138. Bundesgesetz: Krebsstatistikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende
statistische Erhebungen nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben
zur Person, jedoch ohne Namensnennung,
sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der
Erkrankung.
§ 2. Geschwulstkrankheiten im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind alle Karzinome, alle Sarkome,
alle bösartigen Krankheiten des hämatopoetischen
Systems, des Lymphsystems sowie des retikulo-
endothelialen Systems (Retothelsystems).
§ 3. (1) Jede Erkrankung und jeder Sterbefall
an einer Geschwulstkrankheit (§ 2) ist mit den
im § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt zu
melden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Erstattung der Meldung zu
treffen.
§ 4. Zur Meldung verpflichtet sind die verantwortlichen
Leiter von
a) Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957;
b) Untersuchungsstellen der Gebietskörperschaften
zur Früherkennung von Krebserkrankungen;
c) Instituten für pathologische Anatomie und
d) Instituten für gerichtliche Medizin.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.