138. Verordnung: 13. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 10. April 1962, BGBl.
Nr. 128 (Österreichische Arzneitaxe 1962), in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 53/
1965, wird abgeändert wie folgt
Artikel I
1. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz
mit den begünstigten Beziehern
bis zu 300.000 S 6 v. H. der gesamten
Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel."
2. In § 4 Abs. 3 sind die Worte „31. Mai" zu
streichen und an deren Stelle zu setzen
„30. Juni".
3. In der Anlage A hat der erste Absatz des
Punktes 7 des Abschnittes I „Allgemeine Bestimmungen"
wie folgt zu lauten
„Bei Inanspruchnahme der Apotheke während
der Zeit von der Betriebssperre bis 20 Uhr ist
der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr
von. 3 S und während der Zeit von 20 Uhr bis
7 Uhr eine Zusatzgebühr von 6 S zu berechnen.
Die Zusatzgebühr von 6 S darf auch an Sonn-
und Feiertagen nachmittags ab 13 Uhr dann berechnet
werden, wenn sich nur eine Apotheke
am Orte befindet und in dieser neben dem
Apothekenvorstand kein Apotheker oder
Assistent tätig ist."
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 15. Juni 1965 in
Kraft.