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138_1954 AT

138. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft wird mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

(Beschluß vom 1. Juli 1954) verordnet

1. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage

der Gebirgsbauern wird im Jahre 1954 ein bestimmter

Teil des zum Verschleiß gelangenden

Viehsalzes von den Österreichischen Salinen

preisermäßigt abgegeben.

2. Die Menge dieses preisermäßigten Viehsalzes

wird mit 1600 Tonnen festgesetzt.

3. Der ermäßigte Monopolpreis beträgt 600 S

je Tonne, frachtfrei Bestimmungsstation.

4. Die Aufteilung der Jahresgesamtmenge auf

die einzelnen Bundesländer nimmt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft vor.

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