138. Bundesgesetz: Genehmigung von Überschreitungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Überschreitungen von Ausgabeansätzen
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr
1963, BGBl. Nr. 94, anläßlich der Neuregelung
der Bezüge der öffentlichen Bediensteten, für die
der Bund den Gehaltsaufwand trägt, für die
Monate Mai bis Dezember 1963 werden in der
Höhe von insgesamt 606 Millionen Schilling genehmigt.
§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen
ist sicherzustellen durch
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen kann
auf Antrag des zuständigen Bundesministers die
im § 2 vorgesehenen Rückstellungen von Ausgabeansätzen
zur Gänze oder zum Teil auf andere
Ausgabeansätze des Ressorts umlegen, soweit dadurch
das Ergebnis der im § 2 vorgesehenen
Rückstellungen von Ausgabeansätzen nicht beeinträchtigt
wird.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.