138. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion, der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
VEREINBARUNG
Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs-
und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde
der Ungarischen Volksrepublik und
das Bundesministerium für Verkehr als Oberste
Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich
vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959
1. Zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt, planmäßige
Flugdienste mit Verkehrsrechten der
fünften Luftfreiheit von internationalen
Flughäfen in Ungarn über internationale
Flughäfen in Österreich zweimal wöchentlich
nach Brüssel und umgekehrt zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung von
planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit über internationale
Flughäfen in Ungarn hinaus festgelegt
werden, sobald die Österreichische
Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.
2. Diese Vereinbarung tritt mit 31. März 1973
in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1973.
Budapest, am 12. Oktober 1972
Der Leiter der Österreichischen Delegation
Fischer
Der Leiter der Ungarischen Delegation
Hüvös Sándor
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft
in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom 9. November
1972 bzw. vom 24. November 1972 bestätigt worden.