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138_1951 AT

138. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Lawinenschäden in den Ländern Tirol, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Lawinenschäden in den Ländern Tirol, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer

Tirol, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg

zur Behebung der Schäden zu fördern,

die in diesen Ländern durch im ersten Quartal

1951 eingetretene Lawinenkatastrophen oder im

Zusammenhang mit solchen entstanden sind,

wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes aus Bundesmitteln ein Zuschuß

im Höchstausmaß von zusammen vorerst einundzwanzigeinhalb

Millionen Schilling gewährt.

Der Zuschuß an das Land Tirol wird mit 12'50,

an das Land Salzburg mit 3'75, an das Land

Kärnten mit 3'75 Millionen, an das Land Steiermark

mit 1 Million und an das Land Vorarlberg

mit 500.000 Schilling begrenzt.

§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur

Förderung der "Wiederherstellung von durch die

Lawinenkatastrophen oder deren Folgewirkungen

zerstörten oder beschädigten Baulichkeiten bestimmt,

soweit es sich dabei um Wohngebäude,

Wirtschaftsgebäude und gewerbliche, jedoch nicht

industrielle Betriebsstätten handelt. Voraussetzung

der Zuteilung von Bundesmitteln ist

ferner, daß die Schädigung im Vermögen von

physischen Personen oder juristischen Personen

des Privatrechtes eingetreten ist, daß die

Behebung des Schadens zur Erhaltung der

Existenzgrundlage des Betroffenen erforderlich

ist und ein Ansuchen um Beihilfe mit den entsprechenden

Unterlagen bis zum 30. September

1951 beim Amt der Landesregierung eingelangt

ist. Im einzelnen Fall darf aus Mitteln des Bundeszuschusses

nur höchstens der Betrag zugeteilt

werden, der einem Drittel der notwendigen Wiederherstellungskosten

im Zeitpunkt 1. Mai 1951

entspricht. Eine Überschreitung ist nur in besonders

berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen

mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen zulässig. Die Zuweisung an den Geschädigten

darf nach Zusicherung nur im Verhältnis

des Fortschrittes der Wiederherstellungsarbeiten

vorgenommen werden.

§ 3. Der Bundeszuschuß ist an die Bedingung

geknüpft, daß aus Landesmitteln in den Fällen

nach § 2 ein Beitrag in der Höhe von mindestens

der Hälfte des Bundeszuschusses geleistet wird.

§ 4. Die Überprüfung der Voraussetzungen

für die Gewährung sowie die widmungsgemäße

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.

Bei Nichteinhaltung der Bedingungen (§§ 2

und 3) durch das Land kann die Überweisung

von Bundesmitteln auf Grund dieses Bundesgesetzes

eingestellt werden.

§ 5. Der gegenständliche Bundeszuschuß ist im

Bundesvoranschlag für das Jahr 1951 beim Ausgabenkapitel

5 unter dem neu zu eröffnenden

Titel 2 „Bundeszuschuß zur Förderung der Behebung

von Lawinenschäden in den Ländern

Tirol, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg"

zu verrechnen. Die haushaltsmäßige

Verrechnung wird den Ländern zur Bedingung

gemacht.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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