138. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.
Nr. 109, betreffend die Abgabe ausländischer
Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 72/1953 wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Um eine ausreichende und gleichmäßige
Versorgung mit ausländischen Futtermitteln
für das gesamte Bundesgebiet während
des ganzen Jahres zu gewährleisten, können für
diese den Importeuren, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben,
Großhandelsbetrieben, Landesproduktenhändlern
und landwirtschaftlichen
Genossenschaften durch Anordnungen Verpflichtungen
auferlegt werden über die
a) Lager- und Vorratshaltung,
b) Abgabe ohne weitere Bearbeitung, Verarbeitung
oder Mischung,
c) Belieferung bestimmter Gebiete mit Futtermitteln,
d) Kennzeichnung ausländischer Futtermittel
als solcher (zum Beispiel denaturieren, färben),
e) Führung bestimmter Aufzeichnungen über
ihre Lager- und Vorratshaltung und ihre
Umsätze sowie zur Erstattung besonderer
Meldungen über die genannten Vorgänge
und
f) Gewährung der Einsichtnahme in die nach
lit. e vorgeschriebenen Aufzeichnungen und
sonstigen Unterlagen über die Lager- und
Vorratshaltung sowie die Umsätze.
(2) Weiters kann für ausländische Futtermittel
bestimmt werden, daß sie nur zu Fütterungszwecken
verwendet werden dürfen und daß die
mit der. Abgabe befaßten Betriebe anläßlich der
Abgabe auf diese Verwendungsbeschränkung aufmerksam
zu machen haben.
(3) Der Getreideausgleichsfonds (BGBl.
Nr. 168/1950) ist innerhalb seines gesetzlichen
Wirkungskreises zur Mitwirkung bei der Durchführung
von Maßnahmen nach Abs. 1 heranzuziehen."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Zur näheren Ausführung der Bestimmungen
des § 1 Abs. 1 bis 3 werden vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
Anordnungen erlassen, die in der ,Wiener Zeitung'
kundzumachen sind. Sie treten am dritten
Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit,
sofern nicht in der Anordnung ein anderer
Wirksamkeitsbeginn festgesetzt wird."
3. § 3 Abs. 2 hat zu entfallen.
4. § 3 Abs. 3 hat die Absatzbezeichnung (2) zu
erhalten. In ihm haben die Worte „an die im
§ 1 lit. c genannten Betriebe" zu entfallen.
5. Im § 6 hat der Abs. 1 zu entfallen. Die
Abs. 2 bis 6 haben die Bezeichnungen (1) bis (5)
zu erhalten.
6. Im § 6 Abs. 2 (neu) haben die Worte
„und 2" zu entfallen.
7. Im § 6 Abs. 5 (neu) haben an Stelle der
Worte „Abs. 1 bis 5" die Worte „Abs. 1 bis 4"
und an Stelle der Worte „des § 2 Abs. 1" die
Worte „des § 2" zu treten.
8. Im § 8 haben an Stelle der Worte „der §§ 1,
2 und 6" die Worte „der §§ 1 oder 6" zu treten.
9. Im § 9 Abs. 1 haben an Stelle der Worte
„30. September 1953" die Worte „30. Juni 1954"
zu treten.
10. Im § 9 Abs. 2 haben die Worte „des § 2
Abs. 2 lit. a und" zu entfallen.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1953 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.