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138_1946 AT

138. Verordnung: Verbrauchergruppen-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 138. Verordnung: Verbrauchergruppen-Verordnung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli

1945, St. G. Bl Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend

die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,

wird verordnet

§ 1. (1) Zur Regelung der Abgabe von bewirtschafteten

Lebensmitteln an Verbraucher werden

von den Ernährungsämtern (Kartenstellen)

Lebensmittelkarten ausgegeben.

(2) Die Ausgabe erfolgt unter Zugrundelegung

von Verbrauchergruppen, die nach dem Lebensalter

und nach der beruflichen Tätigkeit der

Verbraucher unterschieden werden.

§ 2. Nach dem Lebensalter werden folgende

Verbrauchergruppen unterschieden

a) Kleinstkinder (Klst): bis zum vollendeten

3. Lebensjahr;

b) Kleinkinder (Klk): vom vollendeten

3. Lebensjahr bis zum vollendeten

6. Lebensjahr;

c) Kinder (K): vom vollendeten 6. Lebensjahr

bis zum vollendeten 12. Lebensjahr;

d) Jugendliche (Jgd): vom vollendeten

12. Lebensjahr bis zum vollendeten

18. Lebensjahr;

e) Erwachsene (E): vom vollendeten

18. Lebensjahr.

§ 3. Nach der beruflichen Tätigkeit werden

folgende Verbrauchergruppen unterschieden

a) Angestellte (B),

b) Arbeiter (A),

c) Schwerarbeiter (S),

d) Schwerstarbeiter (Sst).

§ 4. (1) Die Lebensmittelkarten werden unterschieden

in Grundkarten und Zusatzkarten.

(2) Jeder Verbraucher erhält Grundkarren

jener Verbrauchergruppe, der er gemäß § 2 angehört.

(3) Verbraucher, die einer im § 3 angeführten

Verbrauchergrappe angehören, erhalten neben

den Grundkarten Zusatzkarten dieser Verbrauchergruppe.

(4) Werdende und stillende Mütter erhalten

vom Beginn des 4. Monats der Schwangerschaft

bis zum vollendeten 6. Monat des Stillens Zusatzkarten

mit der Bezeichnung „Mutterkarte"

(M) zum Bezug der für sie festgesetzten Rationen.

§ 5. (1) Zum Zwecke der Einreihung in die im

§ 3, lit. a) bis d), genannten Verbrauchergruppen

werden die Verbraucher in Berufsgruppen eingereiht.

(2) Die Erlassung von Richtlinien für die Einreihung

der Verbraucher in Berufsgruppen und

die Einreihung dieser Berufsgruppen in die im

§ 3 genannten Verbrauchergruppen erfolgt durch

das Bundesministerium für Volksernährung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung nach Anhörung einer Kommission.

(3) Die Kommission setzt sich zusammen aus

je einem Vertreter der Bundesministerien für

Volksernährung und für soziale Verwaltung

sowie vier weiteren Mitgliedern, die von den

Kammern für Arbeiter und Angestellte, von

den Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen, vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund und vom Ernährungsbeirat

des Bundesministeriums für Volksernährung entsendet

werden. Den Vorsitz in dieser Kommission

führt der Vertreter des Bundesministeriums

für Volksernährung, der auch die Kommission

einberuft.

(4) Zu den Beratungen der Kommission hat

der Vorsitzende auf Verlangen der Kommissionsmitglieder

Fachexperten beizuziehen.

§ 6. (1) Die Einreihung der Verbraucher in

die Berufsgruppen erfolgt unter Anwendung der

gemäß § 5 erlassenen Richtlinien durch das Bezirksernährungsamt,

in Wien durch das Zentralernährungsamt.

Vor der Entscheidung kann

die Stellungnahme des Gewerbeinspektorates

eingeholt werden.

(2) In Zweifelsfällen und bei Berufung gegen

die Entscheidung des Bezirksernährungsamtes

entscheidet das Landesernährungsamt (in Wien

das Zentralernährungsamt) nach Anhörung eines

Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen

aus je einem Vertreter des Landesernährungsamtes

(des Zentralernährungsamses Wien) und

des Gewerbeinspektorates sowie aus drei weiteren

Mitgliedern, die von der Kammer für Arbeiter

und Angestellte, von der Kammer für

Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen

und von der Landesstelle des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes entsendet werden.

Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt der

Vertreter des Landesernährungsamtes, der auch

den Prüfungsausschuß einberuft. Bei der Einreihung

von Verbrauchern einer im Prüfungsausschuß

nicht vertretenen Berufsgruppe ist. ein

Vertreter dieser Berufsgruppe beizuziehen.

§ 7. (1) Sonderregelungen fair die Versorgung

a) von Arbeitern, die in besonderem Ausmaß

der Einwirkung von Giften oder gesundheitsgefährdender

Staubentwicklung

ausgesetzt sind, und

b) von Kranken, Anstaltspfleglingen, Haftungen

von Strafanstalten und für andere

Sonderfälle

trifft das Bundesministerium für Volksernährung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, bei Häftlingen von

Strafanstalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, nach Anhörung der

Kommission (§ 5)..

(2) Die Einreihung der in Abs. (1), lit. a), genannten

Verbraucher erfolgt im Einzelfälle

unter Anwendung der Bestimmungen des § 5.

§ 8. Auf Selbstversorger finden die Bestimmungen

dieser Verordnung keine Anwendung.

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