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138_1965 AT

138. Verordnung: 13. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: 13. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 10. April 1962, BGBl.

Nr. 128 (Österreichische Arzneitaxe 1962), in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 53/

1965, wird abgeändert wie folgt

Artikel I

1. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz

mit den begünstigten Beziehern

bis zu 300.000 S 6 v. H. der gesamten

Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel."

2. In § 4 Abs. 3 sind die Worte „31. Mai" zu

streichen und an deren Stelle zu setzen

„30. Juni".

3. In der Anlage A hat der erste Absatz des

Punktes 7 des Abschnittes I „Allgemeine Bestimmungen"

wie folgt zu lauten

„Bei Inanspruchnahme der Apotheke während

der Zeit von der Betriebssperre bis 20 Uhr ist

der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr

von. 3 S und während der Zeit von 20 Uhr bis

7 Uhr eine Zusatzgebühr von 6 S zu berechnen.

Die Zusatzgebühr von 6 S darf auch an Sonn-

und Feiertagen nachmittags ab 13 Uhr dann berechnet

werden, wenn sich nur eine Apotheke

am Orte befindet und in dieser neben dem

Apothekenvorstand kein Apotheker oder

Assistent tätig ist."

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 15. Juni 1965 in

Kraft.

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