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138_1972 AT

138. Verordnung: Anordnung besonderer Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Anordnung besonderer Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1

und 2, des § 7 Abs. 6 und der §§ 8 und 9 des

Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1972 besondere Ernteermittlungen

bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste,

Kartoffeln und Körnermais zur Feststellung der

Ernteerträge durchzuführen.

§ 2. (1) Die besonderen Ernteermittlungen sind

in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen

Methode vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt ausgewählt werden.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2

Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe

oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste,

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln

sowie Probeziehungen bei Körnermais durch

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

bestellte Erhebungsorgane zu dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste

oder einer Vollernte bei Körnermais von

bestimmten, in die besonderen Ernteermittlungen

einbezogenen Parzellen durch die

obgenannten Organe feststellen zu lassen

und

c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung

der Erhebungen sich ergebenden

Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter

zu entrichten

a) für die Vornahme von Probeschnitten bei

Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste

sowie für Probe- und Nachrodungen

bei Kartoffeln einen Betrag von je S 20•—

und für Probeziehungen bei Körnermais;

einen Betrag von S 50•—,

b) für die Vornahme eines Volldrusches bei

Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste

sowie einer Vollernte bei Körnermais

einen Betrag von je S 120•—.

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