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138_1963 AT

138. Bundesgesetz: Genehmigung von Überschreitungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Genehmigung von Überschreitungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Überschreitungen von Ausgabeansätzen

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr

1963, BGBl. Nr. 94, anläßlich der Neuregelung

der Bezüge der öffentlichen Bediensteten, für die

der Bund den Gehaltsaufwand trägt, für die

Monate Mai bis Dezember 1963 werden in der

Höhe von insgesamt 606 Millionen Schilling genehmigt.

§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen

ist sicherzustellen durch

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen kann

auf Antrag des zuständigen Bundesministers die

im § 2 vorgesehenen Rückstellungen von Ausgabeansätzen

zur Gänze oder zum Teil auf andere

Ausgabeansätze des Ressorts umlegen, soweit dadurch

das Ergebnis der im § 2 vorgesehenen

Rückstellungen von Ausgabeansätzen nicht beeinträchtigt

wird.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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