000 S ................................................................................................. 40%,

von allen weiteren Beträgen............................................................................................. 50%.

4. Der Ruhensbetrag darf

a) weder 50% der Vollpension

b) noch das Erwerbseinkommen

überschreiten.

5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet,

wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

§ 3. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB

Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.

(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein

Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das

Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.

Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension

vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die

selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr

voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende

Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und

Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.

Meldepflicht

§ 4. Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen

nach ihrer Aufnahme zu melden.

Anpassung der Betragsgrenzen

§ 5. Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem

jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000

erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen,

wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem

31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1. im Jahr 2001 10%,

2. im Jahr 2002 20%,

3. im Jahr 2003 30% und

4. im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese

Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Artikel 14

Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur

Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur

dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 2. (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte

können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 55. Lebensjahres folgt, von Amts

wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen

Gründe entgegenstehen und der Beamte

1. der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,

2. abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember,

der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden

zu wollen und

3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine

erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze

nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.

(3) Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung

angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

(5) Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die

Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen.

Ersatz des Pensionsaufwandes

§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund

einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu

leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund eine durch eine Karenzierung nach § 2

eintretende Minderung dieses Beitrages zu ersetzen.

(2) Ersatzbeträge nach Abs. 1 sind vom Bundesminister für Finanzen nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen zu pauschalieren. Das Pauschale ist jeweils mit Antritt des Karenzurlaubes

fällig.

Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können

§ 4. (1) Die ausgegliederte Einrichtung kann nach § 2 karenzierten Beamten aus sozialen Gründen

monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach § 97

Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder gleichartigen bundesgesetzlichen

Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein

Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,

BGBl. Nr. 400.

(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte

Einrichtung aus sozialen Gründen

1. ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und

2. nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7

Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung

entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.

(3) Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen

Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich

wiederkehrende Geldleistungen nach Abs. 1 gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der

erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen

nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.

(4) Der Bund haftet jedem nach § 2 karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den

Abs. 1 und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge

(§ 1356 ABGB).

(5) Leistungen nach den Abs. 1 und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten

Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 5. (1) Die §§ 2 bis 4 gelten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bereits ausgegliedert sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach diesem

Zeitpunkt ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 2 bis 4 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der

Wirksamkeit der Ausgliederung.

(2) Auf vor Ablauf der Geltung angetretene Karenzurlaube nach § 2 sind die §§ 2 bis 4 weiterhin

anzuwenden.

Beschäftigungsausmaß

§ 6. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a

BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt

werden. Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung

vorgesehenen Ausmaßes sind abweichend von § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, nur

zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

Karenzurlaub

§ 7. Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches

Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist,

ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes

nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden

1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und

2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.

Leistungsorientierte Zuschläge

§ 8. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen

besonderer Leistungen nicht ruhegenußfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen

Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an

den Bund zu leisten.

2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und deren

Tochterunternehmen

§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber der Post und Telekom

Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende

Geldleistungen in Höhe von 80%

1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen

Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und

2. der Sonderzahlungen.

(2) Der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, an den Bund zu

leistende Ersatzbetrag nach § 3 beträgt für jeden nach § 2 karenzierten Beamten 130000 S.

3. Abschnitt

Änderung des Poststrukturgesetzes

§ 10. Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert

§ 11 Abs. 6 lautet

„(6) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch

andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt

sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet

die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder

sind auf sechs Jahre zu bestellen.“

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern

nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Artikel 15

Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach

begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung,

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen.“

2. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt

„§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 138. Verordnung: Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung, die im Verordnungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu verlautbaren sind

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet

Nachstehende Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung sind nicht im Bundesgesetzblatt

II, sondern im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu

verlautbaren

1. Verordnung über die Generalstabsausbildung;

2. Verordnung betreffend die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes;

3. Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes;

4. Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes;

5. Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes;

6. Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes;

7. Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere;

8. Verordnung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere;

9. Verordnung über die Grundausbildung für Musikoffiziere;

10. Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1;

11. Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2;

12. Verordnung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten;

13. Verordnung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die

Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule;

14. Verordnung über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen;

15. Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen

für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

16. Verordnung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und

einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres;

17. Verordnung über die Zuordnung von Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im

Auslandseinsatz.

BGBlPdf 138. Multilaterale Vereinbarung M60 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von technischem Asphalt

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A, Rn. 2 900 und 2 901 des ADR unterliegt der

in Absatz 2 definierte technische Asphalt nicht den Bestimmungen des ADR.

(2) Technischer Asphalt (inklusive Gußasphalt) ist ein industriell hergestelltes Gemisch aus in der

Regel mehr als 92 Masse-% korngestuften Mineralstoffen und nicht mehr als 8 Masse-% Bitumen.

Technischer Asphalt ist von Naturasphalt, Asphaltit, Asphaltgestein oder ähnlichem streng zu

unterscheiden.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu

vermerken

„Kein Gut der Klasse 9“ und „Beförderung gemäß Rn. 2 010 und 10 602 ADR (M60)“

(4) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien,

die sie unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens

entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten

Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese

Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Wien, am 17. Juli 1997

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 17. Juli 1997 und von der Slowakei am 25. Juli 1997

unterzeichnet.

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