138_1988
AT
138. Kundmachung: Aufhebung der Z l der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten verboten wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 138. Kundmachung: Aufhebung der Z l der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten verboten wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1988_138_0 138. Kundmachung: Aufhebung der Z l der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten verboten wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 26. November 1987, V 81/87-8, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt
am 10. Feber 1988, die Z 1 der Verordnung
des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom
2. Dezember 1982, Z 151/1-806 2532, mit welcher
die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels
Automaten, die insbesondere auf die Inanspruchnahme
durch unmündige Minderjährige ausgerichtet
sind, verboten wird, als gesetzwidrig aufgehoben.