138_1952
AT
138. Bundesgesetz: Erläuterung des § 17 des Währungsschutzgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Erläuterung des § 17 des Währungsschutzgesetzes.
1952_138_0 138. Bundesgesetz: Erläuterung des § 17 des Währungsschutzgesetzes.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Verwaltungs- und Gerichtsverwahrnisse, die in
den im § 17 Abs. 1 Währungsschutzgesetz genannten
Guthaben öffentlicher Kassen enthalten
sind, unterliegen der gleichen Regelung wie die
kasseneigenen Bestände. Die wirtschaftliche Auswirkung
trifft die Erleger der Verwahrnisse.
Artikel II.
Soweit vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
abweichend vorgegangen wurde, wirkt dieses
Bundesgesetz nicht zurück.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.