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138_1967 AT

138. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956

und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie verordnet

§ 1. Im inländischen Verkehr können als Ausnahmen

von den nachstehend zitierten Bestimmungen

der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher

Güter mit der Eisenbahn — RID),

BGBl. Nr. 137/1967, die folgenden erleichternden

Bestimmungen in Anspruch genommen werden

1. Zu Rn. 32

a) Die Stoffe der Ziffer 12 dürfen auch in

Blech-, Pappe- oder Kunststoffbehälter von

zylindrischer Form mit den maximalen Abmessungen

von 250 mm Durchmesser und

1 m Länge eingefüllt sein. Diese Behälter

sind, damit sie gegen Feuchtigkeit geschützt

sind, vor dem Füllen in ein Paraffin-,

Zeresin- oder Harzbad einzutauchen und

nach dem Füllen mit einem leicht konischen

Stöpsel zu verschließen; sie sind in hölzerne

Behälter einzusetzen.

b) Nicht paraffinierte, nicht zeresinierte oder

nicht wasserdichte Kunststoff- oder Papierpatronen

dürfen auch in Blechhülsen verpackt

sein, die so beschaffen sein müssen,

daß die Patronen gegen Feuchtigkeit geschützt

sind; die Blechhülsen sind in

hölzerne Behälter einzusetzen.

c) An Stelle der vorgeschriebenen hölzernen

Behälter oder der Kästen aus Vollpappe

oder Wellpappe dürfen auch Kartons aus

Hartpappe mit Außenwulstbiegung und

Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe

muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt

und wasserdicht imprägniert sein sowie eine

Dicke von mindestens 2'6 mm und einen

Berstwiderstand (nach Mullen) von 24 kg/

cm² haben; das Gewicht der Pappe muß

mindestens 1700 g/m² betragen. Die längste

Kante des Kartons darf 80 cm, die zweitlängste

Kante 40 cm nicht überschreiten.

Die Kartons müssen durch Drahtheftung

derart verschlossen sein, daß der Deckel mit

den vier Seitenklappen des Bodenteiles

durch je vier Metallklammern verbunden

ist; die Dicke der Metallklammern muß

mindestens 0'5 mm betragen, die Schenkel

müssen mindestens 12 mm lang und 1'5 mm

breit sein. Ein solches Versandstück darf

nicht schwerer sein als 35 kg; es darf höchstens

25 kg Sprengstoff enthalten.

2. Zu Rn. 34 Abs. 1 lit. b

Die Stoffe der Ziffer 14 b) dürfen auch in

Hülsen aus geeignetem Kunststoff patroniert sein.

3. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a

Die Gegenstände der Ziffer 5 a) dürfen zu

höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Verbindungsstücken

zündsicher auch in ein Gefäß aus

geeignetem Kunststoff eingebettet sein.

4. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. b

Höchstens fünf Sammelpakete dürfen auch in

eine mit Wellpappe ausgekleidete hölzerne Versandkiste

von mindestens 18 mm Wanddicke oder

in einen Blechbehälter, jeweils ohne Füllstoffe,

eingesetzt sein.

5. Zu Rn. 103

Die Schachteln oder Briefchen dürfen auch unmittelbar

in widerstandsfähige Kisten aus Holz

oder aus harten Holzfiberplatten oder in Kästen

aus Weißblech, aus starker glatter Pappe oder

aus doppelseitiger Wellpappe eingesetzt sein. Die

größte Kantenlänge der Kästen darf 60 cm nicht

überschreiten. Das Versandstück darf nicht

schwerer sein als 20 kg.

6. Zu Rn. 105 Abs. 1

a) Die Gegenstände der Ziffer 3 dürfen auch

in Fässer aus Holz, die mit widerstandsfähigem

Papier oder dünnem Zink- oder

Aluminiumblech auszulegen sind, verpackt

sein.

b) Kleine Sendungen mit einem Gewicht von

höchstens 20 kg dürfen auch in Wellpappe

— Faltschachteln verpackt sein. Die Wellpappe

muß ein Flächengewicht von mindestens

1000 g/m² und einen Berstwiderstand

(nach Mullen) von 14 kg/cm² haben.

Die Klappen der Schachteln sowie die gehefteten

Kanten müssen mit 60 mm breiten

Klebstreifen durchlaufend und haltbar verklebt

sein. Die Klebstreifen müssen eine

Reißlänge von mindestens 10.000 m aufweisen.

7. Zu Rn. 107

Höchstens 100 Schachteln aus Weißblech oder

Pappe, in die Zündschnuranzünder verpackt sind,

dürfen auch in eine Faltschachtel aus zweiwelliger

Wellpappe mit einer Einlage aus Bitumenpapier

eingebettet sein. Die größte Kantenlänge der

Faltschachtel darf 40 cm nicht überschreiten. Die

Klappen der Faltschachtel und die gehefteten

Kanten müssen mit 40 mm breitem, festem Klebstreifen

verklebt sein. Die Faltschachtel muß mit

zwei 10 mm breiten Stahlbändern verschlossen

sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein

als 20 kg.

8. Zu Rn. 130 Abs. 1

Für die in den Ziffern 1 bis 10 sowie 14 und 15

der Rn. 131 genannten Gase dürfen auch Gefäße

verwendet werden, die den Bestimmungen der

Dampfkesselverordnung in der jeweils geltenden

Fassung hinsichtlich der Werkstoffe sowie der

Bauausführung und Ausrüstung, der an den Gefäßen

anzubringenden Vermerke, der Füllung,

der Prüfung und Erprobung entsprechen.

9. Zu Rn. 303 Abs. 3

Abweichungen der Wanddicke bis 0'02 mm

sind zulässig.

10. Zu Rn. 303 Abs. 4

Die Stahlblechgefäße dürfen schon bei mindestens

1'25 mm Wanddicke mehr als 60 Liter

enthalten.

11. Zu Rn. 303 Abs. 7

Die Wandstärke braucht nicht mehr als 1 mm

betragen.

12. Zu Rn. 304

a) Weißblechgefäße mit Versteifungen und mit

einer Wanddicke von mindestens 0'6 mm,

die Stoffe der Ziffern 1 und 5 enthalten,

sowie Weißblechgefäße, die Stoffe der Ziffern

2 bis 4 enthalten, müssen nicht in

Schutzbehälter eingebettet sein und sind

ohne diese zum Versand zugelassen.

b) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen,

die Stoffe der Ziffer 1 enthalten, dürfen

50 kg, Versandstücke mit zerbrechlichen

Gefäßen, die Stoffe der Ziffern 2 bis 5 enthalten,

Versandstücke mit Weißblechgefäßen,

die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten,

und Versandstücke mit Stahlblechgefäßen,

die Nitromethan nach Rn. 303

(9) b) enthalten, dürfen jeweils 100 kg nicht

überschreiten.

13. Zu Rn. 348 Abs. 1

Für blätter- und fahnenfreies Schilfrohr und

Schilf, dicht geschichtet, sind auch in den Monaten

Mai und Juni offene Wagen ohne Decken zulässig.

14. Zu Rn. 503 Abs. 4

Für Salzsäure in Gefäßen aus geeignetem

Kunststoff ohne Schutzbehälter ist eine behördliche

Genehmigung nicht erforderlich, wenn

— die Gefäße mit zwei übereinanderliegenden

Verschlüssen versehen sind, von denen einer

verschraubt sein muß,

— der Fassungsraum der Gefäße 60 Liter nicht

übersteigt,

— die Wanddicke der Gefäße an allen Stellen,

auch an etwaigen nach innen geprägten Etikettierungsflächen,

mindestens 4 mm beträgt,

— die Wandungen der Gefäße durch starke Rippen

versteift und die Böden verstärkt sind

und

— die Gefäße mit Handhaben versehen sind.

15. Zu Rn. 514 Abs. 2

a) Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid

(Ätznatron, Ätzkali) in Schuppen oder Pulverform

dürfen bei Versand als Wagenladung

in Mengen bis zu 25 kg auch

— in Säcke aus drei Lagen widerstandsfähigem

Papier mit dicht verschlossenem

Innensack aus geeignetem Kunststoff

verpackt sein oder

— in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem

Kunststoff verpackt sein; die

Säcke müssen auf Boxpaletten oder

durch Verwendung von Aufsetzrahmen

oder Deckplatten und Stahlbändern

oder ähnlichen Einrichtungen, die den

Stapel während der Beförderung gegen

Abgleiten und Auseinanderfallen

sichern, auf Flachpaletten verladen sein.

b) Natriumhydroxid (Ätznatron) in Schuppen

oder Pulverform darf bei Versand als Stückgut

in Mengen bis zu 25 kg auch in Säcken

aus drei Lagen widerstandsfähigem Papier

mit dicht verschlossenem Innensack aus geeignetem

Kunststoff verpackt sein; die

Säcke müssen auf Boxpaletten oder unter

Verwendung von Aufsetzrahmen oder

Deckplatten und Stahlbändern oder ähnlichen

Einrichtungen, die den Stapel während

der Beförderung gegen Abgleiten und

Auseinanderfallen sichern, auf Flachpaletten

verladen sein.

16. Zu Rn. 521 Abs. 2

a) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid

mit mehr als 6% bis höchstens

40% Wasserstoffperoxid dürfen auch in

mit geeignetem Kunststoff ausgekleidete

Stahlblechfässer verpackt sein, die auf ihrem

Boden sicher aufrecht stehen können; ein

Versandstück darf nicht schwerer sein als

250 kg.

b) Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem

Fassungsraum von höchstens 3 Liter, in die

wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid

mit mehr als 6°/o bis höchstens 40% Wasserstoffperoxid

verpackt sind, dürfen auch

ohne Füllstoffe in hölzerne Kisten eingesetzt

sein.

17. Zu Rn. 524 Abs. 1

Die in Rn. 514 Abs. 2 sowie vorstehend unter

Ziffer 15 vorgesehenen Außensäcke dürfen statt

mit einem Zettel nach Muster 5 mit einem dauerhaft

aufgedruckten Gefahrzeichen versehen sein,

das dem Muster 5 genau entsprechen muß.

18. Zu Rn. 618 Abs. 2 lit. b

Frische Hörner, Klauen, Hufe oder Knochen

dürfen in offene Wagen auch ohne Wagendecke

und ohne Pappe verladen werden, wenn sie von

Tieren stammen, die von einem tierärztlichen

Beschauer beschaut und gesund befunden worden

sind, und wenn sie überdies vor dem Verladen

mit geeigneten Desinfektionsmitteln ausgiebig besprengt

worden sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1967

in Kraft.

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