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138_1969 AT

138. Bundesgesetz: Krebsstatistikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Krebsstatistikgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende

statistische Erhebungen nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben

zur Person, jedoch ohne Namensnennung,

sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der

Erkrankung.

§ 2. Geschwulstkrankheiten im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind alle Karzinome, alle Sarkome,

alle bösartigen Krankheiten des hämatopoetischen

Systems, des Lymphsystems sowie des retikulo-

endothelialen Systems (Retothelsystems).

§ 3. (1) Jede Erkrankung und jeder Sterbefall

an einer Geschwulstkrankheit (§ 2) ist mit den

im § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt zu

melden.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

über die Erstattung der Meldung zu

treffen.

§ 4. Zur Meldung verpflichtet sind die verantwortlichen

Leiter von

a) Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957;

b) Untersuchungsstellen der Gebietskörperschaften

zur Früherkennung von Krebserkrankungen;

c) Instituten für pathologische Anatomie und

d) Instituten für gerichtliche Medizin.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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