138. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 und des Finanzausgleichsgesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.
Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 179/1954, 52/1958, 83/1963, 227/1965,
223/1967 und 384/1973 wird wie folgt geändert
(2) Bei einer Rotationskolbenmaschine gelten
zwei Drittel der Summe der Volumina aller
Kammern der Rotationskolbenmaschine als Hubraum.
(3) Kraftfahrzeuge, die im Abs. 1 nicht gesondert
angeführt sind, unterliegen dem Steuersatz
für Zugmaschinen."
2. Der § 6 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend
im Inland benützt wird, kann die
Steuer tageweise entrichtet werden. Der Tagessteuersatz
beträgt für
1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge 5 S,
2. Personenkraftwagen 10 S,
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 60 S."
Artikel II
Das Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl. Nr.
445/1972, wird wie folgt geändert
Das im § 8 Abs. 1 angeführte Hundertsatzverhältnis
hat bei der Kraftfahrzeugsteuer zu lauten
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1977
in Kraft.
Artikel IV
(1) Die Bundeskraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel
I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 143/1976
ist für Vorgänge, die nach dem 30. September 1977
eintreten, nicht mehr zu erheben.
(2) Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugs teuer,
der auf den Bund entfällt, ist für den Ausbau
des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der Artikel I, III und IV im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verkehr, betraut.