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138_1988 AT

138. Kundmachung: Aufhebung der Z l der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten verboten wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Kundmachung: Aufhebung der Z l der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten verboten wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 26. November 1987, V 81/87-8, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt

am 10. Feber 1988, die Z 1 der Verordnung

des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom

2. Dezember 1982, Z 151/1-806 2532, mit welcher

die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels

Automaten, die insbesondere auf die Inanspruchnahme

durch unmündige Minderjährige ausgerichtet

sind, verboten wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

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