138_1990
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138. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 138. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission
1990_138_0 138. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission
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Auf Grund des § 38 Abs. 9 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. Nr. 609/1989, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
30. September 1980, BGBl. Nr. 427, über die
Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission
wird wie folgt geändert
§ 1 lautet
„§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission
gebühren ab dem Jahr 1990 folgende
Vergütungen
1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich
6900 S;
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung
von monatlich 5750 S;
3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung
von monatlich 6325 S;
4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von
monatlich je 5750 S;
5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von
monatlich je 4600 S."