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138_1978 AT

138. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 und des Finanzausgleichsgesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 und des Finanzausgleichsgesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 179/1954, 52/1958, 83/1963, 227/1965,

223/1967 und 384/1973 wird wie folgt geändert

(2) Bei einer Rotationskolbenmaschine gelten

zwei Drittel der Summe der Volumina aller

Kammern der Rotationskolbenmaschine als Hubraum.

(3) Kraftfahrzeuge, die im Abs. 1 nicht gesondert

angeführt sind, unterliegen dem Steuersatz

für Zugmaschinen."

2. Der § 6 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren

zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend

im Inland benützt wird, kann die

Steuer tageweise entrichtet werden. Der Tagessteuersatz

beträgt für

1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge 5 S,

2. Personenkraftwagen 10 S,

3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 60 S."

Artikel II

Das Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl. Nr.

445/1972, wird wie folgt geändert

Das im § 8 Abs. 1 angeführte Hundertsatzverhältnis

hat bei der Kraftfahrzeugsteuer zu lauten

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1977

in Kraft.

Artikel IV

(1) Die Bundeskraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel

I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 143/1976

ist für Vorgänge, die nach dem 30. September 1977

eintreten, nicht mehr zu erheben.

(2) Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugs teuer,

der auf den Bund entfällt, ist für den Ausbau

des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der Artikel I, III und IV im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Verkehr, betraut.

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