138. Bundesgesetz: 7. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 184/1949, in der Fassung der 6. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 167/
1954, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird an die lit. h eine lit. i
nachstehenden Wortlautes angefügt
„i) Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
soweit sie aber das 14. Lebensjahr
vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht
beenden, bis zum Ablauf des letzten
Schuljahres."
2. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld
ruht während
a) des Bezuges von Krankengeld oder
Wochen(Schwangeren)geld,
b) der Unterbringung des Arbeitslosen in
einer Heil- oder Pflegeanstalt,
c) des Bezuges von Renten aus dem Versicherungsfall
der Invalidität oder Berufsunfähigkeit,
mit Ausnahme des Bezuges einer
Knappschaftsrente,
d) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie
während einer anderweitigen auf behördlicher
Anordnung beruhenden Anhaltung."
3. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Arbeitslosengeld beträgt wöchentlich
4. Nach § 34 wird ein § 34 a folgenden Wortlautes
eingefügt
„§ 34 a. Kurzarbeiterunterstützung kann auch
aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen,
Lawinenstürzen, und deren
Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen
des § 34 Abs. 2 bis 5 mit der Maßgabe,
daß das Erfordernis des Abs. 3 lit. b entfallen
kann, wenn triftige Gründe dies rechtfertigen."
Artikel IL
(1) Die Bestimmung des Artikels \ Ziffer 1
dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit
6. Juni 1955 in Kraft, die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten mit Beginn der
seiner Kundmachung folgenden Kalenderwoche
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.