138. Bundesgesetz: Einbringung der Häute-Importumlagen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die von der Häute-Import-Ausgleichskasse
in Durchführung von Anordnungen auf
Grund des Preisregelungsgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung vereinnahmten
Umlagebeträge fallen dem Bunde zu.
(2) Der Bund hat ferner Anspruch auf die
Umlagebeträge, die durch ledererzeugende Unternehmen
von ihren Abnehmern im Namen
und für Rechnung der Häute-Import-Ausgleichskasse
eingehoben, an diese jedoch noch nicht
abgeführt wurden.
§ 2. (1) Die ledererzeugenden Unternehmen
haben die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Umlage-
beträge binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes an das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau abzuführen.
(2) Innerhalb der gleichen Frist haben sie eine
Abrechnung hierüber dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau vorzulegen, sofern
eine solche Abrechnung nicht bereits der
Häute-Import-Ausgleichskasse gegenüber erfolgt
ist.
§ 3. (1) Wird den durch § 2 begründeten Verpflichtungen
nicht entsprochen, so hat das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
die abzuführenden Umlagebeträge zur Zahlung
binnen zwei Wochen durch Bescheid vorzuschreiben.
(2) Zum Zwecke dieser Vorschreibungen und
zur Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen
ist den Organen des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen
zu gewähren.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Inneres und für Finanzen betraut.