138_1954
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138. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 138. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.
1954_138_0 138. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.
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Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
(Beschluß vom 1. Juli 1954) verordnet
1. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage
der Gebirgsbauern wird im Jahre 1954 ein bestimmter
Teil des zum Verschleiß gelangenden
Viehsalzes von den Österreichischen Salinen
preisermäßigt abgegeben.
2. Die Menge dieses preisermäßigten Viehsalzes
wird mit 1600 Tonnen festgesetzt.
3. Der ermäßigte Monopolpreis beträgt 600 S
je Tonne, frachtfrei Bestimmungsstation.
4. Die Aufteilung der Jahresgesamtmenge auf
die einzelnen Bundesländer nimmt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft vor.