138. Verordnung: Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 621/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 920/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich
1. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende ................... 500 S;
2. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Landeshauptstadt Salzburg eingesetzte Zivildienstleistende ........ 448 S;
3. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende ................... 160 S und
4. für alle übrigen Zivildienstleistenden ..................................... 395 S.
2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. für die Benützung von Linienbussen und — sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist — von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km....................... 480 S,
11 bis 15 km....................... 680 S,
16 bis 20 km....................... 840 S und
darüber................................. 960 S;
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an
Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km....................... 576 S,
11 bis 15 km....................... 816 S,
16 bis 20 km....................... 1008 S und
darüber................................. 1152 S."
3. § 1 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. für die Verkehrsverbünde in Linz, Salzburg, Graz und Innsbruck entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen
Linz............................................ 251 S,
Salzburg..................................... 262 S,
Graz........................................... 255 S und
Innsbruck................................... 300 S,"
4. § 1 Abs. 4 Z 3 lautet
„3. für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von
a) bis zu 10 km ein Betrag
von....................................... 204 S,
b) 11 bis 20 km ein Betrag
von....................................... 334 S,
c) 21 bis 30 km ein Betrag
von....................................... 438 S und
d) darüber ein Betrag von'...... 618 S.
Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt an Stelle der unter lit. c und d genannten Beträge jeweils nur der Betrag von 414 S."
5. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der Abs. 3 bis 9 mit 1. Oktober 1992 in Kraft."
6. § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 4 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 138/1994 treten mit 1. März 1994 in Kraft."