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138_1990 AT

138. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission

Auf Grund des § 38 Abs. 9 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 609/1989, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

30. September 1980, BGBl. Nr. 427, über die

Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission

wird wie folgt geändert

§ 1 lautet

„§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission

gebühren ab dem Jahr 1990 folgende

Vergütungen

1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich

6900 S;

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung

von monatlich 5750 S;

3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung

von monatlich 6325 S;

4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von

monatlich je 5750 S;

5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von

monatlich je 4600 S."

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