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138_1953 AT

138. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.

Nr. 109, betreffend die Abgabe ausländischer

Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 72/1953 wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Um eine ausreichende und gleichmäßige

Versorgung mit ausländischen Futtermitteln

für das gesamte Bundesgebiet während

des ganzen Jahres zu gewährleisten, können für

diese den Importeuren, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben,

Großhandelsbetrieben, Landesproduktenhändlern

und landwirtschaftlichen

Genossenschaften durch Anordnungen Verpflichtungen

auferlegt werden über die

a) Lager- und Vorratshaltung,

b) Abgabe ohne weitere Bearbeitung, Verarbeitung

oder Mischung,

c) Belieferung bestimmter Gebiete mit Futtermitteln,

d) Kennzeichnung ausländischer Futtermittel

als solcher (zum Beispiel denaturieren, färben),

e) Führung bestimmter Aufzeichnungen über

ihre Lager- und Vorratshaltung und ihre

Umsätze sowie zur Erstattung besonderer

Meldungen über die genannten Vorgänge

und

f) Gewährung der Einsichtnahme in die nach

lit. e vorgeschriebenen Aufzeichnungen und

sonstigen Unterlagen über die Lager- und

Vorratshaltung sowie die Umsätze.

(2) Weiters kann für ausländische Futtermittel

bestimmt werden, daß sie nur zu Fütterungszwecken

verwendet werden dürfen und daß die

mit der. Abgabe befaßten Betriebe anläßlich der

Abgabe auf diese Verwendungsbeschränkung aufmerksam

zu machen haben.

(3) Der Getreideausgleichsfonds (BGBl.

Nr. 168/1950) ist innerhalb seines gesetzlichen

Wirkungskreises zur Mitwirkung bei der Durchführung

von Maßnahmen nach Abs. 1 heranzuziehen."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Zur näheren Ausführung der Bestimmungen

des § 1 Abs. 1 bis 3 werden vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

Anordnungen erlassen, die in der ,Wiener Zeitung'

kundzumachen sind. Sie treten am dritten

Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit,

sofern nicht in der Anordnung ein anderer

Wirksamkeitsbeginn festgesetzt wird."

3. § 3 Abs. 2 hat zu entfallen.

4. § 3 Abs. 3 hat die Absatzbezeichnung (2) zu

erhalten. In ihm haben die Worte „an die im

§ 1 lit. c genannten Betriebe" zu entfallen.

5. Im § 6 hat der Abs. 1 zu entfallen. Die

Abs. 2 bis 6 haben die Bezeichnungen (1) bis (5)

zu erhalten.

6. Im § 6 Abs. 2 (neu) haben die Worte

„und 2" zu entfallen.

7. Im § 6 Abs. 5 (neu) haben an Stelle der

Worte „Abs. 1 bis 5" die Worte „Abs. 1 bis 4"

und an Stelle der Worte „des § 2 Abs. 1" die

Worte „des § 2" zu treten.

8. Im § 8 haben an Stelle der Worte „der §§ 1,

2 und 6" die Worte „der §§ 1 oder 6" zu treten.

9. Im § 9 Abs. 1 haben an Stelle der Worte

„30. September 1953" die Worte „30. Juni 1954"

zu treten.

10. Im § 9 Abs. 2 haben die Worte „des § 2

Abs. 2 lit. a und" zu entfallen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1953 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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