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138. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere

dessen §§ 6 und 47, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die

Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/1982,

479/1983 und 148/1984 wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Z 4 wird folgende Zeile angefügt

„Anlagenmonteur: Anlage A/4/7"

2. § 1 Z 7 lautet

„7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/

Keramik, und zwar für

Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer

und Glasbeleger,

Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger,

Hohlglasfeinschleifer

(Kugler): Anlage A/7/1

Keramiker, Kerammodelleur,

Porzellanformer: Anlage h/7/2

Glasmaler, Kerammaler: Anlage A/7/3

Emailleur: Anlage A/7/4

Porzellanmaler: Anlage A/7/5"

3. Die zweite Zeile des § 1 Z 10 lautet

„Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2"

4. § 1 Z 12 lautet

„12. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung),

und zwar für

Blechschlosser, Spengler: Anlage A/12/1

Kupferschmied: Anlage A/12/2

Karosseur: Anlage A/12/3"

5. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, das

für den Fachunterricht vorgesehene Stundenausmaß

wegen Ausweitung des fachtheoretischen

Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen

Grundlagen bei Vorliegen der hiefür

erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen

zu erhöhen. Hiedurch darf der Unterricht

nicht auf mehr als insgesamt eineinhalb Schultage

in der Woche bei ganzjährigen Berufsschulen

bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß bei

lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen

erhöht werden. Unter Beachtung dieses

Gesamtausmaßes darf der Unterricht in einer

Schulstufe auf zwei Schultage erhöht werden. Ob

in einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen

Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport auf

Antrag des betreffenden Landesschulrates."

6. § 3 Abs. 7 lautet

„(7) Der Beobachtungszeitraum für die Einstufung

in die Leistungsgruppen hat an lehrgangsmäßigen

und saisonmäßigen Berufsschulen sechs bis

neun Unterrichtstage, an ganzjährigen Berufsschulen

acht bis zwölf Wochen zu umfassen. Für die

Umstufung in eine höhere oder niedrigere Leistungsgruppe

besteht ein Termin während des

Unterrichtsjahres und ein weiterer Termin am

Ende des Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe,

sofern der betreffende Pflichtgegenstand in

dieser geführt wird. In Schulstufen, die einem halben

Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin."

7. Dem § 3 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die Landesschulräte werden ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen zum Pflichtgegenstand

„Warenkunde" zusätzliche Lehrplanbestimmungen

zu erlassen, in denen der Lehrstoff von

verwandten Fachbereichen zusammengefaßt ist,

sofern die Führung von Klassen für einen eigenen

Fachbereich wegen zu geringer Schülerzahlen nicht

zulässig ist."

8. Anlage A/1/3 (Rahmenlehrplan für die

Lehrberufe Ledergalanteriewarenerzeuger und

Taschner, Handschuhmacher, Sattler und Riemer)

lautet

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

9. In der Anlage A/2/4 (Rahmenlehrplan für den

Lehrberuf Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher)

wird in der Stundentafel der Unterrichtsgegenstand

„Fachrechnen" gestrichen.

10. In der Anlage A/2/6 (Rahmenlehrplan für

die Lehrberufe Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger)

hat die Stundentafel zu lauten

„I.STUNDENTAFEL

A. FÜR WÄSCHEWARENERZEUGER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR WÄSCHENÄHER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

11. In der Anlage A/2/10 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger) lautet in der

Stundentafel beim Fachunterricht die Bezeichnung

des Unterrichtsgegenstandes richtig: „Fachrechnen

und Bindungslehre".

12. In der Anlage A/2/11 (Rahmenlehrplan: für

den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker) hat

die Stundentafel zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

13. Nach der Anlage A/4/6 wird folgende

Anlage A/4/7 angefügt:.

Anlage A/4/7

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

ANLAGENMONTEUR

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt

1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht Metall

Werkstoffkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten

Werk- und Hilfsstoffe nach dem Stande der Tech-

nik gründlich kennen und unter Berücksichtigung

der technischen Erfordernisse und der Wirtschaftlichkeit

auswählen können.

Er soll auch die gebräuchlichsten englischen

Fachausdrücke beherrschen und die Sicherheitsvorschriften

kennen.

Lehrstoff

Werk- und Hilfsstoffe

Arten, Eigenschaften, Normen, Verwendung.

Korrosion und Oberflächenschutz.

Wärmebehandlung der Metalle.

Werkstoffprüfung.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Englische Fachausdrücke.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Werk- und Hilfsstoffe in der Praxis

des Lehrberufes. Dabei ist mehr Gewicht auf

das Erkennen, die fachgerechte Verwendung und

die Bearbeitung der Werkstoffe als auf die Kenntnis

der Gewinnung und Erzeugung zu legen.

Die Querverbindung mit den Pflichtgegenständen

„Arbeitskunde" und „Spezielle Fachkunde" ist

herzustellen.

Die Sicherheitsvorschriften und die englischen

Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern im

Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen

Themenbereichen zu vermitteln.

Arbeitskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen und

Geräte nach dem Stande der Technik und ihre Verwendung

unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

sowie der menschengerechten Gestaltung

des Arbeitsplatzes kennen.

Er soll die Arbeitsverfahren im Anlagenbau kennen

und um die Sicherheitsvorschriften Bescheid

wissen.

Er soll auch die gebräuchlichsten englischen

Fachausdrücke beherrschen.

Lehrstoff

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Einsatz, Wirkungsweise, Handhaben, Instandhalten.

Wartung und Pflege mechanisch, pneumatisch

und hydraulisch gesteuerter Werkzeuge, Geräte,

Maschinen und Anlagen.

Meßgeräte und Meßverfahren, Prüfen.

Arbeitsverfahren

Festhalten und Einspannen. Spanlose und spanabhebende

Arbeitsverfahren. Toleranzen und Passungen.

Lösbare und unlösbare Verbindungen.

Brennschneiden.

Passen, Ein- und Ausbau sowie Wartung von

Maschinenelementen und Bauteilen.

Anlagenbau

Aufstellen, Ausrichten, Montieren und Befestigen

von Geräten, Apparaten, Maschinen und

Maschinenteilen. Ergonomische Grundsätze.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Englische Fachausdrücke.

Didaktische Grundsätze

Es ist mehr Gewicht auf die zweckmäßige Verwendung

der Bauteile, Funktion, Normung, Austauschbarkeit,

Ein- und Ausbau sowie Pflege und

Wartung zu legen als auf Kenntnisse der Erzeugung

und Fertigung.

Die Abstimmung mit den Lehrern der Pflichtgegenstände

„Werkstoffkunde" und „Spezielle Fachkunde"

ist wegen der Querverbindungen herzustellen.

Die Sicherheitsvorschriften und die englischen

Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern im

Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen

Themenbereichen zu vermitteln.

Spezielle Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll nach dem Stande der Technik

und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verwendung die Maschinenelemente und Bauteile

des Anlagenbaues, die Grundlagen der Regel- und

Steuertechnik sowie NC-Technik kennen. Er soll

den Transport im Anlagenbau planen und durchführen

können und Kenntnisse über die Sicherheitsvorschriften

haben.

Er soll auch die gebräuchlichsten englischen

Fachausdrücke beherrschen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über

Messungen mit optischen Geräten sowie Anlagen

der Fördertechnik haben; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Maschinenelemente und Bauteile

Arten, Eigenschaften, Funktion, Normung,

Montage, Pflege, Wartung.

Grundlagen der mechanischen, pneumatischen

und hydraulischen Regel- und Steuertechnik.

NC-Technik.

Anlagenbau

Transport von Geräten, Apparaten, Maschinen

und Maschinenteilen.

Transportmittel und Hebezeuge.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Englische Fachausdrücke.

Lehrstoff der Vertiefung

Messungen mit optischen Geräten.

Anlagen der Fördertechnik.

Komplexe Aufgaben

Grundlagen der mechanischen, pneumatischen

und hydraulischen Regel- und Steuertechnik.

NC-Technik.

Didaktische Grundsätze

Die Querverbindung mit den Pflichtgegenständen

„Werkstoffkunde" und „Arbeitskunde" ist herzustellen.

Von großer Bedeutung ist auch die

Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Laboratoriumsübungen"

zwecks rechtzeitiger Bereitstellung

der dazu notwendigen theoretischen Vorkenntnisse.

Beim Thema „Regel- und Steuertechnik" ist die

Querverbindung zum Fachunterricht Elektrotechnik

zu berücksichtigen.

Die Sicherheitsvorschriften als auch die englischen

Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern

im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen

Themenbereichen zu vermitteln.

Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

wirtschaftlich planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für

die Steuer- und Regeltechnik sowie NC-Technik

ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben

zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und

Gewichtsberechnungen.

Kraft, Arbeit, Leistung, Reibung, Wirkungsgrad.

Berechnungen aus dem Bereich des Maschinen-

und Anlagenbaues.

Geradlinige und kreisförmige Bewegung;

Schnittgeschwindigkeit und Drehzahl.

Übersetzungen.

Festigkeitsberechnungen.

Winkelfunktionen.

Rechnen mit Passungstabellen.

Berechnungen aus Pneumatik und Hydraulik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik

sowie NC-Technik.

Komplexe Aufgaben

Festigkeitsberechnungen.

Berechnungen aus Pneumatik und Hydraulik.

Berechnungen aus dem Bereich des Maschinen-

und Anlagenbaues.

Didaktische Grundsätze

Die Rechenbeispiele sind den Fachgebieten des

fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und

den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung

anzupassen.

Insbesondere ist auf das Verstehen des Rechenganges

besonderer Wert zu legen. Das Rechnen

mit Hilfe von Tabellen ist zu üben, weitere Rechenhilfen

können verwendet werden.

Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen

des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen

Beispielen zu üben.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine

in der 4. Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll nach Freihandskizzen, Werkzeichnungen

und Schaltpläne normgerecht, technisch

richtig und sauber ausführen und Zeichnungen

lesen können, um danach technisch richtig und

wirtschaftlich arbeiten zu können.

Er soll auch die gebräuchlichsten englischen

Fachausdrücke beherrschen.

Lehrstoff

Grundlagen des technischen Zeichnens

Arten der Darstellung, Anordnung der Ansichten,

Schnitte. Maße und Maßstäbe, Bemaßungen.

Schriftfeld und Stückliste. Oberflächenangaben

und Passungen.

Vereinfachte und sinnbildliche Darstellung von

Maschinenelementen und Verbindungstechniken.

Freihandskizzen und Werkzeichnungen

Darstellung nach einfachen Modellen; parallelperspektivische

Darstellungen.

Ergänzung unvollständiger Ansichten. Zeichnen

fehlender Ansichten.

Herauszeichnen von Teilen aus Zusammenstellungszeichnungen.

Teil- und Zusammenstellungszeichnungen in

verschiedenen Maßstäben.

Schaltpläne

Entwurf für pneumatische und hydraulische

Steuerungen.

Englische Fachausdrücke.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Konstruktionen

des Berufes und der Normung. Weitere

Zielsetzung ist die sichere Handhabung der Zeichengeräte.

Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.

Beim Themenbereich „Schaltpläne" ist auf die

Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Laboratoriumsübungen"

zu achten.

Die englischen Fachausdrücke sind nicht gesondert,

sondern im Zusammenhang mit den einzelnen

betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll durch Ausführen und Auswerten

von Versuchen und Übungen die pneumatischen

und hydraulischen Vorgänge in der Regel-

und Steuertechnik verstehen und die Richtigkeit

der erarbeiteten Schaltpläne überprüfen können. Er

soll in simulierten Anlagen betriebsbezogene Aufgaben

lösen können.

Er soll Programme für die NC-Steuerung erstellen

und anwenden können.

Er soll über Möglichkeiten der Unfallverhütung

Bescheid wissen und Erste Hilfe leisten können.

Der Schüler soll auch die gebräuchlichsten englischen

Fachausdrücke beherrschen.

Lehrstoff

Aufbau pneumatischer und hydraulischer Steuerungen;

Ausführung nach Schaltplänen; Funktionsprüfung;

Störungssuche; NC-Technik.

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Englische Fachausdrücke.

Didaktische Grundsätze

Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß in

Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dem Schüler

Gelegenheit zum Üben jener Techniken zu

geben ist, die einer besonderen unterrichtlichen

Unterweisung bedürfen. Demnach sind bei jeder

passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen

theoretischer Erkenntnis und praktischer

Anwendung aufzuzeigen.

Die Querverbindung mit den Pflichtgegenständen

„Spezielle Fachkunde" und „Fachzeichnen" ist

herzustellen. Insbesondere sind die Übungen im

Laboratorium auf die Schaltpläne aus dem Bereich

der Regel- und Steuertechnik abzustellen.

Unfallverhütung und Erste Hilfe sowie die englischen

Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern

im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen

Themenbereichen zu vermitteln.

Fachunterricht Elektrotechnik

Grundlagen der Elektrotechnik und

Elektronik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die physikalischen Grundlagen

der Elektrotechnik und Elektronik eingehend kennen

und ihre Zusammenhänge verstehen. Er soll

dadurch die Voraussetzung für die weitere fachliche

Ausbildung erwerben.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Der Schüler soll die Sicherheitsvorschriften kennen

und die gebräuchlichsten englischen Fachausdrücke

beherrschen.

Lehrstoff

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze

des Stromkreises.

Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen

und Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall,

Schalten von Spannungsquellen.

Leistung und Arbeit.

Kraftwirkung im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe des Wechselstromes.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten

ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor.

Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen

(Dreiphasen-Wechselspannung),

Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom.

Elektrisches Verhalten und Wirkungsweise elektronischer

Bauelemente.

Einsatz elektronischer Bauelemente und Montagehinweise.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Englische Fachausdrücke.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche

Regeln.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten

ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen

(Dreiphasen-Wechselspannung),

Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom.

Elektrisches Verhalten und Wirkungsweise elektronischer

Bauelemente.

Didaktische Grundsätze

Die Abstraktheit der Inhalte erfordert entsprechende

Veranschaulichung durch Demonstrationen

und Versuche. Auf die praktische Anwendbarkeit

der erarbeiteten Inhalte ist besonders Bedacht zu

nehmen. Die Abstimmung mit den zugehörigen

Inhalten des „Fachrechnens" ist wegen der Querverbindungen

herzustellen.

Die Sicherheitsvorschriften wie auch die englischen

Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern

im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen

Themenbereichen zu vermitteln.

Schularbeiten: Wenn „Fachrechnen" in „Grundlagen

der Elektrotechnik und Elektronik" integriert

ist, zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der vierten

Schulstufe.

Maschinen- und Gerätekunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Wirkungsweise und den Einsatz

der berufseinschlägigen elektrischen Maschinen

und Geräte nach dem Stande der Technik und

unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit kennen,

über die Ursachen von Störungen Bescheid

wissen und mit der Störungsbehebung vertraut sein.

Der Schüler soll die Sicherheitsvorschriften kennen

und die gebräuchlichsten englischen Fachausdrücke

beherrschen.

Lehrstoff

Gleichstrom-, Wechselstrom- und Dreiphasen-

Wechselstrommaschinen

Mechanischer Aufbau, Funktionsweise, Betriebsverhalten.

Mechanischer Aufbau von Schaltern und Schützen.

Maschinenelemente.

Störungen an elektrischen Maschinen

Ursachen, Behebung.

Schaltgeräte.

Umformer.

Transformatoren.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Englische Fachausdrücke.

Didaktische Grundsätze

Die Querverbindung mit dem Pflichtgegenstand

„Laboratoriumsübungen" ist zwecks rechtzeitiger

Bereitstellung der dazu notwendigen theoretischen

Vorkenntnisse wichtig. Bei der' Gewichtung des

Lehrstoffes ist besonders auf die Einsatzmöglichkeiten

der Maschinen und Geräte sowie auf die

Störungsursachen und Behebungsmöglichkeiten

einzugehen.

Die Sicherheitsvorschriften wie auch die englischen

Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern

im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen

Themenbereichen zu vermitteln.

Installationskunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten

Werkstoffe und Elektromaterialien kennen und mit

den einschlägigen Installationsarbeiten unter besonderer

Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen

gegen zu hohe Berührungsspannung vertraut sein.

Er soll die Sicherheitsvorschriften kennen und

die gebräuchlichsten englischen Fachausdrücke

beherrschen.

Lehrstoff

Handelsübliches Elektromaterial.

Leitungen.

Installationsschalter.

Installationen in Gebäuden und im Freien.

Freileitungen und Erdkabel.

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung

nach ÖVE.

Ausführung von Verteilern.

Anordnung von Meß- und Schalteinrichtungen.

Baustellenanlagen und Sonderanschlüsse.

Störungen

Ursachen, Behebung.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Unfallverhütung.

Englische Fachausdrücke.

Didaktische Grundsätze

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand

„Laboratoriumsübungen" ist herzustellen.

Besonders ist auf die Einsatzmöglichkeiten der

Bauteile, Baugruppen und Leitungen einzugehen.

Ebenso ist vermehrt auf die Störungsursachen und

deren Behebungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

Die Sicherheitsvorschriften, die Maßnahmen der

Unfallverhütung, die Behebung von Störungen

sowie die englischen Fachausdrücke sind nicht

gesondert, sondern im Zusammenhang mit den einzelnen

betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.

Elektrische Anlagen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Maschinen und Geräte in

elektrischen Anlagen nach dem Stande der Technik

und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

kennen.

Er soll die Arbeitsverfahren im Anlagenbau kennen

und um die Sicherheitsvorschriften Bescheid

wissen.

Er soll auch die gebräuchlichsten englischen

Fachausdrücke beherrschen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Einsatz der elektrischen Maschinen und Geräte

im Anlagenbau.

Bauformen und Schutzarten elektrischer

Betriebsmittel.

Auswahl elektrischer Maschinen und ihre Anpassung

an die Arbeitsmaschine.

Elektrische Netze.

Sammelschienen.

Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen für

elektrische Maschinen und Transformatoren.

Relais- und Schützensteuerung mit Stromlauf

und einfacher Steuerkette.

Eingabegeräte, Stellglieder und Regelkreise.

Grundbegriffe der Analog- und Digitaltechnik.

Steuerung und Regelung mit elektronischen Bauteilen.

Störungen

Ursachen, Behebung.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Englische Fachausdrücke.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Einsatz elektrischer Maschinen und Geräte im

Anlagenbau.

Auswahl elektrischer Maschinen und ihre Anpassung

an die Arbeitsmaschine.

Grundbegriffe der Analog- und Digitaltechnik.

Steuerung und Regelung mit elektronischen Bauteilen.

Didaktische Grundsätze

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand

„Laboratoriumsübungen" ist herzustellen.

Besonders ist auf die Einsatzmöglichkeiten der

Maschinen, Geräte, Bauteile und Leitungen einzugehen,

wobei ein Schwerpunkt auf die Ausführung

und Aufstellungsbedingungen von Großanlagen zu

legen ist. Ebenso ist vermehrt auf die Störungsursachen

und deren Behebungsmöglichkeiten Bedacht

zu nehmen.

Beim Thema „Steuerung und Regelung" ist die

Querverbindung zum Fachunterricht Metall zu

berücksichtigen.

Die Sicherheitsvorschriften, die Maßnahmen der

Unfallverhütung, die Behebung von Störungen

sowie die englischen Fachausdrücke sind nicht

gesondert, sondern im Zusammenhang mit den einzelnen

betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.

Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch planen

und lösen, sich der mathematischen Symbolik

bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen

zweckentsprechend benützen können.

Dem Schüler soll insbesondere die fachliche und

wirtschaftliche Notwendigkeit einer rechnerischen

Vorbereitung und Überprüfung seiner Tätigkeit

bewußt sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

Rechnungen aus dem Gebiete der Gleich-,

Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstromtechnik.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellung.

Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstrommaschinen.

Transformatoren.

Leitungsbemessung.

Elektrische Netze.

Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen.

Schutzeinrichtungen für elektrische Maschinen und

Transformatoren.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel-

und Dreiphasen-Wechselstromtechnik.

Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstrommaschinen.

Transformatoren.

Leitungsbemessung.

Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen.

Didaktische Grundsätze

Die Rechenbeispiele sind den Fachgebieten des

fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und

den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung

anzupassen.

Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen

des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen

Beispielen zu üben.

Insbesondere ist auf das Verstehen des Rechenganges

Wert zu legen.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine

in der 4. Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Skizzen und Werkzeichnungen

normgerecht, technisch richtig und sauber anfertigen

und Stromlaufpläne und Montagezeichnungen

entwickeln können.

Er soll die berufseinschlägigen Zeichnungen

lesen können, um danach technisch richtig und

wirtschaftlich arbeiten zu können.

Er soll die notwendigen englischen Fachausdrücke

beherrschen.

Lehrstoff

Skizzen und Werkzeichnungen von ein- und

mehrlinigen Schalt- und Installationsplänen unter

Verwendung genormter Schaltzeichen.

Entwicklung von zugehörigen Stromlaufplänen.

Lesen von schwierigen vorgegebenen Stromlaufplänen.

Lesen von Montagezeichnungen.

Englische Fachausdrücke.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis über die Notwendigkeit

der zeichnerischen Planung als Grundlage für

einen ökonomischen Arbeitsablauf.

Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.

Die englischen Fachausdrücke sind nicht gesondert,

sondern in Zusammenhang mit den einzelnen

betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.

Laboratoriums Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll durch Ausführen und Auswerten

von Versuchen und Übungen die elektrischen

und elektronischen Vorgänge verstehen und einfache

Schaltungen durchführen können. Er soll in

simulierten elektrischen Anlagen betriebsbezogene

Aufgaben lösen können.

Er soll über Möglichkeiten der Unfallverhütung

Bescheid wissen und Erste Hilfe leisten können.

Er soll auch die gebräuchlichsten englischen

Fachausdrücke beherrschen.

Lehrstoff

Analoge und digitale Meßgeräte

Handhabung und Einsatzmöglichkeiten.

Versuche und Schaltübungen aus dem Gebiet der

Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstrom-

technik und des Magnetismus unter Einbeziehung

von analogen und digitalen Meßgeräten und

Schaltgeräten.

Messungen an elektronischen Bauteilen.

Leistungs- und Arbeitsmessung.

Meßwandler.

Installationsschaltungen unter Verwendung der

in der Installationstechnik üblichen Bauteile. Überprüfung,

Fehlersuche und Störungsbehebung.

Messung des Isolations-, Erdungs- und Netzschleifenwiderstandes.

Lichttechnische Grundschaltungen.

Schaltungen mit Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-

Wechselstrommaschinen unter Einbeziehung

von Meß- und Schaltgeräten sowie von Schutzorganen.

Fehlersuche und Störungsbehebungen.

Aufbau elektrischer Anlagen mit Schutzmaßnahmen.

Messungen, Fehlersuche und Störungsbehebung

in simulierten elektrischen Anlagen.

Steuerungen und Regelungen mit mechanischen,

elektromagnetischen und elektronischen Bauteilen.

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Englische Fachausdrücke.

Didaktische Grundsätze

Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß in

Ergänzung der betrieblichen Ausbildung dem Schüler

Gelegenheit zum Üben jener Techniken zu

geben ist, die einer besonderen unterrichtlichen

Unterweisung bedürfen. Demnach sind bei jeder

passenden Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen

theoretischer Erkenntnis und praktischer

Anwendung aufzuzeigen.

Bei den Versuchen und Übungen ist auf den

Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Grundlagen der

Elektrotechnik und Elektronik", „Maschinen- und

Gerätekunde", „Installationskunde" und „Elektrische

Anlagen" unter Verwendung analoger und

digitaler Meßgeräte Bedacht zu nehmen.

Unfallverhütung und Erste Hilfe sowie die englischen

Fachausdrücke sind nicht gesondert, sondern

im Zusammenhang mit den einzelnen betroffenen

Themenbereichen zu vermitteln."

14. In der Anlage A/6/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

lautet der letzte Absatz des Unterabschnittes

Bildungs- und Lehraufgabe der Fachkunde

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernisse

der Herstellung von Diätbackwaren und Vollwertbroten

sowie fachbezogene Umweltprobleme kennen;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

15. In der Anlage A/6/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

lautet der letzte Satz des Unterabschnittes

Bildungs- und Lehraufgabe der Fachkunde

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Herstellung

von in Imbißstuben verabreichten Speisen kennen

sowie mikroskopische Übungen durchführen können;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können."

16. Die Anlagen A/7/2 und A/7/3 lauten

„Anlage A/7/2

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE

KERAMIKER, KERAMMODELLEUR,

PORZELLANFORMER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A. Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind

bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

des Lehrberufes Keramiker, Kerammodelleur

bzw. Porzellanformer zu berücksichtigen und

für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten

Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge, Maschinen

und Arbeitsverfahren nach dem Stande der Technik

gründlich kennen und unter Berücksichtigung der

Wirtschaftlichkeit auswählen können. Er soll mit

den Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Darüber hinaus soll er die im Beruf auftretenden

fachlichen Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Kulturgeschichte

Bedeutung und Aufgabe der keramischen Formgebung

bis zur Gegenwart. Stilkunde.

Werk- und Hilfsstoffe

Geologische Grundlagen zur Entstehung der

keramischen Rohstoffe.

Arten, Gewinnung, physikalische und chemische

Eigenschaften, Verarbeitung, Verwendung der

keramischen Rohstoffe.

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen

und Arbeitsbehelfe

Einsatz, Handhaben, Instandhalten.

Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)

Zentrieren. Drehen. Formgebung einfacher

Gegenstände. Gießen. Putzen, Schwammen, Retuschieren.

Trockenversorgen. Gipsaufbereiten. Herstellen

einfacher Gipsformen. Grundkenntnisse des

Brennens, Kachelerzeugung.

Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)

Formen

Gießen. Retuschieren, Zusammenpressen und

Verputzen. Behandeln, Lagern und Trockenversorgung.

Zentrieren runder Gegenstände.

Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)

Behandlung und Pflege der Masse. Eingießen

einfacher Formlinge. Ausnehmen des Rohlings.

Retuschieren. Zusammensetzen und Garnieren einfacher

Gegenstände.

Putzen, Schwammen. Pumsen, Stützen.

Fachliches Rechnen

Flächen-, Körper- und Masseberechnungen.

Porositätsbestimmung, Mischungsberechnungen.

Umrechnungsaufgaben.

Lehrstoff der Vertiefung (für den Keramiker)

Komplexe Aufgaben

Werk- und Hilfsstoffe. Formgebung einfacher

Gegenstände. Masseberechnungen.

2. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Kacheln, Fliesen, keramische Serienerzeugnisse.

Engoben.

Glasuren

Grundkenntnisse der Arten und Zusammensetzungen.

Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)

Formgebung mittelschwieriger Gegenstände.

Garnieren einfacher Teile. Schabloneneinstellen.

Formenpflegen. Herstellen von Gipsformen. Glasieren.

Dekorieren in einfacher Technik. Ofenbeschichtung

für Rohbrand. Kenntnis des Brennens.

Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)

Einrichten der Modelle in Gips. Behandlung der

Mutterformen. Herstellen der Mutterformen auf

Tisch. Herstellen einfacher Originalmodelle auf

Tisch und Scheibe.

Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)

Eingießen mittelschwieriger Formlinge. Behandeln

des Rohlings. Zusammensetzen und Garnieren

mittelschwieriger Gegenstände. Kontrollieren der

ungebrannten Ware.

Fachliches Rechnen

Glasurenberechnungen. Schwindungsberechnungen.

Formelermittlung aus praktischen Versatz.

Berechnungen von Modellvergrößerungen und

-verkleinerungen.

Lehrstoff der Vertiefung (für den Keramiker)

Komplexe Aufgaben

Glasuren. Herstellen von Gipsformen. Schwindungsberechnungen.

3. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Farbstoffe und Glasuren

Kenntnisse der Arten und Zusammensetzungen.

Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)

Formgebung schwieriger Gegenstände. Handformen

von Werkstücken. Garnieren.

Schablonenzeichnen. Dekorieren in schwieriger

Technik. Ofenbeschicken für Glattbrand. Brennen

keramischer Erzeugnisse.

Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)

Einrichten der Modelle in Kunststoff. Herstellen

der Mutterformen auf der Scheibe. Herstellen von

Originalmodellen auf Tisch und Scheibe. Oberflächenbehandlung

der Blindmodelle. Feilen von

Schablonen.

Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)

Eingießen schwieriger Formlinge. Zusammensetzen

und Garnieren schwieriger Gegenstände. Ofenbeschicken

für Glüh- und Glattbrand. Beurteilen

der Ware. Schleifen der Fertigware. Andere Formgebungsverfahren.

Formenherstellung.

Fachliches Rechnen

Die Segerformel. Masseanteile für Masseberechnungen.

Ermittlung des Vorschmelz-„Nachsatzes"

und Mühlenversatzes. Materialbedarfsberechnungen.

Energieberechnungen.

Lehrstoff der Vertiefung (für den Keramiker)

Komplexe Aufgaben

Dekorieren in schwieriger Technik. Segerformel.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.

Der Unterricht hat zwecks rechtzeitiger Bereitstellung

der theoretischen Vorkenntnisse im engen

Zusammenhang mit dem Unterrichtsgegenstand

„Praktische Arbeit" zu erfolgen.

Beim Thema „Werk- und Hilfsstoffe" ist mehr

Gewicht auf das Erkennen und die fachgemäße

Verwendung als auf die Kenntnis der Erzeugung

zu legen.

Die sich bei den einzelnen Lehrstoffinhalten

ergebenden fachlichen Rechnungen sind im Zusammenhang

mit der Fachtheorie einzubauen.

Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,

sondern jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen

betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in

jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten

von Form und Farbe kennen. Er soll die Techniken

des Zeichnens und Malens beherrschen, einfache

Entwürfe von keramischen Erzeugnissen erstellen

und fachlich einwandfrei und geschmackvoll ausführen

können.

Der Schüler soll sich des kunstgewerblichen Stellenwertes

der Keramik bewußt sein.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Grundlagen der Geometrie. Stilkunde der Keramik.

Zeichnen

Geometrische Figuren und Körper. Einfache

Kopien. Vergrößerungen, Verkleinerungen.

Entwürfe keramischer Erzeugnisse.

Maßstabgerechte Übertragungen.

2. Schulstufe

Naturstudien.

Angewandte Farbenlehre.

Anfertigen und lesen von Werkzeichnungen und

Skizzen für die Anwendung bei keramischen

Erzeugnissen. Anfertigung einfacher Modellzeichnungen

mit Schwindungszugabe.

Zeichnen von Schablonen.

3. Schulstufe

Schnitte von Modellen und Vervielfältigungsformen.

Anfertigung von Modellzeichnungen mit

Schwindungszugabe.

Zeichnen historischer Stilformen.

Gießformen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis der graphischen Vorbereitungsarbeiten

seines Berufes.

Bei den Entwürfen ist besonders auf die Aktivierung

der gestalterischen Fähigkeiten Wert zu legen

und die Erziehung zum selbständigen ästhetischen

Urteil zu pflegen.

Als nützlich erweist sich die Anfertigung von

Vorlagen für die „Praktische Arbeit".

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkstoffe sachgemäß verwenden,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

nach dem Stande der Technik sicher handhaben

und pflegen können, die Arbeitstechniken und

-verfahren beherrschen und über Unfallverhütung

und Erste Hilfe Bescheid wissen.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit

Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen

können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Werk- und Hilfsstoffe

Handhabung, Verarbeitung.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen,

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe.

Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)

Zentrieren. Drehen. Formgebung einfacher

Gegenstände. Gießen. Putzen, Schwammen, Retuschieren.

Trockenversorgen. Gipsaufbereiten. Herstellen

einfacher Gipsformen. Grundkenntnisse des

Brennens.

Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)

Formen

Gießen. Retuschieren, Zusammenpressen und

Verputzen. Behandeln, Lagern und Trockenversorgen.

Zentrieren runder Gegenstände.

Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)

Behandlung und Pflege der Masse. Eingießen

einfacher Formlinge. Ausnehmen des Rohlings.

Retuschieren. Zusammensetzen und Garnieren einfacher

Gegenstände.

Putzen, Schwammen. Pumsen, Stützen.

2. Schulstufe

Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)

Herstellen und Anwenden der Engobe-Masse

und ihre Einfärbung.

Formgebung mittelschwieriger Gegenstände.

Garnieren einfacher Teile. Schabloneneinstellen.

Formenpflegen. Herstellen von Gipsformen. Glasieren.

Dekorieren in einfacher Technik. Ofenbeschickung

für Rohbrand. Kenntnis des Brennens.

Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)

Einrichten der Modelle in Gips. Behandlung der

Mutterformen. Herstellen der Mutterformen auf

Tisch. Herstellen einfacher Originalmodelle auf

Tisch und Scheibe.

Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)

Eingießen mittelschwieriger Formlinge. Behandeln

des Rohlings. Zusammensetzen und Garnieren

mittelschwieriger Gegenstände. Kontrollieren der

ungebrannten Ware.

3. Schulstufe

Arbeitstechniken und -verfahren (Keramiker)

Formgebung schwieriger Gegenstände. Handformen

von Werkstücken. Garnieren.

Schablonenzeichnen. Dekorieren in schwieriger

Technik. Ofenbeschickung für Glattbrand. Brennen

keramischer Erzeugnisse. Beurteilen der Endprodukte

nach Qualität.

Lagerung, Verpackung und Transport der kunstgewerblichen

Produkte.

Arbeitstechniken und -verfahren (Kerammodelleur)

Einrichten der Modelle in Kunststoff. Herstellen

der Mutterformen auf der Scheibe. Herstellen von

Originalmodellen auf Tisch und Scheibe. Oberflächenbehandlung

der Blindmodelle. Feilen von

Schablonen.

Arbeitstechniken und -verfahren (Porzellanformer)

Eingießen schwieriger Formlinge. Zusammensetzen

und Garnieren schwieriger Gegenstände. Ofenbeschicken

für Glüh- und Glattbrand. Beurteilen

der Ware. Schleifen der Fertigware. Andere Formgebungsverfahren.

Formenherstellung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.

Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich

müssen die Schüler mit Eigenschaften und

Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge,

Geräte und Arbeitsbehelfe, vor allem aber

mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut

sein.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht.

Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der

Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise ist besonders

zu achten.

Anlage A/7/3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE

GLASMALER, KERAMMALER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt

720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind

bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

des Lehrberufes Glasmaler bzw. Kerammaler

zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit

Fachklassen zu bilden.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten

Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Arbeitsverfahren

nach dem Stande der Technik gründlich kennen

und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

auswählen können. Er soll mit den berufseinschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Darüber hinaus soll er die im Beruf auftretenden

fachlichen Rechnungen ausführen können.

Lehrstoff (Glasmaler)

1. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkstoffe

Arten, Formen, Erzeugung, physikalische und

chemische Eigenschaften, Verarbeitung von Glas

und Farben.

Werkzeuge und Geräte

Einsatz, Handhaben, Instandhalten.

Arbeitstechniken und -verfahren

Einteilen, Anzeichnen. Federzeichnen. Auslegen

mit Farben. Pinselkontur. Schwemmen. Einbrennen.

Fachliches Rechnen

Längen- und Flächenberechnungen. Einfache

Materialbedarfsrechnungen.

2. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkstoffe

Glasbearbeitung und -veredelung. Glasmaleinbrennfarben,

Edelmetallpräparate.

Chemische Eigenschaften der Bindemittel und

Säuren.

Arbeitstechniken und -verfahren

Rändern, Linieren. Glasmalen. Lüstern, Beizen,

Goldmalen. Pinseldrucktechnik, Schattieren. Drucken

und Umdrucken. Matt- und Tiefätzen.

Glasfehler

Ursachen, Vermeidung, Behebung.

Farbenlehre.

Fachliches Rechnen

Masseberechnungen. Komplexe Materialbedarfsrechnungen.

Volumsberechnungen.

Lehrstoff (Kerammaler)

1. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkstoffe

Keramik und Steingut: Arten, Erzeugung, Eigenschaften.

Farben und Glasuren: Physikalische und chemische

Eigenschaften, Aufbereitung.

Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Einsatz, Handhaben, Instandhalten.

Arbeitstechniken und -verfahren

Spritzen, Zentrieren, Rändern, Brennen.

Malen einfacher Dekore.

Fachliches Rechnen

Längen- und Flächenberechnungen. Einfache

Materialbedarfsrechnungen.

2. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkstoffe

Farben und Glasuren: Arten der Glasurmalerei.

Kunstglasuren.

Chemische Eigenschaften der Bindemittel und

Säuren.

Brennöfen

Arten, Brennvorgang.

Arbeitstechniken und -verfahren

Linieren, Bändern. Staffieren. Malen von Dekoren.

Reliefmalen.

Setzen, Ausnehmen und Kontrollieren. Handwerkliche

und industrielle Fertigung.

Farbenlehre.

Material- und Oberflächenfehler

Ursachen, Vermeidung, Behebung.

Fachliches Rechnen

Masseberechnungen. Komplexe Materialbedarfsrechnungen,

Schwundberechnungen, Volumsberechnungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.

Der Unterricht hat zwecks rechtzeitiger Bereitstellung

der theoretischen Vorkenntnisse im engen

Zusammenhang mit dem Unterrichtsgegenstand

„Praktische Arbeit" zu erfolgen.

Beim Thema „Werkstoffe" ist mehr Gewicht auf

das Erkennen und die fachgemäße Verwendung als

auf die Kenntnis der Erzeugung zu legen. Bei der

Behandlung der chemischen Eigenschaften der

Werkstoffe ist auf den Grundbegriffen der Chemie

aufzubauen.

Die sich bei den einzelnen Lehrstoffinhalten

ergebenden fachlichen Rechnungen sind in die

jeweiligen Themenbereiche der Fachtheorie einzubauen.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt

sich die Behandlung des Themenbereiches

Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang

mit den einzelnen technologischen Themenbereichen.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in

jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten

von Form, Farbe und Schrift kennen. Er soll die

Techniken des Zeichnens und Malens beherrschen,

einfache Entwürfe von Schriften, Wappen und

Dekore erstellen und fachlich einwandfrei und

geschmackvoll ausführen können.

Der Schüler soll sich des kunstgewerblichen Stellenwertes

der Glas- bzw. Kerammalerei bewußt

sein.

Lehrstoff (Glasmaler)

1. Schulstufe

Grundlagen der Geometrie.

Angewandte Farbenlehre.

Flächenfüllungen.

Feder- und Pinseltechniken.

Schrift. Ornament.

Werkzeichnungen und Werkpausen.

2. Schulstufe

Hohlglasformen: Entwurf, Schnitt, Werkzeichnungen.

Heraldik. Stilmerkmale.

Entwerfen, Skizzieren und Ausführen von

Schriften, Wappen, Blumen- und Tierdekore.

Lehrstoff (Kerammaler)

1. Schulstufe

Grundlagen der Geometrie.

Angewandte Farbenlehre.

Flächenfüllungen.

Druck- und Pinseldrucktechniken.

Schrift. Ornament.

Entwürfe einfacher Dekore.

Zeichnen historischer Stilformen.

2. Schulstufe

Formen: Entwurf, Schnitt, Werkzeichnungen.

Stilmerkmale.

Entwerfen, Skizzieren und Ausführen von figuralen,

floralen und ornamentalen Dekoren.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis des technischen Zeichnens,

des Freihandzeichnens sowie des Malens.

Bei den Entwürfen für Schriften, Wappen und

Dekore ist besonders auf die Aktivierung der

gestalterischen Fähigkeiten Wert zu legen, und die

Erziehung zum selbständigen ästhetischen Urteil ist

zu pflegen.

Als nützlich erweist sich die Anfertigung von

Vorlagen für die „Praktische Arbeit".

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkstoffe sachgemäß verwenden,

Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe

nach dem Stande der Technik sicher handhaben

und pflegen können, die Arbeitstechniken und -verfahren

beherrschen und über Unfallverhütung und

Erste Hilfe bei Ernstfällen Bescheid wissen.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit

Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen

können.

Lehrstoff (Glasmaler)

1. Schulstufe

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Werkstoffe

Handhabung, Verarbeitung.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge und Geräte.

Arbeitstechniken und -verfahren

Einteilen, Anzeichnen. Federzeichnen. Auslegen

mit Farben. Pinselkontur. Schwemmen. Einbrennen.

2. Schulstufe

Arbeitstechniken und -verfahren

Rändern, Linieren, Glasmalen. Lüstern, Beizen,

Goldmalen. Pinseldrucktechnik, Schattieren, Drucken

und Umdrucken. Matt- und Tiefätzen.

Handhabung und Wartung von Farben und

Hilfsstoffen.

Lagerung, Verpackung und Transport.

Lehrstoff (Kerammaler)

1. Schulstufe

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Werkstoffe

Handhabung, Verarbeitung.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge und Arbeitsbehelfe.

Arbeitstechniken und -verfahren

Spritzen, Zentrieren, Rändern, Brennen. Pinseldruck

und Federzeichnung.

2. Schulstufe

Arbeitstechniken und -verfahren

Linieren, Bändern, Staffieren. Ofenbeschickung

für Glattbrand.

Setzen, Ausnehmen und Kontrollieren.

Drucken und Umdrucken. Reliefmalen.

Glasurtechniken.

Lagerung, Verpackung und Transport.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.

Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich

müssen die Schüler mit Eigenschaften und

Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge,

Geräte und Arbeitsbehelfe, vor allem aber

mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut

sein.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht.

Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der

Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise ist besonders

zu achten."

17. Die Anlage A/7/5 lautet

„Anlage A/7/5

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

PORZELLANMALER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Materialien,

Werkzeuge, Arbeitsbehelfe und Arbeitsverfahren

nach dem Stande der Technik gründlich

kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

auswählen können. Er soll mit den Sicherheitsvorschriften

vertraut sein.

Darüberhinaus soll er die im Beruf auftretenden

fachlichen Rechnungen ausführen können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Kulturgeschichte

Bedeutung und Aufgabe der Porzellanmalerei bis

zur Gegenwart. Stilkunde.

Materialien

Arten, Erzeugung, physikalische und chemische

Eigenschaften, Verarbeitung.

Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Einsatz, Handhaben, Instandhalten.

Arbeitstechniken und -verfahren

Aufbereiten von Farben, Farbmischen. Einbrennen,

Setzen, Ausnehmen.

Malen einfacher Dekore.

Fachliches Rechnen

Längen- und Flächenberechnungen.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

2. Schulstufe

Materialien

Farboxyde, Edelmetallpräparate.

Brennöfen

Arten, Brennvorgang.

Arbeitstechniken und -verfahren

Zentrieren, Rändern. Staffieren. Schriftmalen.

Fondstuppen. Aufbereiten von Edelmetallpräparaten.

Malen mittelschwieriger Dekore.

Farbenlehre.

Fachliches Rechnen

Masseberechnungen. Einfache Materialbedarfsberechnungen.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

3. Schulstufe

Arbeitstechniken und -verfahren

Linieren, Bändern. Polieren und Gravieren der

aufgeschmolzenen Edelmetalle.

Malen

Figurale, Landschafts- und Tiermotive. Ensembles.

Schwierige Dekore.

Fachliches Rechnen

Komplexe Materialbedarfsberechnungen. Volumsberechnungen.

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.

Der Unterricht hat zwecks rechtzeitiger Bereitstellung

der theoretischen Vorkenntnisse im engen

Zusammenhang mit dem Unterrichtsgegenstand

„Praktische Arbeit" zu erfolgen.

Beim Thema „Materialien" ist mehr Gewicht auf

das Erkennen und die fachgemäße Verwendung als

auf die Kenntnis der Erzeugung zu legen. Bei der

Behandlung der chemischen Eigenschaften der

Materialien ist auf den Grundbegriffen der Chemie

aufzubauen.

Die sich bei den einzelnen Lehrstoffinhalten

ergebenden fachlichen Rechnungen sind in die

jeweiligen Themenbereiche der Fachtheorie einzubauen.

Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,

sondern im Zusammenhang mit den einzelnen

betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in

jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten

von Form, Farbe und Schrift kennen.

Er soll die Techniken des Zeichnens und Malens

beherrschen, einfache Entwürfe von Schriften und

Dekoren erstellen und fachlich einwandfrei und

geschmackvoll ausführen können.

Der Schüler soll sich des kunstgewerblichen Stellenwertes

der Porzellanmalerei bewußt sein.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Grundlagen der Geometrie.

Angewandte Farbenlehre. Farbmischübungen.

Schriftübungen mit Feder und Farbe.

Zeichnen und Aquarellmalen

Nach Vorlage. Naturstudien. Einfache Dekore.

2. Schulstufe

Federzeichnen.

Flächeneinteilung für Muster.

Schriftzeichnen.

Zeichnen und Aquarellmalen

Nach Entwurf. Mittelschwierige Dekore.

3. Schulstufe

Zeichnen und Aquarellmalen

Entwerfen und Ausführen von Schriften. Schwierige

Dekore.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis des Freihandzeichnens

sowie des Malens.

Bei den Entwürfen für Schriften und Dekore ist

besonders auf die Aktivierung der gestalterischen

Fähigkeiten Wert zu legen und die Erziehung zum

selbständigen ästhetischen Urteil ist zu pflegen.

Als nützlich erweist sich die Anfertigung von

Vorlagen für die „Praktische Arbeit".

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Materialien sachgemäß verwenden,

Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe

nach dem Stande der Technik sicher handhaben

und pflegen können, die Arbeitstechniken und -verfahren

beherrschen und über Unfallverhütung und

Erste Hilfe bei Ernstfällen Bescheid wissen.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit

Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen

können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Materialien

Handhabung, Verarbeitung.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung der

verwendeten Werkzeuge und Arbeitsbehelfe.

Arbeitstechniken und -verfahren

Aufbereiten von Farben, Farbmischen. Einbrennen,

Setzen, Ausnehmen. Malen einfacher Dekore.

2. Schulstufe

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Arbeitstechniken und -verfahren

Zentrieren, Rändern. Staffieren. Schriftmalen.

Fondstuppen. Malen mittelschwieriger Dekore.

Aufbereiten von Edelmetallpräparaten.

3. Schulstufe

Unfallverhütung. Erste Hilfe.

Arbeitstechniken und -verfahren

Linieren, Bändern. Polieren und Gravieren aufgeschmolzener

Edelmetalle.

Malen

Figurale, Landschafts- und Tiermotive. Ensembles.

Schwierige Dekore.

Lagerung, Verpackung und Transport.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.

Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich

müssen die Schüler mit Eigenschaften und

Anwendung der Materialien, der Werkzeuge und

Arbeitsbehelfe, vor allem aber mit den einschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht.

Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der

Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise ist besonders

zu achten."

18. In der Anlage A/9/1, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze), lautet der Unterrichtsgegenstand

„Warenkunde"

„W arenkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll systematische Warenkenntnisse

besitzen.

Er soll die verkaufsbedeutsamen Eigenschaften

der Ware erkennen, den warenkundlichen Sprachschatz

beherrschen und beides im Verkaufsgespräch

einsetzen können.

Der Schüler soll fähig sein, sich selbständig Wissen

anzueignen, um der Tätigkeit im Einkauf,

Lagerhaltung und Verkauf gerecht zu werden.

Der Schüler soll sich seiner Verantwortung

gegenüber Konsument und Wirtschaft bewußt sein.

Lehrstoff (Einzelhandelskaufmann)

Handelsübliche Bezeichnungen, Sorten, Handelsklassen,

Formen, Typen, Ausführungen, Größen,

Maße.

Eigenschaften, Qualitäten, Fehler, Verfälschungen,

Farbe, Mode.

Verwendung, Handhabung, Behandlung, Zubereitung,

Montage, Anpassung an Kundenwünsche,

Vollendungsarbeiten, Gebrauch und Pflege.

Warenprüfung.

Lagerung.

Verpackung.

Gesetzliche und sonstige Vorschriften und

Bestimmungen, Unfallverhütung, Normen.

Der Lehrstoff ist in folgende Fachbereiche

gegliedert

1. Lebensmittel

2. Bekleidung und Textilien

3. Schuhe und Lederwaren

4. Waren für Sport, Spiel und andere Freizeitaktivitäten

5. Papier und Büroartikel

6. Schmuck und Uhren

7. Waren der Raumausstattung, Heimwerker- und

Bastlerbedarf

8. Metallwaren, Werkzeuge, Sanitärausstattung,

Haus- und Küchengeräte, Baubedarf,

Brennstoffe

9. Fahrzeuge

10. Elektrowaren

11. Parfümeriewaren, Farbwaren und Chemikalien,

Sämereien, optischer und ärztlicher

Bedarf

12. Gemischtwaren

1. LEBENSMITTEL

Wesentliches über Nährstoffe und Ernährung;.

Konservierung; Grundzüge des österreichischen

Lebensmittelrechtes.

Getreide, Mahlprodukte, Teiglockerungsmittel,

Back- und Teigwaren.

Stärkeprodukte.

Zucker, Zuckerwaren, künstliche Süßstoffe,

Honig, Speiseeis.

Milch, Molkereiprodukte, Eier.

Fleisch, Fleischwaren, Wildbret, Geflügel, Fische

und Fischwaren.

Feinkost; Fertigkost.

Speisefette und Speiseöl.

Obst und Südfrüchte, Gemüse, Pilze.

Kindernährmittel.

Gewürze, Speisesalz, Speise- und Suppenwürzen;

Essig.

Kaffee; Tee; Kakao, Kakaoprodukte.

Alkoholfreie und alkoholische Getränke.

Diätetische Lebensmittel und Diabetikerwaren.

Biowaren.

Tiernahrung.

2. BEKLEIDUNG UND TEXTILIEN

Textilrohstoffe; Garne, Zwirne.

Webwaren, Maschenwaren und andere Flächengebilde.

Ausrüstung und Veredlung.

Materialprüfung.

Textile Fertigwaren: "Wäsche; Bekleidung;

Accessoires. Raumtextilien.

Kurzwaren, Schneiderzubehör, Handarbeitsmaterialien.

Seilerwaren.

Leder-, Pelz- und andere Bekleidung.

Tapeten, Bodenbeläge.

3. SCHUHE UND LEDERWAREN

Häute und Felle für die Ledererzeugung; Gerbverfahren;

Lederzurichtung.

Lederarten, Lederprüfung, Lederaustauschstoffe.

Andere Werkstoffe und Zubehör.

Anatomie und Funktion des Fußes und des Beines,

Fußdeformationen.

Aufbau des Schuhes, Macharten und Schuharten.

Leder- und Pelzbekleidung.

Taschen, Koffer, Mappen; Kleinlederwaren.

4. WAREN FÜR SPORT, SPIEL UND ANDERE

FREIZEITAKTIVITÄTEN

Einführung in die Fachsprache und die Regeln

für die verschiedenen Sportarten.

Geräte und Zubehör für Turnen und Gymnastik,

Leicht- und Schwerathletik, Ballspiele, Wassersport,

Wintersport, Radfahren, Wandern und Bergsteigen,

Reiten, Camping, Fischen, Schießsport und

Jagd.

Sport-, Jagd- und Fischereibekleidung.

Pädagogischer Wert des Spielens und des Spielzeuges.

Spielzeugarten.

Pyrotechnische Scherzartikel.

Kleintiere.

Futtermittel, Käfige, Aquarien, Terrarien.

Zierpflanzen und Schnittblumen.

5. PAPIER UND BÜROARTIKEL

Papier und Papierwaren.

Schreibgeräte und -material; Zeichen- und Malbedarf;

technischer Zeichenbedarf; Klebemittel;

Artikel für Schule und Haushalt.

Druckereierzeugnisse.

Waren für die Büroorganisation; Büromaschinen;

Büroeinrichtung.

Fachausdrücke auf dem Gebiet der Mikroelektronik.

6. SCHMUCK UND UHREN

Metalle und Legierungen.

Feingehalte, Punzierung; Feingehaltsproben.

Formgebungs- und Oberflächengestaltungstechniken;

Oberflächenveredlung.

Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Edelsteine

und Imitationen.

Schlifformen.

Perlen, Korallen, Bernstein, Elfenbein, andere

Materialien zur Schmuckherstellung.

Schmuckarten und Schmuckstile.

Münzen, Medaillen, numismatischer Bedarf,

Pokale, Kunst-, Zier- und Sammlergegenstände.

Uhren: Systeme, Arten, Schlagwerke; Zubehör.

Optische Artikel.

Meßgeräte.

7. WAREN DER RAUMAUSSTATTUNG,

HEIMWERKER- UND BASTLERBEDARF

In- und ausländische Hölzer.

Platten, Furniere, Folien.

Verbindungsmittel und andere Hilfsstoffe.

Waren aus Holz, Metall und Kunststoff.

Intarsien, Kerb- und Reliefschnitzerei.

Korbwaren.

Möbel.

Einbaugeräte.

Möbelstilkunde.

Kunstgewerbliche Artikel, Antiquitäten.

Raumtextilien, Tapeten, Bodenbeläge.

Beleuchtungskörper.

Glaswaren, keramische Erzeugnisse.

Maschinen, Werkzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel

für Heimwerker und Bastler.

8. METALLWAREN, WERKZEUGE, SANITÄRAUSSTATTUNG,

HAUS- UND KÜCHENGERÄTE,

BAUBEDARF, BRENNSTOFFE

Metalle und Legierungen.

Ver- und Bearbeitungsmethoden.

Oberflächenschutz.

Metallwaren; Werkzeuge und Geräte. Maschinen.

Heizungstechnische Grundbegriffe; Öfen und

Herde.

Rohre und Installationsbedarf für Sanitär-, Heizungs-

und Lüftungsbau.

Sanitäre Einrichtungen.

Schneidwaren, Eßbestecke und Tafelhilfsgeräte.

Glas und Glaswaren; keramische Erzeugnisse.

Koch- und Haushaltsgeschirr; Küchengeräte;

Küchenmaschinen.

Elektrogeräte für den Haushalt.

Baustoffe.

Maschinen und Geräte für das Baugewerbe.

Technischer und industrieller Bedarf.

Meßwerkzeuge.

Hilfsstoffe.

Brennstoffe, Mineralöle, technische Gase.

9. FAHRZEUGE

Metalle, Legierungen und andere Werkstoffe,

Verbindungstechniken, Oberflächenschutz.

Fahrräder.

Ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge; Antriebsmotoren

und -aggregate.

Fahrwerk, Karosserie, Bereifung, Kraftfahrzeugselektrik,

Sicherheitseinrichtungen.

Anhänger und Wohnwagen.

Boote und Bootsmotoren.

Bau- und Landmaschinen, Baufahrzeuge, landwirtschaftliche

Fahrzeuge und Geräte.

Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge.

Kraft- und Schmierstoffe.

10. ELEKTROWAREN

Grundlagen der Elektrotechnik.

Spannungsquellen.

Installationsmaterial.

Lichtquellen und Beleuchtungskörper.

Elektrische Maschinen und Geräte.

Koch- und Haushaltsgeschirr.

Elektronische Geräte (Unterhaltungselektronik,

Rechengeräte, Meßgeräte).

Ton- und Bildträger.

Musikinstrumente und Zubehör.

11. PARFÜMERIEWAREN, FARBWAREN

UND CHEMIKALIEN, SÄMEREIEN, OPTISCHER

UND ÄRZTLICHER BEDARF

Aufbau und Physiologie der Haut.

Roh-, Wirk- und Duftstoffe in Kosmetika.

Pflegende und dekorative Kosmetika. Sonnenschutzmittel.

Duftspender, Parfums, Toilettewässer.

Mittel und Geräte für die Gesundheits- und

Schönheitspflege.

Babypflege.

Bijouterie- und Galanteriewaren.

Grundzüge der Farbenlehre.

Mittel und Hilfsmittel der Anstrichtechnik;

Anstrichaufbau und -techniken.

Tapeten und Zubehör.

Bautenschutz- und Frostschutzmittel.

Klebe- und Dichtungsmittel, Kitte.

Mittel zur Reinigung, Desinfektion, Imprägnierung,

Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung.

Kerzen.

Handelsübliche Chemikalien.

Samen, Zwiebeln und Knollen.

Bedarfsartikel für Pflanzen und Blumen.

Düngemittel und Erden.

Grundlagen der Optik.

Optisches Glas; Lupen; Brillengläser; Sonnenschutzgläser;

Fernrohre und Mikroskope.

Optische Geräte und Zubehör.

Fotowaren.

Ärztlicher und zahnärztlicher Bedarf.

12. GEMISCHTWAREN

Einführung in die Ernährungslehre und das

österreichische Lebensmittelrecht.

Getreide, Mahlprodukte, Back- und Teigwaren;

Zucker, Süßwaren; Gemüse, Obst; Milch und Mol-

kereiprodukte; Eier, Fleisch und Fleischwaren,

Geflügel, Fischwaren; Speisefette und Speiseöle;

Gewürze; Speisesalz; Essig; Kaffee, Tee, Kakao;

Getränke.

Tabakwaren.

Reinigungs- und Pflegemittel; Kosmetika.

Textilien, Kurzwaren.

Lederwaren.

Kleineisenwaren, Werkzeuge.

Glaswaren; keramische Erzeugnisse; Haushaltsgeschirr;

Schneidwaren, Eßbestecke.

Elektrische Kleingeräte.

Spielwaren und Freizeitartikel.

Schulbedarf.

Anstrichmittel und Zubehör.

Garten- und Pflanzenbedarf.

Tiernahrung.

Lehrstoff (Waffen- und Munitionshändler)

Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen

samt zugehöriger Munition.

Schußwaffen, Faustfeuerwaffen, nichtmilitärische

Waffen im Sinne des Waffengesetzes sowie

zugehörige Munitionsgegenstände.

Jagdwaffen, Jagdgeräte und Jagdmunition. Optische

Zielhilfen; Ferngläser.

Hieb- und Stichwaffen.

Übersicht über Waffensysteme, Waffentechnik,

Schießtechnik und Beschußzeichen.

Didaktische Grundsätze

Beim Unterricht des speziellen Lehrstoffes der

Fachbereiche sind die diesem Lehrstoff vorangestellten

Themen entsprechend den Waren und

Warengruppen zu berücksichtigen.

Insbesondere sind Rohstoffe, Herkunft, Gewinnung

und Herstellungsweisen, physikalisches, chemisches,

technologisches und anderes Grundlagenwissen

soweit zu behandeln, als diese Kenntnisse

für das Verständnis und für die Verkaufstätigkeit

notwendig sind.

Die Auswahl des Lehrstoffes soll sich an den

Warensortimenten der in der Klasse vertretenen

Fachbereiche orientieren.

Bei der Erarbeitung und Wiederholung des Lehrstoffes

empfiehlt sich Waren, Warenproben, Produktdeklarationen,

Prospekte, Bedienungs- und

Gebrauchsanweisungen zu verwenden. Auf die

Fachliteratur ist hinzuweisen. Materialprüfungen,

Übungen und Experimente sind zur besseren Veranschaulichung

zu berücksichtigen.

Auf die Querverbindung zu Verkaufskunde,

Wirtschaftsgeographie und Werbetechnik ist

Bedacht zu nehmen."

19. In der Anlage A/9/2, Abschnitt III (Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und

didaktische Grundsätze), lautet der Unterrichtsgegenstand

„Warenkunde"

„Warenkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll systematische Warenkenntnisse

besitzen.

Er soll die verkaufsbedeutsamen Eigenschaften

der Ware erkennen, den warenkundlichen Sprachschatz

beherrschen und beides im Verkaufsgespräch

einsetzen können.

Der Schüler soll fähig sein, sich selbständig Wissen

anzueignen, um der Tätigkeit im Einkauf,

Lagerhaltung und Verkauf gerecht zu werden.

Der Schüler soll sich seiner Verantwortung

gegenüber Konsument und Wirtschaft bewußt sein.

Lehrstoff (Großhandelskaufmann)

Handelsübliche Bezeichnungen, Sorten, Handelsklassen,

Formen, Typen, Ausführungen, Größen,

Maße.

Eigenschaften, Qualitäten, Fehler, Verfälschungen,

Farbe, Mode.

Verwendung, Handhabung, Behandlung, Zubereitung,

Montage, Anpassung an Kundenwünsche,

Vollendungsarbeiten, Gebrauch und Pflege.

Warenprüfung.

Lagerung.

Verpackung.

Gesetzliche und sonstige Vorschriften und

Bestimmungen, Unfallverhütung, Normen.

Der Lehrstoff ist in folgende Fachbereiche

gegliedert

1. Lebensmittel

2. Bekleidung und Textilien

3. Schuhe und Lederwaren

4. Waren für Sport, Spiel und andere Freizeitaktivitäten

5. Papier und Büroartikel

6. Schmuck und Uhren

7. Waren der Raumausstattung, Heimwerker- und

Bastlerbedarf

8. Metallwaren, Werkzeuge, Sanitärausstattung,

Haus- und Küchengeräte, Baubedarf,

Brennstoffe

9. Fahrzeuge

10. Elektrowaren

11. Parfümeriewaren, Farbwaren und Chemikalien,

Sämereien, optischer und ärztlicher

Bedarf

12. Gemischtwaren

1. LEBENSMITTEL

Wesentliches über Nährstoffe und Ernährung;

Konservierung; Grundzüge des österreichischen

Lebensmittelrechtes.

Getreide, Mahlprodukte, Teiglockerungsmittel,

Back- und Teigwaren.

Stärkeprodukte.

Zucker, Zuckerwaren, künstliche Süßstoffe,

Honig, Speiseeis.

Milch, Molkereiprodukte, Eier.

Fleisch, Fleischwaren, Wildbret, Geflügel, Fische

und Fischwaren.

Feinkost; Fertigkost.

Speisefette und Speiseöl.

Obst und Südfrüchte, Gemüse, Pilze.

Kindernährmittel.

Gewürze, Speisesalz, Speise- und Suppenwürzen;

Essig.

Kaffee; Tee; Kakao, Kakaoprodukte.

Alkoholfreie und alkoholische Getränke.

Diätetische Lebensmittel und Diabetikerwaren.

Biowaren.

Tiernahrung.

2. BEKLEIDUNG UND TEXTILIEN

Textilrohstoffe; Garne, Zwirne.

Webwaren, Maschenwaren und andere Flächengebilde.

Ausrüstung und Veredlung.

Materialprüfung.

Textile Fertigwaren: Wäsche; Bekleidung;

Accessoires. Raumtextilien.

Kurzwaren, Schneiderzubehör, Handarbeitsmaterialien.

Seilerwaren.

Leder-, Pelz- und andere Bekleidung.

Tapeten, Bodenbeläge.

3. SCHUHE UND LEDERWAREN

Häute und Felle für die Ledererzeugung; Gerbverfahren;

Lederzurichtung.

Lederarten, Lederprüfung, Lederaustauschstoffe.

Andere Werkstoffe und Zubehör.

Anatomie und Funktion des Fußes und des Beines,

Fußdeformationen.

Aufbau des Schuhes, Macharten und Schuharten.

Leder- und Pelzbekleidung.

Taschen, Koffer, Mappen; Kleinlederwaren.

4. WAREN FÜR SPORT, SPIEL UND ANDERE

FREIZEITAKTIVITÄTEN

Einführung in die Fachsprache und die Regeln

für die verschiedenen Sportarten.

Geräte und Zubehör für Turnen und Gymnastik,

Leicht- und Schwerathletik, Ballspiele, Wassersport,

Wintersport, Radfahren, Wandern und Bergsteigen,

Reiten, Camping, Fischen, Schießsport und

Jagd.

Sport-, Jagd- und Fischereibekleidung.

Pädagogischer Wert des Spielens und des Spielzeuges.

Spielzeugarten.

Pyrotechnische Scherzartikel.

Kleintiere.

Futtermittel, Käfige, Aquarien, Terrarien.

Zierpflanzen und Schnittblumen.

5. PAPIER UND BÜROARTIKEL

Papier und Papierwaren.

Schreibgeräte und -material; Zeichen- und Malbedarf;

technischer Zeichenbedarf; Klebemittel;

Artikel für Schule und Haushalt.

Druckereierzeugnisse.

Waren für die Büroorganisation; Büromaschinen;

Büroeinrichtung.

Fachausdrücke auf dem Gebiet der Mikroelektronik.

6. SCHMUCK UND UHREN

Metalle und Legierungen.

Feingehalte, Punzierung; Feingehaltsproben.

Formgebungs- und Oberflächengestaltungstechniken;

Oberflächenveredlung.

Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Edelsteine

und Imitationen.

Schlifformen.

Perlen, Korallen, Bernstein, Elfenbein, andere

Materialien zur Schmuckherstellung.

Schmuckarten und Schmuckstile.

Münzen, Medaillen, numismatischer Bedarf,

Pokale, Kunst-, Zier- und Sammlergegenstände.

Uhren: Systeme, Arten, Schlagwerke; Zubehör.

Optische Artikel.

Meßgeräte.

7. WAREN DER RAUMAUSSTATTUNG,

HEIMWERKER- UND BASTLERBEDARF

In- und ausländische Hölzer.

Platten, Furniere, Folien.

Verbindungsmittel und andere Hilfsstoffe.

Waren aus Holz, Metall und Kunststoff.

Intarsien, Kerb- und Reliefschnitzerei.

Korbwaren.

Möbel.

Einbaugeräte.

Möbelstilkunde.

Kunstgewerbliche Artikel, Antiquitäten.

Raumtextilien, Tapeten, Bodenbeläge.

Beleuchtungskörper.

Glaswaren, keramische Erzeugnisse.

Maschinen, Werkzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel

für Heimwerker und Bastler.

8. METALLWAREN, WERKZEUGE, SANITÄRAUSSTATTUNG,

HAUS- UND KÜCHENGERÄTE,

BAUBEDARF, BRENNSTOFFE

Metalle und Legierungen.

Ver- und Bearbeitungsmethoden.

Oberflächenschutz.

Metallwaren; Werkzeuge und Geräte. Maschinen.

Heizungstechnische Grundbegriffe; Öfen und

Herde.

Rohre und Installationsbedarf für Sanitär-, Heizungs-

und Lüftungsbau.

Sanitäre Einrichtungen.

Schneidwaren, Eßbestecke und Tafelhilfsgeräte.

Glas und Glaswaren; keramische Erzeugnisse.

Koch- und Haushaltsgeschirr; Küchengeräte;

Küchenmaschinen.

Elektrogeräte für den Haushalt.

Baustoffe.

Maschinen und Geräte für das Baugewerbe.

Technischer und industrieller Bedarf.

Meßwerkzeuge.

Hilfsstoffe.

Brennstoffe, Mineralöle, technische Gase.

9. FAHRZEUGE

Metalle, Legierungen und andere Werkstoffe,

Verbindungstechniken, Oberflächenschutz.

Fahrräder.

Ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge; Antriebsmotoren

und -aggregate.

Fahrwerk, Karosserie, Bereifung, Kraftfahrzeugselektrik,

Sicherheitseinrichtungen.

Anhänger und Wohnwagen.

Boote und Bootsmotoren.

Bau- und Landmaschinen, Baufahrzeuge, landwirtschaftliche

Fahrzeuge und Geräte.

Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge.

Kraft- und Schmierstoffe.

10. ELEKTROWAREN

Grundlagen der Elektrotechnik.

Spannungsquellen.

Installationsmaterial.

Lichtquellen und Beleuchtungskörper.

Elektrische Maschinen und Geräte.

Koch- und Haushaltsgeschirr.

Elektronische Geräte (Unterhahungselektronik,

Rechengeräte, Meßgeräte).

Ton- und Bildträger.

Musikinstrumente und Zubehör.

11. PARFÜMERIEWAREN, FARBWAREN

UND CHEMIKALIEN, SÄMEREIEN, OPTISCHER

UND ÄRZTLICHER BEDARF

Aufbau und Physiologie der Haut.

Roh-, Wirk- und Duftstoffe in Kosmetika.

Pflegende und dekorative Kosmetika. Sonnenschutzmittel.

Duftspender, Parfüms, Toilettewässer.

Mittel und Geräte für die Gesundheits- und

Schönheitspflege.

Babypflege.

Bijouterie- und Galanteriewaren.

Grundzüge der Farbenlehre.

Mittel und Hilfsmittel der Anstrichtechnik;

Anstrichaufbau und -techniken.

Tapeten und Zubehör.

Bautenschutz- und Frostschutzmittel.

Klebe- und Dichtungsmittel, Kitte.

Mittel zur Reinigung, Desinfektion, Imprägnierung,

Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung.

Kerzen.

Handelsübliche Chemikalien.

Samen, Zwiebeln und Knollen.

Bedarfsartikel für Pflanzen und Blumen.

Düngemittel und Erden.

Grundlagen der Optik.

Optisches Glas; Lupen; Brillengläser; Sonnenschutzgläser;

Fernrohre und Mikroskope.

Optische Geräte und Zubehör.

Fotowaren.

Ärztlicher und zahnärztlicher Bedarf.

12. GEMISCHTWAREN

Einführung in die Ernährungslehre und das

österreichische Lebensmittelrecht.

Getreide, Mahlprodukte, Back- und Teigwaren;

Zucker, Süßwaren; Gemüse, Obst; Milch und Molkereiprodukte;

Eier, Fleisch und Fleischwaren,

Geflügel, Fischwaren; Speisefette und Speiseöle;

Gewürze; Speisesalz; Essig; Kaffee, Tee, Kakao;

Getränke.

Tabakwaren.

Reinigungs- und Pflegemittel; Kosmetika.

Textilien, Kurzwaren.

Lederwaren.

Kleineisenwaren, Werkzeuge.

Glaswaren; keramische Erzeugnisse; Haushaltsgeschirr;

Schneidwaren, Eßbestecke.

Elektrische Kleingeräte.

Spielwaren und Freizeitartikel.

Schulbedarf.

Anstrichmittel und Zubehör.

Garten- und Pflanzenbedarf.

Tiernahrung.

Didaktische Grundsätze

Beim Unterricht des speziellen Lehrstoffes der

Fachbereiche sind die diesem Lehrstoff vorangestellten

Themen entsprechend den Waren und

Warengruppen zu berücksichtigen.

Insbesondere sind Rohstoffe, Herkunft, Gewinnung

und Herstellungsweisen, physikalisches, chemisches,

technologisches und anderes Grundlagenwissen

soweit zu behandeln, als diese Kenntnisse

für das Verständnis und für die Verkaufstätigkeit

notwendig sind.

Die Auswahl des Lehrstoffes soll sich an den

Warensortimenten der in der Klasse vertretenen

Fachbereiche orientieren.

Bei der Erarbeitung und Wiederholung des Lehrstoffes

empfiehlt sich Waren, Warenproben, Produktdeklarationen,

Prospekte, Bedienungs- und

Gebrauchsanweisungen zu verwenden. Auf die

Fachliteratur ist hinzuweisen. Materialprüfungen,

Übungen und Experimente sind zur besseren Veranschaulichung

zu berücksichtigen.

Auf die Querverbindung zu Verkaufskunde,

Wirtschaftsgeographie und Werbetechnik ist

Bedacht zu nehmen."

20. In der Anlage A/10/1 (Rahmenlehrplan für

den Lehrberuf Tischler)

a) wird in der Stundentafel dem Unterrichtsgegenstand

„Fachrechnen" der Hinweis „3)" beigefügt;

b) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

einzelnen Unterrichtsgegenstände), Unterrichtsgegenstand

„Fachrechnen"

aa) lautet die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme

aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen

Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln

und Formelsammlungen zweckentsprechend

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen zu

Schwundmaß, Luftfeuchte und Wärmeschutz für

Innenausbau beherrschen; er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können."

bb) wird nach dem Unterabschnitt „Lehrstoff"

eingefügt

„Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Berechnungen zu Schwundmaß, Luftfeuchte und

Wärmeschutz für Innenausbau.

Komplexe Aufgaben

Werkstoffbedarf und Zeitaufwand bei den verschiedenen

Tischlerarbeiten als Grundlage für die

Kalkulation."

21. Die Anlage A/12/1 lautet

„Anlage A/12/1

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE

BLECHSCHLOSSER, SPENGLER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

Für die Lehrberufe Spengler bzw. Blechschlosser

sind nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden; bei

Unterricht in einer Klasse sind im Lehrstoff die

Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu

berücksichtigen.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten

Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitstechniken

nach dem Stande der Technik gründlich

kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

auswählen können.

Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse

über Dacharbeiten, Anschlüsse und Lüftungsanlagen

haben, über die Grundlagen der Elektrotechnik

Bescheid wissen sowie mit den berufseinschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich die Ursachen von

Dachschäden, die Arbeiten zur Großflächenverkleidung

sowie Wärme- und Schalldämmung kennen;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten vornehmlich

der Werkzeuge.

Eisenwerkstoffe und deren Legierungen

Arten, physikalische und chemische Eigenschaften,

Handelsbezeichnungen, Normen, Verwendung.

Hilfsstoffe.

Arbeitstechniken und -verfahren

Messen, Anreißen.

Spanabhebende Formgebung mit Handwerkzeugen.

Bohren, Senken, Schleifen, Zuschneiden.

Spanlose Formgebung mit Handwerkzeugen.

Lehrstoff der Vertiefung

Spanabhebende und spanlose Formgebung mit

Handwerkzeugen.

Komplexe Aufgaben

Eisenwerkstoffe und deren Legierungen.

2. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Einsatz, Wirkungsweise, Instandhaken vornehmlich

der Maschinen.

Nichteisenmetalle und deren Legierungen

Arten, physikalische und chemische Eigenschaften,

Handelsbezeichnungen, Normen, Verwendung.

Hilfsstoffe.

Korrosion und Oberflächenschutz.

Arbeitstechniken und -verfahren

Spanlose Formgebung mit Maschine.

Weich- und Hartlöten; Gasschmelz- und Elektroschweißen.

Dach

Aufbau, Aufbauten, Formen, Deckungsarten.

Anschlüsse an Wand- und Dachdurchbrüchen.

Lehrstoff der Vertiefung

Ursachen von Dachschäden.

Komplexe Aufgaben

Korrosion und Oberflächenschutz.

Deckungsarten des Daches.

3. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Einsatz, Wirkungsweise, Instandhalten bei

schwierigen Arbeitstechniken.

Arbeitstechniken und -verfahren

Schweißen bei komplexen Arbeiten.

Kunststoffe.

Dachentwässerung. Metalldächer. Vorrichtungen

auf Dächern, Windlastnormen.

Lüftungsanlagen.

Grundlagen der Elektrotechnik. Werkstoffprüfung.

Lehrstoff der Vertiefung

Großflächenverkleidung. Wärme- und Schalldämmung.

Komplexe Aufgaben

Vorrichtungen auf Dächern. Lüftungsanlagen.

Grundlagen der Elektrotechnik.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.

Es ist mehr Gewicht auf das Erkennen und die

fachgemäße Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe

als auf die Kenntnis deren Erzeugung zu

legen.

Der Unterricht hat in Querverbindung zu den

anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes

zu erfolgen; insbesondere ist vorzusorgen, daß die

theoretischen Vorkenntnisse für die Arbeiten im

Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" den

Schülern rechtzeitig vermittelt werden.

Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,

sondern im Zusammenhang mit den einzelnen

betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.

Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache berufsbezogene

Berechnungen durchführen können. Er soll sich der

mathematischen Symbolik bedienen, Formelsammlungen

und Tabellen einsetzen sowie allgemein in

der Praxis verwendete Rechengeräte benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen zu

Grundlagen der Elektrotechnik ausführen können;

er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und

Gewichtsberechnungen.

Querschnittsberechnungen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Masseberechnungen.

2. Schulstufe

Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.

Einfache Maschinen.

Geradlinige und kreisförmige Bewegung. Übersetzungsberechnungen.

Mischungsrechnungen.

Materialbedarfsberechnungen an einfachen

Dächern.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Bewegungs- und Leistungsberechnungen.

3. Schulstufe

Zug-, Druck-, Schub- und Scherfestigkeitsberechnungen.

Gas- und Flüssigkeitsdruckberechnungen.

Materialbedarfsberechnungen an komplexen

Dächern und Aufbauten.

Grundlegende Berechnungen an Lüftungsanlagen.

Berechnungen zur Dachbelastung. Dimensionierung

der Dachentwässerung.

Wärmedehnungsberechnungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Berechnungen zu Grundlagen der E-Technik.

Komplexe Aufgaben

Materialbedarfsberechnungen.

Didaktische Grundsätze

Die Rechenbeispiele sind den Fachgebieten des

fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und

den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung

anzupassen. Insbesondere ist auf das Verstehen des

Rechenganges besonderer Wert zu legen. Das

Rechnen mit Hilfe von Tabellen ist zu üben, weitere

Rechenhilfen können verwendet werden.

Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen

des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen

Beispielen zu üben.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Freihandskizzen sachlich richtig

und Werkzeichnungen normgerecht, technisch

richtig und sauber ausführen können. Er soll Werkzeichnungen

lesen und Baupläne auswerten können,

um danach wirtschaftlich und sicher arbeiten

zu können.

Lehrstoff

1. Schul stufe

Normgerechte Ausführung von technischen

Zeichnungen

Bemaßung, Maßstäbe, Oberflächenangaben,

Schriftfeld.

Arten und Darstellung. Anordnung der Ansichten.

Ergänzung unvollständiger Ansichten. Zeichnen

fehlender Ansichten.

Modellaufnahmen. Einfache Abwicklung.

Gewindedarstellungen.

2. Schulstufe

Grundformen und deren Abwicklungen.

Grundformen mit einfachen Schnitten.

Praxisgerechte Blechwerkstücke.

Übergangskörper.

3. Schulstufe

Grundformen mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad.

Rohrleitungselemente aus der Spenglerei.

Übergangsstücke mit Abwicklungen.

Werkstücke aus der Bauspenglerei.

Auswertung von Bauplänen.

Dachausmittlung und Darstellung der wahren

Dachflächen.

Entwürfe und Werkzeichnungen von Ziergegenständen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Arbeiten

des Berufes, die einer Planung durch Zeichnungen

bedürfen.

Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.

Zwecks Bereitstellung von Zeichnungen für die

Anfertigung von Werkstücken ist besonders auf die

Querverbindung zur Praktischen Arbeit zu achten.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,

Werkzeuge und Maschinen nach dem Stande

der Technik sicher handhaben und Werkstätteneinrichtungen

pflegen können, die Arbeitstechniken

und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung

Bescheid wissen.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich

der Werkzeuge.

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung;

Fertigkeiten der Blechbearbeitung mit Handwerkzeugen.

Fügetechniken

Falzen, Nieten, Weichlöten, Widerstandsschweißen.

2. Schulstufe

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich

der Maschinen.

Fertigkeiten der Blechbearbeitung mit Handwerkzeugen

und Maschinen.

Fügetechniken

Weich- und Hartlöten; Gasschmelz- und Elektroschweißen.

Anfertigung einfacher Werkstücke nach Werkzeichnungen

unter Berücksichtigung der einschlägigen

Verbindungstechniken.

3. Schulstufe

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhaltung bei

schwierigen Arbeitstechniken.

Bauspenglerarbeiten.

Werkstücke der Lüftungstechnik.

Herstellen von Ziergegenständen.

Kunststoffverarbeitung.

Schweißen bei komplexen Arbeiten.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Auswahl der anzufertigenden

Werkstücke und durchzuführenden Arbeiten

ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben

der Berufspraxis.

Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich

müssen die Schüler mit Eigenschaften und

Verwendungen der Werk- und Hilfsstoffe sowie

der Handhabung der Werkzeuge, Geräte und

Arbeitsbehelfe, vor allem aber mit den einschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht werden.

Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der

Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise ist besonders

zu achten."

22. Die Anlage A/12/3 lautet

„Anlage A/12/3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

KAROSSEUR

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten

Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitstechniken

nach dem Stande der Technik gründlich

kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

auswählen können.

Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse

über den Karosserieaufbau und über Karosseriereparaturen

haben, über die Grundlagen der

Kraftfahrzeugelektrik Bescheid wissen sowie mit

den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften

vertraut sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse über

Isolierung und Schalldämmung sowie über die

Erhebung von Schäden haben. Er soll auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten

lösen können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Einsatz und Wirkungsweise vornehmlich der

Werkzeuge.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten, Eigenschaften und Verwendung der

Eisenwerkstoffe.

Norm- und sonstige Vorschriften.

Arbeitstechniken und -verfahren

Einfache technologische Werkstoffprüfungen.

Wärmebehandlung.

Messen und Anreißen.

Spanlose Formgebung mit Handwerkzeugen.

Spanabhebende Formgebung.

Weichlöten, Widerstandsschweißen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Werk- und Hilfsstoffe

Qualitätsmerkmale der Bleche und Profile. Normung.

2. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Einsatz und Wirkungsweise vornehmlich der

Geräte und Maschinen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten, Eigenschaften und Verwendung der

Nichteisenmetalle und Kunststoffe.

Arbeitstechniken und -verfahren

Einfache metallurgische Werkstoffprüfungen.

Spanlose Formgebung mit Maschinen.

Kunststoffverarbeitung.

Fügetechniken

Verbindungselemente, Hartlöten und Kleben,

Schmelzschweißen.

Thermisches Trennen.

Grundlagen der Elektrotechnik.

Grundlagen der Instandsetzungs- und Reparaturtechniken.

Lehrstoff der Vertiefung

Isolierung und Schalldämmung.

Komplexe Aufgaben

Kunststoffverarbeitung: Herstellung glasfaserverstärkter

Kunststofflaminate.

Kunststoffschweißen, Reparaturklebetechniken.

3. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Einsatz und Wirkungsweise bei schwierigen

Arbeitstechniken.

Korrosion und Oberflächenschutz.

Arbeitstechniken und -verfahren

Komplexe technologische und metallurgische

Werkstoffprüfungen.

Reparaturschweißen.

Instandsetzungs- und Reparaturtechniken.

Oberflächenbearbeitung an Karosserien.

Lackiertechnik.

Kraftfahrzeuge: Bauweisen und Konstruktionen.

Elektrotechnische Einrichtungen. Hydraulische

und pneumatische Einrichtungen. Kraftübertragungselemente.

Meß- und Prüfanlagen für Kraftfahrzeuge.

Lehrstoff der Vertiefung

Schadenserhebung.

Komplexe Aufgaben

Bauweisen und Konstruktionen von Kunststoffkarosserien.

Korrosion und Oberflächenschutz.

Elektrotechnische Einrichtungen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.

Es ist mehr Gewicht auf das Erkennen und die

fachgemäße Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe

als auf die Kenntnis deren Erzeugung zu

legen.

Der Unterricht hat in Querverbindungen zu den

anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes

zu erfolgen; insbesondere ist vorzusorgen, daß die

theoretischen Vorkenntnisse für die Arbeiten im

Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" den

Schülern rechtzeitig vermittelt werden.

Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,

sondern im Zusammenhang mit den einzelnen

betroffenen Themenbereichen zu vermitteln.

Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache berufsbezogene

Berechnungen durchführen können. Er soll sich der

mathematischen Symbolik bedienen, Formelsammlungen

und Tabellen einsetzen sowie allgemein in

der Praxis verwendete Rechengeräte benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen aus

dem Bereich der Traglast und Fahrmechanik ausführen

können; er soll auch komplexe Aufgaben zu

einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und

Gewichtsberechnungen.

Materialbedarfsberechnungen

Zuschnitte, Verschnitte.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Materialbedarfsberechnungen: Zuschnitte, Verschnitte.

2. Schulstufe

Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.

Bewegungslehre

Geradlinige und kreisförmige Bewegung, Übersetzungsberechnungen.

Materialbedarfsberechnungen

Bleche, Profile, Rohre.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad.

Übersetzungsberechnungen.

Materialbedarfsberechnungen.

3. Schulstufe

Elektrotechnik

Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.

Berechnungen aus der Wärmelehre.

Festigkeitsberechnungen.

Gas- und Flüssigkeitsdruckberechnungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Traglastberechnungen.

Berechnungen aus der Fahrmechanik.

Komplexe Aufgaben

Elektrotechnik: Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad.

Festigkeitsberechnungen.

Didaktische Grundsätze

Die Rechenbeispiele sind den Fachgebieten des

fachtheoretischen Unterrichtes zu entnehmen und

den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung

anzupassen. Insbesondere ist auf das Verstehen des

Rechenganges Wert zu legen. Das Rechnen mit

Hilfe von Tabellen ist zu üben, weitere Rechenhilfen

können verwendet werden.

Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen

des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen

Beispielen zu üben.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Freihandskizzen sachlich richtig

und Werkzeichnungen normgerecht, technisch

richtig und sauber ausführen sowie Werkzeichnungen

und Pläne lesen können, um danach wirtschaftlich

und sicher arbeiten zu können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Normgerechte Ausführung von technischen

Zeichnungen

Bemaßung, Maßstäbe, Oberflächenangaben,

Schriftfeld.

Arten der Darstellung. Anordnung der Ansichten.

Gewindedarstellung.

2. Schulstufe

Symbole für Schweißverbindungen.

Ergänzungen unvollständiger Ansichten. Zeichnen

von fehlenden Ansichten.

Freihandskizzen und Werkzeichnungen nach

einfachen Modellen und Werkstücken.

Karosseriebau

Abwicklungen und Durchdringungen, Darstellung

von einfachen Karosserieteilen.

Lesen von einfachen Plänen zur Rahmenvermessung.

3. Schulstufe

Freihandskizzen und Werkzeichnungen.

Karosseriebau: Grundlagen über Austragungen.

Darstellung von Karosserieteilen. Lesen von komplexen

Plänen zur Rahmenvermessung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Arbeiten

des Berufes, die einer Planung durch Zeichnungen

bedürfen.

Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.

Zwecks Bereitstellung von Zeichnungen für die

Anfertigung von Werkstücken ist besonders auf die

Querverbindung zur Praktischen Arbeit zu achten.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,

Werkzeuge und Maschinen nach dem Stande

der Technik sicher handhaben und Werkstätteneinrichtungen

pflegen können, die Arbeitstechniken

und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung

Bescheid wissen.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich

der Werkzeuge.

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Spanabhebende Formgebung, Blechbearbeitung

mit Handwerkzeugen.

Fügetechniken

Nieten, Weichlöten, Widerstandsschweißen.

2. Schulstufe

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich

der Maschinen.

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Blechbearbeitung mit Handwerkzeugen und

Maschinen.

Kunststoffverarbeitung.

Fügetechniken

Kleben, Hartlöten, Schmelzschweißen.

Thermisches Trennen.

Instandsetzungen von Karosserieteilen.

3. Schulstufe

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhaltung bei

schwierigen Arbeitstechniken.

Werkstoffbearbeitung

Anfertigen von Werkstücken mit Handwerkzeugen

und Maschinen.

Reparaturschweißen.

Meß- und Prüfverfahren

Karosserievermessungen, Achs- und Lenkgeometrie,

elektrische Anlagen.

Instandsetzungen von Karosserien.

Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz.

Vorarbeiten für Reparaturlackiertechnik.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Auswahl der anzufertigenden

Werkstücke und durchzuführenden Arbeiten

ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben

der Berufspraxis.

Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich

müssen die Schüler mit Eigenschaften und

Verwendungen der Werk- und Hilfsstoffe sowie

der Handhabung der Werkzeuge, Geräte und

Arbeitsbehelfe, vor allem aber mit den einschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor. allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

erreicht werden.

Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der

Arbeit sowie auf wirtschaftliche Arbeitsweise ist

besonders zu achten."

23. Die Anlage A/17/10 lautet

„Anlage A/17/10

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

SKIERZEUGER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt

1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE

FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher

Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten

Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsverfahren

nach dem Stande der Technik gründlich

kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

auswählen können.

Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse

über den Ski und den Skibau haben, über die

Grundlagen der Elektrotechnik als auch über Pneumatik

und Hydraulik Bescheid wissen sowie mit

den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften

vertraut sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich auch komplexe

Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge und Maschinen

Einsatz und Wirkungsweise vornehmlich der

Werkzeuge.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten, Eigenschaften, Verwendung, Normung,

Handelsformen und -bezeichnungen.

Arbeitstechniken und -verfahren

Spanlose und spanabhebende Formgebung vornehmlich

mit Handwerkzeugen.

Gewindearten und -herstellung. Korrosion und

Oberflächenschutz. Wärmebehandlung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Eigenschaften, Verwendung und Normung der

Werkstoffe.

2. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge und Maschinen

Einsatz und Wirkungsweise vornehmlich der

Werkzeugmaschinen.

Arbeitstechniken und -verfahren

Spanende Formgebung mit Werkzeugmaschinen.

Lösbare und unlösbare Verbindungen.

Passungen. Verarbeitung von Kunststoffen.

Der Ski

Arten und Normung (Alpin-, Langlauf-, Sprungski);

Kenngrößen (Länge, Breite, Stärke, Festigkeiten,

Lauffläche); Einfluß der Kenngrößen (Fahr-,

Lauf-, Sprungverhalten).

Grundlagen der Elektrotechnik.

Maschinenelemente

Elemente für die Verbindung und Kraftübertragung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Antriebsteuerung der Werkzeugmaschinen.

3. Schulstufe

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen

Einsatz und Wirkungsweise bei schwierigen

Arbeitstechniken der Skiherstellung.

Heiz- und Kühlsysteme, Meß- und Steuertechnik.

Maschinenstörungen und deren Behebung.

Arbeitstechniken und -verfahren

Kleben. Ski- und Werkstoffprüfung.

Der Ski

Konstruktionstypen (Holz, Metall, Kunststoff);

Bauweise (Sandwich, Kasten), Skibauteile. Herstellungsverfahren.

Herstellungsablauf von der Konstruktion

bis zum Fertigprodukt.

Hydraulik und Pneumatik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Meß- und Steuertechnik auch mit automatisierten

Arbeitsgängen.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das

Vorkommen der Themen in der Praxis des Lehrberufes.

Der Unterricht hat in Querverbindungen zu den

anderen Pflichtgegenständen des Fachunterrichtes

zu erfolgen; insbesondere ist zwecks rechtzeitiger

Bereitstellung der theoretischen Vorkenntnisse der

enge Zusammenhang zur praktischen Arbeit herzustellen.

Die Sicherheitsvorschriften sind nicht gesondert,

sondern im Zusammenhang mit den einzelnen Themenbereichen

zu vermitteln.

Fachrechnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache Berechnungen aus dem

technischen, wirtschaftlichen und physikalischen

Bereich seines Lehrberufes durchführen können. Er

soll sich der mathematischen Symbolik bedienen,

Formelsammlungen und Tabellen einsetzen sowie

allgemein in der Praxis verwendete Rechengeräte

benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem

Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen aus

dem Bereich der elektrischen Schaltungen und

Widerstände sowie der Auflagerkräfte ausführen

können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen

Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und

Gewichtsberechnungen.

Prozentrechnungen.

Materialverschnitt.

Größt- und Kleinstmaßberechnungen bei Passungen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte,

Zahlentafeln, Diagramme und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Volums-, Masse- und Gewichtsberechnungen.

2. Schulstufe

Bewegungslehre

Geradlinige und kreisförmige Bewegung.

Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl, Übersetzungen.

Winkelfunktionen.

Kegelberechnungen, Zahnradberechnungen.

Materialbedarfs- und Hauptzeitberechnungen.

Grundlagen der Elektrotechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Elektrische Schaltungen und Widerstände.

Komplexe Aufgaben

Materialbedarfs- und Hauptzeitberechnungen.

3. Schulstufe

Zug-, Druck-, Scher- und Biegefestigkeit.

Hebel. Kraft, Arbeit, Leistung, Reibung, Wirkungsgrad.

Längenänderungen.

Wärmebedarf beim Skiverpressen.

Hydraulik und Pneumatik.

Lehrstoff der Vertiefung

Auflagerkräfte.

Komplexe Aufgaben

Zug-, Druck-, Scher- und Biegefestigkeit. Wärmebedarf

beim Skiverpressen.

Didaktische Grundsätze

Die Rechenbeispiele sind dem Gebiet des fachtheoretischen

Unterrichtes zu entnehmen und den

Erfordernissen der zeitgemäßen Ausbildung anzupassen.

Insbesondere ist auf das Verstehen des

Rechenganges besonderer Wert zu legen. Das

Rechnen mit Hilfe von Tabellen ist zu üben,

Rechenhilfen können verwendet werden.

Bei auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen

des Rechnens sind diese nur an berufsbezogenen

Beispielen zu üben.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Freihandskizzen und Werkzeichnungen

lesen sowie normgerecht, technisch

richtig und sauber ausführen können, um dann

auch wirtschaftlich und sicher arbeiten zu können.

Er soll insbesondere Entwürfe und Darstellungen

für die Skiherstellung vorbereiten und Werkstoff-

und Materiallisten anfertigen können.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Grundlagen des technischen Zeichnens

Arten der Darstellung, Anordnung der Ansichten,

Schnitte. Maße und Maßstäbe, Bemaßungen.

Schriftfeld und Stückliste. Beschriftung. Oberflächenangaben.

2. Schulstufe

Freihandskizzen und Werkzeichnungen

Darstellung einfacher Skibauteile; parallelperspektivische

Darstellungen.

Verschneidungen und Abwicklungen.

Darstellung von Maschinelementen und Verbindungstechniken

einschließlich der Sinnbilder.

3. Schulstufe

Entwerfen und Zeichnen von Vorrichtungen für

die Herstellung von Skibauteilen.

Herauszeichnen von Teilen aus Zusammenstellungszeichnungen.

Entwicklung von Werkzeichnungen für Skibauteile.

Anfertigen von Werkstoff- und Materiallisten.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der

Beitrag zum Verständnis für die wichtigsten Arbeiten

des Berufes, die einer Planung durch Zeichnungen

bedürfen.

Die Zeichenbeispiele sind berufsbezogen auszuwählen.

Auf die Schulung des Vorstellungsvermögens ist

besonderer Wert zu legen.

Zwecks Bereitstellung von Zeichnungen ist

besonders auf die Querverbindung auf die praktische

Arbeit zu achten.

Praktische Arbeit

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Werkstoffe sachgemäß verwenden,

Werkzeuge, Maschinen- und Werkstätteneinrichtungen

nach dem Stande der Technik sicher

handhaben und pflegen können, die Arbeitstechniken

und -verfahren beherrschen und über Unfallverhütung

Bescheid wissen.

Lehrstoff

1. Schulstufe

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Werkzeuge und Werkstätteneinrichtungen

Handhabung, Pflege und Instandhaltung.

Arbeitstechniken und -verfahren

Spanlose und spanabhebende Formgebung

hauptsächlich mit Handwerkzeugen. Herstellung

von Skibauvorrichtungen und Skibauteilen. Gewindeschneiden.

Nieten. Wärmebehandlung.

2. Schulstufe

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Maschinen

Handhabung, Pflege und Instandhaltung vornehmlich

der Werkzeugmaschinen.

Arbeitstechniken und -verfahren

Spanabhebende Formgebung mit Werkzeugmaschinen.

Lösbare und unlösbare Verbindungen

(Schweißen, Löten, Kleben). Herstellen von Skibauteilen.

Verarbeiten von Kunststoffen.

3. Schulstufe

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Maschinen

Einrichten, Funktionsüberwachung und Instandsetzen.

Arbeitstechniken und -verfahren

Herstellen von Skiern verschiedener Bauarten.

Oberflächenbehandlung und Oberflächenschutz.

Ski- und Werkstoffprüfung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die

Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis.

Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich

müssen die Schüler mit Eigenschaften und

Anwendungen der Werk- und Hilfsstoffe, der

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen,

vor allem aber mit den einschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte

Sicherheit in den Fertigkeiten soll vor allem

durch allmähliche Steigerung des Schwierigkeitsgrades

erreicht werden.

Bloße Übungsarbeiten an Einheitswerkstücken

sind zu vermeiden.

Auf Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der

Arbeit sowie auf wirtschaftliche Arbeitsweise ist

besonders zu achten."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit

Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Anlagen A/7/2, A/7/3, A/7/5, A/12/1,

A/12/3 und A/17/10 (bei Aufteilung der Gesamtwochenstundenzahl

auf Schulstufen) treten hinsichtlich

der 1. Klasse mit 1. September 1986, der

2. Klasse mit 1. September 1987, der 3. Klasse mit

1. September 1988 und der 4. Klasse mit 1. September

1989 gegenüber dem Landesschulrat hinsichtlich

der Erlassung zusätzlicher Lehrplanbestimmungen,

jedoch bereits mit dem auf die Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

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