138. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere
dessen §§ 6 und 47, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die
Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/1982,
479/1983 und 148/1984 wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Z 4 wird folgende Zeile angefügt
„Anlagenmonteur: Anlage A/4/7"
2. § 1 Z 7 lautet
„7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/
Keramik, und zwar für
Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer
und Glasbeleger,
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger,
Hohlglasfeinschleifer
(Kugler): Anlage A/7/1
Keramiker, Kerammodelleur,
Porzellanformer: Anlage h/7/2
Glasmaler, Kerammaler: Anlage A/7/3
Emailleur: Anlage A/7/4
Porzellanmaler: Anlage A/7/5"
3. Die zweite Zeile des § 1 Z 10 lautet
„Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2"
4. § 1 Z 12 lautet
„12. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung),
und zwar für
Blechschlosser, Spengler: Anlage A/12/1
Kupferschmied: Anlage A/12/2
Karosseur: Anlage A/12/3"
5. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, das
für den Fachunterricht vorgesehene Stundenausmaß
wegen Ausweitung des fachtheoretischen
Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen
Grundlagen bei Vorliegen der hiefür
erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen
zu erhöhen. Hiedurch darf der Unterricht
nicht auf mehr als insgesamt eineinhalb Schultage
in der Woche bei ganzjährigen Berufsschulen
bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß bei
lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen
erhöht werden. Unter Beachtung dieses
Gesamtausmaßes darf der Unterricht in einer
Schulstufe auf zwei Schultage erhöht werden. Ob
in einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen
Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport auf
Antrag des betreffenden Landesschulrates."
6. § 3 Abs. 7 lautet
„(7) Der Beobachtungszeitraum für die Einstufung
in die Leistungsgruppen hat an lehrgangsmäßigen
und saisonmäßigen Berufsschulen sechs bis
neun Unterrichtstage, an ganzjährigen Berufsschulen
acht bis zwölf Wochen zu umfassen. Für die
Umstufung in eine höhere oder niedrigere Leistungsgruppe
besteht ein Termin während des
Unterrichtsjahres und ein weiterer Termin am
Ende des Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe,
sofern der betreffende Pflichtgegenstand in
dieser geführt wird. In Schulstufen, die einem halben
Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin."
7. Dem § 3 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die Landesschulräte werden ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen zum Pflichtgegenstand
„Warenkunde" zusätzliche Lehrplanbestimmungen
zu erlassen, in denen der Lehrstoff von
verwandten Fachbereichen zusammengefaßt ist,
sofern die Führung von Klassen für einen eigenen
Fachbereich wegen zu geringer Schülerzahlen nicht
zulässig ist."
8. Anlage A/1/3 (Rahmenlehrplan für die
Lehrberufe Ledergalanteriewarenerzeuger und
Taschner, Handschuhmacher, Sattler und Riemer)
lautet
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
9. In der Anlage A/2/4 (Rahmenlehrplan für den
Lehrberuf Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher)
wird in der Stundentafel der Unterrichtsgegenstand
„Fachrechnen" gestrichen.
10. In der Anlage A/2/6 (Rahmenlehrplan für
die Lehrberufe Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger)
hat die Stundentafel zu lauten
„I.STUNDENTAFEL
A. FÜR WÄSCHEWARENERZEUGER
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
B. FÜR WÄSCHENÄHER
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
11. In der Anlage A/2/10 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger) lautet in der
Stundentafel beim Fachunterricht die Bezeichnung
des Unterrichtsgegenstandes richtig: „Fachrechnen
und Bindungslehre".
12. In der Anlage A/2/11 (Rahmenlehrplan: für
den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker) hat
die Stundentafel zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
13. Nach der Anlage A/4/6 wird folgende
Anlage A/4/7 angefügt:.
Anlage A/4/7
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
ANLAGENMONTEUR
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt
1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht Metall
Werkstoffkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten
Werk- und Hilfsstoffe nach dem Stande der Tech-
nik gründlich kennen und unter Berücksichtigung
der technischen Erfordernisse und der Wirtschaftlichkeit
auswählen können.
Er soll auch die gebräuchlichsten englischen
Fachausdrücke beherrschen und die Sicherheitsvorschriften
kennen.
Lehrstoff
Werk- und Hilfsstoffe
Arten, Eigenschaften, Normen, Verwendung.
Korrosion und Oberflächenschutz.
Wärmebehandlung der Metalle.
Werkstoffprüfung.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Englische Fachausdrücke.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Werk- und Hilfsstoffe in der Praxis
des Lehrberufes. Dabei ist mehr Gewicht auf
das Erkennen, die fachgerechte Verwendung und
die Bearbeitung der Werkstoffe als auf die Kenntnis
der Gewinnung und Erzeugung zu legen.
Die Querverbindung mit den Pflichtgegenständen
„Arbeitskunde" und „Spezielle Fachkunde" ist
herzustellen.
Die Sicherheitsvorschriften und die englischen
Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern im
Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen
Themenbereichen zu vermitteln.
Arbeitskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen und
Geräte nach dem Stande der Technik und ihre Verwendung
unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
sowie der menschengerechten Gestaltung
des Arbeitsplatzes kennen.
Er soll die Arbeitsverfahren im Anlagenbau kennen
und um die Sicherheitsvorschriften Bescheid
wissen.
Er soll auch die gebräuchlichsten englischen
Fachausdrücke beherrschen.
Lehrstoff
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Einsatz, Wirkungsweise, Handhaben, Instandhalten.
Wartung und Pflege mechanisch, pneumatisch
und hydraulisch gesteuerter Werkzeuge, Geräte,
Maschinen und Anlagen.
Meßgeräte und Meßverfahren, Prüfen.
Arbeitsverfahren
Festhalten und Einspannen. Spanlose und spanabhebende
Arbeitsverfahren. Toleranzen und Passungen.
Lösbare und unlösbare Verbindungen.
Brennschneiden.
Passen, Ein- und Ausbau sowie Wartung von
Maschinenelementen und Bauteilen.
Anlagenbau
Aufstellen, Ausrichten, Montieren und Befestigen
von Geräten, Apparaten, Maschinen und
Maschinenteilen. Ergonomische Grundsätze.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Englische Fachausdrücke.
Didaktische Grundsätze
Es ist mehr Gewicht auf die zweckmäßige Verwendung
der Bauteile, Funktion, Normung, Austauschbarkeit,
Ein- und Ausbau sowie Pflege und
Wartung zu legen als auf Kenntnisse der Erzeugung
und Fertigung.
Die Abstimmung mit den Lehrern der Pflichtgegenstände
„Werkstoffkunde" und „Spezielle Fachkunde"
ist wegen der Querverbindungen herzustellen.
Die Sicherheitsvorschriften und die englischen
Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern im
Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen
Themenbereichen zu vermitteln.
Spezielle Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll nach dem Stande der Technik
und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verwendung die Maschinenelemente und Bauteile
des Anlagenbaues, die Grundlagen der Regel- und
Steuertechnik sowie NC-Technik kennen. Er soll
den Transport im Anlagenbau planen und durchführen
können und Kenntnisse über die Sicherheitsvorschriften
haben.
Er soll auch die gebräuchlichsten englischen
Fachausdrücke beherrschen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über
Messungen mit optischen Geräten sowie Anlagen
der Fördertechnik haben; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Maschinenelemente und Bauteile
Arten, Eigenschaften, Funktion, Normung,
Montage, Pflege, Wartung.
Grundlagen der mechanischen, pneumatischen
und hydraulischen Regel- und Steuertechnik.
NC-Technik.
Anlagenbau
Transport von Geräten, Apparaten, Maschinen
und Maschinenteilen.
Transportmittel und Hebezeuge.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Englische Fachausdrücke.
Lehrstoff der Vertiefung
Messungen mit optischen Geräten.
Anlagen der Fördertechnik.
Komplexe Aufgaben
Grundlagen der mechanischen, pneumatischen
und hydraulischen Regel- und Steuertechnik.
NC-Technik.
Didaktische Grundsätze
Die Querverbindung mit den Pflichtgegenständen
„Werkstoffkunde" und „Arbeitskunde" ist herzustellen.
Von großer Bedeutung ist auch die
Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Laboratoriumsübungen"
zwecks rechtzeitiger Bereitstellung
der dazu notwendigen theoretischen Vorkenntnisse.
Beim Thema „Regel- und Steuertechnik" ist die
Querverbindung zum Fachunterricht Elektrotechnik
zu berücksichtigen.
Die Sicherheitsvorschriften als auch die englischen
Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern
im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen
Themenbereichen zu vermitteln.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
wirtschaftlich planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für
die Steuer- und Regeltechnik sowie NC-Technik
ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben
zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und
Gewichtsberechnungen.
Kraft, Arbeit, Leistung, Reibung, Wirkungsgrad.
Berechnungen aus dem Bereich des Maschinen-
und Anlagenbaues.
Geradlinige und kreisförmige Bewegung;
Schnittgeschwindigkeit und Drehzahl.
Übersetzungen.
Festigkeitsberechnungen.
Winkelfunktionen.
Rechnen mit Passungstabellen.
Berechnungen aus Pneumatik und Hydraulik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik
sowie NC-Technik.
Komplexe Aufgaben
Festigkeitsberechnungen.
Berechnungen aus Pneumatik und Hydraulik.
Berechnungen aus dem Bereich des Maschinen-
und Anlagenbaues.
Didaktische Grundsätze
Die Rechenbeispiele sind den Fachgebieten des
fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und
den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung
anzupassen.
Insbesondere ist auf das Verstehen des Rechenganges
besonderer Wert zu legen. Das Rechnen
mit Hilfe von Tabellen ist zu üben, weitere Rechenhilfen
können verwendet werden.
Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen
des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen
Beispielen zu üben.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine
in der 4. Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll nach Freihandskizzen, Werkzeichnungen
und Schaltpläne normgerecht, technisch
richtig und sauber ausführen und Zeichnungen
lesen können, um danach technisch richtig und
wirtschaftlich arbeiten zu können.
Er soll auch die gebräuchlichsten englischen
Fachausdrücke beherrschen.
Lehrstoff
Grundlagen des technischen Zeichnens
Arten der Darstellung, Anordnung der Ansichten,
Schnitte. Maße und Maßstäbe, Bemaßungen.
Schriftfeld und Stückliste. Oberflächenangaben
und Passungen.
Vereinfachte und sinnbildliche Darstellung von
Maschinenelementen und Verbindungstechniken.
Freihandskizzen und Werkzeichnungen
Darstellung nach einfachen Modellen; parallelperspektivische
Darstellungen.
Ergänzung unvollständiger Ansichten. Zeichnen
fehlender Ansichten.
Herauszeichnen von Teilen aus Zusammenstellungszeichnungen.
Teil- und Zusammenstellungszeichnungen in
verschiedenen Maßstäben.
Schaltpläne
Entwurf für pneumatische und hydraulische
Steuerungen.
Englische Fachausdrücke.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Konstruktionen
des Berufes und der Normung. Weitere
Zielsetzung ist die sichere Handhabung der Zeichengeräte.
Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.
Beim Themenbereich „Schaltpläne" ist auf die
Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Laboratoriumsübungen"
zu achten.
Die englischen Fachausdrücke sind nicht gesondert,
sondern im Zusammenhang mit den einzelnen
betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll durch Ausführen und Auswerten
von Versuchen und Übungen die pneumatischen
und hydraulischen Vorgänge in der Regel-
und Steuertechnik verstehen und die Richtigkeit
der erarbeiteten Schaltpläne überprüfen können. Er
soll in simulierten Anlagen betriebsbezogene Aufgaben
lösen können.
Er soll Programme für die NC-Steuerung erstellen
und anwenden können.
Er soll über Möglichkeiten der Unfallverhütung
Bescheid wissen und Erste Hilfe leisten können.
Der Schüler soll auch die gebräuchlichsten englischen
Fachausdrücke beherrschen.
Lehrstoff
Aufbau pneumatischer und hydraulischer Steuerungen;
Ausführung nach Schaltplänen; Funktionsprüfung;
Störungssuche; NC-Technik.
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Englische Fachausdrücke.
Didaktische Grundsätze
Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß in
Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dem Schüler
Gelegenheit zum Üben jener Techniken zu
geben ist, die einer besonderen unterrichtlichen
Unterweisung bedürfen. Demnach sind bei jeder
passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen
theoretischer Erkenntnis und praktischer
Anwendung aufzuzeigen.
Die Querverbindung mit den Pflichtgegenständen
„Spezielle Fachkunde" und „Fachzeichnen" ist
herzustellen. Insbesondere sind die Übungen im
Laboratorium auf die Schaltpläne aus dem Bereich
der Regel- und Steuertechnik abzustellen.
Unfallverhütung und Erste Hilfe sowie die englischen
Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern
im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen
Themenbereichen zu vermitteln.
Fachunterricht Elektrotechnik
Grundlagen der Elektrotechnik und
Elektronik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die physikalischen Grundlagen
der Elektrotechnik und Elektronik eingehend kennen
und ihre Zusammenhänge verstehen. Er soll
dadurch die Voraussetzung für die weitere fachliche
Ausbildung erwerben.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Der Schüler soll die Sicherheitsvorschriften kennen
und die gebräuchlichsten englischen Fachausdrücke
beherrschen.
Lehrstoff
Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze
des Stromkreises.
Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen
und Temperaturabhängigkeit.
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall,
Schalten von Spannungsquellen.
Leistung und Arbeit.
Kraftwirkung im Magnetfeld.
Induktion der Bewegung und der Ruhe.
Grundbegriffe des Wechselstromes.
Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten
ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.
Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.
Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen
(Dreiphasen-Wechselspannung),
Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom.
Elektrisches Verhalten und Wirkungsweise elektronischer
Bauelemente.
Einsatz elektronischer Bauelemente und Montagehinweise.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Englische Fachausdrücke.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche
Regeln.
Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten
ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.
Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen
(Dreiphasen-Wechselspannung),
Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom.
Elektrisches Verhalten und Wirkungsweise elektronischer
Bauelemente.
Didaktische Grundsätze
Die Abstraktheit der Inhalte erfordert entsprechende
Veranschaulichung durch Demonstrationen
und Versuche. Auf die praktische Anwendbarkeit
der erarbeiteten Inhalte ist besonders Bedacht zu
nehmen. Die Abstimmung mit den zugehörigen
Inhalten des „Fachrechnens" ist wegen der Querverbindungen
herzustellen.
Die Sicherheitsvorschriften wie auch die englischen
Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern
im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen
Themenbereichen zu vermitteln.
Schularbeiten: Wenn „Fachrechnen" in „Grundlagen
der Elektrotechnik und Elektronik" integriert
ist, zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der vierten
Schulstufe.
Maschinen- und Gerätekunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Wirkungsweise und den Einsatz
der berufseinschlägigen elektrischen Maschinen
und Geräte nach dem Stande der Technik und
unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit kennen,
über die Ursachen von Störungen Bescheid
wissen und mit der Störungsbehebung vertraut sein.
Der Schüler soll die Sicherheitsvorschriften kennen
und die gebräuchlichsten englischen Fachausdrücke
beherrschen.
Lehrstoff
Gleichstrom-, Wechselstrom- und Dreiphasen-
Wechselstrommaschinen
Mechanischer Aufbau, Funktionsweise, Betriebsverhalten.
Mechanischer Aufbau von Schaltern und Schützen.
Maschinenelemente.
Störungen an elektrischen Maschinen
Ursachen, Behebung.
Schaltgeräte.
Umformer.
Transformatoren.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Englische Fachausdrücke.
Didaktische Grundsätze
Die Querverbindung mit dem Pflichtgegenstand
„Laboratoriumsübungen" ist zwecks rechtzeitiger
Bereitstellung der dazu notwendigen theoretischen
Vorkenntnisse wichtig. Bei der' Gewichtung des
Lehrstoffes ist besonders auf die Einsatzmöglichkeiten
der Maschinen und Geräte sowie auf die
Störungsursachen und Behebungsmöglichkeiten
einzugehen.
Die Sicherheitsvorschriften wie auch die englischen
Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern
im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen
Themenbereichen zu vermitteln.
Installationskunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten
Werkstoffe und Elektromaterialien kennen und mit
den einschlägigen Installationsarbeiten unter besonderer
Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen
gegen zu hohe Berührungsspannung vertraut sein.
Er soll die Sicherheitsvorschriften kennen und
die gebräuchlichsten englischen Fachausdrücke
beherrschen.
Lehrstoff
Handelsübliches Elektromaterial.
Leitungen.
Installationsschalter.
Installationen in Gebäuden und im Freien.
Freileitungen und Erdkabel.
Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung
nach ÖVE.
Ausführung von Verteilern.
Anordnung von Meß- und Schalteinrichtungen.
Baustellenanlagen und Sonderanschlüsse.
Störungen
Ursachen, Behebung.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Unfallverhütung.
Englische Fachausdrücke.
Didaktische Grundsätze
Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand
„Laboratoriumsübungen" ist herzustellen.
Besonders ist auf die Einsatzmöglichkeiten der
Bauteile, Baugruppen und Leitungen einzugehen.
Ebenso ist vermehrt auf die Störungsursachen und
deren Behebungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
Die Sicherheitsvorschriften, die Maßnahmen der
Unfallverhütung, die Behebung von Störungen
sowie die englischen Fachausdrücke sind nicht
gesondert, sondern im Zusammenhang mit den einzelnen
betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Elektrische Anlagen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Maschinen und Geräte in
elektrischen Anlagen nach dem Stande der Technik
und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
kennen.
Er soll die Arbeitsverfahren im Anlagenbau kennen
und um die Sicherheitsvorschriften Bescheid
wissen.
Er soll auch die gebräuchlichsten englischen
Fachausdrücke beherrschen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Einsatz der elektrischen Maschinen und Geräte
im Anlagenbau.
Bauformen und Schutzarten elektrischer
Betriebsmittel.
Auswahl elektrischer Maschinen und ihre Anpassung
an die Arbeitsmaschine.
Elektrische Netze.
Sammelschienen.
Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen für
elektrische Maschinen und Transformatoren.
Relais- und Schützensteuerung mit Stromlauf
und einfacher Steuerkette.
Eingabegeräte, Stellglieder und Regelkreise.
Grundbegriffe der Analog- und Digitaltechnik.
Steuerung und Regelung mit elektronischen Bauteilen.
Störungen
Ursachen, Behebung.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Englische Fachausdrücke.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Einsatz elektrischer Maschinen und Geräte im
Anlagenbau.
Auswahl elektrischer Maschinen und ihre Anpassung
an die Arbeitsmaschine.
Grundbegriffe der Analog- und Digitaltechnik.
Steuerung und Regelung mit elektronischen Bauteilen.
Didaktische Grundsätze
Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand
„Laboratoriumsübungen" ist herzustellen.
Besonders ist auf die Einsatzmöglichkeiten der
Maschinen, Geräte, Bauteile und Leitungen einzugehen,
wobei ein Schwerpunkt auf die Ausführung
und Aufstellungsbedingungen von Großanlagen zu
legen ist. Ebenso ist vermehrt auf die Störungsursachen
und deren Behebungsmöglichkeiten Bedacht
zu nehmen.
Beim Thema „Steuerung und Regelung" ist die
Querverbindung zum Fachunterricht Metall zu
berücksichtigen.
Die Sicherheitsvorschriften, die Maßnahmen der
Unfallverhütung, die Behebung von Störungen
sowie die englischen Fachausdrücke sind nicht
gesondert, sondern im Zusammenhang mit den einzelnen
betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch planen
und lösen, sich der mathematischen Symbolik
bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen
zweckentsprechend benützen können.
Dem Schüler soll insbesondere die fachliche und
wirtschaftliche Notwendigkeit einer rechnerischen
Vorbereitung und Überprüfung seiner Tätigkeit
bewußt sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
Rechnungen aus dem Gebiete der Gleich-,
Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstromtechnik.
Winkelfunktionen und vektorielle Darstellung.
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstrommaschinen.
Transformatoren.
Leitungsbemessung.
Elektrische Netze.
Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen.
Schutzeinrichtungen für elektrische Maschinen und
Transformatoren.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel-
und Dreiphasen-Wechselstromtechnik.
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstrommaschinen.
Transformatoren.
Leitungsbemessung.
Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen.
Didaktische Grundsätze
Die Rechenbeispiele sind den Fachgebieten des
fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und
den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung
anzupassen.
Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen
des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen
Beispielen zu üben.
Insbesondere ist auf das Verstehen des Rechenganges
Wert zu legen.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine
in der 4. Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Skizzen und Werkzeichnungen
normgerecht, technisch richtig und sauber anfertigen
und Stromlaufpläne und Montagezeichnungen
entwickeln können.
Er soll die berufseinschlägigen Zeichnungen
lesen können, um danach technisch richtig und
wirtschaftlich arbeiten zu können.
Er soll die notwendigen englischen Fachausdrücke
beherrschen.
Lehrstoff
Skizzen und Werkzeichnungen von ein- und
mehrlinigen Schalt- und Installationsplänen unter
Verwendung genormter Schaltzeichen.
Entwicklung von zugehörigen Stromlaufplänen.
Lesen von schwierigen vorgegebenen Stromlaufplänen.
Lesen von Montagezeichnungen.
Englische Fachausdrücke.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis über die Notwendigkeit
der zeichnerischen Planung als Grundlage für
einen ökonomischen Arbeitsablauf.
Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.
Die englischen Fachausdrücke sind nicht gesondert,
sondern in Zusammenhang mit den einzelnen
betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Laboratoriums Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll durch Ausführen und Auswerten
von Versuchen und Übungen die elektrischen
und elektronischen Vorgänge verstehen und einfache
Schaltungen durchführen können. Er soll in
simulierten elektrischen Anlagen betriebsbezogene
Aufgaben lösen können.
Er soll über Möglichkeiten der Unfallverhütung
Bescheid wissen und Erste Hilfe leisten können.
Er soll auch die gebräuchlichsten englischen
Fachausdrücke beherrschen.
Lehrstoff
Analoge und digitale Meßgeräte
Handhabung und Einsatzmöglichkeiten.
Versuche und Schaltübungen aus dem Gebiet der
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstrom-
technik und des Magnetismus unter Einbeziehung
von analogen und digitalen Meßgeräten und
Schaltgeräten.
Messungen an elektronischen Bauteilen.
Leistungs- und Arbeitsmessung.
Meßwandler.
Installationsschaltungen unter Verwendung der
in der Installationstechnik üblichen Bauteile. Überprüfung,
Fehlersuche und Störungsbehebung.
Messung des Isolations-, Erdungs- und Netzschleifenwiderstandes.
Lichttechnische Grundschaltungen.
Schaltungen mit Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-
Wechselstrommaschinen unter Einbeziehung
von Meß- und Schaltgeräten sowie von Schutzorganen.
Fehlersuche und Störungsbehebungen.
Aufbau elektrischer Anlagen mit Schutzmaßnahmen.
Messungen, Fehlersuche und Störungsbehebung
in simulierten elektrischen Anlagen.
Steuerungen und Regelungen mit mechanischen,
elektromagnetischen und elektronischen Bauteilen.
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Englische Fachausdrücke.
Didaktische Grundsätze
Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß in
Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dem Schüler
Gelegenheit zum Üben jener Techniken zu
geben ist, die einer besonderen unterrichtlichen
Unterweisung bedürfen. Demnach sind bei jeder
passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen
theoretischer Erkenntnis und praktischer
Anwendung aufzuzeigen.
Bei den Versuchen und Übungen ist auf den
Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Grundlagen der
Elektrotechnik und Elektronik", „Maschinen- und
Gerätekunde", „Installationskunde" und „Elektrische
Anlagen" unter Verwendung analoger und
digitaler Meßgeräte Bedacht zu nehmen.
Unfallverhütung und Erste Hilfe sowie die englischen
Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern
im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen
Themenbereichen zu vermitteln."
14. In der Anlage A/6/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
lautet der letzte Absatz des Unterabschnittes
Bildungs- und Lehraufgabe der Fachkunde
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernisse
der Herstellung von Diätbackwaren und Vollwertbroten
sowie fachbezogene Umweltprobleme kennen;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
15. In der Anlage A/6/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
lautet der letzte Satz des Unterabschnittes
Bildungs- und Lehraufgabe der Fachkunde
„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Herstellung
von in Imbißstuben verabreichten Speisen kennen
sowie mikroskopische Übungen durchführen können;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können."
16. Die Anlagen A/7/2 und A/7/3 lauten
„Anlage A/7/2
RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE
KERAMIKER, KERAMMODELLEUR,
PORZELLANFORMER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A. Abschnitt III.
Fachunterricht
Allgemeine didaktische Bemerkungen
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind
bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten
des Lehrberufes Keramiker, Kerammodelleur
bzw. Porzellanformer zu berücksichtigen und
für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten
Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge, Maschinen
und Arbeitsverfahren nach dem Stande der Technik
gründlich kennen und unter Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeit auswählen können. Er soll mit
den Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Darüber hinaus soll er die im Beruf auftretenden
fachlichen Rechnungen ausführen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Kulturgeschichte
Bedeutung und Aufgabe der keramischen Formgebung
bis zur Gegenwart. Stilkunde.
Werk- und Hilfsstoffe
Geologische Grundlagen zur Entstehung der
keramischen Rohstoffe.
Arten, Gewinnung, physikalische und chemische
Eigenschaften, Verarbeitung, Verwendung der
keramischen Rohstoffe.
Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen
und Arbeitsbehelfe
Einsatz, Handhaben, Instandhalten.
Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)
Zentrieren. Drehen. Formgebung einfacher
Gegenstände. Gießen. Putzen, Schwammen, Retuschieren.
Trockenversorgen. Gipsaufbereiten. Herstellen
einfacher Gipsformen. Grundkenntnisse des
Brennens, Kachelerzeugung.
Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)
Formen
Gießen. Retuschieren, Zusammenpressen und
Verputzen. Behandeln, Lagern und Trockenversorgung.
Zentrieren runder Gegenstände.
Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)
Behandlung und Pflege der Masse. Eingießen
einfacher Formlinge. Ausnehmen des Rohlings.
Retuschieren. Zusammensetzen und Garnieren einfacher
Gegenstände.
Putzen, Schwammen. Pumsen, Stützen.
Fachliches Rechnen
Flächen-, Körper- und Masseberechnungen.
Porositätsbestimmung, Mischungsberechnungen.
Umrechnungsaufgaben.
Lehrstoff der Vertiefung (für den Keramiker)
Komplexe Aufgaben
Werk- und Hilfsstoffe. Formgebung einfacher
Gegenstände. Masseberechnungen.
2. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe
Kacheln, Fliesen, keramische Serienerzeugnisse.
Engoben.
Glasuren
Grundkenntnisse der Arten und Zusammensetzungen.
Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)
Formgebung mittelschwieriger Gegenstände.
Garnieren einfacher Teile. Schabloneneinstellen.
Formenpflegen. Herstellen von Gipsformen. Glasieren.
Dekorieren in einfacher Technik. Ofenbeschichtung
für Rohbrand. Kenntnis des Brennens.
Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)
Einrichten der Modelle in Gips. Behandlung der
Mutterformen. Herstellen der Mutterformen auf
Tisch. Herstellen einfacher Originalmodelle auf
Tisch und Scheibe.
Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)
Eingießen mittelschwieriger Formlinge. Behandeln
des Rohlings. Zusammensetzen und Garnieren
mittelschwieriger Gegenstände. Kontrollieren der
ungebrannten Ware.
Fachliches Rechnen
Glasurenberechnungen. Schwindungsberechnungen.
Formelermittlung aus praktischen Versatz.
Berechnungen von Modellvergrößerungen und
-verkleinerungen.
Lehrstoff der Vertiefung (für den Keramiker)
Komplexe Aufgaben
Glasuren. Herstellen von Gipsformen. Schwindungsberechnungen.
3. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Farbstoffe und Glasuren
Kenntnisse der Arten und Zusammensetzungen.
Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)
Formgebung schwieriger Gegenstände. Handformen
von Werkstücken. Garnieren.
Schablonenzeichnen. Dekorieren in schwieriger
Technik. Ofenbeschicken für Glattbrand. Brennen
keramischer Erzeugnisse.
Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)
Einrichten der Modelle in Kunststoff. Herstellen
der Mutterformen auf der Scheibe. Herstellen von
Originalmodellen auf Tisch und Scheibe. Oberflächenbehandlung
der Blindmodelle. Feilen von
Schablonen.
Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)
Eingießen schwieriger Formlinge. Zusammensetzen
und Garnieren schwieriger Gegenstände. Ofenbeschicken
für Glüh- und Glattbrand. Beurteilen
der Ware. Schleifen der Fertigware. Andere Formgebungsverfahren.
Formenherstellung.
Fachliches Rechnen
Die Segerformel. Masseanteile für Masseberechnungen.
Ermittlung des Vorschmelz-„Nachsatzes"
und Mühlenversatzes. Materialbedarfsberechnungen.
Energieberechnungen.
Lehrstoff der Vertiefung (für den Keramiker)
Komplexe Aufgaben
Dekorieren in schwieriger Technik. Segerformel.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.
Der Unterricht hat zwecks rechtzeitiger Bereitstellung
der theoretischen Vorkenntnisse im engen
Zusammenhang mit dem Unterrichtsgegenstand
„Praktische Arbeit" zu erfolgen.
Beim Thema „Werk- und Hilfsstoffe" ist mehr
Gewicht auf das Erkennen und die fachgemäße
Verwendung als auf die Kenntnis der Erzeugung
zu legen.
Die sich bei den einzelnen Lehrstoffinhalten
ergebenden fachlichen Rechnungen sind im Zusammenhang
mit der Fachtheorie einzubauen.
Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,
sondern jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen
betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in
jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten
von Form und Farbe kennen. Er soll die Techniken
des Zeichnens und Malens beherrschen, einfache
Entwürfe von keramischen Erzeugnissen erstellen
und fachlich einwandfrei und geschmackvoll ausführen
können.
Der Schüler soll sich des kunstgewerblichen Stellenwertes
der Keramik bewußt sein.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Grundlagen der Geometrie. Stilkunde der Keramik.
Zeichnen
Geometrische Figuren und Körper. Einfache
Kopien. Vergrößerungen, Verkleinerungen.
Entwürfe keramischer Erzeugnisse.
Maßstabgerechte Übertragungen.
2. Schulstufe
Naturstudien.
Angewandte Farbenlehre.
Anfertigen und lesen von Werkzeichnungen und
Skizzen für die Anwendung bei keramischen
Erzeugnissen. Anfertigung einfacher Modellzeichnungen
mit Schwindungszugabe.
Zeichnen von Schablonen.
3. Schulstufe
Schnitte von Modellen und Vervielfältigungsformen.
Anfertigung von Modellzeichnungen mit
Schwindungszugabe.
Zeichnen historischer Stilformen.
Gießformen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis der graphischen Vorbereitungsarbeiten
seines Berufes.
Bei den Entwürfen ist besonders auf die Aktivierung
der gestalterischen Fähigkeiten Wert zu legen
und die Erziehung zum selbständigen ästhetischen
Urteil zu pflegen.
Als nützlich erweist sich die Anfertigung von
Vorlagen für die „Praktische Arbeit".
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkstoffe sachgemäß verwenden,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
nach dem Stande der Technik sicher handhaben
und pflegen können, die Arbeitstechniken und
-verfahren beherrschen und über Unfallverhütung
und Erste Hilfe Bescheid wissen.
Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit
Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen
können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Werk- und Hilfsstoffe
Handhabung, Verarbeitung.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen,
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe.
Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)
Zentrieren. Drehen. Formgebung einfacher
Gegenstände. Gießen. Putzen, Schwammen, Retuschieren.
Trockenversorgen. Gipsaufbereiten. Herstellen
einfacher Gipsformen. Grundkenntnisse des
Brennens.
Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)
Formen
Gießen. Retuschieren, Zusammenpressen und
Verputzen. Behandeln, Lagern und Trockenversorgen.
Zentrieren runder Gegenstände.
Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)
Behandlung und Pflege der Masse. Eingießen
einfacher Formlinge. Ausnehmen des Rohlings.
Retuschieren. Zusammensetzen und Garnieren einfacher
Gegenstände.
Putzen, Schwammen. Pumsen, Stützen.
2. Schulstufe
Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)
Herstellen und Anwenden der Engobe-Masse
und ihre Einfärbung.
Formgebung mittelschwieriger Gegenstände.
Garnieren einfacher Teile. Schabloneneinstellen.
Formenpflegen. Herstellen von Gipsformen. Glasieren.
Dekorieren in einfacher Technik. Ofenbeschickung
für Rohbrand. Kenntnis des Brennens.
Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)
Einrichten der Modelle in Gips. Behandlung der
Mutterformen. Herstellen der Mutterformen auf
Tisch. Herstellen einfacher Originalmodelle auf
Tisch und Scheibe.
Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)
Eingießen mittelschwieriger Formlinge. Behandeln
des Rohlings. Zusammensetzen und Garnieren
mittelschwieriger Gegenstände. Kontrollieren der
ungebrannten Ware.
3. Schulstufe
Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)
Formgebung schwieriger Gegenstände. Handformen
von Werkstücken. Garnieren.
Schablonenzeichnen. Dekorieren in schwieriger
Technik. Ofenbeschickung für Glattbrand. Brennen
keramischer Erzeugnisse. Beurteilen der Endprodukte
nach Qualität.
Lagerung, Verpackung und Transport der kunstgewerblichen
Produkte.
Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)
Einrichten der Modelle in Kunststoff. Herstellen
der Mutterformen auf der Scheibe. Herstellen von
Originalmodellen auf Tisch und Scheibe. Oberflächenbehandlung
der Blindmodelle. Feilen von
Schablonen.
Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)
Eingießen schwieriger Formlinge. Zusammensetzen
und Garnieren schwieriger Gegenstände. Ofenbeschicken
für Glüh- und Glattbrand. Beurteilen
der Ware. Schleifen der Fertigware. Andere Formgebungsverfahren.
Formenherstellung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich
müssen die Schüler mit Eigenschaften und
Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge,
Geräte und Arbeitsbehelfe, vor allem aber
mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut
sein.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht.
Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der
Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise ist besonders
zu achten.
Anlage A/7/3
RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE
GLASMALER, KERAMMALER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt
720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Allgemeine didaktische Bemerkungen
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind
bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten
des Lehrberufes Glasmaler bzw. Kerammaler
zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit
Fachklassen zu bilden.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten
Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Arbeitsverfahren
nach dem Stande der Technik gründlich kennen
und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
auswählen können. Er soll mit den berufseinschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Darüber hinaus soll er die im Beruf auftretenden
fachlichen Rechnungen ausführen können.
Lehrstoff (Glasmaler)
1. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkstoffe
Arten, Formen, Erzeugung, physikalische und
chemische Eigenschaften, Verarbeitung von Glas
und Farben.
Werkzeuge und Geräte
Einsatz, Handhaben, Instandhalten.
Arbeitstechniken und -verfahren
Einteilen, Anzeichnen. Federzeichnen. Auslegen
mit Farben. Pinselkontur. Schwemmen. Einbrennen.
Fachliches Rechnen
Längen- und Flächenberechnungen. Einfache
Materialbedarfsrechnungen.
2. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkstoffe
Glasbearbeitung und -veredelung. Glasmaleinbrennfarben,
Edelmetallpräparate.
Chemische Eigenschaften der Bindemittel und
Säuren.
Arbeitstechniken und -verfahren
Rändern, Linieren. Glasmalen. Lüstern, Beizen,
Goldmalen. Pinseldrucktechnik, Schattieren. Drucken
und Umdrucken. Matt- und Tiefätzen.
Glasfehler
Ursachen, Vermeidung, Behebung.
Farbenlehre.
Fachliches Rechnen
Masseberechnungen. Komplexe Materialbedarfsrechnungen.
Volumsberechnungen.
Lehrstoff (Kerammaler)
1. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkstoffe
Keramik und Steingut: Arten, Erzeugung, Eigenschaften.
Farben und Glasuren: Physikalische und chemische
Eigenschaften, Aufbereitung.
Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
Einsatz, Handhaben, Instandhalten.
Arbeitstechniken und -verfahren
Spritzen, Zentrieren, Rändern, Brennen.
Malen einfacher Dekore.
Fachliches Rechnen
Längen- und Flächenberechnungen. Einfache
Materialbedarfsrechnungen.
2. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkstoffe
Farben und Glasuren: Arten der Glasurmalerei.
Kunstglasuren.
Chemische Eigenschaften der Bindemittel und
Säuren.
Brennöfen
Arten, Brennvorgang.
Arbeitstechniken und -verfahren
Linieren, Bändern. Staffieren. Malen von Dekoren.
Reliefmalen.
Setzen, Ausnehmen und Kontrollieren. Handwerkliche
und industrielle Fertigung.
Farbenlehre.
Material- und Oberflächenfehler
Ursachen, Vermeidung, Behebung.
Fachliches Rechnen
Masseberechnungen. Komplexe Materialbedarfsrechnungen,
Schwundberechnungen, Volumsberechnungen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.
Der Unterricht hat zwecks rechtzeitiger Bereitstellung
der theoretischen Vorkenntnisse im engen
Zusammenhang mit dem Unterrichtsgegenstand
„Praktische Arbeit" zu erfolgen.
Beim Thema „Werkstoffe" ist mehr Gewicht auf
das Erkennen und die fachgemäße Verwendung als
auf die Kenntnis der Erzeugung zu legen. Bei der
Behandlung der chemischen Eigenschaften der
Werkstoffe ist auf den Grundbegriffen der Chemie
aufzubauen.
Die sich bei den einzelnen Lehrstoffinhalten
ergebenden fachlichen Rechnungen sind in die
jeweiligen Themenbereiche der Fachtheorie einzubauen.
Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt
sich die Behandlung des Themenbereiches
Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang
mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.
Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in
jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten
von Form, Farbe und Schrift kennen. Er soll die
Techniken des Zeichnens und Malens beherrschen,
einfache Entwürfe von Schriften, Wappen und
Dekore erstellen und fachlich einwandfrei und
geschmackvoll ausführen können.
Der Schüler soll sich des kunstgewerblichen Stellenwertes
der Glas- bzw. Kerammalerei bewußt
sein.
Lehrstoff (Glasmaler)
1. Schulstufe
Grundlagen der Geometrie.
Angewandte Farbenlehre.
Flächenfüllungen.
Feder- und Pinseltechniken.
Schrift. Ornament.
Werkzeichnungen und Werkpausen.
2. Schulstufe
Hohlglasformen: Entwurf, Schnitt, Werkzeichnungen.
Heraldik. Stilmerkmale.
Entwerfen, Skizzieren und Ausführen von
Schriften, Wappen, Blumen- und Tierdekore.
Lehrstoff (Kerammaler)
1. Schulstufe
Grundlagen der Geometrie.
Angewandte Farbenlehre.
Flächenfüllungen.
Druck- und Pinseldrucktechniken.
Schrift. Ornament.
Entwürfe einfacher Dekore.
Zeichnen historischer Stilformen.
2. Schulstufe
Formen: Entwurf, Schnitt, Werkzeichnungen.
Stilmerkmale.
Entwerfen, Skizzieren und Ausführen von figuralen,
floralen und ornamentalen Dekoren.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis des technischen Zeichnens,
des Freihandzeichnens sowie des Malens.
Bei den Entwürfen für Schriften, Wappen und
Dekore ist besonders auf die Aktivierung der
gestalterischen Fähigkeiten Wert zu legen, und die
Erziehung zum selbständigen ästhetischen Urteil ist
zu pflegen.
Als nützlich erweist sich die Anfertigung von
Vorlagen für die „Praktische Arbeit".
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkstoffe sachgemäß verwenden,
Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe
nach dem Stande der Technik sicher handhaben
und pflegen können, die Arbeitstechniken und -verfahren
beherrschen und über Unfallverhütung und
Erste Hilfe bei Ernstfällen Bescheid wissen.
Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit
Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen
können.
Lehrstoff (Glasmaler)
1. Schulstufe
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Werkstoffe
Handhabung, Verarbeitung.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge und Geräte.
Arbeitstechniken und -verfahren
Einteilen, Anzeichnen. Federzeichnen. Auslegen
mit Farben. Pinselkontur. Schwemmen. Einbrennen.
2. Schulstufe
Arbeitstechniken und -verfahren
Rändern, Linieren, Glasmalen. Lüstern, Beizen,
Goldmalen. Pinseldrucktechnik, Schattieren, Drucken
und Umdrucken. Matt- und Tiefätzen.
Handhabung und Wartung von Farben und
Hilfsstoffen.
Lagerung, Verpackung und Transport.
Lehrstoff (Kerammaler)
1. Schulstufe
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Werkstoffe
Handhabung, Verarbeitung.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge und Arbeitsbehelfe.
Arbeitstechniken und -verfahren
Spritzen, Zentrieren, Rändern, Brennen. Pinseldruck
und Federzeichnung.
2. Schulstufe
Arbeitstechniken und -verfahren
Linieren, Bändern, Staffieren. Ofenbeschickung
für Glattbrand.
Setzen, Ausnehmen und Kontrollieren.
Drucken und Umdrucken. Reliefmalen.
Glasurtechniken.
Lagerung, Verpackung und Transport.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich
müssen die Schüler mit Eigenschaften und
Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge,
Geräte und Arbeitsbehelfe, vor allem aber
mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut
sein.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht.
Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der
Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise ist besonders
zu achten."
17. Die Anlage A/7/5 lautet
„Anlage A/7/5
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
PORZELLANMALER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Materialien,
Werkzeuge, Arbeitsbehelfe und Arbeitsverfahren
nach dem Stande der Technik gründlich
kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
auswählen können. Er soll mit den Sicherheitsvorschriften
vertraut sein.
Darüberhinaus soll er die im Beruf auftretenden
fachlichen Rechnungen ausführen können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Kulturgeschichte
Bedeutung und Aufgabe der Porzellanmalerei bis
zur Gegenwart. Stilkunde.
Materialien
Arten, Erzeugung, physikalische und chemische
Eigenschaften, Verarbeitung.
Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
Einsatz, Handhaben, Instandhalten.
Arbeitstechniken und -verfahren
Aufbereiten von Farben, Farbmischen. Einbrennen,
Setzen, Ausnehmen.
Malen einfacher Dekore.
Fachliches Rechnen
Längen- und Flächenberechnungen.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
2. Schulstufe
Materialien
Farboxyde, Edelmetallpräparate.
Brennöfen
Arten, Brennvorgang.
Arbeitstechniken und -verfahren
Zentrieren, Rändern. Staffieren. Schriftmalen.
Fondstuppen. Aufbereiten von Edelmetallpräparaten.
Malen mittelschwieriger Dekore.
Farbenlehre.
Fachliches Rechnen
Masseberechnungen. Einfache Materialbedarfsberechnungen.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
3. Schulstufe
Arbeitstechniken und -verfahren
Linieren, Bändern. Polieren und Gravieren der
aufgeschmolzenen Edelmetalle.
Malen
Figurale, Landschafts- und Tiermotive. Ensembles.
Schwierige Dekore.
Fachliches Rechnen
Komplexe Materialbedarfsberechnungen. Volumsberechnungen.
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.
Der Unterricht hat zwecks rechtzeitiger Bereitstellung
der theoretischen Vorkenntnisse im engen
Zusammenhang mit dem Unterrichtsgegenstand
„Praktische Arbeit" zu erfolgen.
Beim Thema „Materialien" ist mehr Gewicht auf
das Erkennen und die fachgemäße Verwendung als
auf die Kenntnis der Erzeugung zu legen. Bei der
Behandlung der chemischen Eigenschaften der
Materialien ist auf den Grundbegriffen der Chemie
aufzubauen.
Die sich bei den einzelnen Lehrstoffinhalten
ergebenden fachlichen Rechnungen sind in die
jeweiligen Themenbereiche der Fachtheorie einzubauen.
Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,
sondern im Zusammenhang mit den einzelnen
betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in
jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten
von Form, Farbe und Schrift kennen.
Er soll die Techniken des Zeichnens und Malens
beherrschen, einfache Entwürfe von Schriften und
Dekoren erstellen und fachlich einwandfrei und
geschmackvoll ausführen können.
Der Schüler soll sich des kunstgewerblichen Stellenwertes
der Porzellanmalerei bewußt sein.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Grundlagen der Geometrie.
Angewandte Farbenlehre. Farbmischübungen.
Schriftübungen mit Feder und Farbe.
Zeichnen und Aquarellmalen
Nach Vorlage. Naturstudien. Einfache Dekore.
2. Schulstufe
Federzeichnen.
Flächeneinteilung für Muster.
Schriftzeichnen.
Zeichnen und Aquarellmalen
Nach Entwurf. Mittelschwierige Dekore.
3. Schulstufe
Zeichnen und Aquarellmalen
Entwerfen und Ausführen von Schriften. Schwierige
Dekore.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis des Freihandzeichnens
sowie des Malens.
Bei den Entwürfen für Schriften und Dekore ist
besonders auf die Aktivierung der gestalterischen
Fähigkeiten Wert zu legen und die Erziehung zum
selbständigen ästhetischen Urteil ist zu pflegen.
Als nützlich erweist sich die Anfertigung von
Vorlagen für die „Praktische Arbeit".
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Materialien sachgemäß verwenden,
Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe
nach dem Stande der Technik sicher handhaben
und pflegen können, die Arbeitstechniken und -verfahren
beherrschen und über Unfallverhütung und
Erste Hilfe bei Ernstfällen Bescheid wissen.
Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit
Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen
können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Materialien
Handhabung, Verarbeitung.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung der
verwendeten Werkzeuge und Arbeitsbehelfe.
Arbeitstechniken und -verfahren
Aufbereiten von Farben, Farbmischen. Einbrennen,
Setzen, Ausnehmen. Malen einfacher Dekore.
2. Schulstufe
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Arbeitstechniken und -verfahren
Zentrieren, Rändern. Staffieren. Schriftmalen.
Fondstuppen. Malen mittelschwieriger Dekore.
Aufbereiten von Edelmetallpräparaten.
3. Schulstufe
Unfallverhütung. Erste Hilfe.
Arbeitstechniken und -verfahren
Linieren, Bändern. Polieren und Gravieren aufgeschmolzener
Edelmetalle.
Malen
Figurale, Landschafts- und Tiermotive. Ensembles.
Schwierige Dekore.
Lagerung, Verpackung und Transport.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich
müssen die Schüler mit Eigenschaften und
Anwendung der Materialien, der Werkzeuge und
Arbeitsbehelfe, vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht.
Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der
Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise ist besonders
zu achten."
18. In der Anlage A/9/1, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze), lautet der Unterrichtsgegenstand
„Warenkunde"
„W arenkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll systematische Warenkenntnisse
besitzen.
Er soll die verkaufsbedeutsamen Eigenschaften
der Ware erkennen, den warenkundlichen Sprachschatz
beherrschen und beides im Verkaufsgespräch
einsetzen können.
Der Schüler soll fähig sein, sich selbständig Wissen
anzueignen, um der Tätigkeit im Einkauf,
Lagerhaltung und Verkauf gerecht zu werden.
Der Schüler soll sich seiner Verantwortung
gegenüber Konsument und Wirtschaft bewußt sein.
Lehrstoff (Einzelhandelskaufmann)
Handelsübliche Bezeichnungen, Sorten, Handelsklassen,
Formen, Typen, Ausführungen, Größen,
Maße.
Eigenschaften, Qualitäten, Fehler, Verfälschungen,
Farbe, Mode.
Verwendung, Handhabung, Behandlung, Zubereitung,
Montage, Anpassung an Kundenwünsche,
Vollendungsarbeiten, Gebrauch und Pflege.
Warenprüfung.
Lagerung.
Verpackung.
Gesetzliche und sonstige Vorschriften und
Bestimmungen, Unfallverhütung, Normen.
Der Lehrstoff ist in folgende Fachbereiche
gegliedert
1. Lebensmittel
2. Bekleidung und Textilien
3. Schuhe und Lederwaren
4. Waren für Sport, Spiel und andere Freizeitaktivitäten
5. Papier und Büroartikel
6. Schmuck und Uhren
7. Waren der Raumausstattung, Heimwerker- und
Bastlerbedarf
8. Metallwaren, Werkzeuge, Sanitärausstattung,
Haus- und Küchengeräte, Baubedarf,
Brennstoffe
9. Fahrzeuge
10. Elektrowaren
11. Parfümeriewaren, Farbwaren und Chemikalien,
Sämereien, optischer und ärztlicher
Bedarf
12. Gemischtwaren
1. LEBENSMITTEL
Wesentliches über Nährstoffe und Ernährung;.
Konservierung; Grundzüge des österreichischen
Lebensmittelrechtes.
Getreide, Mahlprodukte, Teiglockerungsmittel,
Back- und Teigwaren.
Stärkeprodukte.
Zucker, Zuckerwaren, künstliche Süßstoffe,
Honig, Speiseeis.
Milch, Molkereiprodukte, Eier.
Fleisch, Fleischwaren, Wildbret, Geflügel, Fische
und Fischwaren.
Feinkost; Fertigkost.
Speisefette und Speiseöl.
Obst und Südfrüchte, Gemüse, Pilze.
Kindernährmittel.
Gewürze, Speisesalz, Speise- und Suppenwürzen;
Essig.
Kaffee; Tee; Kakao, Kakaoprodukte.
Alkoholfreie und alkoholische Getränke.
Diätetische Lebensmittel und Diabetikerwaren.
Biowaren.
Tiernahrung.
2. BEKLEIDUNG UND TEXTILIEN
Textilrohstoffe; Garne, Zwirne.
Webwaren, Maschenwaren und andere Flächengebilde.
Ausrüstung und Veredlung.
Materialprüfung.
Textile Fertigwaren: "Wäsche; Bekleidung;
Accessoires. Raumtextilien.
Kurzwaren, Schneiderzubehör, Handarbeitsmaterialien.
Seilerwaren.
Leder-, Pelz- und andere Bekleidung.
Tapeten, Bodenbeläge.
3. SCHUHE UND LEDERWAREN
Häute und Felle für die Ledererzeugung; Gerbverfahren;
Lederzurichtung.
Lederarten, Lederprüfung, Lederaustauschstoffe.
Andere Werkstoffe und Zubehör.
Anatomie und Funktion des Fußes und des Beines,
Fußdeformationen.
Aufbau des Schuhes, Macharten und Schuharten.
Leder- und Pelzbekleidung.
Taschen, Koffer, Mappen; Kleinlederwaren.
4. WAREN FÜR SPORT, SPIEL UND ANDERE
FREIZEITAKTIVITÄTEN
Einführung in die Fachsprache und die Regeln
für die verschiedenen Sportarten.
Geräte und Zubehör für Turnen und Gymnastik,
Leicht- und Schwerathletik, Ballspiele, Wassersport,
Wintersport, Radfahren, Wandern und Bergsteigen,
Reiten, Camping, Fischen, Schießsport und
Jagd.
Sport-, Jagd- und Fischereibekleidung.
Pädagogischer Wert des Spielens und des Spielzeuges.
Spielzeugarten.
Pyrotechnische Scherzartikel.
Kleintiere.
Futtermittel, Käfige, Aquarien, Terrarien.
Zierpflanzen und Schnittblumen.
5. PAPIER UND BÜROARTIKEL
Papier und Papierwaren.
Schreibgeräte und -material; Zeichen- und Malbedarf;
technischer Zeichenbedarf; Klebemittel;
Artikel für Schule und Haushalt.
Druckereierzeugnisse.
Waren für die Büroorganisation; Büromaschinen;
Büroeinrichtung.
Fachausdrücke auf dem Gebiet der Mikroelektronik.
6. SCHMUCK UND UHREN
Metalle und Legierungen.
Feingehalte, Punzierung; Feingehaltsproben.
Formgebungs- und Oberflächengestaltungstechniken;
Oberflächenveredlung.
Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Edelsteine
und Imitationen.
Schlifformen.
Perlen, Korallen, Bernstein, Elfenbein, andere
Materialien zur Schmuckherstellung.
Schmuckarten und Schmuckstile.
Münzen, Medaillen, numismatischer Bedarf,
Pokale, Kunst-, Zier- und Sammlergegenstände.
Uhren: Systeme, Arten, Schlagwerke; Zubehör.
Optische Artikel.
Meßgeräte.
7. WAREN DER RAUMAUSSTATTUNG,
HEIMWERKER- UND BASTLERBEDARF
In- und ausländische Hölzer.
Platten, Furniere, Folien.
Verbindungsmittel und andere Hilfsstoffe.
Waren aus Holz, Metall und Kunststoff.
Intarsien, Kerb- und Reliefschnitzerei.
Korbwaren.
Möbel.
Einbaugeräte.
Möbelstilkunde.
Kunstgewerbliche Artikel, Antiquitäten.
Raumtextilien, Tapeten, Bodenbeläge.
Beleuchtungskörper.
Glaswaren, keramische Erzeugnisse.
Maschinen, Werkzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel
für Heimwerker und Bastler.
8. METALLWAREN, WERKZEUGE, SANITÄRAUSSTATTUNG,
HAUS- UND KÜCHENGERÄTE,
BAUBEDARF, BRENNSTOFFE
Metalle und Legierungen.
Ver- und Bearbeitungsmethoden.
Oberflächenschutz.
Metallwaren; Werkzeuge und Geräte. Maschinen.
Heizungstechnische Grundbegriffe; Öfen und
Herde.
Rohre und Installationsbedarf für Sanitär-, Heizungs-
und Lüftungsbau.
Sanitäre Einrichtungen.
Schneidwaren, Eßbestecke und Tafelhilfsgeräte.
Glas und Glaswaren; keramische Erzeugnisse.
Koch- und Haushaltsgeschirr; Küchengeräte;
Küchenmaschinen.
Elektrogeräte für den Haushalt.
Baustoffe.
Maschinen und Geräte für das Baugewerbe.
Technischer und industrieller Bedarf.
Meßwerkzeuge.
Hilfsstoffe.
Brennstoffe, Mineralöle, technische Gase.
9. FAHRZEUGE
Metalle, Legierungen und andere Werkstoffe,
Verbindungstechniken, Oberflächenschutz.
Fahrräder.
Ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge; Antriebsmotoren
und -aggregate.
Fahrwerk, Karosserie, Bereifung, Kraftfahrzeugselektrik,
Sicherheitseinrichtungen.
Anhänger und Wohnwagen.
Boote und Bootsmotoren.
Bau- und Landmaschinen, Baufahrzeuge, landwirtschaftliche
Fahrzeuge und Geräte.
Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge.
Kraft- und Schmierstoffe.
10. ELEKTROWAREN
Grundlagen der Elektrotechnik.
Spannungsquellen.
Installationsmaterial.
Lichtquellen und Beleuchtungskörper.
Elektrische Maschinen und Geräte.
Koch- und Haushaltsgeschirr.
Elektronische Geräte (Unterhaltungselektronik,
Rechengeräte, Meßgeräte).
Ton- und Bildträger.
Musikinstrumente und Zubehör.
11. PARFÜMERIEWAREN, FARBWAREN
UND CHEMIKALIEN, SÄMEREIEN, OPTISCHER
UND ÄRZTLICHER BEDARF
Aufbau und Physiologie der Haut.
Roh-, Wirk- und Duftstoffe in Kosmetika.
Pflegende und dekorative Kosmetika. Sonnenschutzmittel.
Duftspender, Parfums, Toilettewässer.
Mittel und Geräte für die Gesundheits- und
Schönheitspflege.
Babypflege.
Bijouterie- und Galanteriewaren.
Grundzüge der Farbenlehre.
Mittel und Hilfsmittel der Anstrichtechnik;
Anstrichaufbau und -techniken.
Tapeten und Zubehör.
Bautenschutz- und Frostschutzmittel.
Klebe- und Dichtungsmittel, Kitte.
Mittel zur Reinigung, Desinfektion, Imprägnierung,
Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung.
Kerzen.
Handelsübliche Chemikalien.
Samen, Zwiebeln und Knollen.
Bedarfsartikel für Pflanzen und Blumen.
Düngemittel und Erden.
Grundlagen der Optik.
Optisches Glas; Lupen; Brillengläser; Sonnenschutzgläser;
Fernrohre und Mikroskope.
Optische Geräte und Zubehör.
Fotowaren.
Ärztlicher und zahnärztlicher Bedarf.
12. GEMISCHTWAREN
Einführung in die Ernährungslehre und das
österreichische Lebensmittelrecht.
Getreide, Mahlprodukte, Back- und Teigwaren;
Zucker, Süßwaren; Gemüse, Obst; Milch und Mol-
kereiprodukte; Eier, Fleisch und Fleischwaren,
Geflügel, Fischwaren; Speisefette und Speiseöle;
Gewürze; Speisesalz; Essig; Kaffee, Tee, Kakao;
Getränke.
Tabakwaren.
Reinigungs- und Pflegemittel; Kosmetika.
Textilien, Kurzwaren.
Lederwaren.
Kleineisenwaren, Werkzeuge.
Glaswaren; keramische Erzeugnisse; Haushaltsgeschirr;
Schneidwaren, Eßbestecke.
Elektrische Kleingeräte.
Spielwaren und Freizeitartikel.
Schulbedarf.
Anstrichmittel und Zubehör.
Garten- und Pflanzenbedarf.
Tiernahrung.
Lehrstoff (Waffen- und Munitionshändler)
Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen
samt zugehöriger Munition.
Schußwaffen, Faustfeuerwaffen, nichtmilitärische
Waffen im Sinne des Waffengesetzes sowie
zugehörige Munitionsgegenstände.
Jagdwaffen, Jagdgeräte und Jagdmunition. Optische
Zielhilfen; Ferngläser.
Hieb- und Stichwaffen.
Übersicht über Waffensysteme, Waffentechnik,
Schießtechnik und Beschußzeichen.
Didaktische Grundsätze
Beim Unterricht des speziellen Lehrstoffes der
Fachbereiche sind die diesem Lehrstoff vorangestellten
Themen entsprechend den Waren und
Warengruppen zu berücksichtigen.
Insbesondere sind Rohstoffe, Herkunft, Gewinnung
und Herstellungsweisen, physikalisches, chemisches,
technologisches und anderes Grundlagenwissen
soweit zu behandeln, als diese Kenntnisse
für das Verständnis und für die Verkaufstätigkeit
notwendig sind.
Die Auswahl des Lehrstoffes soll sich an den
Warensortimenten der in der Klasse vertretenen
Fachbereiche orientieren.
Bei der Erarbeitung und Wiederholung des Lehrstoffes
empfiehlt sich Waren, Warenproben, Produktdeklarationen,
Prospekte, Bedienungs- und
Gebrauchsanweisungen zu verwenden. Auf die
Fachliteratur ist hinzuweisen. Materialprüfungen,
Übungen und Experimente sind zur besseren Veranschaulichung
zu berücksichtigen.
Auf die Querverbindung zu Verkaufskunde,
Wirtschaftsgeographie und Werbetechnik ist
Bedacht zu nehmen."
19. In der Anlage A/9/2, Abschnitt III (Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und
didaktische Grundsätze), lautet der Unterrichtsgegenstand
„Warenkunde"
„Warenkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll systematische Warenkenntnisse
besitzen.
Er soll die verkaufsbedeutsamen Eigenschaften
der Ware erkennen, den warenkundlichen Sprachschatz
beherrschen und beides im Verkaufsgespräch
einsetzen können.
Der Schüler soll fähig sein, sich selbständig Wissen
anzueignen, um der Tätigkeit im Einkauf,
Lagerhaltung und Verkauf gerecht zu werden.
Der Schüler soll sich seiner Verantwortung
gegenüber Konsument und Wirtschaft bewußt sein.
Lehrstoff (Großhandelskaufmann)
Handelsübliche Bezeichnungen, Sorten, Handelsklassen,
Formen, Typen, Ausführungen, Größen,
Maße.
Eigenschaften, Qualitäten, Fehler, Verfälschungen,
Farbe, Mode.
Verwendung, Handhabung, Behandlung, Zubereitung,
Montage, Anpassung an Kundenwünsche,
Vollendungsarbeiten, Gebrauch und Pflege.
Warenprüfung.
Lagerung.
Verpackung.
Gesetzliche und sonstige Vorschriften und
Bestimmungen, Unfallverhütung, Normen.
Der Lehrstoff ist in folgende Fachbereiche
gegliedert
1. Lebensmittel
2. Bekleidung und Textilien
3. Schuhe und Lederwaren
4. Waren für Sport, Spiel und andere Freizeitaktivitäten
5. Papier und Büroartikel
6. Schmuck und Uhren
7. Waren der Raumausstattung, Heimwerker- und
Bastlerbedarf
8. Metallwaren, Werkzeuge, Sanitärausstattung,
Haus- und Küchengeräte, Baubedarf,
Brennstoffe
9. Fahrzeuge
10. Elektrowaren
11. Parfümeriewaren, Farbwaren und Chemikalien,
Sämereien, optischer und ärztlicher
Bedarf
12. Gemischtwaren
1. LEBENSMITTEL
Wesentliches über Nährstoffe und Ernährung;
Konservierung; Grundzüge des österreichischen
Lebensmittelrechtes.
Getreide, Mahlprodukte, Teiglockerungsmittel,
Back- und Teigwaren.
Stärkeprodukte.
Zucker, Zuckerwaren, künstliche Süßstoffe,
Honig, Speiseeis.
Milch, Molkereiprodukte, Eier.
Fleisch, Fleischwaren, Wildbret, Geflügel, Fische
und Fischwaren.
Feinkost; Fertigkost.
Speisefette und Speiseöl.
Obst und Südfrüchte, Gemüse, Pilze.
Kindernährmittel.
Gewürze, Speisesalz, Speise- und Suppenwürzen;
Essig.
Kaffee; Tee; Kakao, Kakaoprodukte.
Alkoholfreie und alkoholische Getränke.
Diätetische Lebensmittel und Diabetikerwaren.
Biowaren.
Tiernahrung.
2. BEKLEIDUNG UND TEXTILIEN
Textilrohstoffe; Garne, Zwirne.
Webwaren, Maschenwaren und andere Flächengebilde.
Ausrüstung und Veredlung.
Materialprüfung.
Textile Fertigwaren: Wäsche; Bekleidung;
Accessoires. Raumtextilien.
Kurzwaren, Schneiderzubehör, Handarbeitsmaterialien.
Seilerwaren.
Leder-, Pelz- und andere Bekleidung.
Tapeten, Bodenbeläge.
3. SCHUHE UND LEDERWAREN
Häute und Felle für die Ledererzeugung; Gerbverfahren;
Lederzurichtung.
Lederarten, Lederprüfung, Lederaustauschstoffe.
Andere Werkstoffe und Zubehör.
Anatomie und Funktion des Fußes und des Beines,
Fußdeformationen.
Aufbau des Schuhes, Macharten und Schuharten.
Leder- und Pelzbekleidung.
Taschen, Koffer, Mappen; Kleinlederwaren.
4. WAREN FÜR SPORT, SPIEL UND ANDERE
FREIZEITAKTIVITÄTEN
Einführung in die Fachsprache und die Regeln
für die verschiedenen Sportarten.
Geräte und Zubehör für Turnen und Gymnastik,
Leicht- und Schwerathletik, Ballspiele, Wassersport,
Wintersport, Radfahren, Wandern und Bergsteigen,
Reiten, Camping, Fischen, Schießsport und
Jagd.
Sport-, Jagd- und Fischereibekleidung.
Pädagogischer Wert des Spielens und des Spielzeuges.
Spielzeugarten.
Pyrotechnische Scherzartikel.
Kleintiere.
Futtermittel, Käfige, Aquarien, Terrarien.
Zierpflanzen und Schnittblumen.
5. PAPIER UND BÜROARTIKEL
Papier und Papierwaren.
Schreibgeräte und -material; Zeichen- und Malbedarf;
technischer Zeichenbedarf; Klebemittel;
Artikel für Schule und Haushalt.
Druckereierzeugnisse.
Waren für die Büroorganisation; Büromaschinen;
Büroeinrichtung.
Fachausdrücke auf dem Gebiet der Mikroelektronik.
6. SCHMUCK UND UHREN
Metalle und Legierungen.
Feingehalte, Punzierung; Feingehaltsproben.
Formgebungs- und Oberflächengestaltungstechniken;
Oberflächenveredlung.
Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Edelsteine
und Imitationen.
Schlifformen.
Perlen, Korallen, Bernstein, Elfenbein, andere
Materialien zur Schmuckherstellung.
Schmuckarten und Schmuckstile.
Münzen, Medaillen, numismatischer Bedarf,
Pokale, Kunst-, Zier- und Sammlergegenstände.
Uhren: Systeme, Arten, Schlagwerke; Zubehör.
Optische Artikel.
Meßgeräte.
7. WAREN DER RAUMAUSSTATTUNG,
HEIMWERKER- UND BASTLERBEDARF
In- und ausländische Hölzer.
Platten, Furniere, Folien.
Verbindungsmittel und andere Hilfsstoffe.
Waren aus Holz, Metall und Kunststoff.
Intarsien, Kerb- und Reliefschnitzerei.
Korbwaren.
Möbel.
Einbaugeräte.
Möbelstilkunde.
Kunstgewerbliche Artikel, Antiquitäten.
Raumtextilien, Tapeten, Bodenbeläge.
Beleuchtungskörper.
Glaswaren, keramische Erzeugnisse.
Maschinen, Werkzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel
für Heimwerker und Bastler.
8. METALLWAREN, WERKZEUGE, SANITÄRAUSSTATTUNG,
HAUS- UND KÜCHENGERÄTE,
BAUBEDARF, BRENNSTOFFE
Metalle und Legierungen.
Ver- und Bearbeitungsmethoden.
Oberflächenschutz.
Metallwaren; Werkzeuge und Geräte. Maschinen.
Heizungstechnische Grundbegriffe; Öfen und
Herde.
Rohre und Installationsbedarf für Sanitär-, Heizungs-
und Lüftungsbau.
Sanitäre Einrichtungen.
Schneidwaren, Eßbestecke und Tafelhilfsgeräte.
Glas und Glaswaren; keramische Erzeugnisse.
Koch- und Haushaltsgeschirr; Küchengeräte;
Küchenmaschinen.
Elektrogeräte für den Haushalt.
Baustoffe.
Maschinen und Geräte für das Baugewerbe.
Technischer und industrieller Bedarf.
Meßwerkzeuge.
Hilfsstoffe.
Brennstoffe, Mineralöle, technische Gase.
9. FAHRZEUGE
Metalle, Legierungen und andere Werkstoffe,
Verbindungstechniken, Oberflächenschutz.
Fahrräder.
Ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge; Antriebsmotoren
und -aggregate.
Fahrwerk, Karosserie, Bereifung, Kraftfahrzeugselektrik,
Sicherheitseinrichtungen.
Anhänger und Wohnwagen.
Boote und Bootsmotoren.
Bau- und Landmaschinen, Baufahrzeuge, landwirtschaftliche
Fahrzeuge und Geräte.
Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge.
Kraft- und Schmierstoffe.
10. ELEKTROWAREN
Grundlagen der Elektrotechnik.
Spannungsquellen.
Installationsmaterial.
Lichtquellen und Beleuchtungskörper.
Elektrische Maschinen und Geräte.
Koch- und Haushaltsgeschirr.
Elektronische Geräte (Unterhahungselektronik,
Rechengeräte, Meßgeräte).
Ton- und Bildträger.
Musikinstrumente und Zubehör.
11. PARFÜMERIEWAREN, FARBWAREN
UND CHEMIKALIEN, SÄMEREIEN, OPTISCHER
UND ÄRZTLICHER BEDARF
Aufbau und Physiologie der Haut.
Roh-, Wirk- und Duftstoffe in Kosmetika.
Pflegende und dekorative Kosmetika. Sonnenschutzmittel.
Duftspender, Parfüms, Toilettewässer.
Mittel und Geräte für die Gesundheits- und
Schönheitspflege.
Babypflege.
Bijouterie- und Galanteriewaren.
Grundzüge der Farbenlehre.
Mittel und Hilfsmittel der Anstrichtechnik;
Anstrichaufbau und -techniken.
Tapeten und Zubehör.
Bautenschutz- und Frostschutzmittel.
Klebe- und Dichtungsmittel, Kitte.
Mittel zur Reinigung, Desinfektion, Imprägnierung,
Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung.
Kerzen.
Handelsübliche Chemikalien.
Samen, Zwiebeln und Knollen.
Bedarfsartikel für Pflanzen und Blumen.
Düngemittel und Erden.
Grundlagen der Optik.
Optisches Glas; Lupen; Brillengläser; Sonnenschutzgläser;
Fernrohre und Mikroskope.
Optische Geräte und Zubehör.
Fotowaren.
Ärztlicher und zahnärztlicher Bedarf.
12. GEMISCHTWAREN
Einführung in die Ernährungslehre und das
österreichische Lebensmittelrecht.
Getreide, Mahlprodukte, Back- und Teigwaren;
Zucker, Süßwaren; Gemüse, Obst; Milch und Molkereiprodukte;
Eier, Fleisch und Fleischwaren,
Geflügel, Fischwaren; Speisefette und Speiseöle;
Gewürze; Speisesalz; Essig; Kaffee, Tee, Kakao;
Getränke.
Tabakwaren.
Reinigungs- und Pflegemittel; Kosmetika.
Textilien, Kurzwaren.
Lederwaren.
Kleineisenwaren, Werkzeuge.
Glaswaren; keramische Erzeugnisse; Haushaltsgeschirr;
Schneidwaren, Eßbestecke.
Elektrische Kleingeräte.
Spielwaren und Freizeitartikel.
Schulbedarf.
Anstrichmittel und Zubehör.
Garten- und Pflanzenbedarf.
Tiernahrung.
Didaktische Grundsätze
Beim Unterricht des speziellen Lehrstoffes der
Fachbereiche sind die diesem Lehrstoff vorangestellten
Themen entsprechend den Waren und
Warengruppen zu berücksichtigen.
Insbesondere sind Rohstoffe, Herkunft, Gewinnung
und Herstellungsweisen, physikalisches, chemisches,
technologisches und anderes Grundlagenwissen
soweit zu behandeln, als diese Kenntnisse
für das Verständnis und für die Verkaufstätigkeit
notwendig sind.
Die Auswahl des Lehrstoffes soll sich an den
Warensortimenten der in der Klasse vertretenen
Fachbereiche orientieren.
Bei der Erarbeitung und Wiederholung des Lehrstoffes
empfiehlt sich Waren, Warenproben, Produktdeklarationen,
Prospekte, Bedienungs- und
Gebrauchsanweisungen zu verwenden. Auf die
Fachliteratur ist hinzuweisen. Materialprüfungen,
Übungen und Experimente sind zur besseren Veranschaulichung
zu berücksichtigen.
Auf die Querverbindung zu Verkaufskunde,
Wirtschaftsgeographie und Werbetechnik ist
Bedacht zu nehmen."
20. In der Anlage A/10/1 (Rahmenlehrplan für
den Lehrberuf Tischler)
a) wird in der Stundentafel dem Unterrichtsgegenstand
„Fachrechnen" der Hinweis „3)" beigefügt;
b) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
einzelnen Unterrichtsgegenstände), Unterrichtsgegenstand
„Fachrechnen"
aa) lautet die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme
aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen
Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln
und Formelsammlungen zweckentsprechend
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen zu
Schwundmaß, Luftfeuchte und Wärmeschutz für
Innenausbau beherrschen; er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können."
bb) wird nach dem Unterabschnitt „Lehrstoff"
eingefügt
„Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Berechnungen zu Schwundmaß, Luftfeuchte und
Wärmeschutz für Innenausbau.
Komplexe Aufgaben
Werkstoffbedarf und Zeitaufwand bei den verschiedenen
Tischlerarbeiten als Grundlage für die
Kalkulation."
21. Die Anlage A/12/1 lautet
„Anlage A/12/1
RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE
BLECHSCHLOSSER, SPENGLER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Allgemeine didaktische Bemerkungen
Für die Lehrberufe Spengler bzw. Blechschlosser
sind nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden; bei
Unterricht in einer Klasse sind im Lehrstoff die
Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu
berücksichtigen.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten
Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitstechniken
nach dem Stande der Technik gründlich
kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
auswählen können.
Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse
über Dacharbeiten, Anschlüsse und Lüftungsanlagen
haben, über die Grundlagen der Elektrotechnik
Bescheid wissen sowie mit den berufseinschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich die Ursachen von
Dachschäden, die Arbeiten zur Großflächenverkleidung
sowie Wärme- und Schalldämmung kennen;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten vornehmlich
der Werkzeuge.
Eisenwerkstoffe und deren Legierungen
Arten, physikalische und chemische Eigenschaften,
Handelsbezeichnungen, Normen, Verwendung.
Hilfsstoffe.
Arbeitstechniken und -verfahren
Messen, Anreißen.
Spanabhebende Formgebung mit Handwerkzeugen.
Bohren, Senken, Schleifen, Zuschneiden.
Spanlose Formgebung mit Handwerkzeugen.
Lehrstoff der Vertiefung
Spanabhebende und spanlose Formgebung mit
Handwerkzeugen.
Komplexe Aufgaben
Eisenwerkstoffe und deren Legierungen.
2. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Einsatz, Wirkungsweise, Instandhaken vornehmlich
der Maschinen.
Nichteisenmetalle und deren Legierungen
Arten, physikalische und chemische Eigenschaften,
Handelsbezeichnungen, Normen, Verwendung.
Hilfsstoffe.
Korrosion und Oberflächenschutz.
Arbeitstechniken und -verfahren
Spanlose Formgebung mit Maschine.
Weich- und Hartlöten; Gasschmelz- und Elektroschweißen.
Dach
Aufbau, Aufbauten, Formen, Deckungsarten.
Anschlüsse an Wand- und Dachdurchbrüchen.
Lehrstoff der Vertiefung
Ursachen von Dachschäden.
Komplexe Aufgaben
Korrosion und Oberflächenschutz.
Deckungsarten des Daches.
3. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten bei
schwierigen Arbeitstechniken.
Arbeitstechniken und -verfahren
Schweißen bei komplexen Arbeiten.
Kunststoffe.
Dachentwässerung. Metalldächer. Vorrichtungen
auf Dächern, Windlastnormen.
Lüftungsanlagen.
Grundlagen der Elektrotechnik. Werkstoffprüfung.
Lehrstoff der Vertiefung
Großflächenverkleidung. Wärme- und Schalldämmung.
Komplexe Aufgaben
Vorrichtungen auf Dächern. Lüftungsanlagen.
Grundlagen der Elektrotechnik.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.
Es ist mehr Gewicht auf das Erkennen und die
fachgemäße Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe
als auf die Kenntnis deren Erzeugung zu
legen.
Der Unterricht hat in Querverbindung zu den
anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes
zu erfolgen; insbesondere ist vorzusorgen, daß die
theoretischen Vorkenntnisse für die Arbeiten im
Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" den
Schülern rechtzeitig vermittelt werden.
Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,
sondern im Zusammenhang mit den einzelnen
betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache berufsbezogene
Berechnungen durchführen können. Er soll sich der
mathematischen Symbolik bedienen, Formelsammlungen
und Tabellen einsetzen sowie allgemein in
der Praxis verwendete Rechengeräte benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen zu
Grundlagen der Elektrotechnik ausführen können;
er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und
Gewichtsberechnungen.
Querschnittsberechnungen.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Masseberechnungen.
2. Schulstufe
Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.
Einfache Maschinen.
Geradlinige und kreisförmige Bewegung. Übersetzungsberechnungen.
Mischungsrechnungen.
Materialbedarfsberechnungen an einfachen
Dächern.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Bewegungs- und Leistungsberechnungen.
3. Schulstufe
Zug-, Druck-, Schub- und Scherfestigkeitsberechnungen.
Gas- und Flüssigkeitsdruckberechnungen.
Materialbedarfsberechnungen an komplexen
Dächern und Aufbauten.
Grundlegende Berechnungen an Lüftungsanlagen.
Berechnungen zur Dachbelastung. Dimensionierung
der Dachentwässerung.
Wärmedehnungsberechnungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Berechnungen zu Grundlagen der E-Technik.
Komplexe Aufgaben
Materialbedarfsberechnungen.
Didaktische Grundsätze
Die Rechenbeispiele sind den Fachgebieten des
fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und
den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung
anzupassen. Insbesondere ist auf das Verstehen des
Rechenganges besonderer Wert zu legen. Das
Rechnen mit Hilfe von Tabellen ist zu üben, weitere
Rechenhilfen können verwendet werden.
Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen
des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen
Beispielen zu üben.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Freihandskizzen sachlich richtig
und Werkzeichnungen normgerecht, technisch
richtig und sauber ausführen können. Er soll Werkzeichnungen
lesen und Baupläne auswerten können,
um danach wirtschaftlich und sicher arbeiten
zu können.
Lehrstoff
1. Schul stufe
Normgerechte Ausführung von technischen
Zeichnungen
Bemaßung, Maßstäbe, Oberflächenangaben,
Schriftfeld.
Arten und Darstellung. Anordnung der Ansichten.
Ergänzung unvollständiger Ansichten. Zeichnen
fehlender Ansichten.
Modellaufnahmen. Einfache Abwicklung.
Gewindedarstellungen.
2. Schulstufe
Grundformen und deren Abwicklungen.
Grundformen mit einfachen Schnitten.
Praxisgerechte Blechwerkstücke.
Übergangskörper.
3. Schulstufe
Grundformen mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad.
Rohrleitungselemente aus der Spenglerei.
Übergangsstücke mit Abwicklungen.
Werkstücke aus der Bauspenglerei.
Auswertung von Bauplänen.
Dachausmittlung und Darstellung der wahren
Dachflächen.
Entwürfe und Werkzeichnungen von Ziergegenständen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Arbeiten
des Berufes, die einer Planung durch Zeichnungen
bedürfen.
Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.
Zwecks Bereitstellung von Zeichnungen für die
Anfertigung von Werkstücken ist besonders auf die
Querverbindung zur Praktischen Arbeit zu achten.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,
Werkzeuge und Maschinen nach dem Stande
der Technik sicher handhaben und Werkstätteneinrichtungen
pflegen können, die Arbeitstechniken
und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung
Bescheid wissen.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich
der Werkzeuge.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung;
Fertigkeiten der Blechbearbeitung mit Handwerkzeugen.
Fügetechniken
Falzen, Nieten, Weichlöten, Widerstandsschweißen.
2. Schulstufe
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich
der Maschinen.
Fertigkeiten der Blechbearbeitung mit Handwerkzeugen
und Maschinen.
Fügetechniken
Weich- und Hartlöten; Gasschmelz- und Elektroschweißen.
Anfertigung einfacher Werkstücke nach Werkzeichnungen
unter Berücksichtigung der einschlägigen
Verbindungstechniken.
3. Schulstufe
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung bei
schwierigen Arbeitstechniken.
Bauspenglerarbeiten.
Werkstücke der Lüftungstechnik.
Herstellen von Ziergegenständen.
Kunststoffverarbeitung.
Schweißen bei komplexen Arbeiten.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Auswahl der anzufertigenden
Werkstücke und durchzuführenden Arbeiten
ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben
der Berufspraxis.
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich
müssen die Schüler mit Eigenschaften und
Verwendungen der Werk- und Hilfsstoffe sowie
der Handhabung der Werkzeuge, Geräte und
Arbeitsbehelfe, vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht werden.
Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der
Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise ist besonders
zu achten."
22. Die Anlage A/12/3 lautet
„Anlage A/12/3
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
KAROSSEUR
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten
Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitstechniken
nach dem Stande der Technik gründlich
kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
auswählen können.
Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse
über den Karosserieaufbau und über Karosseriereparaturen
haben, über die Grundlagen der
Kraftfahrzeugelektrik Bescheid wissen sowie mit
den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften
vertraut sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse über
Isolierung und Schalldämmung sowie über die
Erhebung von Schäden haben. Er soll auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten
lösen können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Einsatz und Wirkungsweise vornehmlich der
Werkzeuge.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten, Eigenschaften und Verwendung der
Eisenwerkstoffe.
Norm- und sonstige Vorschriften.
Arbeitstechniken und -verfahren
Einfache technologische Werkstoffprüfungen.
Wärmebehandlung.
Messen und Anreißen.
Spanlose Formgebung mit Handwerkzeugen.
Spanabhebende Formgebung.
Weichlöten, Widerstandsschweißen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werk- und Hilfsstoffe
Qualitätsmerkmale der Bleche und Profile. Normung.
2. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Einsatz und Wirkungsweise vornehmlich der
Geräte und Maschinen.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten, Eigenschaften und Verwendung der
Nichteisenmetalle und Kunststoffe.
Arbeitstechniken und -verfahren
Einfache metallurgische Werkstoffprüfungen.
Spanlose Formgebung mit Maschinen.
Kunststoffverarbeitung.
Fügetechniken
Verbindungselemente, Hartlöten und Kleben,
Schmelzschweißen.
Thermisches Trennen.
Grundlagen der Elektrotechnik.
Grundlagen der Instandsetzungs- und Reparaturtechniken.
Lehrstoff der Vertiefung
Isolierung und Schalldämmung.
Komplexe Aufgaben
Kunststoffverarbeitung: Herstellung glasfaserverstärkter
Kunststofflaminate.
Kunststoffschweißen, Reparaturklebetechniken.
3. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Einsatz und Wirkungsweise bei schwierigen
Arbeitstechniken.
Korrosion und Oberflächenschutz.
Arbeitstechniken und -verfahren
Komplexe technologische und metallurgische
Werkstoffprüfungen.
Reparaturschweißen.
Instandsetzungs- und Reparaturtechniken.
Oberflächenbearbeitung an Karosserien.
Lackiertechnik.
Kraftfahrzeuge: Bauweisen und Konstruktionen.
Elektrotechnische Einrichtungen. Hydraulische
und pneumatische Einrichtungen. Kraftübertragungselemente.
Meß- und Prüfanlagen für Kraftfahrzeuge.
Lehrstoff der Vertiefung
Schadenserhebung.
Komplexe Aufgaben
Bauweisen und Konstruktionen von Kunststoffkarosserien.
Korrosion und Oberflächenschutz.
Elektrotechnische Einrichtungen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.
Es ist mehr Gewicht auf das Erkennen und die
fachgemäße Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe
als auf die Kenntnis deren Erzeugung zu
legen.
Der Unterricht hat in Querverbindungen zu den
anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes
zu erfolgen; insbesondere ist vorzusorgen, daß die
theoretischen Vorkenntnisse für die Arbeiten im
Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" den
Schülern rechtzeitig vermittelt werden.
Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,
sondern im Zusammenhang mit den einzelnen
betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache berufsbezogene
Berechnungen durchführen können. Er soll sich der
mathematischen Symbolik bedienen, Formelsammlungen
und Tabellen einsetzen sowie allgemein in
der Praxis verwendete Rechengeräte benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen aus
dem Bereich der Traglast und Fahrmechanik ausführen
können; er soll auch komplexe Aufgaben zu
einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und
Gewichtsberechnungen.
Materialbedarfsberechnungen
Zuschnitte, Verschnitte.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Materialbedarfsberechnungen: Zuschnitte, Verschnitte.
2. Schulstufe
Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.
Bewegungslehre
Geradlinige und kreisförmige Bewegung, Übersetzungsberechnungen.
Materialbedarfsberechnungen
Bleche, Profile, Rohre.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad.
Übersetzungsberechnungen.
Materialbedarfsberechnungen.
3. Schulstufe
Elektrotechnik
Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.
Berechnungen aus der Wärmelehre.
Festigkeitsberechnungen.
Gas- und Flüssigkeitsdruckberechnungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Traglastberechnungen.
Berechnungen aus der Fahrmechanik.
Komplexe Aufgaben
Elektrotechnik: Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad.
Festigkeitsberechnungen.
Didaktische Grundsätze
Die Rechenbeispiele sind den Fachgebieten des
fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und
den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung
anzupassen. Insbesondere ist auf das Verstehen des
Rechenganges Wert zu legen. Das Rechnen mit
Hilfe von Tabellen ist zu üben, weitere Rechenhilfen
können verwendet werden.
Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen
des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen
Beispielen zu üben.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Freihandskizzen sachlich richtig
und Werkzeichnungen normgerecht, technisch
richtig und sauber ausführen sowie Werkzeichnungen
und Pläne lesen können, um danach wirtschaftlich
und sicher arbeiten zu können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Normgerechte Ausführung von technischen
Zeichnungen
Bemaßung, Maßstäbe, Oberflächenangaben,
Schriftfeld.
Arten der Darstellung. Anordnung der Ansichten.
Gewindedarstellung.
2. Schulstufe
Symbole für Schweißverbindungen.
Ergänzungen unvollständiger Ansichten. Zeichnen
von fehlenden Ansichten.
Freihandskizzen und Werkzeichnungen nach
einfachen Modellen und Werkstücken.
Karosseriebau
Abwicklungen und Durchdringungen, Darstellung
von einfachen Karosserieteilen.
Lesen von einfachen Plänen zur Rahmenvermessung.
3. Schulstufe
Freihandskizzen und Werkzeichnungen.
Karosseriebau: Grundlagen über Austragungen.
Darstellung von Karosserieteilen. Lesen von komplexen
Plänen zur Rahmenvermessung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Arbeiten
des Berufes, die einer Planung durch Zeichnungen
bedürfen.
Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.
Zwecks Bereitstellung von Zeichnungen für die
Anfertigung von Werkstücken ist besonders auf die
Querverbindung zur Praktischen Arbeit zu achten.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,
Werkzeuge und Maschinen nach dem Stande
der Technik sicher handhaben und Werkstätteneinrichtungen
pflegen können, die Arbeitstechniken
und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung
Bescheid wissen.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich
der Werkzeuge.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Spanabhebende Formgebung, Blechbearbeitung
mit Handwerkzeugen.
Fügetechniken
Nieten, Weichlöten, Widerstandsschweißen.
2. Schulstufe
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich
der Maschinen.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Blechbearbeitung mit Handwerkzeugen und
Maschinen.
Kunststoffverarbeitung.
Fügetechniken
Kleben, Hartlöten, Schmelzschweißen.
Thermisches Trennen.
Instandsetzungen von Karosserieteilen.
3. Schulstufe
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung bei
schwierigen Arbeitstechniken.
Werkstoffbearbeitung
Anfertigen von Werkstücken mit Handwerkzeugen
und Maschinen.
Reparaturschweißen.
Meß- und Prüfverfahren
Karosserievermessungen, Achs- und Lenkgeometrie,
elektrische Anlagen.
Instandsetzungen von Karosserien.
Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz.
Vorarbeiten für Reparaturlackiertechnik.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Auswahl der anzufertigenden
Werkstücke und durchzuführenden Arbeiten
ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben
der Berufspraxis.
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich
müssen die Schüler mit Eigenschaften und
Verwendungen der Werk- und Hilfsstoffe sowie
der Handhabung der Werkzeuge, Geräte und
Arbeitsbehelfe, vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor. allem
durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
erreicht werden.
Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der
Arbeit sowie auf wirtschaftliche Arbeitsweise ist
besonders zu achten."
23. Die Anlage A/17/10 lautet
„Anlage A/17/10
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
SKIERZEUGER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt
1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
a) ganzjähriger Unterricht
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE
FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher
Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten
Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsverfahren
nach dem Stande der Technik gründlich
kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
auswählen können.
Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse
über den Ski und den Skibau haben, über die
Grundlagen der Elektrotechnik als auch über Pneumatik
und Hydraulik Bescheid wissen sowie mit
den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften
vertraut sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich auch komplexe
Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge und Maschinen
Einsatz und Wirkungsweise vornehmlich der
Werkzeuge.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten, Eigenschaften, Verwendung, Normung,
Handelsformen und -bezeichnungen.
Arbeitstechniken und -verfahren
Spanlose und spanabhebende Formgebung vornehmlich
mit Handwerkzeugen.
Gewindearten und -herstellung. Korrosion und
Oberflächenschutz. Wärmebehandlung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Eigenschaften, Verwendung und Normung der
Werkstoffe.
2. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge und Maschinen
Einsatz und Wirkungsweise vornehmlich der
Werkzeugmaschinen.
Arbeitstechniken und -verfahren
Spanende Formgebung mit Werkzeugmaschinen.
Lösbare und unlösbare Verbindungen.
Passungen. Verarbeitung von Kunststoffen.
Der Ski
Arten und Normung (Alpin-, Langlauf-, Sprungski);
Kenngrößen (Länge, Breite, Stärke, Festigkeiten,
Lauffläche); Einfluß der Kenngrößen (Fahr-,
Lauf-, Sprungverhalten).
Grundlagen der Elektrotechnik.
Maschinenelemente
Elemente für die Verbindung und Kraftübertragung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Antriebsteuerung der Werkzeugmaschinen.
3. Schulstufe
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen
Einsatz und Wirkungsweise bei schwierigen
Arbeitstechniken der Skiherstellung.
Heiz- und Kühlsysteme, Meß- und Steuertechnik.
Maschinenstörungen und deren Behebung.
Arbeitstechniken und -verfahren
Kleben. Ski- und Werkstoffprüfung.
Der Ski
Konstruktionstypen (Holz, Metall, Kunststoff);
Bauweise (Sandwich, Kasten), Skibauteile. Herstellungsverfahren.
Herstellungsablauf von der Konstruktion
bis zum Fertigprodukt.
Hydraulik und Pneumatik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Meß- und Steuertechnik auch mit automatisierten
Arbeitsgängen.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das
Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.
Der Unterricht hat in Querverbindungen zu den
anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes
zu erfolgen; insbesondere ist zwecks rechtzeitiger
Bereitstellung der theoretischen Vorkenntnisse der
enge Zusammenhang zur praktischen Arbeit herzustellen.
Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,
sondern im Zusammenhang mit den einzelnen Themenbereichen
zu vermitteln.
Fachrechnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache Berechnungen aus dem
technischen, wirtschaftlichen und physikalischen
Bereich seines Lehrberufes durchführen können. Er
soll sich der mathematischen Symbolik bedienen,
Formelsammlungen und Tabellen einsetzen sowie
allgemein in der Praxis verwendete Rechengeräte
benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem
Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen aus
dem Bereich der elektrischen Schaltungen und
Widerstände sowie der Auflagerkräfte ausführen
können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen
Lehrstoffinhalten lösen können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und
Gewichtsberechnungen.
Prozentrechnungen.
Materialverschnitt.
Größt- und Kleinstmaßberechnungen bei Passungen.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,
Zahlentafeln, Diagramme und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Volums-, Masse- und Gewichtsberechnungen.
2. Schulstufe
Bewegungslehre
Geradlinige und kreisförmige Bewegung.
Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl, Übersetzungen.
Winkelfunktionen.
Kegelberechnungen, Zahnradberechnungen.
Materialbedarfs- und Hauptzeitberechnungen.
Grundlagen der Elektrotechnik.
Lehrstoff der Vertiefung
Elektrische Schaltungen und Widerstände.
Komplexe Aufgaben
Materialbedarfs- und Hauptzeitberechnungen.
3. Schulstufe
Zug-, Druck-, Scher- und Biegefestigkeit.
Hebel. Kraft, Arbeit, Leistung, Reibung, Wirkungsgrad.
Längenänderungen.
Wärmebedarf beim Skiverpressen.
Hydraulik und Pneumatik.
Lehrstoff der Vertiefung
Auflagerkräfte.
Komplexe Aufgaben
Zug-, Druck-, Scher- und Biegefestigkeit. Wärmebedarf
beim Skiverpressen.
Didaktische Grundsätze
Die Rechenbeispiele sind dem Gebiet des fachtheoretischen
Unterrichtes zu entnehmen und den
Erfordernissen der zeitgemäßen Ausbildung anzupassen.
Insbesondere ist auf das Verstehen des
Rechenganges besonderer Wert zu legen. Das
Rechnen mit Hilfe von Tabellen ist zu üben,
Rechenhilfen können verwendet werden.
Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen
des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen
Beispielen zu üben.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Freihandskizzen und Werkzeichnungen
lesen sowie normgerecht, technisch
richtig und sauber ausführen können, um dann
auch wirtschaftlich und sicher arbeiten zu können.
Er soll insbesondere Entwürfe und Darstellungen
für die Skiherstellung vorbereiten und Werkstoff-
und Materiallisten anfertigen können.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Grundlagen des technischen Zeichnens
Arten der Darstellung, Anordnung der Ansichten,
Schnitte. Maße und Maßstäbe, Bemaßungen.
Schriftfeld und Stückliste. Beschriftung. Oberflächenangaben.
2. Schulstufe
Freihandskizzen und Werkzeichnungen
Darstellung einfacher Skibauteile; parallelperspektivische
Darstellungen.
Verschneidungen und Abwicklungen.
Darstellung von Maschinelementen und Verbindungstechniken
einschließlich der Sinnbilder.
3. Schulstufe
Entwerfen und Zeichnen von Vorrichtungen für
die Herstellung von Skibauteilen.
Herauszeichnen von Teilen aus Zusammenstellungszeichnungen.
Entwicklung von Werkzeichnungen für Skibauteile.
Anfertigen von Werkstoff- und Materiallisten.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der
Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Arbeiten
des Berufes, die einer Planung durch Zeichnungen
bedürfen.
Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.
Auf die Schulung des Vorstellungsvermögens ist
besonderer Wert zu legen.
Zwecks Bereitstellung von Zeichnungen ist
besonders auf die Querverbindung auf die praktische
Arbeit zu achten.
Praktische Arbeit
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,
Werkzeuge, Maschinen- und Werkstätteneinrichtungen
nach dem Stande der Technik sicher
handhaben und pflegen können, die Arbeitstechniken
und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung
Bescheid wissen.
Lehrstoff
1. Schulstufe
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Werkzeuge und Werkstätteneinrichtungen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung.
Arbeitstechniken und -verfahren
Spanlose und spanabhebende Formgebung
hauptsächlich mit Handwerkzeugen. Herstellung
von Skibauvorrichtungen und Skibauteilen. Gewindeschneiden.
Nieten. Wärmebehandlung.
2. Schulstufe
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Maschinen
Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich
der Werkzeugmaschinen.
Arbeitstechniken und -verfahren
Spanabhebende Formgebung mit Werkzeugmaschinen.
Lösbare und unlösbare Verbindungen
(Schweißen, Löten, Kleben). Herstellen von Skibauteilen.
Verarbeiten von Kunststoffen.
3. Schulstufe
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.
Maschinen
Einrichten, Funktionsüberwachung und Instandsetzen.
Arbeitstechniken und -verfahren
Herstellen von Skiern verschiedener Bauarten.
Oberflächenbehandlung und Oberflächenschutz.
Ski- und Werkstoffprüfung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die
Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.
Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich
müssen die Schüler mit Eigenschaften und
Anwendungen der Werk- und Hilfsstoffe, der
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen,
vor allem aber mit den einschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte
Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor allem
durch allmähliche Steigerung des Schwierigkeitsgrades
erreicht werden.
Bloße Übungsarbeiten an Einheitswerkstücken
sind zu vermeiden.
Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der
Arbeit sowie auf wirtschaftliche Arbeitsweise ist
besonders zu achten."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit
Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Anlagen A/7/2, A/7/3, A/7/5, A/12/1,
A/12/3 und A/17/10 (bei Aufteilung der Gesamtwochenstundenzahl
auf Schulstufen) treten hinsichtlich
der 1. Klasse mit 1. September 1986, der
2. Klasse mit 1. September 1987, der 3. Klasse mit
1. September 1988 und der 4. Klasse mit 1. September
1989 gegenüber dem Landesschulrat hinsichtlich
der Erlassung zusätzlicher Lehrplanbestimmungen,
jedoch bereits mit dem auf die Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.