138. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Der Minister für Außenhandel der Republik
Kuba bestätigt, daß zur Bescheinigung von Ursprungszeugnissen,
die zur Inanspruchnahme der
Vorzugszölle nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
erforderlich sind, die Handelskammer der
Republik Kuba ermächtigt ist.
Artikel 2
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich anerkennt die Bescheinigung der im
Artikel 1 genannten ermächtigten Handelskammer
der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen,
die für die Anwendung der Vorzugs-
zölle nach dem Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr
von begünstigtem Waren in das österreichische
Zollgebiet erforderlich sind.
Artikel 3
Der Minister für Außenhandel der Republik
Kuba wird jede Änderung bezüglich der im
Artikel 1 genannten Handelskammer dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung
genannte Handelskammer der Republik
Kuba leistet bei der Prüfung der Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise,
und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch
der für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen,
den österreichischen Zollbehörden
über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Zu diesem Zweck können die österreichischen
Zollbehörden und die Handelskammer der Republik
Kuba miteinander unmittelbar verkehren.
Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Minister für Außenhandel
der Republik Kuba können unmittelbar
in Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung
dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden
Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen
zum Zweck des Erfahrungsaustausches
in Angelegenheiten dieser Vereinbarung führen.
Artikel 6
a) Diese Vereinbarung tritt am 7. April 1977
in Kraft.
b) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt
wird.
Geschehen in Wien, am 24. Feber 1977, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für den Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Perrelli m. p.
Für den Minister für Außenhandel
der Republik Kuba
Luis Orlando Rodriguez m. p.