Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138_1974 AT

138. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien,

geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen

zu erweitern und zu vertiefen,

eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs

für das gegenseitige Kennenlernen und

die Verständigung der Völker,

überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung

des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung

der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen

kann,

erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete

des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte

Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu

fördern,

bestimmt von der Bedeutung enger regionaler

Zusammenarbeit,

haben,

auf der Grundlage und im Rahmen der in

beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften

und handelnd im Geiste der Empfehlungen

der Konferenz der Vereinten Nationen über

den Fremdenverkehr und die internationalen

Reisen, von Rom, vom 21. August bis 5. September

1963,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden der Entwicklung

und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

besondere Aufmerksamkeit widmen und

sich um deren Förderung bemühen.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden Gruppen- und

Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet

in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates

fördern, auch wenn diese aus dritten

Staaten kommen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten haben bereits mehrere

Abkommen geschlossen, die den erleichterten

Grenzübertritt ihrer Staatsbürger regeln. Die

Vertragsstaaten werden weiterhin bestrebt sein,

die Grenz- und anderen Formalitäten für

Touristenreisen österreichischer Staatsbürger

nach Jugoslawien und jugoslawischer Staatsbürger

nach Österreich noch mehr zu erleichtern

und zu vereinfachen. Dies gilt auch für Staatsbürger

eines der beiden Vertragsstaaten, die auf

dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates

ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit

zwischen den österreichischen und jugoslawischen

Institutionen, Organisationen und

Unternehmungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

fördern.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden im Rahmen ihrer

Möglichkeiten im Interesse der touristischen

Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur

Förderung, Erweiterung, Verbesserung und

Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen

auf allen Verkehrsgebieten ergreifen.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten werden im Interesse der

weiteren Entwicklung des beiderseitigen Frem-

denverkehrs die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

der Raumplanung sowie des Umwelt- und

des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten

weiterhin verstärken und zu diesem

Zweck unter anderem die Einrichtung von

alpinen Naturparks im Grenzgebiet in Erwägung

ziehen.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden die Fremdenverkehrswerbung,

den Austausch und Vertrieb von

Fremdenverkehrsinformationen und -publikationen,

sowie die regionalen Initiativen der gemeinsamen

Fremdenverkehrswerbung weiterhin

fördern und unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche

von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten

und der Presse sowie von Fachleuten

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

zwecks Information der Öffentlichkeit über die

touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates

unterstützen und fördern.

Artikel 9

Jugoslawien hat in Wien eine Werbestelle für

den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch

Österreichs wird Jugoslawien die Errichtung

und die Tätigkeit einer österreichischen Werbestelle

für den Fremdenverkehr auf seinem Territorium

zu den gleichen Bedingungen ermöglichen.

Die Einzelheiten hiefür werden durch

ein zusätzliches Abkommen geregelt.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden einander beim

Austausch von Fachleuten und Informationen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der

Hotellerie, der Gastronomie und der Raumplanung

unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit

auch durch gemeinsame Beteiligung

bei der Errichtung von Anlagen und bei der

Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete

des Fremdenverkehrs sowie die geschäftliche

Tätigkeit der daran interessierten Unternehmungen

sowie den Erfahrungs- und Informationsaustausch

auf diesem Gebiete fördern. Diese

Zusammenarbeit wird in Übereinstimmung mit

den Vorschriften erfolgen, die in jedem der

Vertragsstaaten für diese Tätigkeiten gelten.

Artikel 11

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem

Touristenverkehr zwischen den Vertragsstaaten

anfallen, erfolgen nach den Bestimmungen des

zwischen Österreich und Jugoslawien jeweils

in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten werden eine gemischte

Kommission bilden, welche die Durchführung

dieses Abkommens beobachten und in diesem

Sinne entsprechende Maßnahmen vorschlagen

wird. Die Kommission wird in der Regel alle

zwei Jahre, abwechselnd in Österreich und in

Jugoslawien, oder erforderlichenfalls zu einem

anderen Zeitpunkt zusammentreten, der einvernehmlich

festgelegt wird.

Artikel 13

Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit

geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen

der auf diplomatischem Wege erfolgten

schriftlichen Kündigung durch einen der Vertragspartner

außer Kraft.

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

der Österreichischen Bundesregierung

mitteilt, daß die nach jugoslawischem Recht

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen in Dubrovnik am 26. Juli 1973

in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Regierung der

Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Boris Šnuderl m. p.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14 am 11. März 1974 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →