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138_1955 AT

138. Bundesgesetz: 7. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: 7. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 184/1949, in der Fassung der 6. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 167/

1954, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird an die lit. h eine lit. i

nachstehenden Wortlautes angefügt

„i) Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,

soweit sie aber das 14. Lebensjahr

vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht

beenden, bis zum Ablauf des letzten

Schuljahres."

2. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld

ruht während

a) des Bezuges von Krankengeld oder

Wochen(Schwangeren)geld,

b) der Unterbringung des Arbeitslosen in

einer Heil- oder Pflegeanstalt,

c) des Bezuges von Renten aus dem Versicherungsfall

der Invalidität oder Berufsunfähigkeit,

mit Ausnahme des Bezuges einer

Knappschaftsrente,

d) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie

während einer anderweitigen auf behördlicher

Anordnung beruhenden Anhaltung."

3. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Arbeitslosengeld beträgt wöchentlich

4. Nach § 34 wird ein § 34 a folgenden Wortlautes

eingefügt

„§ 34 a. Kurzarbeiterunterstützung kann auch

aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen,

Lawinenstürzen, und deren

Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen

des § 34 Abs. 2 bis 5 mit der Maßgabe,

daß das Erfordernis des Abs. 3 lit. b entfallen

kann, wenn triftige Gründe dies rechtfertigen."

Artikel IL

(1) Die Bestimmung des Artikels \ Ziffer 1

dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit

6. Juni 1955 in Kraft, die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten mit Beginn der

seiner Kundmachung folgenden Kalenderwoche

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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