138. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet
(Übersetzung.)
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien haben
in der Erkenntnis, daß es sich
empfiehlt, die Bedingungen für
den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr,
insbesondere hinsichtlich
der in diesem Verkehr verwendeten
Urkunden und der
Haftung des Frachtführers, einheitlich
zu regeln,
folgendes vereinbart
KAPITEL I
Geltungsbereich
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen
gilt für jeden Vertrag über die
entgeltliche Beförderung von
Gütern auf der Straße mittels
Fahrzeugen, wenn der Ort der
Übernahme des Gutes und der
für die Ablieferung vorgesehene
Ort, wie sie im Vertrage angegeben
sind, in zwei verschiedenen
Staaten liegen, von denen
mindestens einer ein Vertragsstaat
ist. Dies gilt ohne Rücksicht
auf den Wohnsitz und die
Staatsangehörigkeit der Parteien.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeuten „Fahrzeuge"
Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge,
Anhänger und Sattelanhänger,
wie sie in Artikel 4 des
Abkommens über den Straßenverkehr
vom 19. September
1949 umschrieben sind.
3. Dieses Übereinkommen
gilt auch dann, wenn in seinen
Geltungsbereich fallende Beförderungen
von Staaten oder von
staatlichen Einrichtungen oder
Organisationen durchgeführt
werden.
4. Dieses Übereinkommen
gilt nicht
a) für Beförderungen, die
nach den Bestimmungen
internationaler Postübereinkommen
durchgeführt
werden;
b) für die Beförderung von
Leichen;
c) für die Beförderung von
Umzugsgut.
5. Die Vertragsparteien werden
untereinander keine zwei-
oder mehrseitigen Sondervereinbarungen
schließen, die Abweichungen
von den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
enthalten; ausgenommen sind
Sondervereinbarungen unter
Vertragsparteien, nach denen
dieses Übereinkommen nicht
für ihren kleinen Grenzverkehr
gilt, oder durch die für Beförderungen,
die ausschließlich auf
ihrem Staatsgebiet durchgefühlt
werden, die Verwendung eines
das Gut vertretenden Frachtbriefes
zugelassen wird.
Artikel 2
1. Wird das mit dem Gut beladene
Fahrzeug auf einem Teil
der Strecke zur See, mit der
Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen
oder auf dem Luftwege
befördert und wird das Gut —
abgesehen von Fällen des Artikels
14 — nicht umgeladen,
so gilt dieses Übereinkommen
trotzdem für die gesamte Beförderung.
Soweit jedoch bewiesen
wird, daß während der Beförderung
durch das andere Verkehrsmittel
eingetretene Verluste,
Beschädigungen oder
Überschreitungen der Lieferfrist
nicht durch eine Handlung oder
Unterlassung des Straßenfrachtführers,
sondern durch ein Er-
eignis verursacht worden sind,
das nur während und wegen der
Beförderung durch das andere
Beförderungsmittel eingetreten
sein kann, bestimmt sich die
Haftung des Straßenfrachtführers
nicht nach diesem Übereinkommen,
sondern danach, wie
der Frachtführer des anderen
Verkehrsmittels gehaftet hätte,
wenn ein lediglich das Gut betreffender
Beförderungsvertrag
zwischen dem Absender und
dem Frachtführer des anderen
Verkehrsmittels nach den zwingenden
Vorschriften des für die
Beförderung durch das andere
Verkehrsmittel geltenden Rechts
geschlossen worden wäre. Bestehen
jedoch keine solchen Vorschriften,
so bestimmt sich die
Haftung des Straßenfrachtführers
nach diesem Übereinkommen.
2. Ist der Straßenfrachtführer
zugleich der Frachtführer des
anderen Verkehrsmittels, so haftet
er ebenfalls nach Absatz 1,
jedoch so, als ob seine Tätigkeit
als Straßenfrachtführer und
seine Tätigkeit als Frachtführer
des anderen Verkehrsmittels
von zwei verschiedenen Personen
ausgeübt würden.
KAPITEL II
Haftung des Frachtführers für
andere Personen
Artikel 3
Der Frachtführer haftet, soweit
dieses Übereinkommen anzuwenden
ist, für Handlungen
und Unterlassungen seiner Bediensteten
und aller anderen
Personen, deren er sich bei Ausführung
der Beförderung bedient,
wie für eigene Handlungen
und Unterlassungen, wenn
diese Bediensteten oder andere
Personen in Ausübung ihrer
Verrichtungen handeln.
KAPITEL III
Abschluß und Ausführung des
Beförderungsvertrages
Artikel 4
Der Beförderungsvertrag wird
in einem Frachtbrief festgehalten.
Das Fehlen, die Mangelhaf-
tigkeit oder der Verlust des
Frachtbriefes berührt weder den
Bestand noch die Gültigkeit des
Beförderungsvertrages, der den
Bestimmungen dieses Übereinkommens
unterworfen bleibt.
Artikel 5
1. Der Frachtbrief wird in
drei Originalausfertigungen
ausgestellt, die vom Absender
und vom Frachtführer unterzeichnet
werden. Die Unterschriften
können gedruckt oder
durch den Stempel des Absenders
oder des Frachtführers ersetzt
werden, wenn dies nach
dem Recht des Staates, in dem
der Frachtbrief ausgestellt wird,
zulässig ist. Die erste Ausfertigung
erhält der Absender, die
zweite begleitet das Gut, die
dritte behält der Frachtführer.
2. Ist das zu befördernde Gut
auf mehrere Fahrzeuge zu verladen,
oder handelt es sich um
verschiedenartige oder um in
verschiedene Posten aufgeteilte
Güter, können sowohl der Absender
als auch der Frachtführer
verlangen, daß so viele Frachtbriefe
ausgestellt werden, als
Fahrzeuge zu verwenden oder
Güterarten oder -posten vorhanden
sind.
Artikel 6
1. Der Frachtbrief muß folgende
Angaben enthalten
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Name und Anschrift des
Absenders;
c) Name und Anschrift des
Frachtführers;
d) Stelle und Tag der Übernahme
des Gutes sowie
die für die Ablieferung
vorgesehene Stelle;
e) Name und Anschrift des
Empfängers;
f) die übliche Bezeichnung
der Art des Gutes und die
Art der Verpackung, bei
gefährlichen Gütern ihre
allgemein anerkannte Bezeichnung;
g) Anzahl, Zeichen und Nummern
der Frachtstücke;
h) Rohgewicht oder die anders
angegebene Menge des
Gutes;
i) die mit der Beförderung
verbundenen Kosten
(Fracht, Nebengebühren,
Zölle und andere Kosten,
die vom Vertragsabschluß
bis zur Ablieferung anfallen);
j) Weisungen für die Zoll-
und sonstige amtliche Behandlung;
k) die Angabe, daß die Beförderung
trotz einer
gegenteiligen Abmachung
den Bestimmungen dieses
Übereinkommens unterliegt.
2. Zutreffendenfalls muß der
Frachtbrief ferner folgende Angaben
enthalten
a) das Verbot umzuladen;
b) die Kosten, die der Absender
übernimmt;
c) den Betrag einer bei der
Ablieferung des Gutes einzuziehenden
Nachnahme;
d) die Angabe des Wertes des
Gutes und des Betrages
des besonderen Interesses
an der Lieferung;
e) Weisungen des Absenders
an den Frachtführer über
die Versicherung des
Gutes;
f) die vereinbarte Frist, in
der die Beförderung beendet
sein muß;
g) ein Verzeichnis der dem
Frachtführer übergebenen
Urkunden.
3. Die Parteien dürfen in den
Frachtbrief noch andere Angaben
eintragen, die sie für
zweckmäßig halten.
Artikel 7
1. Der Absender haftet für
alle Kosten und Schäden, die
dem Frachtführer dadurch entstehen,
daß folgende Angaben
unrichtig oder unvollständig
sind
a) die in Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe b), d), e), f), g),
h) und j) bezeichneten Angaben;
b) die in Artikel 6 Absatz 2
bezeichneten Angaben;
c) alle anderen Angaben
oder Weisungen des Absenders
für die Ausstellung
des Frachtbriefes oder
zum Zwecke der Eintragung
in diesen.
2. Trägt der Frachtführer auf
Verlangen des Absenders die in
Absatz 1 bezeichneten Angaben
in den Frachtbrief ein, wird bis
zum Beweise des Gegenteils vermutet,
daß der Frachtführer
hiebei im Namen des Absenders
gehandelt hat.
3. Enthält der Frachtbrief die
in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
k) bezeichnete Angabe nicht, so
haftet der Frachtführer für alle
Kosten und Schäden, die dem
über das Gut Verfügungsberechtigten
infolge dieser Unterlassung
entstehen.
Artikel 8
1. Der Frachtführer ist verpflichtet,
bei der Übernahme
des Gutes zu überprüfen
a) die Richtigkeit der Angaben
im Frachtbrief über
die Anzahl der Frachtstücke
und über ihre Zeichen
und Nummern;
b) den äußeren Zustand des
Gutes und seiner Verpackung.
2. Stehen dem Frachtführer
keine angemessenen Mittel zur
Verfügung, um die Richtigkeit
der in Absatz 1 Buchstabe a)
bezeichneten Angaben zu überprüfen,
so trägt er im Frachtbrief
Vorbehalte ein, die zu begründen
sind. Desgleichen hat er
Vorbehalte zu begründen, die er
hinsichtlich des äußeren Zustandes
des Gutes und seiner Verpackung
macht. Die Vorbehalte
sind für den Absender nicht verbindlich,
es sei denn, daß er sie
im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt
hat.
3. Der Absender kann vom
Frachtführer verlangen, daß dieser
das Rohgewicht oder die anders
angegebene Menge des
Gutes überprüft. Er kann auch
verlangen, daß der Frachtführer
den Inhalt der Frachtstücke
überprüft. Der Frachtführer hat
Anspruch auf Ersatz der Kosten
der Überprüfung. Das Ergebnis
der Überprüfung ist in den
Frachtbrief einzutragen.
Artikel 9
1. Der Frachtbrief dient bis
zum Beweise des Gegenteils als
Nachweis für den Abschluß und
Inhalt des Beförderungsvertrages
sowie für die Übernahme des
Gutes durch den Frachtführer.
2. Sofern der Frachtbrief keine
mit Gründen versehenen Vorbehalte
des Frachtführers aufweist,
wird bis zum Beweise des
Gegenteils vermutet, daß das
Gut und seine Verpackung bei
der Übernahme durch den
Frachtführer äußerlich in gutem
Zustande waren und daß die
Anzahl der Frachtstücke und
ihre Zeichen und Nummern mit
den Angaben im Frachtbrief
übereinstimmten.
Artikel 10
Der Absender haftet dem
Frachtführer für alle durch mangelhafte
Verpackung des Gutes
verursachten Schäden an Personen,
am Betriebsmaterial und an
anderen Gütern sowie für alle
durch mangelhafte Verpackung
verursachten Kosten, es sei denn,
daß der Mangel offensichtlich
oder dem Frachtführer bei der
Übernahme des Gutes bekannt
war und er diesbezüglich keine
Vorbehalte gemacht hat.
Artikel 11
1. Der Absender hat dem
Frachtbrief die Urkunden beizugeben,
die für die vor der Ablieferung
des Gutes zu erledigende
Zoll- oder sonstige amtliche
Behandlung notwendig
sind, oder diese Urkunden dem
Frachtführer zur Verfügung zu
stellen und diesem alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
2. Der Frachtführer ist nicht
verpflichtet zu prüfen, ob diese
Urkunden und Auskünfte richtig
und ausreichend sind. Der
Absender haftet dem Frachtführer
für alle aus dem Fehlen,
der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
der Urkunden und
Angaben entstehenden Schäden,
es sei denn, daß den Frachtführer
ein Verschulden trifft.
3. Der Frachtführer haftet
wie ein Kommissionär für die
Folgen des Verlustes oder der
unrichtigen Verwendung der im
Frachtbrief bezeichneten und
diesem beigegebenen oder dem
Frachtführer ausgehändigten Urkunden;
er hat jedoch keinen
höheren Schadenersatz zu leisten
als bei Verlust des Gutes.
Artikel 12
1. Der Absender ist berechtigt,
über das Gut zu verfügen.
Er kann insbesondere verlangen,
daß der Frachtführer das Gut
nicht weiterbefördert, den für
die Ablieferung vorgesehenen
Ort ändert oder das Gut einem
anderen als dem im Frachtbrief
angegebenen Empfänger abliefert.
2. Dieses Recht erlischt, sobald
die zweite Ausfertigung des
Frachtbriefes dem Empfänger
übergeben ist oder dieser sein
Recht nach Artikel 13 Absatz 1
geltend macht. Von diesem Zeitpunkt
an hat der Frachtführer
den Weisungen des Empfängers
nachzukommen.
3. Das Verfügungsrecht steht
jedoch dem Empfänger bereits
von der Ausstellung des Frachtbriefes
an zu, wenn der Absender
einen entsprechenden Vermerk
in den Frachtbrief eingetragen
hat.
4. Hat der Empfänger in Ausübung
seines Verfügungsrechtes
die Ablieferung des Gutes an
einen Dritten angeordnet, so ist
dieser nicht berechtigt, seinerseits
andere Empfänger zu bestimmen.
5. Die Ausübung des Verfügungsrechtes
unterliegt folgenden
Bestimmungen
a) der Absender oder in dem
in Absatz 3 bezeichneten
Falle der Empfänger hat,
wenn er sein Verfügungsrecht
ausüben will, die
erste Ausfertigung des
Frachtbriefes vorzuweisen,
worin die dem Frachtführer
erteilten neuen Weisungen
eingetragen sein
müssen, und dem Frachtführer
alle Kosten und
Schäden zu ersetzen, die
durch die Ausführung der
Weisungen entstehen;
b) die Ausführung der Weisungen
muß zu dem Zeitpunkt,
in dem sie die Person
erreichen, die sie ausführen
soll, möglich sein
und darf weder den gewöhnlichen
Betrieb des
Unternehmens des Frachtführers
hemmen noch die
Absender oder Empfänger
anderer Sendungen schädigen;
c) die Weisungen dürfen
nicht zu einer Teilung der
Sendung führen.
6. Kann der Frachtführer auf
Grund der Bestimmungen des
Absatzes 5 Buchstabe b) die erhaltenen
Weisungen nicht durchführen,
so hat er unverzüglich
denjenigen zu benachrichtigen,
der die Weisungen erteilt hat.
7. Ein Frachtführer, der Weisungen
nicht ausführt, die ihm
unter Beachtung der Bestimmungen
dieses Artikels erteilt
worden sind, oder der solche
Weisungen ausführt, ohne , die
Vorlage der ersten Ausfertigung
des Frachtbriefes verlangt zu
haben, haftet dem Berechtigten
für den daraus entstehenden
Schaden.
Artikel 13
1. Nach Ankunft des Gutes
an dem für die Ablieferung vorgesehenen
Ort ist der Empfänger
berechtigt, vom Frachtführer zu
verlangen, daß ihm gegen Emp-
fangsbestätigung die zweite Ausfertigung
des Frachtbriefes übergeben
und das Gut abgeliefert
wird. Ist der Verlust des Gutes
festgestellt oder ist das Gut innerhalb
der in Artikel 19 vorgesehenen
Frist nicht angekommen,
so kann der Empfänger
die Rechte aus dem Beförderungsvertrag
im eigenen Namen
gegen den Frachtführer
geltend machen.
2. Der Empfänger, der die
ihm nach Absatz 1 zustehenden
Rechte geltend macht, hat den
Gesamtbetrag der aus dem
Frachtbrief hervorgehenden
Kosten zu zahlen. Bei Streitigkeiten
hierüber ist der Frachtführer
zur Ablieferung des Gutes
nur verpflichtet, wenn ihm
der Empfänger Sicherheit leistet.
Artikel 14
1. Wenn aus irgendeinem
Grunde vor Ankunft des Gutes
an dem für die Ablieferung vorgesehenen
Ort die Erfüllung des
Vertrages zu den im Frachtbrief
festgelegten Bedingungen
unmöglich ist oder unmöglich
wird, hat der Frachtführer Weisungen
des nach Artikel 12 über
das Gut Verfügungsberechtigten
einzuholen.
2. Gestatten die Umstände jedoch
eine von den im Frachtbrief
festgelegten Bedingungen
abweichende Ausführung der
Beförderung und konnte der
Frachtführer Weisungen des
nach Artikel 12 über das Gut
Verfügungsberechtigten innerhalb
angemessener Zeit nicht erhalten,
so hat er die Maßnahmen
zu ergreifen, die ihm im
Interesse des über das Gut Verfügungsberechtigten
die besten
zu sein scheinen.
Artikel 15
1. Treten nach Ankunft des
Gutes am Bestimmungsort Ablieferungshindernisse
ein, so hat
der Frachtführer Weisungen des
Absenders einzuholen. Wenn
der Empfänger die Annahme
des Gutes verweigert, ist der
Absender berechtigt, über das
Gut zu verfügen, ohne die erste
Ausfertigung des Frachtbriefes
vorweisen zu müssen.
2. Der Empfänger kann, auch
wenn er die Annahme des Gutes
verweigert hat, dessen Ablieferung
noch so lange verlangen,
als der Frachtführer keine
dem widersprechenden Weisungen
des Absenders erhalten hat.
3. Tritt das Ablieferungshindernis
ein, nachdem der
Empfänger auf Grund seiner
Befugnisse nach Artikel Absatz
3 Anweisung erteilt hat,
das Gut an einen Dritten abzuliefern,
so nimmt bei der Anwendung
der Absätze 1 und 2
dieses Artikels der Empfänger
die Stelle des Absenders und der
Dritte die des Empfängers ein.
Artikel 16
1. Der Frachtführer hat Anspruch
auf Erstattung der Kosten,
die ihm dadurch entstehen,
daß er Weisungen einholt oder
ausführt, es sei denn, daß er
diese Kosten verschuldet hat.
2. In den in Artikel 14 Absatz
1 und in Artikel 15 bezeichneten
Fällen kann der
Frachtführer das Gut sofort auf
Kosten des Verfügungsberechtigten
ausladen; nach dem Ausladen
gilt die Beförderung als
beendet. Der Frachtführer hat
sodann das Gut für den Verfügungsberechtigten
zu verwahren.
Er kann es jedoch auch
einem Dritten anvertrauen und
haftet dann nur für die sorgfältige
Auswahl des Dritten. Das
Gut bleibt mit den aus dem
Frachtbrief hervorgehenden Ansprüchen
sowie mit allen anderen
Kosten belastet.
3. Der Frachtführer kann,
ohne Weisungen des Verfügungsberechtigten
abzuwarten,
den Verkauf des Gutes veran-
lassen, wenn es sich um verderbliche
Waren handelt oder der
Zustand des Gutes eine solche
Maßnahme rechtfertigt oder
wenn die Kosten der Verwahrung
in keinem Verhältnis zum
Wert des Gutes stehen. Er kann
auch in anderen Fällen den Verkauf
des Gutes veranlassen,
wenn er innerhalb einer angemessenen
Frist gegenteilige Weisungen
des Verfügungsberechtigten,
deren Ausführung ihm billigerweise
zugemutet werden
kann, nicht erhält.
4. Wird das Gut auf Grund
der Bestimmungen dieses Artikels
verkauft, so ist der Erlös
nach Abzug der auf dem Gut
lastenden Kosten dem Verfügungsberechtigten
zur Verfügung
zu stellen. Wenn diese
Kosten höher sind als der Erlös,
kann der Frachtführer den Unterschied
beanspruchen.
5. Art und Weise des Verkaufes
bestimmen sich nach den
Gesetzen oder Gebräuchen des
Ortes, an dem sich das Gut befindet.
KAPITEL IV
Haftung des Frachtführers
Artikel 17
1. Der Frachtführer haftet
für gänzlichen oder teilweisen
Verlust und für Beschädigung
des Gutes, sofern der Verlust
oder die Beschädigung zwischen
dem Zeitpunkt der Übernahme
des Gutes und dem seiner Ablieferung
eintritt, sowie für
Überschreitung der Lieferfrist.
2. Der Frachtführer ist von
dieser Haftung befreit, wenn der
Verlust, die Beschädigung oder
die Überschreitung der Lieferfrist
durch ein Verschulden des
Verfügungsberechtigten, durch
eine nicht vom Frachtführer
verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten,
durch besondere
Mängel des Gutes oder
durch Umstände verursacht
worden ist, die der Frachtführer
nicht vermeiden und deren Folgen
er nicht abwenden konnte.
3. Um sich von seiner Haftung
zu befreien, kann sich der
Frachtführer weder auf Mängel
des für die Beförderung verwendeten
Fahrzeuges noch gegebenenfalls
auf ein Verschulden
des Vermieters des Fahrzeuges
oder der Bediensteten des
Vermieters berufen.
4. Der Frachtführer ist vorbehaltlich
des Artikels 18 Absatz
2 bis 5 von seiner Haftung
befreit, wenn der Verlust oder
die Beschädigung aus den mit
einzelnen oder mehreren Umständen
der folgenden Art verbundenen
besonderen Gefahren
entstanden ist
a) Verwendung von offenen,
nicht mit Planen gedeckten
Fahrzeugen, wenn
diese Verwendung ausdrücklich
vereinbart und
im Frachtbrief vermerkt
worden ist;
b) Fehlen oder Mängel der
Verpackung, wenn die
Güter ihrer Natur nach
bei fehlender oder mangelhafter
Verpackung Verlusten
oder Beschädigungen
ausgesetzt sind;
c) Behandlung, Verladen,
Verstauen oder Ausladen
des Gutes durch den Absender,
den Empfänger
oder Dritte, die für den
Absender oder Empfänger
handeln;
d) natürliche Beschaffenheit
gewisser Güter, derzufolge
sie gänzlichem oder teilweisem
Verlust oder Beschädigung,
insbesondere
durch Bruch, Rost, inneren
Verderb, Austrocknen,
Auslaufen, normalen
Schwund oder Einwirkung
von Ungeziefer oder Nagetieren,
ausgesetzt sind;
e) ungenügende oder unzulängliche
Bezeichnung oder
Numerierung der Frachtstücke;
f) Beförderung von lebenden
Tieren.
5. Haftet der Frachtführer
auf Grund dieses Artikels für
einzelne Umstände, die einen
Schaden verursacht haben, nicht,
so haftet er nur in dem Umfange,
in dem die Umstände, für
die er auf Grund dieses Artikels
haftet, zu dem Schaden beigetragen
haben.
Artikel 18
1. Der Beweis, daß der Verlust,
die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist
durch einen der in Artikel 17
Absatz 2 bezeichneten Umstände
verursacht worden ist, obliegt
dem Frachtführer.
2. Wenn der Frachtführer darlegt,
daß nach den Umständen
des Falles der Verlust oder die
Beschädigung aus einer oder
mehreren der in Artikel 17 Absatz
4 bezeichneten besonderen
Gefahren entstehen konnte,
wird vermutet, daß der Schaden
hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte
kann jedoch
beweisen, daß der Schaden nicht
oder nicht ausschließlich aus
einer dieser Gefahren entstanden
ist.
3. Diese Vermutung gilt im
Falle des Artikels 17 Absatz 4
Buchstabe a) nicht bei außergewöhnlich
großem Abgang
oder bei Verlust von ganzen
Frachtstücken.
4. Bei Beförderung mit einem
Fahrzeug, das mit besonderen
Einrichtungen zum Schutze des
Gutes gegen die Einwirkung
von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen
oder Luftfeuchtigkeit
versehen ist, kann sich
der Frachtführer auf Artikel 17
Absatz 4 Buchstabe d) nur berufen,
wenn er beweist, daß er
alle ihm nach den Umständen
obliegenden Maßnahmen hinsichtlich
der Auswahl, Instandhaltung
und Verwendung der
besonderen Einrichtungen getroffen
und ihm erteilte besondere
Weisungen beachtet hat.
5. Der Frachtführer kann sich
auf Artikel 17 Absatz 4 Buch-
stabe f) nur berufen, wenn er
beweist, daß er alle ihm nach
den Umständen üblicherweise
obliegenden Maßnahmen getroffen
und ihm erteilte besondert
Weisungen beachtet hat.
Artikel 19
Eine Überschreitung der Lieferfrist
liegt vor, wenn das Gut
nicht innerhalb der vereinbarten
Frist abgeliefert worden ist
oder, falls keine Frist vereinbart
worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer
unter Berücksichtigung
der Umstände, bei
teilweiser Beladung insbesondere
unter Berücksichtigung der unter
gewöhnlichen Umständen für
die Zusammenstellung von Gütern
zwecks vollständiger Beladung
benötigten Zeit, die Frist
überschreitet, die vernünftigerweise
einem sorgfältigen Frachtführer
zuzubilligen ist.
Artikel 20
1. Der Verfügungsberechtigte
kann das Gut, ohne weitere Beweise
erbringen zu müssen, als
verloren betrachten, wenn es
nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf
der vereinbarten Lieferfrist
oder, falls keine Frist vereinbart
worden ist, nicht binnen
60 Tagen nach der Übernahme
des Gutes durch den Frachtführer
abgeliefert worden ist.
2. Der Verfügungsberechtigte
kann bei Empfang der Entschädigung
für das verlorene Gut
schriftlich verlangen, daß er sofort
benachrichtigt wird, wenn
das Gut binnen einem Jahr nach
Zahlung der Entschädigung wieder
aufgefunden wird. Dieses
Verlangen ist ihm schriftlich zu
bestätigen.
3. Der Verfügungsberechtigte
kann binnen 30 Tagen nach
Empfang einer solchen Benachrichtigung
fordern, daß ihm das
Gut gegen Befriedigung der aus
dem Frachtbrief hervorgehenden
Ansprüche und gegen Rück-
zahlung der erhaltenen Entschädigung,
gegebenenfalls abzüglich
der in der Entschädigung
enthaltenen Kosten, abgeliefert
wird; seine Ansprüche
auf Schadenersatz wegen Überschreitung
der Lieferfrist nach
Artikel 23 und gegebenenfalls
nach Artikel 26 bleiben vorbehalten.
4. Wird das in Absatz 2 bezeichnete
Verlangen nicht gestellt
oder ist keine Anweisung
in der in Absatz 3 bestimmten
Frist von 30 Tagen erteilt worden
oder wird das Gut später als
ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung
wieder aufgefunden,
so kann der Frachtführer über
das Gut nach dem Recht des
Ortes verfügen, an dem es sich
befindet.
Artikel 21
Wird das Gut dem Empfänger
ohne Einziehung der nach
dem Beförderungsvertrag vom
Frachtführer einzuziehenden
Nachnahme abgeliefert, so hat
der Frachtführer, vorbehaltlich
seines Rückgriffsrechtes gegen
den Empfänger, dem Absender
bis zur Höhe des Nachnahmebetrages
Schadenersatz zu leisten.
Artikel 22
1. Der Absender hat den
Frachtführer, wenn er ihm gefährliche
Güter übergibt, auf die
genaue Art der Gefahr aufmerksam
zu machen und ihm
gegebenenfalls die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen anzugeben.
Ist diese Mitteilung im
Frachtbrief nicht eingetragen
worden, so obliegt es dem Absender
oder dem Empfänger,
mit anderen Mitteln zu beweisen,
daß der Frachtführer die
genaue Art der mit der Beförderung
der Güter verbundenen
Gefahren gekannt hat.
2. Gefährliche Güter, deren
Gefährlichkeit der Frachtführer
nicht im Sinne des Absatzes 1
gekannt hat, kann der Frachtführer
jederzeit und überall
ohne Schadenersatzpflicht ausladen,
vernichten oder unschädlich
machen; der Absender haftet
darüber hinaus für alle durch
die Übergabe dieser Güter zur
Beförderung oder durch ihre Beförderung
entstehenden Kosten
und Schäden.
Artikel 23
1. Hat der Frachtführer auf
Grund der Bestimmungen dieses
Übereinkommens für gänzlichen
oder teilweisen Verlust
des Gutes Schadenersatz zu leisten,
so wird die Entschädigung
nach dem Wert des Gutes am
Ort und zur Zeit der Übernahme
zur Beförderung berechnet.
2. Der Wert des Gutes bestimmt
sich nach dem Börsenpreis,
mangels eines solchen nach
dem Marktpreis oder mangels
beider nach dem gemeinen Wert
von Gütern gleicher Art und
Beschaffenheit.
3. Die Entschädigung darf jedoch
25 Franken für jedes fehlende
Kilogramm des Rohgewichts
nicht übersteigen. Unter
Franken ist der Goldfranken
im Gewicht von 10/31 Gramm
und 0,900 Feingehalt zu verstehen.
4. Außerdem sind — ohne
weiteren Schadenersatz —
Fracht, Zölle und sonstige aus
Anlaß der Beförderung des
Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten,
und zwar im
Falle des gänzlichen Verlustes
in voller Höhe, im Falle des teilweisen
Verlustes anteilig.
5. Wenn die Lieferfrist überschritten
ist und der Verfügungsberechtigte
beweist, daß
daraus ein Schaden entstanden
ist, hat der Frachtführer dafür
eine Entschädigung nur bis zur
Höhe der Fracht zu leisten.
6. Höhere Entschädigungen
können nur dann beansprucht
werden, wenn der Wert des
Gutes oder ein besonderes Interesse
an der Lieferung nach den
Artikeln 24 und 26 angegeben
worden ist.
Artikel 24
Der Absender kann gegen
Zahlung eines zu vereinbarenden
Zuschlages zur Fracht einen
Wert des Gutes im Frachtbrief
angeben, der den in Artikel 23
Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag
übersteigt; in diesem Fall
tritt der angegebene Betrag an
die Stelle des Höchstbetrages.
Artikel 25
1. Bei Beschädigung hat der
Frachtführer den Betrag der
Wertverminderung zu zahlen,
die unter Zugrundelegung des
nach Artikel 23 Absatz 1, 2
und 4 festgestellten Wertes de?
Gutes berechnet wird.
2. Die Entschädigung darf
jedoch nicht übersteigen
a) wenn die ganze Sendung
durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag,
der bei gänzlichem Verlust
zu zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil der
Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist,
den Betrag, der. bei Verlust
des entwerteten Teiles
zu zahlen wäre.
Artikel 26
1. Der Absender kann gegen
Zahlung eines zu vereinbarenden
Zuschlages zur Fracht für
den Fall des Verlustes oder der
Beschädigung und für den Fall
der Überschreitung der vereinbarten
Lieferfrist durch Eintragung
in den Frachtbrief den Betrag
eines besonderen Interesses
an der Lieferung festlegen.
2. Ist ein besonderes Interesse
an der Lieferung angegeben worden,
so kann unabhängig von
der Entschädigung nach den
Artikeln 23, 24 und 25 der Ersatz
des weiteren bewiesenen
Schadens bis zur Höhe des als
Interesse angegebenen Betrages
beansprucht werden.
Artikel 27
1. Der Verfügungsberechtigte
kann auf die ihm gewährte Entschädigung
Zinsen in Höhe von
5% jährlich verlangen. Die Zinsen
laufen von dem Tage der
schriftlichen Reklamation gegenüber
dem Frachtführer oder,
wenn keine Reklamation vorausging,
vom Tage der Klageerhebung
an.
2. Wird die Entschädigung auf
Grund von Rechnungsgrößen ermittelt,
die nicht in der Währung
des Landes ausgedrückt
sind, in dem die Zahlung beansprucht
wird, so ist die Umrechnung
nach dem Tageskurs
am Zahlungsort der Entschädigung
vorzunehmen.
Artikel 28
1. Können Verluste, Beschädigungen
oder Überschreitungen
der Lieferfrist, die bei einer diesem
Übereinkommen unterliegenden
Beförderung eingetreten
sind, nach dem anzuwendenden
Recht zur Erhebung außervertraglicher
Ansprüche führen, so
kann sich der Frachtführer demgegenüber
auf die Bestimmungen
dieses Übereinkommens berufen,
die seine Haftung ausschließen
oder den Umfang der
zu leistenden Entschädigung bestimmen
oder begrenzen.
2. Werden Ansprüche aus
außervertraglicher Haftung für
Verlust, Beschädigung oder
Überschreitung der Lieferfrist
gegen eine der Personen erhoben,
für die der Frachtführer
nach Artikel 3 haftet, so kann
sich auch diese Person auf die
Bestimmungen dieses Übereinkommens
berufen, die die Haftung
des Frachtführers ausschließen
oder den Umfang der
zu leistenden Entschädigung bestimmen
oder begrenzen.
Artikel 29
1. Der Frachtführer kann sich
auf die Bestimmungen dieses
Kapitels, die seine Haftung ausschließen
oder begrenzen oder
die Beweislast umkehren, nicht
berufen, wenn er den Schaden
vorsätzlich oder durch ein ihm
zur Last fallendes Verschulden
verursacht hat, das nach dem
Recht des angerufenen Gerichtes
dem Vorsatz gleichsteht.
2. Das gleiche gilt, wenn Bediensteten
des Frachtführers
oder sonstigen Personen, deren
er sich bei Ausführung der Beförderung
bedient, Vorsatz oder
ein dem Vorsatz gleichstehendes
Verschulden zur Last fällt, wenn
diese Bediensteten oder sonstigen
Personen in Ausübung ihrer
Verrichtungen handeln. In solchen
Fällen können sich auch die
Bediensteten oder sonstigen Personen
hinsichtlich ihrer persönlichen
Haftung nicht auf die in
Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen
dieses Kapitels berufen.
KAPITEL V
Reklamationen und Klagen
Artikel 30
1. Nimmt der Empfänger das
Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam
mit dem Frachtführer
zu überprüfen und ohne unter
Angaben allgemeiner Art über
den Verlust oder die Beschädigung
an den Frachtführer Vorbehalte
zu richten, so wird bis
zum Beweise des Gegenteils vermutet,
daß der Empfänger das
Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen
Zustand erhalten
hat; die Vorbehalte müssen,
wenn es sich um äußerlich erkennbare
Verluste oder Beschädigungen
handelt, spätestens bei
der Ablieferung des Gutes, oder,
wenn es sich um äußerlich nicht
erkennbare Verluste oder Beschädigungen
handelt, spätestens
binnen sieben Tagen, Sonntage
und gesetzliche Feiertage nicht
mitgerechnet, nach der Ablieferung
gemacht werden. Die
Vorbehalte müssen schriftlich
gemacht werden, wenn es sich
um äußerlich nicht erkennbare
Verluste oder Beschädigungen
handelt.
2. Haben Empfänger und
Frachtführer den Zustand des
Gutes gemeinsam überprüft, so
ist der Gegenbeweis gegen das
Ergebnis der Überprüfung nur
zulässig, wenn es sich um äußerlich
nicht erkennbare Verluste
oder Beschädigungen handelt
und der Empfänger binnen sieben
Tagen, Sonntage und gesetzliche
Feiertage nicht mitgerechnet,
nach der Überprüfung an
den Frachtführer schriftliche
Vorbehalte gerichtet hat.
3. Schadenersatz wegen Überschreitung
der Lieferfrist kann
nur gefordert werden, wenn
binnen 21 Tagen nach dem Zeitpunkt,
an dem das Gut dem
Empfänger zur Verfügung gestellt
worden ist, an den Frachtführer
ein schriftlicher Vorbehalt
gerichtet wird.
4. Bei der Berechnung der in
diesem Artikel bestimmten Fristen
wird jeweils der Tag der
Ablieferung, der Tag der Überprüfung
oder der Tag, an dem
das Gut dem Empfänger zur
Verfügung gestellt worden ist,
nicht mitgerechnet.
5. Frachtführer und Empfänger
haben sich gegenseitig jede
angemessene Erleichterung für
alle erforderlichen Feststellungen
und Überprüfungen zu gewähren.
Artikel 31
1. Wegen aller Streitigkeiten
aus einer diesem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung
kann der Kläger, außer durch
Vereinbarung der Parteien bestimmte
Gerichte von Vertragsstaaten,
die Gerichte eines Staates
anrufen, auf dessen Gebiet
a) der Beklagte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt,
seine Hauptniederlassung
oder die Zweigniederlassung
oder Geschäftsstelle
hat, durch deren Vermittlung
der Beförderungsvertrag
geschlossen worden
ist, oder
b) der Ort der Übernahme
des Gutes oder der für die
Ablieferung vorgesehene
Ort liegt.
Andere Gerichte können nicht
angerufen werden.
2. Ist ein Verfahren bei einem
nach Absatz 1 zuständigen Gericht
wegen einer Streitigkeit im
Sinne des genannten Absatzes
anhängig oder ist durch ein solches
Gericht in einer solchen
Streitsache ein Urteil erlassen
worden, so kann eine neue Klage
wegen derselben Sache zwischen
denselben , Parteien nicht erhoben
werden, es sei denn, daß die
Entscheidung des Gerichtes, bei
dem die erste Klage erhoben
worden ist, in dem Staat nicht
vollstreckt werden kann, in dem
die neue Klage erhoben wird.
3. Ist in einer Streitsache im
Sinne des Absatzes 1 ein Urteil
eines Gerichtes eines Vertragsstaates
in diesem Staat vollstreckbar
geworden, so wird es
auch in allen anderen Vertragsstaaten
vollstreckbar, sobald die
in dem jeweils in Betracht kommenden
Staat hiefür vorgeschriebenen
Formerfordernisse
erfüllt sind. Diese Formerfordernisse
dürfen zu keiner sachlichen
Nachprüfung führen.
4. Die Bestimmungen des Absatzes
3 gelten für Urteile im
kontradiktorischen Verfahren,
für Versäumnisurteile und für
gerichtliche Vergleiche, jedoch
nicht für nur vorläufig vollstreckbare
Urteile sowie nicht
für Verurteilungen, durch die
dem Kläger bei vollständiger
oder teilweiser Ab- oder Zurückweisung
der Klage neben
den Verfahrenskosten Schadenersatz
und Zinsen auferlegt werden.
5. Angehörige der Vertragsstaaten,
die ihren Wohnsitz oder
eine Niederlassung in einem dieser
Staaten haben, sind nicht
verpflichtet, Sicherheit für die
Kosten eines gerichtlichen Verfahrens
zu leisten, das wegen
einer diesem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung eingeleitet
wird.
Artikel 32
1. Ansprüche aus einer diesem
Übereinkommen unterliegenden
Beförderung verjähren in einem
Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem
Verschulden, das nach dem
Recht des angerufenen Gerichtes
dem Vorsatz gleichsteht, beträgt
die Verjährungsfrist jedoch drei
Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung
oder Überschreitung
der Lieferfrist
mit dem Tage der Ablieferung
des Gutes;
b) bei gänzlichem Verlust
mit dem 30. Tage nach
Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist oder, wenn eine
Lieferfrist nicht vereinbart
worden ist, mit dem 60.
Tage nach der Übernahme
des Gutes durch den
Frachtführer;
c) in allen anderen Fällen
mit dem Ablauf einer Frist
von drei Monaten nach
dem Abschluß des Beförderungsvertrages.
Der Tag, an dem die Verjährung
beginnt, wird bei der Berechnung
der Frist nicht mitgerechnet.
2. Die Verjährung wird durch
eine schriftliche Reklamation bis
zu dem Tage gehemmt, an dem
der Frachtführer die Reklamation
schriftlich zurückweist und
die beigefügten Belege zurücksendet.
Wird die Reklamation
teilweise anerkannt, so läuft die
Verjährung nur für den noch
streitigen Teil der Reklamation
weiter. Der Beweis für den Empfang
der Reklamation oder der
Antwort sowie für die Rückgabe
der Belege obliegt demjenigen,
der sich darauf beruft.
Weitere Reklamationen, die
denselben Anspruch zum Gegenstand
haben, hemmen die Verjährung
nicht.
3. Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 2 gilt für
die Hemmung der Verjährung
das Recht des angerufenen Gerichtes.
Dieses Recht gilt auch
für die Unterbrechung der Verjährung.
4. Verjährte Ansprüche können
auch nicht im Wege der
Widerklage oder der Einrede
geltend gemacht werden.
Artikel 33
Der Beförderungsvertrag kann
eine Bestimmung enthalten,
durch die die Zuständigkeit eines
Schiedsgerichtes begründet wird,
jedoch nur, wenn die Bestimmung
vorsieht, daß das Schiedsgericht
dieses Übereinkommen
anzuwenden hat.
KAPITEL VI
Bestimmungen über die Beförderung
durch aufeinanderfolgende
Frachtführer
Artikel 34
Wird eine Beförderung, die
Gegenstand eines einzigen Vertrages
ist, von aufeinanderfolgenden
Straßenfrachtführern
ausgeführt, so haftet jeder von
ihnen für die Ausführung der
gesamten Beförderung; der
zweite und jeder folgende
Frachtführer wird durch die Annahme
des Gutes und des
Frachtbriefes nach Maßgabe der
Bedingungen des Frachtbriefes
Vertragspartei.
Artikel 35
1. Ein Frachtführer, der das
Gut von dem vorhergehenden
Frachtführer übernimmt, hat
diesem eine datierte und unterzeichnete
Empfangsbestätigung
auszuhändigen. Er hat seinen
Namen und seine Anschrift auf
der zweiten Ausfertigung des
Frachtbriefes einzutragen. Gegebenenfalls
trägt er Vorbehalte
nach Artikel 8 Absatz 2 auf der
zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes
sowie auf der Empfangsbestätigung
ein.
2. Für die Beziehungen zwischen
den aufeinanderfolgenden
Frachtführern gilt Artikel 9.
Artikel 36
Ersatzansprüche wegen eines
Verlustes, einer Beschädigung
oder einer Überschreitung der
Lieferfrist können, außer im
Wege der Widerklage oder der
Einrede in einem Verfahren wegen
eines auf Grund desselben
Beförderungsvertrages erhobenen
Anspruches, nur gegen den
ersten, den letzten oder denjenigen
Frachtführer geltend gemacht
werden, der den Teil der
Beförderung ausgeführt hat, in
dessen Verlauf das Ereignis eingetreten
ist, das den Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung
der Lieferfrist verursacht
hat; ein und dieselbe Klage
kann gegen mehrere Frachtführer
gerichtet sein.
Artikel 37
Einem Frachtführer, der auf
Grund der Bestimmungen dieses
Übereinkommens eine Entschädigung
gezahlt hat, steht der
Rückgriff hinsichtlich der Entschädigung,
der Zinsen und der
Kosten gegen die an der Beförderung
beteiligten Frachtführer
nach folgenden Bestimmungen
zu
a) der Frachtführer, der den
Verlust oder die Beschädigung
verursacht hat, hat
die von ihm oder von einem
anderen Frachtführer
geleistete Entschädigung
allein zu tragen;
b) ist der Verlust oder die
Beschädigung durch zwei
oder mehrere Frachtführer
verursacht worden, so hat
jeder einen seinem Haftungsanteil
entsprechenden
Betrag zu zahlen; ist die
Feststellung der einzelnen
Haftungsanteile nicht
möglich, so haftet jeder
nach dem Verhältnis des
ihm zustehenden Anteiles
am Beförderungsentgelt;
c) kann nicht festgestellt
werden, welche der Frachtführer
den Schaden zu tragen
haben, so ist die zu
leistende Entschädigung in
dem unter Buchstabe b)
bestimmten Verhältnis zu
Lasten aller Frachtführer
aufzuteilen.
Artikel 38
Ist ein Frachtführer zahlungsunfähig,
so ist der auf ihn entfallende,
aber von ihm nicht gezahlte
Anteil zu Lasten aller anderen
Frachtführer nach dem
Verhältnis ihrer Anteile an dem
Beförderungsentgelt aufzuteilen.
Artikel 39
1. Ein Frachtführer, gegen den
nach Artikel 37 und 38 Rückgriff
genommen wird, kann
nicht einwenden, daß der Rückgriff
nehmende Frachtführer zu
Unrecht gezahlt hat, wenn die
Entschädigung durch eine gerichtliche
Entscheidung festgesetzt
worden war, sofern der
im Wege des Rückgriffs in Anspruch
genommene Frachtführer
von dem gerichtlichen Verfahren
ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt
worden war und in der
Lage war, sich daran zu beteiligen.
2. Ein Frachtführer, der sein
Rückgriffsrecht gerichtlich geltend
machen will, kann seinen
Anspruch vor dem zuständigen
Gericht des Staates erheben, in
dem einer der beteiligten
Frachtführer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, seine Hauptniederlassung
oder die Zweigniederlassung
oder Geschäfts-
stelle hat, durch deren Vermittlung
der Beförderungsvertrag
abgeschlossen worden ist. Ein
und dieselbe Rückgriffsklage
kann gegen alle beteiligten
Frachtführer gerichtet sein.
3. Die Bestimmungen des Artikels
31 Absatz 3 und 4 gelten
auch für Urteile über die Rückgriffsansprüche
nach den Artikeln
37 und 38.
4. Die Bestimmungen des Artikels
32 gelten auch für Rückgriffsansprüche
zwischen Frachtführern.
Die Verjährung beginnt
jedoch entweder mit dem Tage
des Eintrittes der Rechtskraft
eines Urteiles über die nach den
Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu zahlende Entschädigung
oder, wenn ein solches
rechtskräftiges Urteil nicht vorliegt,
mit dem Tage der tatsächlichen
Zahlung.
Artikel 40
Den Frachtführern steht es
frei, untereinander Vereinbarungen
zu treffen, die von den Artikeln
37 und 38 abweichen.
KAPITEL VH
Nichtigkeit von dem Übereinkommen
widersprechenden Vereinbarungen
Artikel 41
1. Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 40 ist jede
Vereinbarung, die unmittelbar
oder mittelbar von den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
abweicht, nichtig und ohne
Rechtswirkung. Die Nichtigkeit
solcher Vereinbarungen hat nicht
die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
zur Folge.
2. Nichtig ist insbesondere
jede Abmachung, durch die sich
der Frachtführer die Ansprüche
aus der Versicherung des Gutes
abtreten läßt, und jede andere
ähnliche Abmachung sowie jede
Abmachung, durch die die Beweislast
verschoben wird.
KAPITEL VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 42
1. Dieses Übereinkommen
steht den Mitgliedstaaten der
Wirtschaftskommission für Europa
sowie den nach Absatz 8
des der Kommission erteilten
Auftrages in beratender Eigenschaft
zu der Kommission zugelassenen
Staaten zur Unterzeichnung
oder zum Beitritt offen.
2. Die Staaten, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind,
an gewissen Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können
durch Beitritt Vertragsparteien
des Übereinkommens nach seinem
Inkrafttreten werden.
3. Das Übereinkommen liegt
bis einschließlich 31. August
1956 zur Unterzeichnung auf.
Nach diesem Tage steht es zum
Beitritt offen.
4. Dieses Übereinkommen ist
zu ratifizieren.
5. Die Ratifikation oder der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel 43
1. Dieses Übereinkommen
tritt am neunzigsten Tage nach
Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden durch
fünf der in Artikel 42 Absatz 1
bezeichneten Staaten in Kraft.
2. Dieses Übereinkommen
tritt für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden durch
fünf Staaten ratifiziert oder beitritt,
am neunzigsten Tage nach
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Artikel 44
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
Notifizierung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf
Monate nach dem Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 45
Sinkt durch Kündigungen die
Zahl der Vertragsparteien nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
auf weniger als fünf,
so tritt das Übereinkommen
mit dem Tage außer Kraft, an
dem die letzte dieser Kündigungen
wirksam wird.
Artikel 46
1. jeder Staat kann bei Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde oder zu
jedem späteren Zeitpunkt durch
Notifizierung dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gegenüber erklären, daß
dieses Übereinkommen für alle
oder für einen Teil der Hoheitsgebiete
gelten soll, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
Das Übereinkommen
wird für das Hoheitsgebiet oder
die Hoheitsgebiete, die in der
Notifizierung genannt sind, am
neunzigsten Tage nach Eingang
der Notifizierung beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
oder, falls das Übereinkommen
noch nicht in Kraft getreten ist,
mit seinem Inkrafttreten wirksam.
2. Jeder Staat, der nach Absatz
1 erklärt hat, daß dieses
Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet
Anwendung findet,
dessen internationale Beziehungen
er wahrnimmt, kann das
Übereinkommen in bezug auf
dieses Hoheitsgebiet gemäß Artikel
44 kündigen.
Artikel 47
Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die Aus-
legung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die von den
Parteien durch Verhandlung
oder auf anderem Wege nicht
geregelt werden kann, wird auf
Antrag einer der beteiligten
Vertragsparteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt.
Artikel 48
1. Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung, bei der
Ratifikation oder bei dem Beitritt
zu diesem Übereinkommen
erklären, daß sie sich durch den
Artikel 47 des Übereinkommens
nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber jeder Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, durch den
Artikel 47 nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem
Übereinkommen sind nicht
zulässig.
Artikel 49
1. Sobald dieses Übereinkommen
drei Jahre lang in Kraft
ist, kann jede Vertragspartei
durch Notifizierung an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Einberufung einer
Konferenz zur Revision des
Übereinkommens verlangen.
Der Generalsekretär wird dieses
Verlangen allen Vertragsparteien
mitteilen und eine
Revisionskonferenz einberufen,
wenn binnen vier Monaten nach
seiner Mitteilung mindestens ein
Viertel der Vertragsparteien
ihm die Zustimmung zu dem
Verlangen notifiziert.
2. Wenn eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen wird, teilt
der Generalsekretär dies allen
Vertragsparteien mit und fordert
sie auf, binnen drei Monaten
die Vorschläge einzureichen,
die sie durch die Konferenz geprüft
haben wollen. Der Generalsekretär
teilt allen Vertragsparteien
die vorläufige Tagesordnung
der Konferenz sowie
den Wortlaut dieser Vorschläge
mindestens drei Monate vor der
Eröffnung der Konferenz mit.
3. Der Generalsekretär lädt
zu jeder nach diesem Artikel
einberufenen Konferenz alle in
Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie die Staaten
ein; die auf Grund des Artikels
42 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind.
Artikel 50
Außer den in Artikel 49 vorgesehenen
Mitteilungen notifiziert
der Generalsekretär der
Vereinten Nationen den in Artikel
42 Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie den Staaten, die
auf Grund des Artikels 42 Absatz
2 Vertragsparteien geworden
sind,
a) die Ratifikationen und
Beitritte nach Artikel 42;
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Übereinkommen
nach Artikel 43 in Kraft
tritt;
c) die Kündigung nach Artikel
44;
d) das Außerkrafttreten dieses
Übereinkommens nach
Artikel 45;
e) den Eingang der Notifizierungen
nach Artikel 46;
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifizierungen
nach Artikel 48 Absatz
1 und 2.
Artikel 51
Nach dem 31. August 1956
wird die Urschrift dieses Übereinkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der allen in Artikel
42 Absatz 1 und 2 be-
zeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig
in einer einzigen
Urschrift in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
(Übersetzung.)
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des
Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen
Straßengüterverkehr haben
sich die gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten auf folgende
Feststellung und Erklärung
geeinigt
1. Dieses Übereinkommen gilt
nicht für Beförderungen zwischen
dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und
Nordirland einerseits und der
Republik Irland anderseits.
2. Zu Artikel 1 Absatz 4,
Die Unterzeichneten verpflichten
sich, über ein Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag
für Umzugsgut und ein
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
für den kombinierten
Verkehr zu verhandeln.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig
in einer einzigen
Urschrift in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Handel und
Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Gemäß seinem Artikel 43 Absatz 1 wird dieses Übereinkommen am 2. Juli 1961 in Kraft treten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bisher außer Österreich
folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert
Frankreich, Italien, Jugoslawien und die Niederlande.