138. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Lawinenschäden in den Ländern Tirol, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer
Tirol, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg
zur Behebung der Schäden zu fördern,
die in diesen Ländern durch im ersten Quartal
1951 eingetretene Lawinenkatastrophen oder im
Zusammenhang mit solchen entstanden sind,
wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes aus Bundesmitteln ein Zuschuß
im Höchstausmaß von zusammen vorerst einundzwanzigeinhalb
Millionen Schilling gewährt.
Der Zuschuß an das Land Tirol wird mit 12'50,
an das Land Salzburg mit 3'75, an das Land
Kärnten mit 3'75 Millionen, an das Land Steiermark
mit 1 Million und an das Land Vorarlberg
mit 500.000 Schilling begrenzt.
§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur
Förderung der "Wiederherstellung von durch die
Lawinenkatastrophen oder deren Folgewirkungen
zerstörten oder beschädigten Baulichkeiten bestimmt,
soweit es sich dabei um Wohngebäude,
Wirtschaftsgebäude und gewerbliche, jedoch nicht
industrielle Betriebsstätten handelt. Voraussetzung
der Zuteilung von Bundesmitteln ist
ferner, daß die Schädigung im Vermögen von
physischen Personen oder juristischen Personen
des Privatrechtes eingetreten ist, daß die
Behebung des Schadens zur Erhaltung der
Existenzgrundlage des Betroffenen erforderlich
ist und ein Ansuchen um Beihilfe mit den entsprechenden
Unterlagen bis zum 30. September
1951 beim Amt der Landesregierung eingelangt
ist. Im einzelnen Fall darf aus Mitteln des Bundeszuschusses
nur höchstens der Betrag zugeteilt
werden, der einem Drittel der notwendigen Wiederherstellungskosten
im Zeitpunkt 1. Mai 1951
entspricht. Eine Überschreitung ist nur in besonders
berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen
mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen zulässig. Die Zuweisung an den Geschädigten
darf nach Zusicherung nur im Verhältnis
des Fortschrittes der Wiederherstellungsarbeiten
vorgenommen werden.
§ 3. Der Bundeszuschuß ist an die Bedingung
geknüpft, daß aus Landesmitteln in den Fällen
nach § 2 ein Beitrag in der Höhe von mindestens
der Hälfte des Bundeszuschusses geleistet wird.
§ 4. Die Überprüfung der Voraussetzungen
für die Gewährung sowie die widmungsgemäße
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.
Bei Nichteinhaltung der Bedingungen (§§ 2
und 3) durch das Land kann die Überweisung
von Bundesmitteln auf Grund dieses Bundesgesetzes
eingestellt werden.
§ 5. Der gegenständliche Bundeszuschuß ist im
Bundesvoranschlag für das Jahr 1951 beim Ausgabenkapitel
5 unter dem neu zu eröffnenden
Titel 2 „Bundeszuschuß zur Förderung der Behebung
von Lawinenschäden in den Ländern
Tirol, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg"
zu verrechnen. Die haushaltsmäßige
Verrechnung wird den Ländern zur Bedingung
gemacht.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.