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138_1983 AT

138. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1979, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 zweiter Satz erhält folgende Fassung

„Ist der Fachausschuß für Bedienstete bestimmter

Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich

auf jene Bediensteten der Dienststelle,

bei der der Fachausschuß errichtet ist, sowie

der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen

angehören, für die der Fachausschuß

errichtet ist."

2. § 4 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende Fassung

„Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine

gemeinsame Personalvertretung, für besonders

große und organisatorisch trennbare und für örtlich

getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für

Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener

Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind,

können mehrere Personalvertretungen gebildet

werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen

Struktur der Dienststellen der Wahrung

der Interessen der Bediensteten am besten entspricht;

hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen

mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam

mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung

geschaffen wird."

3. Im § 9 Abs. 1 haben die lit. k und o zu entfallen;

die bisherigen „lit. 1, m und n" erhalten die

Bezeichnung „lit. k, 1 und m".

4. Im § 9 Abs. 1 erhält die neue lit. k folgende

Fassung

„k) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei

denn die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;"

5. Im § 9 Abs. 1 ist in der neuen lit. m nach dem

Wort „Schadenersatz" ein Punkt zu setzen und hat

das Wort „sowie" zu entfallen.

6. Im § 9 Abs. 2 wird am Ende der lit. c der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

lit. d angefügt

„d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden."

7. Im § 10 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck

„lit. h, i, l und m" durch den Ausdruck „lit. h, i, k

und 1" ersetzt.

8. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 lit. i, die unter

Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

getroffen wurden, sind auf Grund eines Antrages

des betroffenen Bediensteten nach den für sein

Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften

für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der Antrag

(die Klage) innerhalb von sechs Wochen gestellt

(eingebracht) wird."

9. Im § 11 Abs. 1 lit. d wird am Ende der sublit,

aa und bb jeweils der Beistrich durch einen

Strichpunkt ersetzt.

10. Im § 11 Abs. 1 lit. 1 wird der Ausdruck „im

Befehlsbereich des Fliegerbrigadekommandos"

durch den Ausdruck „im Befehlsbereich des Kommandos

der Fliegerdivision" ersetzt.

11. Im § 11 Abs. 1 lit. m wird der Ausdruck „Fliegerbrigadekommando"

durch den Ausdruck

„Kommando der Fliegerdivision" ersetzt.

12. § 13 Abs. 1 lit. c erhält folgende Fassung

„c) beim Bundesministerium für Justiz drei, und

zwar je einer für

aa) die Staatsanwälte,

bb) die Bediensteten des Justizwachdienstes

einschließlich des Dienstes der Erzieher

an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe

und der übrigen Bediensteten

an Justizanstalten,

cc) die sonstigen Bediensteten."

13. Im § 21 Abs. 3 lit. d wird der Ausdruck „den

Dienstposten" durch den Ausdruck „die Planstelle"

ersetzt.

14. Im § 25 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck

„Dienstbeurteilung" durch den Ausdruck „Leistungsfeststellung"

ersetzt.

15. § 25 Abs. 4 zweiter Satz erhält folgende Fassung

„Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der

zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden

Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei

mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei,

bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten

drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte

Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter

Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme

der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren,

vom Dienst freizustellen."

16. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen

Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig

ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem

Bedienstete, die in den Zentralausschuß nicht wählbar

sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13

Abs. 5), nicht bestellt werden."

17. Im § 43 wird der Ausdruck „§ 37 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955" durch den Ausdruck

„§ 47 des Wehrgesetzes 1978, BGBl.

Nr. 150", ersetzt.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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