138. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 1 und 2 und 10
Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/
1965, wird — hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
— verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1968 den Bestand
an landwirtschaftlichen Maschinen gemäß der
Erhebungsliste, die als Anlage einen Bestandteil
dieser Verordnung bildet, zu erheben.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen
Maschinen der in der Erhebungsliste
angeführten Art, welche zur Gänze oder
überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung
stehen und über die am Stichtag eine der im § 3
genannten Personen verfügungsberechtigt ist.
§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die
Erhebung einbezogenen Maschinen sind verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige
Nutznießer oder deren Beauftragte) von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Nutzfläche von mindestens
0'5 ha,
b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben
ohne Rücksicht auf
die Nutzfläche,
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb
sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr
mittags befindet; befindet sich eine Maschine zu
diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,
so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet,
der sie zuletzt in Verwahrung gehabt
hat.
§ 4. (1) Die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen haben in der Zeit vom 4. Juni
bis 30. Juni 1968 im Gemeindeamt zu erscheinen
und dort die geforderten Angaben zu machen.
Die Leistungsangaben bei Traktoren und Motorkarren
sind durch Vorlage des Typenscheines
nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde hat die Angaben in die zweifach
auszufertigende Erhebungsliste einzutragen
und die Richtigkeit der Angaben von den zur
Auskunftserteilung verpflichteten Personen
schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 5. (1) Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten
Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht
(Gemeindeblatt) zu verfassen und diese Übersicht
— außer in Städten mit eigenem Statut —
zusammen mit der Erstausfertigung der Erhebungslisten
bis 15. Juli 1968 der Bezirkshauptmannschaft
vorzulegen. Die Zweitausfertigung
der Erhebungslisten hat die Gemeinde zwei
Jahre hindurch aufzubewahren.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Städte mit eigenem Statut haben bis spätestens
31. Juli 1968 die Gemeindeübersichten an das
Österreichische Statistische Zentralamt und die
Erstausfertigung der Erhebungslisten an die zuständige
Bezirkslandwirtschaftskammer weiterzuleiten.
§ 6. Der Gemeinde wird für die Mitwirkung
an der Erhebung auf Antrag eine Abfindung in
der Höhe von 2'— S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten
Angaben dürfen auch für Zwecke der
Betriebsmittelverbilligung in der Land- und
Forstwirtschaft herangezogen werden.