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138_1979 AT

138. Bundesgesetz: Altölgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Altölgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Maßnahmen

zur Aufarbeitung von Altölen, die durch

folgende Tätigkeiten anfallen

1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den

Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1973 über die

Betriebsanlagen unterliegen;

2. den Bergbau;

3. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute

(§ 61 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946)

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

(Länderkammern, Bundeskammer) durchgeführt

werden;

4. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

unterliegen;

5. die Wartung und die Reparatur von Waffen,

die im Bereich des Bundesheeres, der

Bundespolizei, (der Bundesgendarrnerie, der

Justizwache oder der Zollwache durchgeführt

werden;

6. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher

Arbeiten von Anstalten für den Vollzug

von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug

verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

ausgeübt werden;

7. Tätigkeiten, die dem § 1 das Rohrleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;

8. den Betrieb von Eisenbahnen (§ 1 des

Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich

deren Wartung und Reparatur

und den Betrieb von Eisenbahnunternehmen

und deren Hilfstätigkeiten, soweit

diese Tätigkeiten nicht unter Z. 1 fallen;

9. den Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 11

Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957) einschließlich deren Wartung

und Reparatur sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen

(Luftbeförderungsunternehmen

und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen),

Zivilflugplatzunternehmen

sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs-

und Zivilflugplatzunternehmen,

soweit diese Tätigkeiten nicht unter Z. 1

fallen;

10. den Betrieb von Wasserfahrzeugen (§ 0.02

lit. a der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung,

BGBl. Nr. 93/1976) einschließlich deren

Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten

nicht unter Z. 1 fallen;

11. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz,

BGBl. Nr. 12/1973, unterliegen;

12. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten

(§ 11 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975)

ausgeübt werden;

13. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender

Schulen (§ 3 Abs. 2 lit. a sublit. bb

das Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962) ausgeübt werden;

14. den Betrieb von Kraftmaschinen, Dampfkessel

(§ 1 der Dampfkesselverordnung,

BGBl Nr. 83/1948) und Kraftfahrzeugen

(§ 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267) einschließlich deren Wartung und

Reparatur, soweit diese Tätigkeiten nicht

unter eine andere Ziffer fallen.

(2) Das Brundesheer und die Heeresverwaltung

unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a

des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie

bei der Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 2. Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

gebrauchte oder verunreinigte flüssige Erzeugnisse,

die ganz oder teilweise aus den im § 1

Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 2/1960, angeführten Waren, aus sonstigem

Mineralöl oder aus synthetischem Öl bestehen,

sowie mineralölhältige Rückstände, Wasser-Öl-

Gemische und Emulsionen.

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine

physische Person, eine juristische Person oder

eine Personengesellschaft das Handelsrechts

1. Altölbesitzer, wenn bei ihr durch unter § 1

fallende Tätigkeiten Altöle anfallen;

2. Sammler, wenn sie

a) Altöle von Akölbesitzern, die nicht Aufarbeiter

sind, abholt oder

b) von Altölbesitzern, die nicht Aufarbeiter

sind, gelieferte Altöle entgegennimmt

und nicht Aufarbeiter ist;

3. Aufarbeiter, wenn sie

a) von Altölbesitzern übernommene Altöle

oder

b) aus dem eigenen Betrieb stammende und

gleichartige, von anderen Altölbesitzern

übernommene Altöle oder

c) aus dem eigenen Betrieb stammende Altöle

aufarbeitet.

§ 4. Aufarbeitung im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist

1. die Reinigung sowie die Be- oder Verarbeitung

von Altölen,

2. die Energiegewinnung aus Altölen,

3. die sonstige Beseitigung von Altölen.

II. ABSCHNITT

Erfassen, Sammeln und Aufarbeiten von Altölen

§ 5. (1) Altölbesitzer haben der Bezirksverwaltungsbehörde

auf Verlangen Auskunft über

Art, Menge, Herkunft, Lagerung und Verbleib

der bei ihnen angefallenen Altöle zu erteilen und

entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn

sie ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen

können.

(2) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge

an Altölen von mindestens 400 Liter anfällt oder

die nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit mit

einem jährlichen Anfall von Altölen in dieser

Menge zu rechnen haben, müssen jedenfalls für

jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen

über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der

Altöle führen. Die Aufzeichnungen für ein Kalenderjahr

sind durch drei Jahre ab Ablauf dieses

Kalenderjahres aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde

auf Verlangen vorzulegen.

§ 6. Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur

Aufarbeitung, bis zur Verwendung für Forschungszwecke

oder als Ausgangsmaterial für

ihre Produktion oder bis zur Übergabe an einen

Sammler oder Aufarbeiter auf eine für die

menschliche Gesundheit unschädliche Art aufzubewahren.

§ 7. (,1) Altölbesitzer im Sinne des § 5 Abs. 2

haben ihre Altöle entweder selbst aufzuarbeiten

oder für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial

für ihre Produktion zu verwenden oder

für deren Aufarbeitung dadurch zu sorgen, daß

sie mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten

die Altöle einem Sammler oder einem

Aufarbeiter übergeben oder nachweislich einen

nach § 11 zur Abholung verpflichteten Sammler

oder Aufarbeiter auffordern, die Altöle abzuholen.

(2) Nicht unter § 5 Abs. 2 fallende Altölbesitzer

haben ihre Altöle entweder selbst aufzuarbeiten

oder für Forschungszwecke oder als

Ausgangsmaterial für ihre Produktion zu verwenden

oder für deren Aufarbeitung dadurch zu

sorgen, daß sie mindestens einmal innerhalb von

zwölf Monaten die Altöle einem Sammler oder

einem Aufarbeiter übergeben.

§ 8. Altölbesitzer haben den Sammlern oder

Aufarbeitern, denen sie Altöle übergeben, unaufgefordert

Mitteilung zu machen, daß auf

Grund der Zusammensetzung des übergebenen

Altöls besondere Gefahren mit dem Transport

oder mit der Aufarbeitung verbunden sein können,

wenn ihnen dieser Umstand bekannt sein

muß.

§ 9. Sammler und Aufarbeiter gemäß § 3

Z. 3 lit. a haben unbeschadet der Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1973 die Aufnahme, ein

mehr als zwei Monate dauerndes Ruhen und

die Einstellung ihrer Tätigkeit jeweils drei Wochen

vorher der Bezirksverwaltungsbehörde

schriftlich anzuzeigen.

§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste

der im Bundesland tätigen Sammler und Aufarbeiter

gemäß § 3 Z. 3 lit. a zu führen und

jedermann in diese Einsicht zu gewähren. Außerdem

hat er diese Liste mindestens einmal jährlich

zu veröffentlichen.

(2) Auf ihr Verlangen sind auch Aufarbeiter

im Sinne des § 3 Z. 3 lit. b unter Hinweis auf

die bei ihnen zur Aufarbeitung gelangenden Altölarten

in diese Liste aufzunehmen. In diesem

Fall gilt für sie § 9 sinngemäß.

§ 11. (1) Sammler haben die ihnen von Altölbesitzern,

die nicht unter § 5 Abs. 2 fallen,

gelieferten Altöle entgegenzunehmen.

(2) Wird ein Sammler gemäß § 7 Abs. 1 zur

Abholung von Altölen aufgefordert, so ist er

nur dann verpflichtet, dieser Aufforderung

nachzukommen, wenn sein Standort dem Abholungsort

des Altöls näher liegt als der Standort

jedes anderen Sammlers und die abzuholende

Menge mindestens 200 Liter beträgt.

(3) Weist der in Anspruch genommene Sammler

nach, daß der Altölbesitzer in den letzten

neun Monaten einem anderen noch tätigen

Sammler oder Aufarbeiter einen Teil jener Altöle

übergeben hat, die in dem Bundesland angefallen

sind, in dem der in Anspruch genommene

Sammler tätig ist (§ 10 Abs. 1), so entfällt die

Verpflichtung gemäß Abs. 2; in [diesem Falle

trifft die Pflicht zur Abholung jeden Sammler

oder Aufarbeiter, dem der Altölbesitzer während

der letzten neun Monate Altöls übergeben hat.

§ 12. (1) Aufarbeiter gemäß § 3 Z. 3 lit. a

haben die ihnen von Sammlern gelieferten Altöle

entgegenzunehmen. Diese Verpflichtung entfällt,

wenn der in Anspruch genommene Aufarbeiter

nachweist, daß der Sammler in den letzten

sechs Monaten Teile der bei Ausübung seiner

Tätigkeit angefallenen Altöle einem anderen

Aufarbeiter übergeben hat, der im Zeitpunkt der

Lieferung noch tätig ist; in diesem Falle trifft

die Pflicht zur Entgegennahme jeden Aufarbeiter,

dem der Sammler während der letzten

sechs Monate Altöle übergeben hat.

(2) Aufarbeiter haben die ihnen übergebenen

oder im eigenen Betrieb angefallenen Altöle gemäß

§ 4 Z. 1 oder 2 auf eine für die menschliche

Gesundheit unschädliche Art aufzuarbeiten

und für eine für die menschliche Gesundheit

unschädliche Beseitigung der bei der Aufarbeitung

angefallenen und nicht mehr verwertbaren

Stoffe zu sorgen.

(3) Aufarbeiter dürfen Teile der ihnen übergebenen

oder im eigenen Betrieb angefallenen

Altöle anderen Aufarbeitern übergeben. Sie dürfen

ferner Teile ihrer Altöle an Forschungseinrichtungen

oder Unternehmen übergeben, die

diese Altöle für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial

für ihre Produktion benötigen.

(4) Die Aufarbeitung gemäß § 4 Z. 3 ist nur

zulässig, wenn eine Aufarbeitung gemäß § 4

Z. 1 oder 2 technisch nicht möglich oder nur

unter univerhältnismäßigem Kostenaufwand

durchführbar ist. Sie hat auf eine für die menschliche

Gesundheit unschädliche Art zu erfolgen.

§ 13. Sammlern und Aufarbeitern gemäß § 3

Z. 3 lit. a und b gebührt ein angemessenes Entgelt

für ihre der Aufarbeitung dienenden Leistungen;

Altölbesitzern gebührt ein dem Wert

der übergebenen Altöle angemessenes Entgelt.

Diese Entgelte bleiben der privatrechtlichen Vereinbarung

überlassen.

§ 14. Auf Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten

im Sinne des § 1 der Lagerung oder

Aufarbeitung von Altölen zu dienen bestimmt

sind, ausgenommen jene des Bundesheeres und

der Heeresverwaltung, finden, sofern nicht ohnedies

eine Betriebsanlagengenehmigung auf Grund

der Gewerbeordnung 1973 vorgeschrieben ist

oder andere bundesgesetzliche Vorschriften diesbezügliche

Bestimmungen enthalten, die §§ 74

bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 366 bis 369

und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß

Anwendung.

III. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 15. Eine Verwaltungsübertretung, die mit

einer Geldstrafe bis zu 60000 S zu ahnden ist,

begeht, wer

1. einer Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 nicht

nachkommt;

2. gegen die Aufbewahrungspflicht des § 6 verstößt;

3. .der Verpflichtung zur Aufarbeitung, Verwendung

für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial

für die Produktion, Übergabe

oder Aufforderung gemäß § 7 Abs. 1 nicht

nachkommt;

4. gegen die Mitteilungspflicht des § 8 verstößt;

5. einer Verpflichtung gemäß § 11 nicht nachkommt;

6. einer Verpflichtung gemäß § 12 nicht nachkommt.

§ 16. Eine Verwaltungsübertretung, die mit

einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu ahnden ist,

begeht, wer

1. der Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 1 nicht

nachkommt;

2. der Verpflichtung zur Aufarbeitung, Verwendung

für Forschungszwecke oder als

Ausgangsmaterial für die Produktion oder

Übergabe gemäß § 7 Abs. 2 nicht nachkommt;

3. der Anzeigepflicht des § 9 nicht nachkommt.

§ 17. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht

vor, wenn eine der in den §§ 15 und 16 bezeichneten

Taten den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet.

IV. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes (§ 19 Abs. 1) als Sammler

öder Aufarbeiter gemäß § 3 Z. 3 lit. a tätige

Personen haben die Ausübung dieser Tätigkeit

bis spätestens 29. Feber 1980 der Bezirksverwaltungsbehörde

schriftlich anzuzeigen. Wer dieser

Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht eine

Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe

bis zu 10000 S zu ahnden ist.

(2) Der Landeshauptmann hat im Jahre 1980

die ihm durch § 10 auf erlegte Verpflichtung zur

Veröffentlichung einer Liste bis spätestens

30. Juni 1980 zu erfüllen.

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit

Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Die §§ 7, 11 und 12 Abs. 1, 2 und 4 treten

mit 1. Juli 1980 in Kraft.

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut, und zwar

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres;

2. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 5, soweit es

sich um die Wartung und die Reparatur

von Waffen handelt, die im Bereich des

Bundesheeres durchgeführt werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Landesverteidigung; soweit es sich um die

Wartung und die Reparatur von Waffen

handelt, die im Bereich der Bundespolizei

und der Bundesgendarmerie durchgeführt

werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres; soweit es sich um

die Wartung und die Reparatur von Waffen

handelt, die (im Bereich der Justizwache

durchgeführt werden, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz; soweit es

sich um die Wartung und die Reparatur

von Waffen handelt, die im Bereich der

Zollwache durchgeführt werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 6 und des

§ 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

4. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 7 und 8 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr;

5. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 9 für den Bereich

der Zivilluftfahrt im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr; für

den Bereich der Militärluftfahrt im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

6. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 10 und 11

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr, soweit jedoch der Wirkungsbereich

des Bundesministers für Landesverteidigung,

des Bundesministers für Inneres,

des Bundesministers für Bauten und Technik

oder des Bundesministers für Finanzen

berührt wird, im Einvernehmen mit diesem;

7. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 12 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung;

8. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 13 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst;

9. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 14, soweit es

sich um den Betrieb einschließlich Wartung

und Reparatur von Kraftmaschinen und

Dampfkesseln handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und

Technik, soweit es sich um den Betrieb einschließlich

Wartung und Reparatur von

Kraftfahrzeugen handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit

jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers

für Landesverteidigung, des

Burtdesministers für Inneres oder des Bundesministers

für Finanzen berührt wird, im

Einvernehmen mit diesem.

(2) Die Vollziehung des § 1 Abs. 1 Z. 11 obliegt,

soweit sie den Ländern zusteht, den Landesregierungen.

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