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138. Verordnung: Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984 — PSB-VO 1984

Auf Grund des § 3 Abs. 3 BDG 1979, BGBl.

Nr. 333, und des § 2 a Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, in der derzeit geltenden

Fassung wird verordnet

§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und

des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung

der im Abs. 2 angeführten Bedingungen,

sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für

1. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppen A, B und

E,

2. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe D, wenn

der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens

vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis

zum Bund zurückgelegt hat,

wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des

Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses

zum Bund einzurechnen ist, oder die für

die Definitivstellung in seiner Verwendung

erforderliche Grundausbildung erfolgreich

abgeschlossen hat,

3. Planstellen für Beamte in handwerklicher

Verwendung der Verwendungsgruppe P 2,

wenn der aufzunehmende Bedienstete die

für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1

Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen

Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der

Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,

4. Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3,

5. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen

H 1 und H 2 und für zeitverpflichtete

Soldaten der Verwendungsgruppe

H 4,

6. Planstellen für Richteramtsanwärter,

7. Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,

8. Planstellen für Lehrer,

9. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe S 2,

10. Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der

10.1. Verwendungsgruppe PT 2, wenn der

Bedienstete die Ernennungserfordernisse

gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG

1979 erfüllt oder die Ernennung

gemäß § 184 b Abs. 4 BDG 1979

erfolgt,

10.2. Verwendungsgruppe PT 2, wenn die

Ernennung auf eine Planstelle der

Dienstzulagengruppe 3 oder 2 erfolgt,

10.3. Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen

Ernennungen auf Grund einer

Verwendung als Mitarbeiter,

10.4. Verwendungsgruppen PT 4 und PT 9,

10.5. Verwendungsgruppe PT 5, ausgenommen

a) Ernennungen im Postdienst auf

Planstellen der Dienstzulagengruppen

1 und A und

b) Ernennungen im Fernmeldedienst,

die auf Grund einer Verwendung

vorgenommen werden, die gemäß

der Verordnung des Bundesministers

für Verkehr, BGBl.

Nr. 41/1984, als wesentliches

Merkmal eine Gruppe oder

bestimmte Anzahl von nachgeordneten

Arbeitskräften, insbesondere

Facharbeitern, beinhaltet,

10.6. Verwendungsgruppe PT 6, ausgenommen

Ernennungen auf Grund einer

Verwendung auf einem Arbeitsplatz

a) mit schwierigen Kartei- und statistischen

Arbeiten,

b) mit schwierigem fernmeldetechnischen

Zeichnerdienst,

c) mit schwierigem Meßhelferdienst,

d) des Vermittlungsdienstes bei großen

Nebenstellenanlagen,

e) mit Abfragen und Eingaben im

Rahmen vorhandener Informationssysteme

oder

f) des Dienstes eines Facharbeiters als

Partieführer mit Beaufsichtigung

und Leitung einer Arbeitsgruppe,

der Facharbeiter angehören,

10.7. Verwendungsgruppe PT 7, wenn der

aufzunehmende Bedienstete eine mindestens

vierjährige Dienstzeit in einem

Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt

hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes

und des Zivildienstes in die

Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund

einzurechnen ist, sofern es sich um die

Besetzung von Planstellen ohne

Dienstzulage handelt,

10.8. Verwendungsgruppe PT 8, wenn der

aufzunehmende Bedienstete eine mindestens

vierjährige Dienstzeit in einem

Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt

hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes

und des Zivildienstes in die

Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund

einzurechnen ist, ausgenommen die

Ernennungen von Personen, die nur

das Ernennungserfordernis gemäß

Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen,

und ausgenommen Ernennungen

auf Grund einer Verwendung

a) im fachlichen Hilfsdienst bzw. im

fachlichen technischen Hilfsdienst,

b) als angelernter Arbeiter mit der

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen

Tätigkeiten, für die

eine über die bloße Einweisung am

Arbeitsplatz hinausgehende

Anlernzeit erforderlich ist, und

c) im Vermittlungsdienst bei mittleren

Nebenstellenanlagen.

(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach

Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis

eine abgeschlossene Hochschulbildung

vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines

Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die

vorgesehene Verwendung in erster Linie in

Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt,

1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr

überschritten hat,

2. wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle

ernannt werden soll, die im Stellenplan nur

für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen

ist,

3. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme

gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4

letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55

Abs. 2 zweiter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz

oder § 82 a Abs. 4 letzter Satz des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind.

§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3

anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppen A,

B oder D,

2. Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Zl gilt nicht

als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht

als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen

Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde,

3. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches

ist,

4. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

5. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den Ruhestand wirksam werden

soll.

(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 3. (1) Die Zustimmung zur. Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3

anzuwenden ist, für Beamte in handwerklicher

Verwendung als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe P 2,

wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe

in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c, Z 7.5

oder Z 7.6 BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse

erfüllt,

2. Überstellung in die Verwendungsgruppen P 3

bis P 5,

3. Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht

als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 3 gilt nicht

als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen

Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde,

3. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

4. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den Ruhestand wirksam werden

soll.

§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt,

sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für die Ernennung

eines Richteramtsanwärters, Richters oder

Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als

erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten

delegiert worden ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn durch die Ernennung die Gehaltsstufe

15 oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz

RDG anfällt.

§ 5. Die Zustimmung zur Ernennung zum Staatsanwalt

der Gehaltsgruppe I gilt als erteilt, soweit

das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert

worden ist.

§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1,

S 2, L PA, L 1 oder in eine der Verwendungsgruppen

L 2,

2. Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter,

Abteilungsvorstand, Fachvorstand und

Erziehungsleiter.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn

1. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

2. der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten

hat.

§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, für Wachebeamte als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1,

die Grundstufe oder die Dienststufe 1 der

Verwendungsgruppe W 2 sowie für eine

Beförderung von der Grundstufe in die

Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,

2. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 1, wenn die in der Anlage für

Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen

Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich

die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die

Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse

V in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-,

Sicherheitswach-, Justizwach-,

Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als

Erzieher an Justizanstalten in der Dienstklasse

TV durch mindestens zwei Jahre der

Amtstitel „Hauptmann" beziehungsweise

„Oberpräfekt" geführt wurde,

3. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 2, wenn die in der Anlage für

Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines

besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde,

3. der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den Ruhestand wirksam werden

soll.

§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, für Berufsoffiziere als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe H 1,

2. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 1, wenn die in der Anlage

für Beamte der Verwendungsgruppe A angegebenen

Voraussetzungen vorliegen,

3. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 2, wenn die in der Anlage

für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines

besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde,

3. der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den Ruhestand wirksam werden

soll.

(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 9. Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis

gilt für zeitverpflichtete Soldaten als

erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe H 3,

2. Ernennung in eine höhere Dienststufe.

§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3

anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe

PT 2, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse

gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG

1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß

§ 184 b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt,

2. Überstellung in die Verwendungsgruppe

PT 2, wenn es sich um eine Planstelle der

Dienstzulagengruppe 3 handelt,

3. Überstellung in die Verwendungsgruppe

PT 3, ausgenommen Ernennungen auf

Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,

4. Überstellung in die Verwendungsgruppe

PT 4,

5. Überstellung in die Verwendungsgruppe

PT 5 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,

6. Überstellung in die Verwendungsgruppe

PT 6 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,

7. Überstellung in die Verwendungsgruppe

PT 7 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.7,

8. Überstellung in die Verwendungsgruppe

PT 8 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.8,

9. Überstellung in die Verwendungsgruppe

PT 9,

10. Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe,

und zwar in die

10.1. Dienstzulagengruppen 1 und 2 der

Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen

Ernennungen auf Grund einer

Verwendung als Mitarbeiter,

10.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen

PT 4 und PT 5,

10.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe

PT 5,

10.4. Dienstzulagengruppen A und B der

Verwendungsgruppe PT 8.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt

nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht

als erteilt, wenn

1. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches

ist,

2. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

3. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den Ruhestand wirksam werden

soll.

(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 11. Für die Zustimmung zur Überstellung

1. in eine andere Besoldungsgruppe,

2. aus einer Verwendungsgruppe der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung in eine Verwendungsgruppe

der Beamten in handwerklicher

Verwendung und

3. aus einer Verwendungsgruppe der Beamten in

handwerklicher Verwendung in eine Verwendungsgruppe

der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung

gilt § 1 sinngemäß.

§ 12. (1) Die Zustimmung zur Ernennung eines

Beamten auf eine Planstelle eines anderen Planstellenbereiches

gilt als erteilt, wenn damit eine Änderung

seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung

nicht verbunden ist.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve

handelt oder die Ernennung auf eine

Planstelle der Dienstklassen VII, VIII oder IX

erfolgen soll.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete.

§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis

durch das Vertragsbedienstetengesetz

1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, als erteilt für

1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a,

b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis

p 5 des Entlohnungsschemas II, wobei für die

Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1

Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden ist, und

die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,

2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten

Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung

in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1

Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn der Bedienstete

1. auf eine Planstelle aufgenommen werden soll,

die im Stellenplan nur für den vorübergehenden

Bedarf vorgesehen ist,

2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat

oder

3. Beamter des Ruhestandes ist.

(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2

gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

§ 14. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen gilt als erteilt für

1. die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften

und Demonstratoren gemäß § 12 des

Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216,

2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß

§ 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes

1962,

3. die Aufnahme von Vertragslehrern an Kunsthochschulen

(Kunsthochschul-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 77/1972).

(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 15. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen für Bedienstete der Österreichischen

Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969,

anzuwenden ist, gilt als erteilt für

1. Planstellen der Verwendungsgruppe A, für

die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage

vorgesehen ist,

2. Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die

keine oder nur eine Verwendungszulage der

Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen

ist,

3. Planstellen der Verwendungsgruppen C und

D.

(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 16. Die Zustimmung für die Aufnahme von

Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis

zum Bund, das nicht durch eine der in den §§ 13 bis

15 bezeichneten Vorschriften geregelt ist, gilt als

erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen

Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer

Gesamtvereinbarung festgesetzten Sätzen entspricht.

§ 17. Der Vollzug von Personalmaßnahmen

gemäß § 1, soweit es sich um die Ernennung auf

eine Planstelle der Verwendungsgruppen A, B, H 1,

H 2, PT 2, PT 3 oder PT 4 handelt, und gemäß

den §§ 2, 3, 7, 8 und 10 ist dem Bundeskanzler mitzuteilen.

§ 18. Die Planstellenbesetzungsverordnung 1981,

BGBl. Nr. 481, tritt außer Kraft.

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