Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138_1982 AT

138. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 162

Lammertal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Abtenau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 12,10 (bei der sogenannten Badwirtsbrücke),

verläuft sodann entlang der Lammer und bindet

nach Überquerung des Schwarzenbaches bei

km 12,72 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Abtenau

aufliegenden Planunterlagen (Planzeichen

B 162/12-81 U im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →