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138_1977 AT

138. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Artikel 1

Der Minister für Außenhandel der Republik

Kuba bestätigt, daß zur Bescheinigung von Ursprungszeugnissen,

die zur Inanspruchnahme der

Vorzugszölle nach dem Allgemeinen Präferenzsystem

erforderlich sind, die Handelskammer der

Republik Kuba ermächtigt ist.

Artikel 2

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich anerkennt die Bescheinigung der im

Artikel 1 genannten ermächtigten Handelskammer

der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen,

die für die Anwendung der Vorzugs-

zölle nach dem Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr

von begünstigtem Waren in das österreichische

Zollgebiet erforderlich sind.

Artikel 3

Der Minister für Außenhandel der Republik

Kuba wird jede Änderung bezüglich der im

Artikel 1 genannten Handelskammer dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung

genannte Handelskammer der Republik

Kuba leistet bei der Prüfung der Richtigkeit

und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise,

und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch

der für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen,

den österreichischen Zollbehörden

über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Zu diesem Zweck können die österreichischen

Zollbehörden und die Handelskammer der Republik

Kuba miteinander unmittelbar verkehren.

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Minister für Außenhandel

der Republik Kuba können unmittelbar

in Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung

dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden

Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen

zum Zweck des Erfahrungsaustausches

in Angelegenheiten dieser Vereinbarung führen.

Artikel 6

a) Diese Vereinbarung tritt am 7. April 1977

in Kraft.

b) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt

wird.

Geschehen in Wien, am 24. Feber 1977, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für den Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. Perrelli m. p.

Für den Minister für Außenhandel

der Republik Kuba

Luis Orlando Rodriguez m. p.

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