138. Verordnung: Anordnung besonderer Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1
und 2, des § 7 Abs. 6 und der §§ 8 und 9 des
Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1972 besondere Ernteermittlungen
bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste,
Kartoffeln und Körnermais zur Feststellung der
Ernteerträge durchzuführen.
§ 2. (1) Die besonderen Ernteermittlungen sind
in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen
Methode vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ausgewählt werden.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2
Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe
oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste,
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln
sowie Probeziehungen bei Körnermais durch
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste
oder einer Vollernte bei Körnermais von
bestimmten, in die besonderen Ernteermittlungen
einbezogenen Parzellen durch die
obgenannten Organe feststellen zu lassen
und
c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Erhebungen sich ergebenden
Fragen Auskunft zu erteilen.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter
zu entrichten
a) für die Vornahme von Probeschnitten bei
Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste
sowie für Probe- und Nachrodungen
bei Kartoffeln einen Betrag von je S 20•—
und für Probeziehungen bei Körnermais;
einen Betrag von S 50•—,
b) für die Vornahme eines Volldrusches bei
Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste
sowie einer Vollernte bei Körnermais
einen Betrag von je S 120•—.