138. Verordnung: Gewährung der Ausfuhrvergütung für im Eingangsvormerkverkehr oder gebundenen Verkehr in das Inland gelangte Gegenstände.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII Abs. 1
Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 191, wird verordnet
§ 1. Ist ein Gegenstand im Eingangsvermerkverkehr
oder im gebundenen Verkehr aus dem
Ausland in das Inland gelangt, der im Zeitpunkt
der zollamtlichen Eingangsabfertigung inländischen
Ursprunges im Sinne des § 4 Abs. 3 des
Zollgesetzes 1955 war, darf für die Wiederaus-
fuhr des Gegenstandes oder die Ausfuhr eines
Gegenstandes, dessen Bestandteil oder Zubehörteil
der in das Inland gelangte Gegenstand geworden
ist, die Ausfuhrvergütung nicht gewährt
werden, es sei denn, daß der eingeführte Gegenstand
zum freien Verkehr abgefertigt worden
ist.
§ 2. Ist ein Gegenstand im Eingangsvormerkverkehr
oder im gebundenen Verkehr aus dem
Ausland in das Inland gelangt, der im Zeitpunkt
der zollamtlichen Eingangsabfertigung ausländischen
Ursprunges im Sinne des § 4 Abs. 3 des
Zollgesetzes 1955 war, wird für die Wiederausfuhr
des Gegenstandes oder die Ausfuhr eines
Gegenstandes, dessen Bestandteil oder Zubehörteil
der in das Inland gelangte Gegenstand geworden
ist, die Ausfuhrvergütung gewährt, wenn
der Wiederausfuhr oder Ausfuhr eine Bearbeitung
oder Verarbeitung im Inland vorangegangen
ist und die Bemessungsgrundlage der Vergütung
mindestens 120 v. H. des Erwerbspreises des im
Eingangsvormerkverkehr oder gebundenen Verkehr
eingeführten Gegenstandes beträgt.
§ 3. Der Antragsteller hat gleichzeitig mit dem
Antrag auf Gewährung der Ausfuhrvergütung
dem Finanzamt eine von ihm unterfertigte Erklärung
des Inhaltes vorzulegen, daß es sich bei
den ausgeführten oder wiederausgeführten Gegenständen
nicht um solche handelt, die selbst
oder deren Bestandteile oder Zubehörteile im
Eingangsvormerkverkehr oder im gebundenen
Verkehr aus dem Ausland in das Inland gelangt
und im Zeitpunkt der zollamtlichen Eingangsabfertigung
inländischen Ursprunges im Sinne
des § 4 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 waren.
§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. August 1958 bewirkt
werden. Die Bestimmungen des § 73 Abs. 2 Z. 3
zweiter Satz der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, sind auf
vergütungsfähige Vorgänge, die nach dem 31. August
1958 bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden.