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138_1958 AT

138. Verordnung: Gewährung der Ausfuhrvergütung für im Eingangsvormerkverkehr oder gebundenen Verkehr in das Inland gelangte Gegenstände.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Gewährung der Ausfuhrvergütung für im Eingangsvormerkverkehr oder gebundenen Verkehr in das Inland gelangte Gegenstände.

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII Abs. 1

Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 191, wird verordnet

§ 1. Ist ein Gegenstand im Eingangsvermerkverkehr

oder im gebundenen Verkehr aus dem

Ausland in das Inland gelangt, der im Zeitpunkt

der zollamtlichen Eingangsabfertigung inländischen

Ursprunges im Sinne des § 4 Abs. 3 des

Zollgesetzes 1955 war, darf für die Wiederaus-

fuhr des Gegenstandes oder die Ausfuhr eines

Gegenstandes, dessen Bestandteil oder Zubehörteil

der in das Inland gelangte Gegenstand geworden

ist, die Ausfuhrvergütung nicht gewährt

werden, es sei denn, daß der eingeführte Gegenstand

zum freien Verkehr abgefertigt worden

ist.

§ 2. Ist ein Gegenstand im Eingangsvormerkverkehr

oder im gebundenen Verkehr aus dem

Ausland in das Inland gelangt, der im Zeitpunkt

der zollamtlichen Eingangsabfertigung ausländischen

Ursprunges im Sinne des § 4 Abs. 3 des

Zollgesetzes 1955 war, wird für die Wiederausfuhr

des Gegenstandes oder die Ausfuhr eines

Gegenstandes, dessen Bestandteil oder Zubehörteil

der in das Inland gelangte Gegenstand geworden

ist, die Ausfuhrvergütung gewährt, wenn

der Wiederausfuhr oder Ausfuhr eine Bearbeitung

oder Verarbeitung im Inland vorangegangen

ist und die Bemessungsgrundlage der Vergütung

mindestens 120 v. H. des Erwerbspreises des im

Eingangsvormerkverkehr oder gebundenen Verkehr

eingeführten Gegenstandes beträgt.

§ 3. Der Antragsteller hat gleichzeitig mit dem

Antrag auf Gewährung der Ausfuhrvergütung

dem Finanzamt eine von ihm unterfertigte Erklärung

des Inhaltes vorzulegen, daß es sich bei

den ausgeführten oder wiederausgeführten Gegenständen

nicht um solche handelt, die selbst

oder deren Bestandteile oder Zubehörteile im

Eingangsvormerkverkehr oder im gebundenen

Verkehr aus dem Ausland in das Inland gelangt

und im Zeitpunkt der zollamtlichen Eingangsabfertigung

inländischen Ursprunges im Sinne

des § 4 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 waren.

§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. August 1958 bewirkt

werden. Die Bestimmungen des § 73 Abs. 2 Z. 3

zweiter Satz der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, sind auf

vergütungsfähige Vorgänge, die nach dem 31. August

1958 bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden.

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