138. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien,
geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen
zu erweitern und zu vertiefen,
eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs
für das gegenseitige Kennenlernen und
die Verständigung der Völker,
überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung
des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung
der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen
kann,
erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete
des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte
Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu
fördern,
bestimmt von der Bedeutung enger regionaler
Zusammenarbeit,
haben,
auf der Grundlage und im Rahmen der in
beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften
und handelnd im Geiste der Empfehlungen
der Konferenz der Vereinten Nationen über
den Fremdenverkehr und die internationalen
Reisen, von Rom, vom 21. August bis 5. September
1963,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden der Entwicklung
und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
besondere Aufmerksamkeit widmen und
sich um deren Förderung bemühen.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden Gruppen- und
Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet
in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates
fördern, auch wenn diese aus dritten
Staaten kommen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten haben bereits mehrere
Abkommen geschlossen, die den erleichterten
Grenzübertritt ihrer Staatsbürger regeln. Die
Vertragsstaaten werden weiterhin bestrebt sein,
die Grenz- und anderen Formalitäten für
Touristenreisen österreichischer Staatsbürger
nach Jugoslawien und jugoslawischer Staatsbürger
nach Österreich noch mehr zu erleichtern
und zu vereinfachen. Dies gilt auch für Staatsbürger
eines der beiden Vertragsstaaten, die auf
dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates
ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit
zwischen den österreichischen und jugoslawischen
Institutionen, Organisationen und
Unternehmungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
fördern.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten im Interesse der touristischen
Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur
Förderung, Erweiterung, Verbesserung und
Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen
auf allen Verkehrsgebieten ergreifen.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten werden im Interesse der
weiteren Entwicklung des beiderseitigen Frem-
denverkehrs die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
der Raumplanung sowie des Umwelt- und
des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten
weiterhin verstärken und zu diesem
Zweck unter anderem die Einrichtung von
alpinen Naturparks im Grenzgebiet in Erwägung
ziehen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden die Fremdenverkehrswerbung,
den Austausch und Vertrieb von
Fremdenverkehrsinformationen und -publikationen,
sowie die regionalen Initiativen der gemeinsamen
Fremdenverkehrswerbung weiterhin
fördern und unterstützen.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche
von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten
und der Presse sowie von Fachleuten
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
zwecks Information der Öffentlichkeit über die
touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates
unterstützen und fördern.
Artikel 9
Jugoslawien hat in Wien eine Werbestelle für
den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch
Österreichs wird Jugoslawien die Errichtung
und die Tätigkeit einer österreichischen Werbestelle
für den Fremdenverkehr auf seinem Territorium
zu den gleichen Bedingungen ermöglichen.
Die Einzelheiten hiefür werden durch
ein zusätzliches Abkommen geregelt.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten werden einander beim
Austausch von Fachleuten und Informationen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der
Hotellerie, der Gastronomie und der Raumplanung
unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit
auch durch gemeinsame Beteiligung
bei der Errichtung von Anlagen und bei der
Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete
des Fremdenverkehrs sowie die geschäftliche
Tätigkeit der daran interessierten Unternehmungen
sowie den Erfahrungs- und Informationsaustausch
auf diesem Gebiete fördern. Diese
Zusammenarbeit wird in Übereinstimmung mit
den Vorschriften erfolgen, die in jedem der
Vertragsstaaten für diese Tätigkeiten gelten.
Artikel 11
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem
Touristenverkehr zwischen den Vertragsstaaten
anfallen, erfolgen nach den Bestimmungen des
zwischen Österreich und Jugoslawien jeweils
in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten werden eine gemischte
Kommission bilden, welche die Durchführung
dieses Abkommens beobachten und in diesem
Sinne entsprechende Maßnahmen vorschlagen
wird. Die Kommission wird in der Regel alle
zwei Jahre, abwechselnd in Österreich und in
Jugoslawien, oder erforderlichenfalls zu einem
anderen Zeitpunkt zusammentreten, der einvernehmlich
festgelegt wird.
Artikel 13
Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit
geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen
der auf diplomatischem Wege erfolgten
schriftlichen Kündigung durch einen der Vertragspartner
außer Kraft.
Artikel 14
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
der Österreichischen Bundesregierung
mitteilt, daß die nach jugoslawischem Recht
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen in Dubrovnik am 26. Juli 1973
in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Regierung der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Boris Šnuderl m. p.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14 am 11. März 1974 in Kraft.