138. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956
und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie verordnet
§ 1. Im inländischen Verkehr können als Ausnahmen
von den nachstehend zitierten Bestimmungen
der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn — RID),
BGBl. Nr. 137/1967, die folgenden erleichternden
Bestimmungen in Anspruch genommen werden
1. Zu Rn. 32
a) Die Stoffe der Ziffer 12 dürfen auch in
Blech-, Pappe- oder Kunststoffbehälter von
zylindrischer Form mit den maximalen Abmessungen
von 250 mm Durchmesser und
1 m Länge eingefüllt sein. Diese Behälter
sind, damit sie gegen Feuchtigkeit geschützt
sind, vor dem Füllen in ein Paraffin-,
Zeresin- oder Harzbad einzutauchen und
nach dem Füllen mit einem leicht konischen
Stöpsel zu verschließen; sie sind in hölzerne
Behälter einzusetzen.
b) Nicht paraffinierte, nicht zeresinierte oder
nicht wasserdichte Kunststoff- oder Papierpatronen
dürfen auch in Blechhülsen verpackt
sein, die so beschaffen sein müssen,
daß die Patronen gegen Feuchtigkeit geschützt
sind; die Blechhülsen sind in
hölzerne Behälter einzusetzen.
c) An Stelle der vorgeschriebenen hölzernen
Behälter oder der Kästen aus Vollpappe
oder Wellpappe dürfen auch Kartons aus
Hartpappe mit Außenwulstbiegung und
Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe
muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt
und wasserdicht imprägniert sein sowie eine
Dicke von mindestens 2'6 mm und einen
Berstwiderstand (nach Mullen) von 24 kg/
cm² haben; das Gewicht der Pappe muß
mindestens 1700 g/m² betragen. Die längste
Kante des Kartons darf 80 cm, die zweitlängste
Kante 40 cm nicht überschreiten.
Die Kartons müssen durch Drahtheftung
derart verschlossen sein, daß der Deckel mit
den vier Seitenklappen des Bodenteiles
durch je vier Metallklammern verbunden
ist; die Dicke der Metallklammern muß
mindestens 0'5 mm betragen, die Schenkel
müssen mindestens 12 mm lang und 1'5 mm
breit sein. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 35 kg; es darf höchstens
25 kg Sprengstoff enthalten.
2. Zu Rn. 34 Abs. 1 lit. b
Die Stoffe der Ziffer 14 b) dürfen auch in
Hülsen aus geeignetem Kunststoff patroniert sein.
3. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a
Die Gegenstände der Ziffer 5 a) dürfen zu
höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Verbindungsstücken
zündsicher auch in ein Gefäß aus
geeignetem Kunststoff eingebettet sein.
4. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. b
Höchstens fünf Sammelpakete dürfen auch in
eine mit Wellpappe ausgekleidete hölzerne Versandkiste
von mindestens 18 mm Wanddicke oder
in einen Blechbehälter, jeweils ohne Füllstoffe,
eingesetzt sein.
5. Zu Rn. 103
Die Schachteln oder Briefchen dürfen auch unmittelbar
in widerstandsfähige Kisten aus Holz
oder aus harten Holzfiberplatten oder in Kästen
aus Weißblech, aus starker glatter Pappe oder
aus doppelseitiger Wellpappe eingesetzt sein. Die
größte Kantenlänge der Kästen darf 60 cm nicht
überschreiten. Das Versandstück darf nicht
schwerer sein als 20 kg.
6. Zu Rn. 105 Abs. 1
a) Die Gegenstände der Ziffer 3 dürfen auch
in Fässer aus Holz, die mit widerstandsfähigem
Papier oder dünnem Zink- oder
Aluminiumblech auszulegen sind, verpackt
sein.
b) Kleine Sendungen mit einem Gewicht von
höchstens 20 kg dürfen auch in Wellpappe
— Faltschachteln verpackt sein. Die Wellpappe
muß ein Flächengewicht von mindestens
1000 g/m² und einen Berstwiderstand
(nach Mullen) von 14 kg/cm² haben.
Die Klappen der Schachteln sowie die gehefteten
Kanten müssen mit 60 mm breiten
Klebstreifen durchlaufend und haltbar verklebt
sein. Die Klebstreifen müssen eine
Reißlänge von mindestens 10.000 m aufweisen.
7. Zu Rn. 107
Höchstens 100 Schachteln aus Weißblech oder
Pappe, in die Zündschnuranzünder verpackt sind,
dürfen auch in eine Faltschachtel aus zweiwelliger
Wellpappe mit einer Einlage aus Bitumenpapier
eingebettet sein. Die größte Kantenlänge der
Faltschachtel darf 40 cm nicht überschreiten. Die
Klappen der Faltschachtel und die gehefteten
Kanten müssen mit 40 mm breitem, festem Klebstreifen
verklebt sein. Die Faltschachtel muß mit
zwei 10 mm breiten Stahlbändern verschlossen
sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
als 20 kg.
8. Zu Rn. 130 Abs. 1
Für die in den Ziffern 1 bis 10 sowie 14 und 15
der Rn. 131 genannten Gase dürfen auch Gefäße
verwendet werden, die den Bestimmungen der
Dampfkesselverordnung in der jeweils geltenden
Fassung hinsichtlich der Werkstoffe sowie der
Bauausführung und Ausrüstung, der an den Gefäßen
anzubringenden Vermerke, der Füllung,
der Prüfung und Erprobung entsprechen.
9. Zu Rn. 303 Abs. 3
Abweichungen der Wanddicke bis 0'02 mm
sind zulässig.
10. Zu Rn. 303 Abs. 4
Die Stahlblechgefäße dürfen schon bei mindestens
1'25 mm Wanddicke mehr als 60 Liter
enthalten.
11. Zu Rn. 303 Abs. 7
Die Wandstärke braucht nicht mehr als 1 mm
betragen.
12. Zu Rn. 304
a) Weißblechgefäße mit Versteifungen und mit
einer Wanddicke von mindestens 0'6 mm,
die Stoffe der Ziffern 1 und 5 enthalten,
sowie Weißblechgefäße, die Stoffe der Ziffern
2 bis 4 enthalten, müssen nicht in
Schutzbehälter eingebettet sein und sind
ohne diese zum Versand zugelassen.
b) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen,
die Stoffe der Ziffer 1 enthalten, dürfen
50 kg, Versandstücke mit zerbrechlichen
Gefäßen, die Stoffe der Ziffern 2 bis 5 enthalten,
Versandstücke mit Weißblechgefäßen,
die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten,
und Versandstücke mit Stahlblechgefäßen,
die Nitromethan nach Rn. 303
(9) b) enthalten, dürfen jeweils 100 kg nicht
überschreiten.
13. Zu Rn. 348 Abs. 1
Für blätter- und fahnenfreies Schilfrohr und
Schilf, dicht geschichtet, sind auch in den Monaten
Mai und Juni offene Wagen ohne Decken zulässig.
14. Zu Rn. 503 Abs. 4
Für Salzsäure in Gefäßen aus geeignetem
Kunststoff ohne Schutzbehälter ist eine behördliche
Genehmigung nicht erforderlich, wenn
— die Gefäße mit zwei übereinanderliegenden
Verschlüssen versehen sind, von denen einer
verschraubt sein muß,
— der Fassungsraum der Gefäße 60 Liter nicht
übersteigt,
— die Wanddicke der Gefäße an allen Stellen,
auch an etwaigen nach innen geprägten Etikettierungsflächen,
mindestens 4 mm beträgt,
— die Wandungen der Gefäße durch starke Rippen
versteift und die Böden verstärkt sind
und
— die Gefäße mit Handhaben versehen sind.
15. Zu Rn. 514 Abs. 2
a) Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid
(Ätznatron, Ätzkali) in Schuppen oder Pulverform
dürfen bei Versand als Wagenladung
in Mengen bis zu 25 kg auch
— in Säcke aus drei Lagen widerstandsfähigem
Papier mit dicht verschlossenem
Innensack aus geeignetem Kunststoff
verpackt sein oder
— in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem
Kunststoff verpackt sein; die
Säcke müssen auf Boxpaletten oder
durch Verwendung von Aufsetzrahmen
oder Deckplatten und Stahlbändern
oder ähnlichen Einrichtungen, die den
Stapel während der Beförderung gegen
Abgleiten und Auseinanderfallen
sichern, auf Flachpaletten verladen sein.
b) Natriumhydroxid (Ätznatron) in Schuppen
oder Pulverform darf bei Versand als Stückgut
in Mengen bis zu 25 kg auch in Säcken
aus drei Lagen widerstandsfähigem Papier
mit dicht verschlossenem Innensack aus geeignetem
Kunststoff verpackt sein; die
Säcke müssen auf Boxpaletten oder unter
Verwendung von Aufsetzrahmen oder
Deckplatten und Stahlbändern oder ähnlichen
Einrichtungen, die den Stapel während
der Beförderung gegen Abgleiten und
Auseinanderfallen sichern, auf Flachpaletten
verladen sein.
16. Zu Rn. 521 Abs. 2
a) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid
mit mehr als 6% bis höchstens
40% Wasserstoffperoxid dürfen auch in
mit geeignetem Kunststoff ausgekleidete
Stahlblechfässer verpackt sein, die auf ihrem
Boden sicher aufrecht stehen können; ein
Versandstück darf nicht schwerer sein als
250 kg.
b) Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem
Fassungsraum von höchstens 3 Liter, in die
wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid
mit mehr als 6°/o bis höchstens 40% Wasserstoffperoxid
verpackt sind, dürfen auch
ohne Füllstoffe in hölzerne Kisten eingesetzt
sein.
17. Zu Rn. 524 Abs. 1
Die in Rn. 514 Abs. 2 sowie vorstehend unter
Ziffer 15 vorgesehenen Außensäcke dürfen statt
mit einem Zettel nach Muster 5 mit einem dauerhaft
aufgedruckten Gefahrzeichen versehen sein,
das dem Muster 5 genau entsprechen muß.
18. Zu Rn. 618 Abs. 2 lit. b
Frische Hörner, Klauen, Hufe oder Knochen
dürfen in offene Wagen auch ohne Wagendecke
und ohne Pappe verladen werden, wenn sie von
Tieren stammen, die von einem tierärztlichen
Beschauer beschaut und gesund befunden worden
sind, und wenn sie überdies vor dem Verladen
mit geeigneten Desinfektionsmitteln ausgiebig besprengt
worden sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1967
in Kraft.