Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138_1968 AT

138. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 1 und 2 und 10

Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/

1965, wird — hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

— verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1968 den Bestand

an landwirtschaftlichen Maschinen gemäß der

Erhebungsliste, die als Anlage einen Bestandteil

dieser Verordnung bildet, zu erheben.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen

Maschinen der in der Erhebungsliste

angeführten Art, welche zur Gänze oder

überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung

stehen und über die am Stichtag eine der im § 3

genannten Personen verfügungsberechtigt ist.

§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die

Erhebung einbezogenen Maschinen sind verpflichtet

1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige

Nutznießer oder deren Beauftragte) von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Nutzfläche von mindestens

0'5 ha,

b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben

ohne Rücksicht auf

die Nutzfläche,

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb

sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr

mittags befindet; befindet sich eine Maschine zu

diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,

so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet,

der sie zuletzt in Verwahrung gehabt

hat.

§ 4. (1) Die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen haben in der Zeit vom 4. Juni

bis 30. Juni 1968 im Gemeindeamt zu erscheinen

und dort die geforderten Angaben zu machen.

Die Leistungsangaben bei Traktoren und Motorkarren

sind durch Vorlage des Typenscheines

nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde hat die Angaben in die zweifach

auszufertigende Erhebungsliste einzutragen

und die Richtigkeit der Angaben von den zur

Auskunftserteilung verpflichteten Personen

schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 5. (1) Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten

Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht

(Gemeindeblatt) zu verfassen und diese Übersicht

— außer in Städten mit eigenem Statut —

zusammen mit der Erstausfertigung der Erhebungslisten

bis 15. Juli 1968 der Bezirkshauptmannschaft

vorzulegen. Die Zweitausfertigung

der Erhebungslisten hat die Gemeinde zwei

Jahre hindurch aufzubewahren.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Städte mit eigenem Statut haben bis spätestens

31. Juli 1968 die Gemeindeübersichten an das

Österreichische Statistische Zentralamt und die

Erstausfertigung der Erhebungslisten an die zuständige

Bezirkslandwirtschaftskammer weiterzuleiten.

§ 6. Der Gemeinde wird für die Mitwirkung

an der Erhebung auf Antrag eine Abfindung in

der Höhe von 2'— S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten

Angaben dürfen auch für Zwecke der

Betriebsmittelverbilligung in der Land- und

Forstwirtschaft herangezogen werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →