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138_1961 AT

138. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

Nachdem das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet

(Übersetzung.)

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien haben

in der Erkenntnis, daß es sich

empfiehlt, die Bedingungen für

den Beförderungsvertrag im

internationalen Straßengüterverkehr,

insbesondere hinsichtlich

der in diesem Verkehr verwendeten

Urkunden und der

Haftung des Frachtführers, einheitlich

zu regeln,

folgendes vereinbart

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen

gilt für jeden Vertrag über die

entgeltliche Beförderung von

Gütern auf der Straße mittels

Fahrzeugen, wenn der Ort der

Übernahme des Gutes und der

für die Ablieferung vorgesehene

Ort, wie sie im Vertrage angegeben

sind, in zwei verschiedenen

Staaten liegen, von denen

mindestens einer ein Vertragsstaat

ist. Dies gilt ohne Rücksicht

auf den Wohnsitz und die

Staatsangehörigkeit der Parteien.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeuten „Fahrzeuge"

Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge,

Anhänger und Sattelanhänger,

wie sie in Artikel 4 des

Abkommens über den Straßenverkehr

vom 19. September

1949 umschrieben sind.

3. Dieses Übereinkommen

gilt auch dann, wenn in seinen

Geltungsbereich fallende Beförderungen

von Staaten oder von

staatlichen Einrichtungen oder

Organisationen durchgeführt

werden.

4. Dieses Übereinkommen

gilt nicht

a) für Beförderungen, die

nach den Bestimmungen

internationaler Postübereinkommen

durchgeführt

werden;

b) für die Beförderung von

Leichen;

c) für die Beförderung von

Umzugsgut.

5. Die Vertragsparteien werden

untereinander keine zwei-

oder mehrseitigen Sondervereinbarungen

schließen, die Abweichungen

von den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

enthalten; ausgenommen sind

Sondervereinbarungen unter

Vertragsparteien, nach denen

dieses Übereinkommen nicht

für ihren kleinen Grenzverkehr

gilt, oder durch die für Beförderungen,

die ausschließlich auf

ihrem Staatsgebiet durchgefühlt

werden, die Verwendung eines

das Gut vertretenden Frachtbriefes

zugelassen wird.

Artikel 2

1. Wird das mit dem Gut beladene

Fahrzeug auf einem Teil

der Strecke zur See, mit der

Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen

oder auf dem Luftwege

befördert und wird das Gut —

abgesehen von Fällen des Artikels

14 — nicht umgeladen,

so gilt dieses Übereinkommen

trotzdem für die gesamte Beförderung.

Soweit jedoch bewiesen

wird, daß während der Beförderung

durch das andere Verkehrsmittel

eingetretene Verluste,

Beschädigungen oder

Überschreitungen der Lieferfrist

nicht durch eine Handlung oder

Unterlassung des Straßenfrachtführers,

sondern durch ein Er-

eignis verursacht worden sind,

das nur während und wegen der

Beförderung durch das andere

Beförderungsmittel eingetreten

sein kann, bestimmt sich die

Haftung des Straßenfrachtführers

nicht nach diesem Übereinkommen,

sondern danach, wie

der Frachtführer des anderen

Verkehrsmittels gehaftet hätte,

wenn ein lediglich das Gut betreffender

Beförderungsvertrag

zwischen dem Absender und

dem Frachtführer des anderen

Verkehrsmittels nach den zwingenden

Vorschriften des für die

Beförderung durch das andere

Verkehrsmittel geltenden Rechts

geschlossen worden wäre. Bestehen

jedoch keine solchen Vorschriften,

so bestimmt sich die

Haftung des Straßenfrachtführers

nach diesem Übereinkommen.

2. Ist der Straßenfrachtführer

zugleich der Frachtführer des

anderen Verkehrsmittels, so haftet

er ebenfalls nach Absatz 1,

jedoch so, als ob seine Tätigkeit

als Straßenfrachtführer und

seine Tätigkeit als Frachtführer

des anderen Verkehrsmittels

von zwei verschiedenen Personen

ausgeübt würden.

KAPITEL II

Haftung des Frachtführers für

andere Personen

Artikel 3

Der Frachtführer haftet, soweit

dieses Übereinkommen anzuwenden

ist, für Handlungen

und Unterlassungen seiner Bediensteten

und aller anderen

Personen, deren er sich bei Ausführung

der Beförderung bedient,

wie für eigene Handlungen

und Unterlassungen, wenn

diese Bediensteten oder andere

Personen in Ausübung ihrer

Verrichtungen handeln.

KAPITEL III

Abschluß und Ausführung des

Beförderungsvertrages

Artikel 4

Der Beförderungsvertrag wird

in einem Frachtbrief festgehalten.

Das Fehlen, die Mangelhaf-

tigkeit oder der Verlust des

Frachtbriefes berührt weder den

Bestand noch die Gültigkeit des

Beförderungsvertrages, der den

Bestimmungen dieses Übereinkommens

unterworfen bleibt.

Artikel 5

1. Der Frachtbrief wird in

drei Originalausfertigungen

ausgestellt, die vom Absender

und vom Frachtführer unterzeichnet

werden. Die Unterschriften

können gedruckt oder

durch den Stempel des Absenders

oder des Frachtführers ersetzt

werden, wenn dies nach

dem Recht des Staates, in dem

der Frachtbrief ausgestellt wird,

zulässig ist. Die erste Ausfertigung

erhält der Absender, die

zweite begleitet das Gut, die

dritte behält der Frachtführer.

2. Ist das zu befördernde Gut

auf mehrere Fahrzeuge zu verladen,

oder handelt es sich um

verschiedenartige oder um in

verschiedene Posten aufgeteilte

Güter, können sowohl der Absender

als auch der Frachtführer

verlangen, daß so viele Frachtbriefe

ausgestellt werden, als

Fahrzeuge zu verwenden oder

Güterarten oder -posten vorhanden

sind.

Artikel 6

1. Der Frachtbrief muß folgende

Angaben enthalten

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) Name und Anschrift des

Absenders;

c) Name und Anschrift des

Frachtführers;

d) Stelle und Tag der Übernahme

des Gutes sowie

die für die Ablieferung

vorgesehene Stelle;

e) Name und Anschrift des

Empfängers;

f) die übliche Bezeichnung

der Art des Gutes und die

Art der Verpackung, bei

gefährlichen Gütern ihre

allgemein anerkannte Bezeichnung;

g) Anzahl, Zeichen und Nummern

der Frachtstücke;

h) Rohgewicht oder die anders

angegebene Menge des

Gutes;

i) die mit der Beförderung

verbundenen Kosten

(Fracht, Nebengebühren,

Zölle und andere Kosten,

die vom Vertragsabschluß

bis zur Ablieferung anfallen);

j) Weisungen für die Zoll-

und sonstige amtliche Behandlung;

k) die Angabe, daß die Beförderung

trotz einer

gegenteiligen Abmachung

den Bestimmungen dieses

Übereinkommens unterliegt.

2. Zutreffendenfalls muß der

Frachtbrief ferner folgende Angaben

enthalten

a) das Verbot umzuladen;

b) die Kosten, die der Absender

übernimmt;

c) den Betrag einer bei der

Ablieferung des Gutes einzuziehenden

Nachnahme;

d) die Angabe des Wertes des

Gutes und des Betrages

des besonderen Interesses

an der Lieferung;

e) Weisungen des Absenders

an den Frachtführer über

die Versicherung des

Gutes;

f) die vereinbarte Frist, in

der die Beförderung beendet

sein muß;

g) ein Verzeichnis der dem

Frachtführer übergebenen

Urkunden.

3. Die Parteien dürfen in den

Frachtbrief noch andere Angaben

eintragen, die sie für

zweckmäßig halten.

Artikel 7

1. Der Absender haftet für

alle Kosten und Schäden, die

dem Frachtführer dadurch entstehen,

daß folgende Angaben

unrichtig oder unvollständig

sind

a) die in Artikel 6 Absatz 1

Buchstabe b), d), e), f), g),

h) und j) bezeichneten Angaben;

b) die in Artikel 6 Absatz 2

bezeichneten Angaben;

c) alle anderen Angaben

oder Weisungen des Absenders

für die Ausstellung

des Frachtbriefes oder

zum Zwecke der Eintragung

in diesen.

2. Trägt der Frachtführer auf

Verlangen des Absenders die in

Absatz 1 bezeichneten Angaben

in den Frachtbrief ein, wird bis

zum Beweise des Gegenteils vermutet,

daß der Frachtführer

hiebei im Namen des Absenders

gehandelt hat.

3. Enthält der Frachtbrief die

in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe

k) bezeichnete Angabe nicht, so

haftet der Frachtführer für alle

Kosten und Schäden, die dem

über das Gut Verfügungsberechtigten

infolge dieser Unterlassung

entstehen.

Artikel 8

1. Der Frachtführer ist verpflichtet,

bei der Übernahme

des Gutes zu überprüfen

a) die Richtigkeit der Angaben

im Frachtbrief über

die Anzahl der Frachtstücke

und über ihre Zeichen

und Nummern;

b) den äußeren Zustand des

Gutes und seiner Verpackung.

2. Stehen dem Frachtführer

keine angemessenen Mittel zur

Verfügung, um die Richtigkeit

der in Absatz 1 Buchstabe a)

bezeichneten Angaben zu überprüfen,

so trägt er im Frachtbrief

Vorbehalte ein, die zu begründen

sind. Desgleichen hat er

Vorbehalte zu begründen, die er

hinsichtlich des äußeren Zustandes

des Gutes und seiner Verpackung

macht. Die Vorbehalte

sind für den Absender nicht verbindlich,

es sei denn, daß er sie

im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt

hat.

3. Der Absender kann vom

Frachtführer verlangen, daß dieser

das Rohgewicht oder die anders

angegebene Menge des

Gutes überprüft. Er kann auch

verlangen, daß der Frachtführer

den Inhalt der Frachtstücke

überprüft. Der Frachtführer hat

Anspruch auf Ersatz der Kosten

der Überprüfung. Das Ergebnis

der Überprüfung ist in den

Frachtbrief einzutragen.

Artikel 9

1. Der Frachtbrief dient bis

zum Beweise des Gegenteils als

Nachweis für den Abschluß und

Inhalt des Beförderungsvertrages

sowie für die Übernahme des

Gutes durch den Frachtführer.

2. Sofern der Frachtbrief keine

mit Gründen versehenen Vorbehalte

des Frachtführers aufweist,

wird bis zum Beweise des

Gegenteils vermutet, daß das

Gut und seine Verpackung bei

der Übernahme durch den

Frachtführer äußerlich in gutem

Zustande waren und daß die

Anzahl der Frachtstücke und

ihre Zeichen und Nummern mit

den Angaben im Frachtbrief

übereinstimmten.

Artikel 10

Der Absender haftet dem

Frachtführer für alle durch mangelhafte

Verpackung des Gutes

verursachten Schäden an Personen,

am Betriebsmaterial und an

anderen Gütern sowie für alle

durch mangelhafte Verpackung

verursachten Kosten, es sei denn,

daß der Mangel offensichtlich

oder dem Frachtführer bei der

Übernahme des Gutes bekannt

war und er diesbezüglich keine

Vorbehalte gemacht hat.

Artikel 11

1. Der Absender hat dem

Frachtbrief die Urkunden beizugeben,

die für die vor der Ablieferung

des Gutes zu erledigende

Zoll- oder sonstige amtliche

Behandlung notwendig

sind, oder diese Urkunden dem

Frachtführer zur Verfügung zu

stellen und diesem alle erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

2. Der Frachtführer ist nicht

verpflichtet zu prüfen, ob diese

Urkunden und Auskünfte richtig

und ausreichend sind. Der

Absender haftet dem Frachtführer

für alle aus dem Fehlen,

der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit

der Urkunden und

Angaben entstehenden Schäden,

es sei denn, daß den Frachtführer

ein Verschulden trifft.

3. Der Frachtführer haftet

wie ein Kommissionär für die

Folgen des Verlustes oder der

unrichtigen Verwendung der im

Frachtbrief bezeichneten und

diesem beigegebenen oder dem

Frachtführer ausgehändigten Urkunden;

er hat jedoch keinen

höheren Schadenersatz zu leisten

als bei Verlust des Gutes.

Artikel 12

1. Der Absender ist berechtigt,

über das Gut zu verfügen.

Er kann insbesondere verlangen,

daß der Frachtführer das Gut

nicht weiterbefördert, den für

die Ablieferung vorgesehenen

Ort ändert oder das Gut einem

anderen als dem im Frachtbrief

angegebenen Empfänger abliefert.

2. Dieses Recht erlischt, sobald

die zweite Ausfertigung des

Frachtbriefes dem Empfänger

übergeben ist oder dieser sein

Recht nach Artikel 13 Absatz 1

geltend macht. Von diesem Zeitpunkt

an hat der Frachtführer

den Weisungen des Empfängers

nachzukommen.

3. Das Verfügungsrecht steht

jedoch dem Empfänger bereits

von der Ausstellung des Frachtbriefes

an zu, wenn der Absender

einen entsprechenden Vermerk

in den Frachtbrief eingetragen

hat.

4. Hat der Empfänger in Ausübung

seines Verfügungsrechtes

die Ablieferung des Gutes an

einen Dritten angeordnet, so ist

dieser nicht berechtigt, seinerseits

andere Empfänger zu bestimmen.

5. Die Ausübung des Verfügungsrechtes

unterliegt folgenden

Bestimmungen

a) der Absender oder in dem

in Absatz 3 bezeichneten

Falle der Empfänger hat,

wenn er sein Verfügungsrecht

ausüben will, die

erste Ausfertigung des

Frachtbriefes vorzuweisen,

worin die dem Frachtführer

erteilten neuen Weisungen

eingetragen sein

müssen, und dem Frachtführer

alle Kosten und

Schäden zu ersetzen, die

durch die Ausführung der

Weisungen entstehen;

b) die Ausführung der Weisungen

muß zu dem Zeitpunkt,

in dem sie die Person

erreichen, die sie ausführen

soll, möglich sein

und darf weder den gewöhnlichen

Betrieb des

Unternehmens des Frachtführers

hemmen noch die

Absender oder Empfänger

anderer Sendungen schädigen;

c) die Weisungen dürfen

nicht zu einer Teilung der

Sendung führen.

6. Kann der Frachtführer auf

Grund der Bestimmungen des

Absatzes 5 Buchstabe b) die erhaltenen

Weisungen nicht durchführen,

so hat er unverzüglich

denjenigen zu benachrichtigen,

der die Weisungen erteilt hat.

7. Ein Frachtführer, der Weisungen

nicht ausführt, die ihm

unter Beachtung der Bestimmungen

dieses Artikels erteilt

worden sind, oder der solche

Weisungen ausführt, ohne , die

Vorlage der ersten Ausfertigung

des Frachtbriefes verlangt zu

haben, haftet dem Berechtigten

für den daraus entstehenden

Schaden.

Artikel 13

1. Nach Ankunft des Gutes

an dem für die Ablieferung vorgesehenen

Ort ist der Empfänger

berechtigt, vom Frachtführer zu

verlangen, daß ihm gegen Emp-

fangsbestätigung die zweite Ausfertigung

des Frachtbriefes übergeben

und das Gut abgeliefert

wird. Ist der Verlust des Gutes

festgestellt oder ist das Gut innerhalb

der in Artikel 19 vorgesehenen

Frist nicht angekommen,

so kann der Empfänger

die Rechte aus dem Beförderungsvertrag

im eigenen Namen

gegen den Frachtführer

geltend machen.

2. Der Empfänger, der die

ihm nach Absatz 1 zustehenden

Rechte geltend macht, hat den

Gesamtbetrag der aus dem

Frachtbrief hervorgehenden

Kosten zu zahlen. Bei Streitigkeiten

hierüber ist der Frachtführer

zur Ablieferung des Gutes

nur verpflichtet, wenn ihm

der Empfänger Sicherheit leistet.

Artikel 14

1. Wenn aus irgendeinem

Grunde vor Ankunft des Gutes

an dem für die Ablieferung vorgesehenen

Ort die Erfüllung des

Vertrages zu den im Frachtbrief

festgelegten Bedingungen

unmöglich ist oder unmöglich

wird, hat der Frachtführer Weisungen

des nach Artikel 12 über

das Gut Verfügungsberechtigten

einzuholen.

2. Gestatten die Umstände jedoch

eine von den im Frachtbrief

festgelegten Bedingungen

abweichende Ausführung der

Beförderung und konnte der

Frachtführer Weisungen des

nach Artikel 12 über das Gut

Verfügungsberechtigten innerhalb

angemessener Zeit nicht erhalten,

so hat er die Maßnahmen

zu ergreifen, die ihm im

Interesse des über das Gut Verfügungsberechtigten

die besten

zu sein scheinen.

Artikel 15

1. Treten nach Ankunft des

Gutes am Bestimmungsort Ablieferungshindernisse

ein, so hat

der Frachtführer Weisungen des

Absenders einzuholen. Wenn

der Empfänger die Annahme

des Gutes verweigert, ist der

Absender berechtigt, über das

Gut zu verfügen, ohne die erste

Ausfertigung des Frachtbriefes

vorweisen zu müssen.

2. Der Empfänger kann, auch

wenn er die Annahme des Gutes

verweigert hat, dessen Ablieferung

noch so lange verlangen,

als der Frachtführer keine

dem widersprechenden Weisungen

des Absenders erhalten hat.

3. Tritt das Ablieferungshindernis

ein, nachdem der

Empfänger auf Grund seiner

Befugnisse nach Artikel Absatz

3 Anweisung erteilt hat,

das Gut an einen Dritten abzuliefern,

so nimmt bei der Anwendung

der Absätze 1 und 2

dieses Artikels der Empfänger

die Stelle des Absenders und der

Dritte die des Empfängers ein.

Artikel 16

1. Der Frachtführer hat Anspruch

auf Erstattung der Kosten,

die ihm dadurch entstehen,

daß er Weisungen einholt oder

ausführt, es sei denn, daß er

diese Kosten verschuldet hat.

2. In den in Artikel 14 Absatz

1 und in Artikel 15 bezeichneten

Fällen kann der

Frachtführer das Gut sofort auf

Kosten des Verfügungsberechtigten

ausladen; nach dem Ausladen

gilt die Beförderung als

beendet. Der Frachtführer hat

sodann das Gut für den Verfügungsberechtigten

zu verwahren.

Er kann es jedoch auch

einem Dritten anvertrauen und

haftet dann nur für die sorgfältige

Auswahl des Dritten. Das

Gut bleibt mit den aus dem

Frachtbrief hervorgehenden Ansprüchen

sowie mit allen anderen

Kosten belastet.

3. Der Frachtführer kann,

ohne Weisungen des Verfügungsberechtigten

abzuwarten,

den Verkauf des Gutes veran-

lassen, wenn es sich um verderbliche

Waren handelt oder der

Zustand des Gutes eine solche

Maßnahme rechtfertigt oder

wenn die Kosten der Verwahrung

in keinem Verhältnis zum

Wert des Gutes stehen. Er kann

auch in anderen Fällen den Verkauf

des Gutes veranlassen,

wenn er innerhalb einer angemessenen

Frist gegenteilige Weisungen

des Verfügungsberechtigten,

deren Ausführung ihm billigerweise

zugemutet werden

kann, nicht erhält.

4. Wird das Gut auf Grund

der Bestimmungen dieses Artikels

verkauft, so ist der Erlös

nach Abzug der auf dem Gut

lastenden Kosten dem Verfügungsberechtigten

zur Verfügung

zu stellen. Wenn diese

Kosten höher sind als der Erlös,

kann der Frachtführer den Unterschied

beanspruchen.

5. Art und Weise des Verkaufes

bestimmen sich nach den

Gesetzen oder Gebräuchen des

Ortes, an dem sich das Gut befindet.

KAPITEL IV

Haftung des Frachtführers

Artikel 17

1. Der Frachtführer haftet

für gänzlichen oder teilweisen

Verlust und für Beschädigung

des Gutes, sofern der Verlust

oder die Beschädigung zwischen

dem Zeitpunkt der Übernahme

des Gutes und dem seiner Ablieferung

eintritt, sowie für

Überschreitung der Lieferfrist.

2. Der Frachtführer ist von

dieser Haftung befreit, wenn der

Verlust, die Beschädigung oder

die Überschreitung der Lieferfrist

durch ein Verschulden des

Verfügungsberechtigten, durch

eine nicht vom Frachtführer

verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten,

durch besondere

Mängel des Gutes oder

durch Umstände verursacht

worden ist, die der Frachtführer

nicht vermeiden und deren Folgen

er nicht abwenden konnte.

3. Um sich von seiner Haftung

zu befreien, kann sich der

Frachtführer weder auf Mängel

des für die Beförderung verwendeten

Fahrzeuges noch gegebenenfalls

auf ein Verschulden

des Vermieters des Fahrzeuges

oder der Bediensteten des

Vermieters berufen.

4. Der Frachtführer ist vorbehaltlich

des Artikels 18 Absatz

2 bis 5 von seiner Haftung

befreit, wenn der Verlust oder

die Beschädigung aus den mit

einzelnen oder mehreren Umständen

der folgenden Art verbundenen

besonderen Gefahren

entstanden ist

a) Verwendung von offenen,

nicht mit Planen gedeckten

Fahrzeugen, wenn

diese Verwendung ausdrücklich

vereinbart und

im Frachtbrief vermerkt

worden ist;

b) Fehlen oder Mängel der

Verpackung, wenn die

Güter ihrer Natur nach

bei fehlender oder mangelhafter

Verpackung Verlusten

oder Beschädigungen

ausgesetzt sind;

c) Behandlung, Verladen,

Verstauen oder Ausladen

des Gutes durch den Absender,

den Empfänger

oder Dritte, die für den

Absender oder Empfänger

handeln;

d) natürliche Beschaffenheit

gewisser Güter, derzufolge

sie gänzlichem oder teilweisem

Verlust oder Beschädigung,

insbesondere

durch Bruch, Rost, inneren

Verderb, Austrocknen,

Auslaufen, normalen

Schwund oder Einwirkung

von Ungeziefer oder Nagetieren,

ausgesetzt sind;

e) ungenügende oder unzulängliche

Bezeichnung oder

Numerierung der Frachtstücke;

f) Beförderung von lebenden

Tieren.

5. Haftet der Frachtführer

auf Grund dieses Artikels für

einzelne Umstände, die einen

Schaden verursacht haben, nicht,

so haftet er nur in dem Umfange,

in dem die Umstände, für

die er auf Grund dieses Artikels

haftet, zu dem Schaden beigetragen

haben.

Artikel 18

1. Der Beweis, daß der Verlust,

die Beschädigung oder die

Überschreitung der Lieferfrist

durch einen der in Artikel 17

Absatz 2 bezeichneten Umstände

verursacht worden ist, obliegt

dem Frachtführer.

2. Wenn der Frachtführer darlegt,

daß nach den Umständen

des Falles der Verlust oder die

Beschädigung aus einer oder

mehreren der in Artikel 17 Absatz

4 bezeichneten besonderen

Gefahren entstehen konnte,

wird vermutet, daß der Schaden

hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte

kann jedoch

beweisen, daß der Schaden nicht

oder nicht ausschließlich aus

einer dieser Gefahren entstanden

ist.

3. Diese Vermutung gilt im

Falle des Artikels 17 Absatz 4

Buchstabe a) nicht bei außergewöhnlich

großem Abgang

oder bei Verlust von ganzen

Frachtstücken.

4. Bei Beförderung mit einem

Fahrzeug, das mit besonderen

Einrichtungen zum Schutze des

Gutes gegen die Einwirkung

von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen

oder Luftfeuchtigkeit

versehen ist, kann sich

der Frachtführer auf Artikel 17

Absatz 4 Buchstabe d) nur berufen,

wenn er beweist, daß er

alle ihm nach den Umständen

obliegenden Maßnahmen hinsichtlich

der Auswahl, Instandhaltung

und Verwendung der

besonderen Einrichtungen getroffen

und ihm erteilte besondere

Weisungen beachtet hat.

5. Der Frachtführer kann sich

auf Artikel 17 Absatz 4 Buch-

stabe f) nur berufen, wenn er

beweist, daß er alle ihm nach

den Umständen üblicherweise

obliegenden Maßnahmen getroffen

und ihm erteilte besondert

Weisungen beachtet hat.

Artikel 19

Eine Überschreitung der Lieferfrist

liegt vor, wenn das Gut

nicht innerhalb der vereinbarten

Frist abgeliefert worden ist

oder, falls keine Frist vereinbart

worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer

unter Berücksichtigung

der Umstände, bei

teilweiser Beladung insbesondere

unter Berücksichtigung der unter

gewöhnlichen Umständen für

die Zusammenstellung von Gütern

zwecks vollständiger Beladung

benötigten Zeit, die Frist

überschreitet, die vernünftigerweise

einem sorgfältigen Frachtführer

zuzubilligen ist.

Artikel 20

1. Der Verfügungsberechtigte

kann das Gut, ohne weitere Beweise

erbringen zu müssen, als

verloren betrachten, wenn es

nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf

der vereinbarten Lieferfrist

oder, falls keine Frist vereinbart

worden ist, nicht binnen

60 Tagen nach der Übernahme

des Gutes durch den Frachtführer

abgeliefert worden ist.

2. Der Verfügungsberechtigte

kann bei Empfang der Entschädigung

für das verlorene Gut

schriftlich verlangen, daß er sofort

benachrichtigt wird, wenn

das Gut binnen einem Jahr nach

Zahlung der Entschädigung wieder

aufgefunden wird. Dieses

Verlangen ist ihm schriftlich zu

bestätigen.

3. Der Verfügungsberechtigte

kann binnen 30 Tagen nach

Empfang einer solchen Benachrichtigung

fordern, daß ihm das

Gut gegen Befriedigung der aus

dem Frachtbrief hervorgehenden

Ansprüche und gegen Rück-

zahlung der erhaltenen Entschädigung,

gegebenenfalls abzüglich

der in der Entschädigung

enthaltenen Kosten, abgeliefert

wird; seine Ansprüche

auf Schadenersatz wegen Überschreitung

der Lieferfrist nach

Artikel 23 und gegebenenfalls

nach Artikel 26 bleiben vorbehalten.

4. Wird das in Absatz 2 bezeichnete

Verlangen nicht gestellt

oder ist keine Anweisung

in der in Absatz 3 bestimmten

Frist von 30 Tagen erteilt worden

oder wird das Gut später als

ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung

wieder aufgefunden,

so kann der Frachtführer über

das Gut nach dem Recht des

Ortes verfügen, an dem es sich

befindet.

Artikel 21

Wird das Gut dem Empfänger

ohne Einziehung der nach

dem Beförderungsvertrag vom

Frachtführer einzuziehenden

Nachnahme abgeliefert, so hat

der Frachtführer, vorbehaltlich

seines Rückgriffsrechtes gegen

den Empfänger, dem Absender

bis zur Höhe des Nachnahmebetrages

Schadenersatz zu leisten.

Artikel 22

1. Der Absender hat den

Frachtführer, wenn er ihm gefährliche

Güter übergibt, auf die

genaue Art der Gefahr aufmerksam

zu machen und ihm

gegebenenfalls die zu ergreifenden

Vorsichtsmaßnahmen anzugeben.

Ist diese Mitteilung im

Frachtbrief nicht eingetragen

worden, so obliegt es dem Absender

oder dem Empfänger,

mit anderen Mitteln zu beweisen,

daß der Frachtführer die

genaue Art der mit der Beförderung

der Güter verbundenen

Gefahren gekannt hat.

2. Gefährliche Güter, deren

Gefährlichkeit der Frachtführer

nicht im Sinne des Absatzes 1

gekannt hat, kann der Frachtführer

jederzeit und überall

ohne Schadenersatzpflicht ausladen,

vernichten oder unschädlich

machen; der Absender haftet

darüber hinaus für alle durch

die Übergabe dieser Güter zur

Beförderung oder durch ihre Beförderung

entstehenden Kosten

und Schäden.

Artikel 23

1. Hat der Frachtführer auf

Grund der Bestimmungen dieses

Übereinkommens für gänzlichen

oder teilweisen Verlust

des Gutes Schadenersatz zu leisten,

so wird die Entschädigung

nach dem Wert des Gutes am

Ort und zur Zeit der Übernahme

zur Beförderung berechnet.

2. Der Wert des Gutes bestimmt

sich nach dem Börsenpreis,

mangels eines solchen nach

dem Marktpreis oder mangels

beider nach dem gemeinen Wert

von Gütern gleicher Art und

Beschaffenheit.

3. Die Entschädigung darf jedoch

25 Franken für jedes fehlende

Kilogramm des Rohgewichts

nicht übersteigen. Unter

Franken ist der Goldfranken

im Gewicht von 10/31 Gramm

und 0,900 Feingehalt zu verstehen.

4. Außerdem sind — ohne

weiteren Schadenersatz —

Fracht, Zölle und sonstige aus

Anlaß der Beförderung des

Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten,

und zwar im

Falle des gänzlichen Verlustes

in voller Höhe, im Falle des teilweisen

Verlustes anteilig.

5. Wenn die Lieferfrist überschritten

ist und der Verfügungsberechtigte

beweist, daß

daraus ein Schaden entstanden

ist, hat der Frachtführer dafür

eine Entschädigung nur bis zur

Höhe der Fracht zu leisten.

6. Höhere Entschädigungen

können nur dann beansprucht

werden, wenn der Wert des

Gutes oder ein besonderes Interesse

an der Lieferung nach den

Artikeln 24 und 26 angegeben

worden ist.

Artikel 24

Der Absender kann gegen

Zahlung eines zu vereinbarenden

Zuschlages zur Fracht einen

Wert des Gutes im Frachtbrief

angeben, der den in Artikel 23

Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag

übersteigt; in diesem Fall

tritt der angegebene Betrag an

die Stelle des Höchstbetrages.

Artikel 25

1. Bei Beschädigung hat der

Frachtführer den Betrag der

Wertverminderung zu zahlen,

die unter Zugrundelegung des

nach Artikel 23 Absatz 1, 2

und 4 festgestellten Wertes de?

Gutes berechnet wird.

2. Die Entschädigung darf

jedoch nicht übersteigen

a) wenn die ganze Sendung

durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag,

der bei gänzlichem Verlust

zu zahlen wäre;

b) wenn nur ein Teil der

Sendung durch die Beschädigung

entwertet ist,

den Betrag, der. bei Verlust

des entwerteten Teiles

zu zahlen wäre.

Artikel 26

1. Der Absender kann gegen

Zahlung eines zu vereinbarenden

Zuschlages zur Fracht für

den Fall des Verlustes oder der

Beschädigung und für den Fall

der Überschreitung der vereinbarten

Lieferfrist durch Eintragung

in den Frachtbrief den Betrag

eines besonderen Interesses

an der Lieferung festlegen.

2. Ist ein besonderes Interesse

an der Lieferung angegeben worden,

so kann unabhängig von

der Entschädigung nach den

Artikeln 23, 24 und 25 der Ersatz

des weiteren bewiesenen

Schadens bis zur Höhe des als

Interesse angegebenen Betrages

beansprucht werden.

Artikel 27

1. Der Verfügungsberechtigte

kann auf die ihm gewährte Entschädigung

Zinsen in Höhe von

5% jährlich verlangen. Die Zinsen

laufen von dem Tage der

schriftlichen Reklamation gegenüber

dem Frachtführer oder,

wenn keine Reklamation vorausging,

vom Tage der Klageerhebung

an.

2. Wird die Entschädigung auf

Grund von Rechnungsgrößen ermittelt,

die nicht in der Währung

des Landes ausgedrückt

sind, in dem die Zahlung beansprucht

wird, so ist die Umrechnung

nach dem Tageskurs

am Zahlungsort der Entschädigung

vorzunehmen.

Artikel 28

1. Können Verluste, Beschädigungen

oder Überschreitungen

der Lieferfrist, die bei einer diesem

Übereinkommen unterliegenden

Beförderung eingetreten

sind, nach dem anzuwendenden

Recht zur Erhebung außervertraglicher

Ansprüche führen, so

kann sich der Frachtführer demgegenüber

auf die Bestimmungen

dieses Übereinkommens berufen,

die seine Haftung ausschließen

oder den Umfang der

zu leistenden Entschädigung bestimmen

oder begrenzen.

2. Werden Ansprüche aus

außervertraglicher Haftung für

Verlust, Beschädigung oder

Überschreitung der Lieferfrist

gegen eine der Personen erhoben,

für die der Frachtführer

nach Artikel 3 haftet, so kann

sich auch diese Person auf die

Bestimmungen dieses Übereinkommens

berufen, die die Haftung

des Frachtführers ausschließen

oder den Umfang der

zu leistenden Entschädigung bestimmen

oder begrenzen.

Artikel 29

1. Der Frachtführer kann sich

auf die Bestimmungen dieses

Kapitels, die seine Haftung ausschließen

oder begrenzen oder

die Beweislast umkehren, nicht

berufen, wenn er den Schaden

vorsätzlich oder durch ein ihm

zur Last fallendes Verschulden

verursacht hat, das nach dem

Recht des angerufenen Gerichtes

dem Vorsatz gleichsteht.

2. Das gleiche gilt, wenn Bediensteten

des Frachtführers

oder sonstigen Personen, deren

er sich bei Ausführung der Beförderung

bedient, Vorsatz oder

ein dem Vorsatz gleichstehendes

Verschulden zur Last fällt, wenn

diese Bediensteten oder sonstigen

Personen in Ausübung ihrer

Verrichtungen handeln. In solchen

Fällen können sich auch die

Bediensteten oder sonstigen Personen

hinsichtlich ihrer persönlichen

Haftung nicht auf die in

Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen

dieses Kapitels berufen.

KAPITEL V

Reklamationen und Klagen

Artikel 30

1. Nimmt der Empfänger das

Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam

mit dem Frachtführer

zu überprüfen und ohne unter

Angaben allgemeiner Art über

den Verlust oder die Beschädigung

an den Frachtführer Vorbehalte

zu richten, so wird bis

zum Beweise des Gegenteils vermutet,

daß der Empfänger das

Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen

Zustand erhalten

hat; die Vorbehalte müssen,

wenn es sich um äußerlich erkennbare

Verluste oder Beschädigungen

handelt, spätestens bei

der Ablieferung des Gutes, oder,

wenn es sich um äußerlich nicht

erkennbare Verluste oder Beschädigungen

handelt, spätestens

binnen sieben Tagen, Sonntage

und gesetzliche Feiertage nicht

mitgerechnet, nach der Ablieferung

gemacht werden. Die

Vorbehalte müssen schriftlich

gemacht werden, wenn es sich

um äußerlich nicht erkennbare

Verluste oder Beschädigungen

handelt.

2. Haben Empfänger und

Frachtführer den Zustand des

Gutes gemeinsam überprüft, so

ist der Gegenbeweis gegen das

Ergebnis der Überprüfung nur

zulässig, wenn es sich um äußerlich

nicht erkennbare Verluste

oder Beschädigungen handelt

und der Empfänger binnen sieben

Tagen, Sonntage und gesetzliche

Feiertage nicht mitgerechnet,

nach der Überprüfung an

den Frachtführer schriftliche

Vorbehalte gerichtet hat.

3. Schadenersatz wegen Überschreitung

der Lieferfrist kann

nur gefordert werden, wenn

binnen 21 Tagen nach dem Zeitpunkt,

an dem das Gut dem

Empfänger zur Verfügung gestellt

worden ist, an den Frachtführer

ein schriftlicher Vorbehalt

gerichtet wird.

4. Bei der Berechnung der in

diesem Artikel bestimmten Fristen

wird jeweils der Tag der

Ablieferung, der Tag der Überprüfung

oder der Tag, an dem

das Gut dem Empfänger zur

Verfügung gestellt worden ist,

nicht mitgerechnet.

5. Frachtführer und Empfänger

haben sich gegenseitig jede

angemessene Erleichterung für

alle erforderlichen Feststellungen

und Überprüfungen zu gewähren.

Artikel 31

1. Wegen aller Streitigkeiten

aus einer diesem Übereinkommen

unterliegenden Beförderung

kann der Kläger, außer durch

Vereinbarung der Parteien bestimmte

Gerichte von Vertragsstaaten,

die Gerichte eines Staates

anrufen, auf dessen Gebiet

a) der Beklagte seinen gewöhnlichen

Aufenthalt,

seine Hauptniederlassung

oder die Zweigniederlassung

oder Geschäftsstelle

hat, durch deren Vermittlung

der Beförderungsvertrag

geschlossen worden

ist, oder

b) der Ort der Übernahme

des Gutes oder der für die

Ablieferung vorgesehene

Ort liegt.

Andere Gerichte können nicht

angerufen werden.

2. Ist ein Verfahren bei einem

nach Absatz 1 zuständigen Gericht

wegen einer Streitigkeit im

Sinne des genannten Absatzes

anhängig oder ist durch ein solches

Gericht in einer solchen

Streitsache ein Urteil erlassen

worden, so kann eine neue Klage

wegen derselben Sache zwischen

denselben , Parteien nicht erhoben

werden, es sei denn, daß die

Entscheidung des Gerichtes, bei

dem die erste Klage erhoben

worden ist, in dem Staat nicht

vollstreckt werden kann, in dem

die neue Klage erhoben wird.

3. Ist in einer Streitsache im

Sinne des Absatzes 1 ein Urteil

eines Gerichtes eines Vertragsstaates

in diesem Staat vollstreckbar

geworden, so wird es

auch in allen anderen Vertragsstaaten

vollstreckbar, sobald die

in dem jeweils in Betracht kommenden

Staat hiefür vorgeschriebenen

Formerfordernisse

erfüllt sind. Diese Formerfordernisse

dürfen zu keiner sachlichen

Nachprüfung führen.

4. Die Bestimmungen des Absatzes

3 gelten für Urteile im

kontradiktorischen Verfahren,

für Versäumnisurteile und für

gerichtliche Vergleiche, jedoch

nicht für nur vorläufig vollstreckbare

Urteile sowie nicht

für Verurteilungen, durch die

dem Kläger bei vollständiger

oder teilweiser Ab- oder Zurückweisung

der Klage neben

den Verfahrenskosten Schadenersatz

und Zinsen auferlegt werden.

5. Angehörige der Vertragsstaaten,

die ihren Wohnsitz oder

eine Niederlassung in einem dieser

Staaten haben, sind nicht

verpflichtet, Sicherheit für die

Kosten eines gerichtlichen Verfahrens

zu leisten, das wegen

einer diesem Übereinkommen

unterliegenden Beförderung eingeleitet

wird.

Artikel 32

1. Ansprüche aus einer diesem

Übereinkommen unterliegenden

Beförderung verjähren in einem

Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem

Verschulden, das nach dem

Recht des angerufenen Gerichtes

dem Vorsatz gleichsteht, beträgt

die Verjährungsfrist jedoch drei

Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt

a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung

oder Überschreitung

der Lieferfrist

mit dem Tage der Ablieferung

des Gutes;

b) bei gänzlichem Verlust

mit dem 30. Tage nach

Ablauf der vereinbarten

Lieferfrist oder, wenn eine

Lieferfrist nicht vereinbart

worden ist, mit dem 60.

Tage nach der Übernahme

des Gutes durch den

Frachtführer;

c) in allen anderen Fällen

mit dem Ablauf einer Frist

von drei Monaten nach

dem Abschluß des Beförderungsvertrages.

Der Tag, an dem die Verjährung

beginnt, wird bei der Berechnung

der Frist nicht mitgerechnet.

2. Die Verjährung wird durch

eine schriftliche Reklamation bis

zu dem Tage gehemmt, an dem

der Frachtführer die Reklamation

schriftlich zurückweist und

die beigefügten Belege zurücksendet.

Wird die Reklamation

teilweise anerkannt, so läuft die

Verjährung nur für den noch

streitigen Teil der Reklamation

weiter. Der Beweis für den Empfang

der Reklamation oder der

Antwort sowie für die Rückgabe

der Belege obliegt demjenigen,

der sich darauf beruft.

Weitere Reklamationen, die

denselben Anspruch zum Gegenstand

haben, hemmen die Verjährung

nicht.

3. Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 2 gilt für

die Hemmung der Verjährung

das Recht des angerufenen Gerichtes.

Dieses Recht gilt auch

für die Unterbrechung der Verjährung.

4. Verjährte Ansprüche können

auch nicht im Wege der

Widerklage oder der Einrede

geltend gemacht werden.

Artikel 33

Der Beförderungsvertrag kann

eine Bestimmung enthalten,

durch die die Zuständigkeit eines

Schiedsgerichtes begründet wird,

jedoch nur, wenn die Bestimmung

vorsieht, daß das Schiedsgericht

dieses Übereinkommen

anzuwenden hat.

KAPITEL VI

Bestimmungen über die Beförderung

durch aufeinanderfolgende

Frachtführer

Artikel 34

Wird eine Beförderung, die

Gegenstand eines einzigen Vertrages

ist, von aufeinanderfolgenden

Straßenfrachtführern

ausgeführt, so haftet jeder von

ihnen für die Ausführung der

gesamten Beförderung; der

zweite und jeder folgende

Frachtführer wird durch die Annahme

des Gutes und des

Frachtbriefes nach Maßgabe der

Bedingungen des Frachtbriefes

Vertragspartei.

Artikel 35

1. Ein Frachtführer, der das

Gut von dem vorhergehenden

Frachtführer übernimmt, hat

diesem eine datierte und unterzeichnete

Empfangsbestätigung

auszuhändigen. Er hat seinen

Namen und seine Anschrift auf

der zweiten Ausfertigung des

Frachtbriefes einzutragen. Gegebenenfalls

trägt er Vorbehalte

nach Artikel 8 Absatz 2 auf der

zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes

sowie auf der Empfangsbestätigung

ein.

2. Für die Beziehungen zwischen

den aufeinanderfolgenden

Frachtführern gilt Artikel 9.

Artikel 36

Ersatzansprüche wegen eines

Verlustes, einer Beschädigung

oder einer Überschreitung der

Lieferfrist können, außer im

Wege der Widerklage oder der

Einrede in einem Verfahren wegen

eines auf Grund desselben

Beförderungsvertrages erhobenen

Anspruches, nur gegen den

ersten, den letzten oder denjenigen

Frachtführer geltend gemacht

werden, der den Teil der

Beförderung ausgeführt hat, in

dessen Verlauf das Ereignis eingetreten

ist, das den Verlust, die

Beschädigung oder die Überschreitung

der Lieferfrist verursacht

hat; ein und dieselbe Klage

kann gegen mehrere Frachtführer

gerichtet sein.

Artikel 37

Einem Frachtführer, der auf

Grund der Bestimmungen dieses

Übereinkommens eine Entschädigung

gezahlt hat, steht der

Rückgriff hinsichtlich der Entschädigung,

der Zinsen und der

Kosten gegen die an der Beförderung

beteiligten Frachtführer

nach folgenden Bestimmungen

zu

a) der Frachtführer, der den

Verlust oder die Beschädigung

verursacht hat, hat

die von ihm oder von einem

anderen Frachtführer

geleistete Entschädigung

allein zu tragen;

b) ist der Verlust oder die

Beschädigung durch zwei

oder mehrere Frachtführer

verursacht worden, so hat

jeder einen seinem Haftungsanteil

entsprechenden

Betrag zu zahlen; ist die

Feststellung der einzelnen

Haftungsanteile nicht

möglich, so haftet jeder

nach dem Verhältnis des

ihm zustehenden Anteiles

am Beförderungsentgelt;

c) kann nicht festgestellt

werden, welche der Frachtführer

den Schaden zu tragen

haben, so ist die zu

leistende Entschädigung in

dem unter Buchstabe b)

bestimmten Verhältnis zu

Lasten aller Frachtführer

aufzuteilen.

Artikel 38

Ist ein Frachtführer zahlungsunfähig,

so ist der auf ihn entfallende,

aber von ihm nicht gezahlte

Anteil zu Lasten aller anderen

Frachtführer nach dem

Verhältnis ihrer Anteile an dem

Beförderungsentgelt aufzuteilen.

Artikel 39

1. Ein Frachtführer, gegen den

nach Artikel 37 und 38 Rückgriff

genommen wird, kann

nicht einwenden, daß der Rückgriff

nehmende Frachtführer zu

Unrecht gezahlt hat, wenn die

Entschädigung durch eine gerichtliche

Entscheidung festgesetzt

worden war, sofern der

im Wege des Rückgriffs in Anspruch

genommene Frachtführer

von dem gerichtlichen Verfahren

ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt

worden war und in der

Lage war, sich daran zu beteiligen.

2. Ein Frachtführer, der sein

Rückgriffsrecht gerichtlich geltend

machen will, kann seinen

Anspruch vor dem zuständigen

Gericht des Staates erheben, in

dem einer der beteiligten

Frachtführer seinen gewöhnlichen

Aufenthalt, seine Hauptniederlassung

oder die Zweigniederlassung

oder Geschäfts-

stelle hat, durch deren Vermittlung

der Beförderungsvertrag

abgeschlossen worden ist. Ein

und dieselbe Rückgriffsklage

kann gegen alle beteiligten

Frachtführer gerichtet sein.

3. Die Bestimmungen des Artikels

31 Absatz 3 und 4 gelten

auch für Urteile über die Rückgriffsansprüche

nach den Artikeln

37 und 38.

4. Die Bestimmungen des Artikels

32 gelten auch für Rückgriffsansprüche

zwischen Frachtführern.

Die Verjährung beginnt

jedoch entweder mit dem Tage

des Eintrittes der Rechtskraft

eines Urteiles über die nach den

Bestimmungen dieses Übereinkommens

zu zahlende Entschädigung

oder, wenn ein solches

rechtskräftiges Urteil nicht vorliegt,

mit dem Tage der tatsächlichen

Zahlung.

Artikel 40

Den Frachtführern steht es

frei, untereinander Vereinbarungen

zu treffen, die von den Artikeln

37 und 38 abweichen.

KAPITEL VH

Nichtigkeit von dem Übereinkommen

widersprechenden Vereinbarungen

Artikel 41

1. Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 40 ist jede

Vereinbarung, die unmittelbar

oder mittelbar von den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

abweicht, nichtig und ohne

Rechtswirkung. Die Nichtigkeit

solcher Vereinbarungen hat nicht

die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen

zur Folge.

2. Nichtig ist insbesondere

jede Abmachung, durch die sich

der Frachtführer die Ansprüche

aus der Versicherung des Gutes

abtreten läßt, und jede andere

ähnliche Abmachung sowie jede

Abmachung, durch die die Beweislast

verschoben wird.

KAPITEL VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 42

1. Dieses Übereinkommen

steht den Mitgliedstaaten der

Wirtschaftskommission für Europa

sowie den nach Absatz 8

des der Kommission erteilten

Auftrages in beratender Eigenschaft

zu der Kommission zugelassenen

Staaten zur Unterzeichnung

oder zum Beitritt offen.

2. Die Staaten, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind,

an gewissen Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können

durch Beitritt Vertragsparteien

des Übereinkommens nach seinem

Inkrafttreten werden.

3. Das Übereinkommen liegt

bis einschließlich 31. August

1956 zur Unterzeichnung auf.

Nach diesem Tage steht es zum

Beitritt offen.

4. Dieses Übereinkommen ist

zu ratifizieren.

5. Die Ratifikation oder der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Urkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Artikel 43

1. Dieses Übereinkommen

tritt am neunzigsten Tage nach

Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden durch

fünf der in Artikel 42 Absatz 1

bezeichneten Staaten in Kraft.

2. Dieses Übereinkommen

tritt für jeden Staat, der nach

Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden durch

fünf Staaten ratifiziert oder beitritt,

am neunzigsten Tage nach

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

Artikel 44

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

Notifizierung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

kündigen.

2. Die Kündigung wird zwölf

Monate nach dem Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 45

Sinkt durch Kündigungen die

Zahl der Vertragsparteien nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

auf weniger als fünf,

so tritt das Übereinkommen

mit dem Tage außer Kraft, an

dem die letzte dieser Kündigungen

wirksam wird.

Artikel 46

1. jeder Staat kann bei Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde oder zu

jedem späteren Zeitpunkt durch

Notifizierung dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gegenüber erklären, daß

dieses Übereinkommen für alle

oder für einen Teil der Hoheitsgebiete

gelten soll, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

Das Übereinkommen

wird für das Hoheitsgebiet oder

die Hoheitsgebiete, die in der

Notifizierung genannt sind, am

neunzigsten Tage nach Eingang

der Notifizierung beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

oder, falls das Übereinkommen

noch nicht in Kraft getreten ist,

mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2. Jeder Staat, der nach Absatz

1 erklärt hat, daß dieses

Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet

Anwendung findet,

dessen internationale Beziehungen

er wahrnimmt, kann das

Übereinkommen in bezug auf

dieses Hoheitsgebiet gemäß Artikel

44 kündigen.

Artikel 47

Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die Aus-

legung oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die von den

Parteien durch Verhandlung

oder auf anderem Wege nicht

geregelt werden kann, wird auf

Antrag einer der beteiligten

Vertragsparteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung

vorgelegt.

Artikel 48

1. Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung, bei der

Ratifikation oder bei dem Beitritt

zu diesem Übereinkommen

erklären, daß sie sich durch den

Artikel 47 des Übereinkommens

nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber jeder Vertragspartei,

die einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, durch den

Artikel 47 nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem

Übereinkommen sind nicht

zulässig.

Artikel 49

1. Sobald dieses Übereinkommen

drei Jahre lang in Kraft

ist, kann jede Vertragspartei

durch Notifizierung an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Einberufung einer

Konferenz zur Revision des

Übereinkommens verlangen.

Der Generalsekretär wird dieses

Verlangen allen Vertragsparteien

mitteilen und eine

Revisionskonferenz einberufen,

wenn binnen vier Monaten nach

seiner Mitteilung mindestens ein

Viertel der Vertragsparteien

ihm die Zustimmung zu dem

Verlangen notifiziert.

2. Wenn eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen wird, teilt

der Generalsekretär dies allen

Vertragsparteien mit und fordert

sie auf, binnen drei Monaten

die Vorschläge einzureichen,

die sie durch die Konferenz geprüft

haben wollen. Der Generalsekretär

teilt allen Vertragsparteien

die vorläufige Tagesordnung

der Konferenz sowie

den Wortlaut dieser Vorschläge

mindestens drei Monate vor der

Eröffnung der Konferenz mit.

3. Der Generalsekretär lädt

zu jeder nach diesem Artikel

einberufenen Konferenz alle in

Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten

Staaten sowie die Staaten

ein; die auf Grund des Artikels

42 Absatz 2 Vertragsparteien

geworden sind.

Artikel 50

Außer den in Artikel 49 vorgesehenen

Mitteilungen notifiziert

der Generalsekretär der

Vereinten Nationen den in Artikel

42 Absatz 1 bezeichneten

Staaten sowie den Staaten, die

auf Grund des Artikels 42 Absatz

2 Vertragsparteien geworden

sind,

a) die Ratifikationen und

Beitritte nach Artikel 42;

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Übereinkommen

nach Artikel 43 in Kraft

tritt;

c) die Kündigung nach Artikel

44;

d) das Außerkrafttreten dieses

Übereinkommens nach

Artikel 45;

e) den Eingang der Notifizierungen

nach Artikel 46;

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifizierungen

nach Artikel 48 Absatz

1 und 2.

Artikel 51

Nach dem 31. August 1956

wird die Urschrift dieses Übereinkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt, der allen in Artikel

42 Absatz 1 und 2 be-

zeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben

die hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig

in einer einzigen

Urschrift in englischer und

französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

(Übersetzung.)

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des

Übereinkommens über den Beförderungsvertrag

im internationalen

Straßengüterverkehr haben

sich die gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten auf folgende

Feststellung und Erklärung

geeinigt

1. Dieses Übereinkommen gilt

nicht für Beförderungen zwischen

dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und

Nordirland einerseits und der

Republik Irland anderseits.

2. Zu Artikel 1 Absatz 4,

Die Unterzeichneten verpflichten

sich, über ein Übereinkommen

über den Beförderungsvertrag

für Umzugsgut und ein

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag

für den kombinierten

Verkehr zu verhandeln.

ZU URKUND DESSEN haben

die hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig

in einer einzigen

Urschrift in englischer und

französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Handel und

Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Gemäß seinem Artikel 43 Absatz 1 wird dieses Übereinkommen am 2. Juli 1961 in Kraft treten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bisher außer Österreich

folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert

Frankreich, Italien, Jugoslawien und die Niederlande.

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