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138_1960 AT

138. Kundmachung: Änderung der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Kundmachung: Änderung der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP).

Die Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP), BGBl. Nr. 35/1956,

ist den Bestimmungen des Art. 67 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) vom 25. Oktober 1952, BGBl. Nr. 30/1956, gemäß mit Wirksamkeit vom 1. Juli

1960 an wie folgt geändert worden

Art. 6 § 2 erhält folgende Fassung

§ 2. Wenn der Absender eines leeren Privatwagens

wünscht, daß gemäß Artikel 12 die fristgemäße

Ablieferung besonders gewährleistet

wird, so hat er in der Spalte „Erklärungen"

folgenden Vermerk einzutragen: „Besondere

Gewährleistung der fristgemäßen Ablieferung".

Art. 12 erhält folgende Fassung

§ 1. Wenn die Eisenbahn für die Überschreitung

der Lieferfrist eines leeren oder beladenen

Privatwagens haftet, so hat sie, von der allfälligen

Entschädigung für Lieferfristüberschreitung

für das auf dem Wagen verladene Gut abgesehen,

dem Berechtigten eine feste Entschädigung

von 4 Franken für jeden auch nur angefangenen

Tag Verspätung zu bezahlen.

§ 2. Der Absender eines leeren Privatwagens

kann eine besondere Gewährleistung der fristgemäßen

Ablieferung verlangen. Es wird dafür

eine Gebühr von 2 Franken für je auch nur angefangene

100 km, jedoch mindestens 20 Franken

erhoben. Die feste Entschädigung wird dann auf

8 Franken je Tag erhöht; ihr Gesamtbetrag

darf jedoch nicht niedriger sein als die für besondere

Gewährleistung der fristgemäßen Ablieferung

bezahlte Gebühr.

§ 3. Wenn die Lieferfristüberschreitung auf

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn

zurückzuführen ist, wird die feste Entschädigung

auf 8 Franken je Tag erhöht.

Raab

139. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 29. Juni 1960, betreffend die Änderung

der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo).

Die Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo), BGBl.

Nr. 36/1956, ist den Bestimmungen des Art. 67 des Internationalen Übereinkommens über den

Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober 1952, BGBl. Nr. 30/1956, gemäß mit Wirksamkeit

vom 1. Juli 1960 an wie folgt geändert worden

Art. 5 erhält folgende Fassung

Der Absender hat im Frachtbrief außer den

in der CIM vorgeschriebenen Eintragungen in

der Spalte „Lademittel-Behälter" die Art, das

Eigentumsmerkmal, die Nummer des Behälters,

dessen Eigengewicht in Kilogramm sowie den

Fassungsraum in m³ oder Litern anzugeben.

Das Gewicht der inneren losen Sondervorrichtungen,

die zur Verpackung oder Befestigung

der Güter dienen, gehört nicht zum Eigengewicht

des Behälters.

Art. 12 erhält folgende Fassung

§ 1. Für beladene Privatbehälter hat der Absender

im Frachtbrief außer den in der CIM

vorgeschriebenen Eintragungen in der Spalte

„Lademittel-Behälter" die Art, das Eigentumsmerkmal,

die Nummer des Behälters, das Zeichen ,

das Eigengewicht in Kilogramm sowie

den Fassungsraum in m³ oder Litern anzugeben.

§ 2. Für leere Privatbehälter hat der Absender

im Frachtbrief außer den in der CIM vorgeschriebenen

Eintragungen folgende Angaben zu

machen

a) in der Spalte „Lademittel-Behälter" die

Art, das Eigentumsmerkmal, die Nummer

des Behälters und das Zeichen ;

b) in der Spalte „Bezeichnung des Gutes" das

Eigengewicht in Kilogramm und den Vermerk

„leer".

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