138. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.
Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1979, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 zweiter Satz erhält folgende Fassung
„Ist der Fachausschuß für Bedienstete bestimmter
Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich
auf jene Bediensteten der Dienststelle,
bei der der Fachausschuß errichtet ist, sowie
der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen
angehören, für die der Fachausschuß
errichtet ist."
2. § 4 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende Fassung
„Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine
gemeinsame Personalvertretung, für besonders
große und organisatorisch trennbare und für örtlich
getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für
Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener
Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind,
können mehrere Personalvertretungen gebildet
werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen
Struktur der Dienststellen der Wahrung
der Interessen der Bediensteten am besten entspricht;
hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen
mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam
mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung
geschaffen wird."
3. Im § 9 Abs. 1 haben die lit. k und o zu entfallen;
die bisherigen „lit. 1, m und n" erhalten die
Bezeichnung „lit. k, 1 und m".
4. Im § 9 Abs. 1 erhält die neue lit. k folgende
Fassung
„k) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei
denn die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;"
5. Im § 9 Abs. 1 ist in der neuen lit. m nach dem
Wort „Schadenersatz" ein Punkt zu setzen und hat
das Wort „sowie" zu entfallen.
6. Im § 9 Abs. 2 wird am Ende der lit. c der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
lit. d angefügt
„d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden."
7. Im § 10 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck
„lit. h, i, l und m" durch den Ausdruck „lit. h, i, k
und 1" ersetzt.
8. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 lit. i, die unter
Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
getroffen wurden, sind auf Grund eines Antrages
des betroffenen Bediensteten nach den für sein
Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften
für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der Antrag
(die Klage) innerhalb von sechs Wochen gestellt
(eingebracht) wird."
9. Im § 11 Abs. 1 lit. d wird am Ende der sublit,
aa und bb jeweils der Beistrich durch einen
Strichpunkt ersetzt.
10. Im § 11 Abs. 1 lit. 1 wird der Ausdruck „im
Befehlsbereich des Fliegerbrigadekommandos"
durch den Ausdruck „im Befehlsbereich des Kommandos
der Fliegerdivision" ersetzt.
11. Im § 11 Abs. 1 lit. m wird der Ausdruck „Fliegerbrigadekommando"
durch den Ausdruck
„Kommando der Fliegerdivision" ersetzt.
12. § 13 Abs. 1 lit. c erhält folgende Fassung
„c) beim Bundesministerium für Justiz drei, und
zwar je einer für
aa) die Staatsanwälte,
bb) die Bediensteten des Justizwachdienstes
einschließlich des Dienstes der Erzieher
an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe
und der übrigen Bediensteten
an Justizanstalten,
cc) die sonstigen Bediensteten."
13. Im § 21 Abs. 3 lit. d wird der Ausdruck „den
Dienstposten" durch den Ausdruck „die Planstelle"
ersetzt.
14. Im § 25 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck
„Dienstbeurteilung" durch den Ausdruck „Leistungsfeststellung"
ersetzt.
15. § 25 Abs. 4 zweiter Satz erhält folgende Fassung
„Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der
zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden
Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei
mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei,
bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten
drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte
Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter
Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme
der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren,
vom Dienst freizustellen."
16. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen
Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig
ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem
Bedienstete, die in den Zentralausschuß nicht wählbar
sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13
Abs. 5), nicht bestellt werden."
17. Im § 43 wird der Ausdruck „§ 37 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955" durch den Ausdruck
„§ 47 des Wehrgesetzes 1978, BGBl.
Nr. 150", ersetzt.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.