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138_1952 AT

138. Bundesgesetz: Erläuterung des § 17 des Währungsschutzgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Erläuterung des § 17 des Währungsschutzgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Verwaltungs- und Gerichtsverwahrnisse, die in

den im § 17 Abs. 1 Währungsschutzgesetz genannten

Guthaben öffentlicher Kassen enthalten

sind, unterliegen der gleichen Regelung wie die

kasseneigenen Bestände. Die wirtschaftliche Auswirkung

trifft die Erleger der Verwahrnisse.

Artikel II.

Soweit vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

abweichend vorgegangen wurde, wirkt dieses

Bundesgesetz nicht zurück.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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