138. Verordnung: Verbrauchergruppen-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli
1945, St. G. Bl Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend
die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,
wird verordnet
§ 1. (1) Zur Regelung der Abgabe von bewirtschafteten
Lebensmitteln an Verbraucher werden
von den Ernährungsämtern (Kartenstellen)
Lebensmittelkarten ausgegeben.
(2) Die Ausgabe erfolgt unter Zugrundelegung
von Verbrauchergruppen, die nach dem Lebensalter
und nach der beruflichen Tätigkeit der
Verbraucher unterschieden werden.
§ 2. Nach dem Lebensalter werden folgende
Verbrauchergruppen unterschieden
a) Kleinstkinder (Klst): bis zum vollendeten
3. Lebensjahr;
b) Kleinkinder (Klk): vom vollendeten
3. Lebensjahr bis zum vollendeten
6. Lebensjahr;
c) Kinder (K): vom vollendeten 6. Lebensjahr
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr;
d) Jugendliche (Jgd): vom vollendeten
12. Lebensjahr bis zum vollendeten
18. Lebensjahr;
e) Erwachsene (E): vom vollendeten
18. Lebensjahr.
§ 3. Nach der beruflichen Tätigkeit werden
folgende Verbrauchergruppen unterschieden
a) Angestellte (B),
b) Arbeiter (A),
c) Schwerarbeiter (S),
d) Schwerstarbeiter (Sst).
§ 4. (1) Die Lebensmittelkarten werden unterschieden
in Grundkarten und Zusatzkarten.
(2) Jeder Verbraucher erhält Grundkarren
jener Verbrauchergruppe, der er gemäß § 2 angehört.
(3) Verbraucher, die einer im § 3 angeführten
Verbrauchergrappe angehören, erhalten neben
den Grundkarten Zusatzkarten dieser Verbrauchergruppe.
(4) Werdende und stillende Mütter erhalten
vom Beginn des 4. Monats der Schwangerschaft
bis zum vollendeten 6. Monat des Stillens Zusatzkarten
mit der Bezeichnung „Mutterkarte"
(M) zum Bezug der für sie festgesetzten Rationen.
§ 5. (1) Zum Zwecke der Einreihung in die im
§ 3, lit. a) bis d), genannten Verbrauchergruppen
werden die Verbraucher in Berufsgruppen eingereiht.
(2) Die Erlassung von Richtlinien für die Einreihung
der Verbraucher in Berufsgruppen und
die Einreihung dieser Berufsgruppen in die im
§ 3 genannten Verbrauchergruppen erfolgt durch
das Bundesministerium für Volksernährung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung nach Anhörung einer Kommission.
(3) Die Kommission setzt sich zusammen aus
je einem Vertreter der Bundesministerien für
Volksernährung und für soziale Verwaltung
sowie vier weiteren Mitgliedern, die von den
Kammern für Arbeiter und Angestellte, von
den Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen, vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund und vom Ernährungsbeirat
des Bundesministeriums für Volksernährung entsendet
werden. Den Vorsitz in dieser Kommission
führt der Vertreter des Bundesministeriums
für Volksernährung, der auch die Kommission
einberuft.
(4) Zu den Beratungen der Kommission hat
der Vorsitzende auf Verlangen der Kommissionsmitglieder
Fachexperten beizuziehen.
§ 6. (1) Die Einreihung der Verbraucher in
die Berufsgruppen erfolgt unter Anwendung der
gemäß § 5 erlassenen Richtlinien durch das Bezirksernährungsamt,
in Wien durch das Zentralernährungsamt.
Vor der Entscheidung kann
die Stellungnahme des Gewerbeinspektorates
eingeholt werden.
(2) In Zweifelsfällen und bei Berufung gegen
die Entscheidung des Bezirksernährungsamtes
entscheidet das Landesernährungsamt (in Wien
das Zentralernährungsamt) nach Anhörung eines
Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen
aus je einem Vertreter des Landesernährungsamtes
(des Zentralernährungsamses Wien) und
des Gewerbeinspektorates sowie aus drei weiteren
Mitgliedern, die von der Kammer für Arbeiter
und Angestellte, von der Kammer für
Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen
und von der Landesstelle des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes entsendet werden.
Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt der
Vertreter des Landesernährungsamtes, der auch
den Prüfungsausschuß einberuft. Bei der Einreihung
von Verbrauchern einer im Prüfungsausschuß
nicht vertretenen Berufsgruppe ist. ein
Vertreter dieser Berufsgruppe beizuziehen.
§ 7. (1) Sonderregelungen fair die Versorgung
a) von Arbeitern, die in besonderem Ausmaß
der Einwirkung von Giften oder gesundheitsgefährdender
Staubentwicklung
ausgesetzt sind, und
b) von Kranken, Anstaltspfleglingen, Haftungen
von Strafanstalten und für andere
Sonderfälle
trifft das Bundesministerium für Volksernährung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, bei Häftlingen von
Strafanstalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, nach Anhörung der
Kommission (§ 5)..
(2) Die Einreihung der in Abs. (1), lit. a), genannten
Verbraucher erfolgt im Einzelfälle
unter Anwendung der Bestimmungen des § 5.
§ 8. Auf Selbstversorger finden die Bestimmungen
dieser Verordnung keine Anwendung.