138. Kundmachung: Änderung der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP), BGBl. Nr. 35/1956,
ist den Bestimmungen des Art. 67 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) vom 25. Oktober 1952, BGBl. Nr. 30/1956, gemäß mit Wirksamkeit vom 1. Juli
1960 an wie folgt geändert worden
Art. 6 § 2 erhält folgende Fassung
§ 2. Wenn der Absender eines leeren Privatwagens
wünscht, daß gemäß Artikel 12 die fristgemäße
Ablieferung besonders gewährleistet
wird, so hat er in der Spalte „Erklärungen"
folgenden Vermerk einzutragen: „Besondere
Gewährleistung der fristgemäßen Ablieferung".
Art. 12 erhält folgende Fassung
§ 1. Wenn die Eisenbahn für die Überschreitung
der Lieferfrist eines leeren oder beladenen
Privatwagens haftet, so hat sie, von der allfälligen
Entschädigung für Lieferfristüberschreitung
für das auf dem Wagen verladene Gut abgesehen,
dem Berechtigten eine feste Entschädigung
von 4 Franken für jeden auch nur angefangenen
Tag Verspätung zu bezahlen.
§ 2. Der Absender eines leeren Privatwagens
kann eine besondere Gewährleistung der fristgemäßen
Ablieferung verlangen. Es wird dafür
eine Gebühr von 2 Franken für je auch nur angefangene
100 km, jedoch mindestens 20 Franken
erhoben. Die feste Entschädigung wird dann auf
8 Franken je Tag erhöht; ihr Gesamtbetrag
darf jedoch nicht niedriger sein als die für besondere
Gewährleistung der fristgemäßen Ablieferung
bezahlte Gebühr.
§ 3. Wenn die Lieferfristüberschreitung auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
zurückzuführen ist, wird die feste Entschädigung
auf 8 Franken je Tag erhöht.
Raab
139. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 29. Juni 1960, betreffend die Änderung
der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo).
Die Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo), BGBl.
Nr. 36/1956, ist den Bestimmungen des Art. 67 des Internationalen Übereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober 1952, BGBl. Nr. 30/1956, gemäß mit Wirksamkeit
vom 1. Juli 1960 an wie folgt geändert worden
Art. 5 erhält folgende Fassung
Der Absender hat im Frachtbrief außer den
in der CIM vorgeschriebenen Eintragungen in
der Spalte „Lademittel-Behälter" die Art, das
Eigentumsmerkmal, die Nummer des Behälters,
dessen Eigengewicht in Kilogramm sowie den
Fassungsraum in m³ oder Litern anzugeben.
Das Gewicht der inneren losen Sondervorrichtungen,
die zur Verpackung oder Befestigung
der Güter dienen, gehört nicht zum Eigengewicht
des Behälters.
Art. 12 erhält folgende Fassung
§ 1. Für beladene Privatbehälter hat der Absender
im Frachtbrief außer den in der CIM
vorgeschriebenen Eintragungen in der Spalte
„Lademittel-Behälter" die Art, das Eigentumsmerkmal,
die Nummer des Behälters, das Zeichen ,
das Eigengewicht in Kilogramm sowie
den Fassungsraum in m³ oder Litern anzugeben.
§ 2. Für leere Privatbehälter hat der Absender
im Frachtbrief außer den in der CIM vorgeschriebenen
Eintragungen folgende Angaben zu
machen
a) in der Spalte „Lademittel-Behälter" die
Art, das Eigentumsmerkmal, die Nummer
des Behälters und das Zeichen ;
b) in der Spalte „Bezeichnung des Gutes" das
Eigengewicht in Kilogramm und den Vermerk
„leer".