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138_1959 AT

138. Verordnung: Befähigungsnachweis für Preßgewerbe und Preßleihgewerbe.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Befähigungsnachweis für Preßgewerbe und Preßleihgewerbe.

Auf Grund des § 21 c Abs. 2 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. II der Gewerbeordnungsnovelle

1957, BGBl. Nr. 178, wird verordnet

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der

Drucker.

§ 1. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe

der Drucker (§ 21 Abs. 1 lit. a der Gewerbeordnung)

ist zu erbringen

a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 5)

und durch Zeugnisse über eine fünfjährige

praktische Verwendung; die Lehrzeit und

ein Jahr der praktischen Verwendung

müssen bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt

worden sein, der entweder den

Hochdruck oder den Flachdruck oder beide

Verfahren ausgeübt hat; zwei Jahre der

praktischen Verwendung müssen bei einem

Gewerbetreibenden, der den Hochdruck,

zwei Jahre bei einem Gewerbetreibenden,

der den Flachdruck ausgeübt hat, zurückgelegt

worden sein; oder

b) durch das Reifezeugnis der Höheren Abteilung

für Buchdruck oder durch das Abgangszeugnis

über den erfolgreichen Besuch

der ehemaligen Abteilung für Buch- und

Illustrationsdruck an der Graphischen Lehr-

und Versuchsanstalt in Wien und durch

Zeugnisse über eine einjährige praktische

Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,

der entweder den Hochdruck oder den

Flachdruck oder beide Verfahren ausgeübt

hat.

(2) Der Befähigungsnachweis für das auf den

Hochdruck eingeschränkte Gewerbe der Drucker

kann auch erbracht werden durch Zeugnisse über

die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

(Abs. 5) und durch Zeugnisse über eine

vierjährige praktische Verwendung; die Lehrzeit

und die praktische Verwendung müssen bei einem

Gewerbetreibenden zurückgelegt worden sein, der

den Hochdruck ausgeübt hat; die Zeitdauer der

Beschäftigung als Setzer in einem Lehr(Dienst)verhältnis

ist hiebei auf die vorgeschriebene

Lehr(Dienst)zeit voll anzurechnen.

(3) Der Befähigungsnachweis für das auf den

Tiefdruck eingeschränkte Gewerbe der Drucker

kann auch in der in Abs. 2 vorgeschriebenen

Weise erbracht werden; in diesem Falle genügt

eine dreijährige praktische Verwendung bei einem

Gewerbetreibenden, der entweder den Hochdruck

oder den Tiefdruck oder beide Verfahren ausgeübt

hat.

(4) Der Befähigungsnachweis für das auf den

Flachdruck oder den Siebdruck eingeschränkte

Gewerbe der Drucker kann auch erbracht

werden

a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 5)

und durch Zeugnisse über eine vierjährige

praktische Verwendung; die Lehrzeit und

die praktische Verwendung müssen bei

einem Gewerbetreibenden zurückgelegt

worden sein, der entweder den Flachdruck

oder den_ Siebdruck oder beide Verfahren

ausgeübt hat; die Zeitdauer der Beschäftigung

als Lithograph in einem Lehr(Dienst)verhältnis

ist hiebei auf die vorgeschriebene

Lehr(Dienst)zeit voll anzurechnen; oder

b) durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen

Besuch der Abteilung für Reproduktionsverfahren

an der Graphischen

Lehr- und Versuchsanstalt in Wien und

durch Zeugnisse über eine zweijährige

praktische Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,

der entweder den Flachdruck

oder den Siebdruck oder beide Verfahren

ausgeübt hat.

(s) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

im Sinne des Abs. 1 lit. a, Abs. 2

und Abs. 4 lit a ist durch das Lehrzeugnis (oder

den Lehrbrief) und durch das Zeugnis über die

allenfalls vorgesehene, mit Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung

oder eine Bestätigung der zuständigen

Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur

Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht

vorgesehen war, nachzuweisen.

§ 2. Inhaber einer auf den Hochdruck oder

den Tiefdruck eingeschränkten Konzession und

Personen, die den Befähigungsnachweis für eine

solche Konzession (§ 1 Abs. 2 und 3) erbringen

können, haben, wenn sie die Berechtigung für

die gewerbsmäßige Ausübung des Flachdrucks

oder des Siebdrucks erlangen1 wollen, zu erbringen

a) Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung

des Lehrverhältnisses im Sinne des

§ 1 Abs. 4 lit. a; oder

b) Zeugnisse über eine vierjährige praktische

Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a;

oder

c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

eines für die eingangs genannten Bewerber

eingerichteten Überleitungslehrganges an

der Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt

in Wien.

§ 3. Inhaber einer auf den Tiefdruck eingeschränkten

Konzession und Personen, die nur den

Befähigungsnachweis gemäß § 1 Abs. 3 2. Satzteil

erbringen können, haben, wenn sie die Berechtigung

für die gewerbsmäßige Ausübung des

Hochdrucks erlangen wollen, durch Zeugnisse

eine einjährige praktische Verwendung bei einem

Gewerbetreibenden, der den Hochdruck ausgeübt

hat, nachzuweisen.

§ 4. Inhaber einer auf den Flachdruck oder den

Siebdruck eingeschränkten Konzession und Personen,

die den Befähigungsnachweis für eine

solche Konzession (§ 1 Abs. 4) erbringen können,

haben, wenn sie die Berechtigung für die gewerbsmäßige

Ausübung des Hochdrucks oder des

Tiefdrucks erlangen wollen, zu erbringen

a) Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung

des Lehrverhältnisses im Sinne

des § 1 Abs. 2; oder

b) Zeugnisse über eine vierjährige praktische

Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2; oder

c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

eines für die eingangs genannten Bewerber

eingerichteten Überleitungslehrganges an

der Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt

in Wien.

§ 5. (1) Der Befähigungsnachweis für das auf

die Ausübung einfacher Verfahrensarten beschränkte

Gewerbe der Drucker kann auch durch

Zeugnisse über eine zweijährige einschlägige

praktische Tätigkeit oder den erfolgreichen Besuch

geeigneter Unterrichtsanstalten erbracht

werden.

(2) Als einfache Verfahren gelten Verfahren,

bei denen Maschinen mit einer Antriebsleistung

von höchstens 0'5 PS (ausschließlich der Antriebskraft

des Luftsaugers) verwendet werden, die

kein größeres Druckformat als 30/42 cm bedrucken

können, wenn

a) im Handsatz nur Kurzlettern verwendet

werden,

b) bei der mechanischen Satzherstellung nur

mit Büromaschinen beschriftete Matrizen

verwendet werden,

c) das photographische Verfahren auf die Bearbeitung

von vorsensibilisierten Druckträgern

(Photoschablonen) aus Papier oder

Aluminium mit fertig bezogenen Fixierlösungen

beschränkt wird und

d) Zwei- oder Mehrfarbendrucke nur durch

Nebeneinanderdrucken der einzelnen Farben

hergestellt werden.

§ 6. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer

oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf

den Aufbau und den Unterrichtserfolg dieser Anstalten

den im § 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b,

§ 2 lit. c sowie § 4 lit. c genannten Zeugnissen

gleichzuhalten sind, hat das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht auf

Antrag des Konzessionswerbers fallweise zu bestimmen.

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Erzeugung

von Druckstöcken und Druckträgern für

die Massenherstellung von Vervielfältigungen.

§ 7. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe

der Erzeugung von Druckstöcken und

Druckträgern für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

(§ 21 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung)

ist zu erbringen

a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe

(Abs. 2) und durch Zeugnisse über

eine dreijährige praktische Verwendung bei

einem Gewerbetreibenden, der die Tätigkeit

der Erzeugung von Druckstöcken und

Druckträgern für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen ausgeübt hat; oder

b) durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen

Besuch der Abteilung für Reproduktionsverfahren

an der Graphischen

Lehr- und Versuchsanstalt in Wien.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

im Sinne des Abs. 1 lit. a ist durch

das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und durch

das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, mit

Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung oder eine Bestätigung

der zuständigen Fachgruppe, daß eine

solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses

nicht vorgesehen war, nachzuweisen.

§ 8. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer

oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick

auf den Aufbau und den Unterrichtserfolg dieser

Anstalten dem in § 7 Abs. 1 lit. b genannten

Zeugnis gleichzuhalten sind, hat das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers

fallweise zu bestimmen.

Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Buch-,

Kunst- und Musikalienhandels.

§ 9. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe

des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

(§ 21 Abs. 1 lit. c der Gewerbeordnung) ist zu

erbringen

a) durch das Zeugnis über den erfolgreichen

Besuch mindestens der vierten Klasse einer

öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Mittelschule,

b) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 2),

und

c) durch Zeugnisse über eine dreijährige praktische

Verwendung.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

im Sinne des Abs. 1 lit. b ist durch

das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) über eine

dreijährige Lehrzeit und durch das Zeugnis über

die mit Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung nachzuweisen.

(3) Für Bewerber, die durch ein Zeugnis den

erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Mittelschule, Handelsakademie oder Lehrer- oder

Lehrerinnenbildungsanstalt nachweisen, verringert

sich die Dauer der Lehrzeit auf zwei

Jahre.

(4) Die Lehrzeit und die praktische Verwendung

müssen bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt

worden sein, der den Buch-, Kunst-

oder Musikalienhandel ausgeübt hat. Verwendungszeiten

bei einem Gewerbetreibenden, der

den Buch-, Kunst- oder- Musikalienverlag ausgeübt

hat, sind bis zum Ausmaß von zwei

Jahren auf die vorgeschriebene Verwendungszeit

anzurechnen. Lehr- und Verwendungszeiten bei

einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung

im Sinne des Abs. 5 oder 6 beschränkt war, sind

nicht anzurechnen.

(5) Bewerber um eine auf den Kleinhandel mit

Schulbüchern für Volks- oder Hauptschulen,

Gebetbüchern, Kalendern, Heiligenbildern in

Gebetbuchgröße und Farbdruckbildern ohne besonderen

künstlerischen Wert beschränkte Konzession

haben die für diesen Zweck genügende

allgemeine Bildung durch Zeugnisse über die erfolgreiche

Erfüllung der Schulpflicht nachzuweisen.

(c) Bewerber um eine auf den Großhandel mit

periodischen Druckschriften beschränkte Konzession

haben durch Zeugnisse den Nachweis

einer dreijährigen kaufmännischen Beschäftigung

zu erbringen. Hiebei ist es unerheblich, ob sie in

einem der Gewerbeordnung unterliegenden

Unternehmen beschäftigt waren oder nicht.

Befähigungsnachweis für die Gewerbe des Vermietens

von Presseerzeugnissen (Leihbüchereien,

Lesezirkel) und des Haltens von Leseräumen.

§ 10. Der Befähigungsnachweis für die Gewerbe

des Vermietens von Presseerzeugnissen (Leihbüchereien,

Lesezirkel) und des Haltens von Leseräumen

(§ 21 a Abs. 1 lit. a und b der Gewerbeordnung)

ist in der in § 9 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen

Weise mit der Maßgabe zu erbringen,

daß die Lehrzeit und die praktische Verwendung

auch bei Gewerbetreibenden zurückgelegt

werden können, die zum Vermieten von

Presseerzeugnissen (Leihbüchereien, Lesezirkel)

oder zum Halten von Leseräumen auf Grund

einer Konzession im Sinne des § 21 a der Gewerbeordnung

berechtigt waren.

Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Buch-,

Kunst- und Musikalienverlags.

§ 11. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe

des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags

(§ 21 Abs. 1 lit. d der Gewerbeordnung) ist zu

erbringen

a) durch ein Zeugnis über den erfolgreichen

Abschluß einer öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule,

Handelsakademie oder Lehrer- oder

Lehrerinnenbildungsanstalt oder der

Höheren Abteilung für Buchdruck an der

Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in

Wien, und

b) durch Zeugnisse über eine dreijährige praktische

Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,

der den Buch-, Kunst- oder

Musikalienverlag ausgeübt hat. Verwendungszeiten

bei einem Gewerbetreibenden,

der den Buch-, Kunst- oder Musikalienhandel

ausgeübt hat, sind bis zum Ausmaß

von zwei Jahren auf die vorgeschriebene

Verwendungszeit anzurechnen.

§ 12. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1960

in Kraft.

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