138. Verordnung: Befähigungsnachweis für Preßgewerbe und Preßleihgewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 c Abs. 2 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. II der Gewerbeordnungsnovelle
1957, BGBl. Nr. 178, wird verordnet
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Drucker.
§ 1. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe
der Drucker (§ 21 Abs. 1 lit. a der Gewerbeordnung)
ist zu erbringen
a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 5)
und durch Zeugnisse über eine fünfjährige
praktische Verwendung; die Lehrzeit und
ein Jahr der praktischen Verwendung
müssen bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt
worden sein, der entweder den
Hochdruck oder den Flachdruck oder beide
Verfahren ausgeübt hat; zwei Jahre der
praktischen Verwendung müssen bei einem
Gewerbetreibenden, der den Hochdruck,
zwei Jahre bei einem Gewerbetreibenden,
der den Flachdruck ausgeübt hat, zurückgelegt
worden sein; oder
b) durch das Reifezeugnis der Höheren Abteilung
für Buchdruck oder durch das Abgangszeugnis
über den erfolgreichen Besuch
der ehemaligen Abteilung für Buch- und
Illustrationsdruck an der Graphischen Lehr-
und Versuchsanstalt in Wien und durch
Zeugnisse über eine einjährige praktische
Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,
der entweder den Hochdruck oder den
Flachdruck oder beide Verfahren ausgeübt
hat.
(2) Der Befähigungsnachweis für das auf den
Hochdruck eingeschränkte Gewerbe der Drucker
kann auch erbracht werden durch Zeugnisse über
die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
(Abs. 5) und durch Zeugnisse über eine
vierjährige praktische Verwendung; die Lehrzeit
und die praktische Verwendung müssen bei einem
Gewerbetreibenden zurückgelegt worden sein, der
den Hochdruck ausgeübt hat; die Zeitdauer der
Beschäftigung als Setzer in einem Lehr(Dienst)verhältnis
ist hiebei auf die vorgeschriebene
Lehr(Dienst)zeit voll anzurechnen.
(3) Der Befähigungsnachweis für das auf den
Tiefdruck eingeschränkte Gewerbe der Drucker
kann auch in der in Abs. 2 vorgeschriebenen
Weise erbracht werden; in diesem Falle genügt
eine dreijährige praktische Verwendung bei einem
Gewerbetreibenden, der entweder den Hochdruck
oder den Tiefdruck oder beide Verfahren ausgeübt
hat.
(4) Der Befähigungsnachweis für das auf den
Flachdruck oder den Siebdruck eingeschränkte
Gewerbe der Drucker kann auch erbracht
werden
a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 5)
und durch Zeugnisse über eine vierjährige
praktische Verwendung; die Lehrzeit und
die praktische Verwendung müssen bei
einem Gewerbetreibenden zurückgelegt
worden sein, der entweder den Flachdruck
oder den_ Siebdruck oder beide Verfahren
ausgeübt hat; die Zeitdauer der Beschäftigung
als Lithograph in einem Lehr(Dienst)verhältnis
ist hiebei auf die vorgeschriebene
Lehr(Dienst)zeit voll anzurechnen; oder
b) durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen
Besuch der Abteilung für Reproduktionsverfahren
an der Graphischen
Lehr- und Versuchsanstalt in Wien und
durch Zeugnisse über eine zweijährige
praktische Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,
der entweder den Flachdruck
oder den Siebdruck oder beide Verfahren
ausgeübt hat.
(s) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
im Sinne des Abs. 1 lit. a, Abs. 2
und Abs. 4 lit a ist durch das Lehrzeugnis (oder
den Lehrbrief) und durch das Zeugnis über die
allenfalls vorgesehene, mit Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung
oder eine Bestätigung der zuständigen
Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur
Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht
vorgesehen war, nachzuweisen.
§ 2. Inhaber einer auf den Hochdruck oder
den Tiefdruck eingeschränkten Konzession und
Personen, die den Befähigungsnachweis für eine
solche Konzession (§ 1 Abs. 2 und 3) erbringen
können, haben, wenn sie die Berechtigung für
die gewerbsmäßige Ausübung des Flachdrucks
oder des Siebdrucks erlangen1 wollen, zu erbringen
a) Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung
des Lehrverhältnisses im Sinne des
§ 1 Abs. 4 lit. a; oder
b) Zeugnisse über eine vierjährige praktische
Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a;
oder
c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
eines für die eingangs genannten Bewerber
eingerichteten Überleitungslehrganges an
der Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt
in Wien.
§ 3. Inhaber einer auf den Tiefdruck eingeschränkten
Konzession und Personen, die nur den
Befähigungsnachweis gemäß § 1 Abs. 3 2. Satzteil
erbringen können, haben, wenn sie die Berechtigung
für die gewerbsmäßige Ausübung des
Hochdrucks erlangen wollen, durch Zeugnisse
eine einjährige praktische Verwendung bei einem
Gewerbetreibenden, der den Hochdruck ausgeübt
hat, nachzuweisen.
§ 4. Inhaber einer auf den Flachdruck oder den
Siebdruck eingeschränkten Konzession und Personen,
die den Befähigungsnachweis für eine
solche Konzession (§ 1 Abs. 4) erbringen können,
haben, wenn sie die Berechtigung für die gewerbsmäßige
Ausübung des Hochdrucks oder des
Tiefdrucks erlangen wollen, zu erbringen
a) Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung
des Lehrverhältnisses im Sinne
des § 1 Abs. 2; oder
b) Zeugnisse über eine vierjährige praktische
Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2; oder
c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
eines für die eingangs genannten Bewerber
eingerichteten Überleitungslehrganges an
der Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt
in Wien.
§ 5. (1) Der Befähigungsnachweis für das auf
die Ausübung einfacher Verfahrensarten beschränkte
Gewerbe der Drucker kann auch durch
Zeugnisse über eine zweijährige einschlägige
praktische Tätigkeit oder den erfolgreichen Besuch
geeigneter Unterrichtsanstalten erbracht
werden.
(2) Als einfache Verfahren gelten Verfahren,
bei denen Maschinen mit einer Antriebsleistung
von höchstens 0'5 PS (ausschließlich der Antriebskraft
des Luftsaugers) verwendet werden, die
kein größeres Druckformat als 30/42 cm bedrucken
können, wenn
a) im Handsatz nur Kurzlettern verwendet
werden,
b) bei der mechanischen Satzherstellung nur
mit Büromaschinen beschriftete Matrizen
verwendet werden,
c) das photographische Verfahren auf die Bearbeitung
von vorsensibilisierten Druckträgern
(Photoschablonen) aus Papier oder
Aluminium mit fertig bezogenen Fixierlösungen
beschränkt wird und
d) Zwei- oder Mehrfarbendrucke nur durch
Nebeneinanderdrucken der einzelnen Farben
hergestellt werden.
§ 6. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer
oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf
den Aufbau und den Unterrichtserfolg dieser Anstalten
den im § 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b,
§ 2 lit. c sowie § 4 lit. c genannten Zeugnissen
gleichzuhalten sind, hat das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht auf
Antrag des Konzessionswerbers fallweise zu bestimmen.
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Erzeugung
von Druckstöcken und Druckträgern für
die Massenherstellung von Vervielfältigungen.
§ 7. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe
der Erzeugung von Druckstöcken und
Druckträgern für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
(§ 21 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung)
ist zu erbringen
a) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe
(Abs. 2) und durch Zeugnisse über
eine dreijährige praktische Verwendung bei
einem Gewerbetreibenden, der die Tätigkeit
der Erzeugung von Druckstöcken und
Druckträgern für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen ausgeübt hat; oder
b) durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen
Besuch der Abteilung für Reproduktionsverfahren
an der Graphischen
Lehr- und Versuchsanstalt in Wien.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
im Sinne des Abs. 1 lit. a ist durch
das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und durch
das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, mit
Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung oder eine Bestätigung
der zuständigen Fachgruppe, daß eine
solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses
nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
§ 8. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer
oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick
auf den Aufbau und den Unterrichtserfolg dieser
Anstalten dem in § 7 Abs. 1 lit. b genannten
Zeugnis gleichzuhalten sind, hat das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers
fallweise zu bestimmen.
Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Buch-,
Kunst- und Musikalienhandels.
§ 9. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe
des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels
(§ 21 Abs. 1 lit. c der Gewerbeordnung) ist zu
erbringen
a) durch das Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch mindestens der vierten Klasse einer
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Mittelschule,
b) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses (Abs. 2),
und
c) durch Zeugnisse über eine dreijährige praktische
Verwendung.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
im Sinne des Abs. 1 lit. b ist durch
das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) über eine
dreijährige Lehrzeit und durch das Zeugnis über
die mit Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung nachzuweisen.
(3) Für Bewerber, die durch ein Zeugnis den
erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Mittelschule, Handelsakademie oder Lehrer- oder
Lehrerinnenbildungsanstalt nachweisen, verringert
sich die Dauer der Lehrzeit auf zwei
Jahre.
(4) Die Lehrzeit und die praktische Verwendung
müssen bei einem Gewerbetreibenden zurückgelegt
worden sein, der den Buch-, Kunst-
oder Musikalienhandel ausgeübt hat. Verwendungszeiten
bei einem Gewerbetreibenden, der
den Buch-, Kunst- oder- Musikalienverlag ausgeübt
hat, sind bis zum Ausmaß von zwei
Jahren auf die vorgeschriebene Verwendungszeit
anzurechnen. Lehr- und Verwendungszeiten bei
einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung
im Sinne des Abs. 5 oder 6 beschränkt war, sind
nicht anzurechnen.
(5) Bewerber um eine auf den Kleinhandel mit
Schulbüchern für Volks- oder Hauptschulen,
Gebetbüchern, Kalendern, Heiligenbildern in
Gebetbuchgröße und Farbdruckbildern ohne besonderen
künstlerischen Wert beschränkte Konzession
haben die für diesen Zweck genügende
allgemeine Bildung durch Zeugnisse über die erfolgreiche
Erfüllung der Schulpflicht nachzuweisen.
(c) Bewerber um eine auf den Großhandel mit
periodischen Druckschriften beschränkte Konzession
haben durch Zeugnisse den Nachweis
einer dreijährigen kaufmännischen Beschäftigung
zu erbringen. Hiebei ist es unerheblich, ob sie in
einem der Gewerbeordnung unterliegenden
Unternehmen beschäftigt waren oder nicht.
Befähigungsnachweis für die Gewerbe des Vermietens
von Presseerzeugnissen (Leihbüchereien,
Lesezirkel) und des Haltens von Leseräumen.
§ 10. Der Befähigungsnachweis für die Gewerbe
des Vermietens von Presseerzeugnissen (Leihbüchereien,
Lesezirkel) und des Haltens von Leseräumen
(§ 21 a Abs. 1 lit. a und b der Gewerbeordnung)
ist in der in § 9 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen
Weise mit der Maßgabe zu erbringen,
daß die Lehrzeit und die praktische Verwendung
auch bei Gewerbetreibenden zurückgelegt
werden können, die zum Vermieten von
Presseerzeugnissen (Leihbüchereien, Lesezirkel)
oder zum Halten von Leseräumen auf Grund
einer Konzession im Sinne des § 21 a der Gewerbeordnung
berechtigt waren.
Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Buch-,
Kunst- und Musikalienverlags.
§ 11. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe
des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags
(§ 21 Abs. 1 lit. d der Gewerbeordnung) ist zu
erbringen
a) durch ein Zeugnis über den erfolgreichen
Abschluß einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule,
Handelsakademie oder Lehrer- oder
Lehrerinnenbildungsanstalt oder der
Höheren Abteilung für Buchdruck an der
Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in
Wien, und
b) durch Zeugnisse über eine dreijährige praktische
Verwendung bei einem Gewerbetreibenden,
der den Buch-, Kunst- oder
Musikalienverlag ausgeübt hat. Verwendungszeiten
bei einem Gewerbetreibenden,
der den Buch-, Kunst- oder Musikalienhandel
ausgeübt hat, sind bis zum Ausmaß
von zwei Jahren auf die vorgeschriebene
Verwendungszeit anzurechnen.
§ 12. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1960
in Kraft.