137. Bundesgesetz: Bundesluftreinhaltegesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem
Ausmaß, welches
1. den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,
2. den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und
3. den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
soweit wie möglich sicherstellt.
Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft
§ 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten,
dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel,
Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden
Ausmaß verändert wird.
(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche sind – soweit dies nach dem
Stand der Technik möglich ist – zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung
oder Belästigung.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen,
die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher
Bewirtschaftung entstehen.
Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen
§ 3. (1) Unbeschadet des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb
von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, ist das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb
dafür bestimmter Anlagen verboten. Unter dieses Verbot fällt insbesondere das Verbrennen von Altreifen,
Gummi, Kunststoffen, Lacken, synthetischen Materialien, nicht naturbelassenem (behandeltem) Holz,
Verbundstoffen und sonstigen die Luft verunreinigenden Stoffen außerhalb dafür bestimmter Anlagen.
(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Gemeinde dem Verpflichteten das unverzügliche
Löschen des Feuers aufzutragen oder bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der
Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen ist das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen
zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den
Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.
Behörde
§ 4. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die im § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen
Wirkungsbereichs.
Kontrollbefugnisse
§ 5. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit
der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen
amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um
Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und
die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist
ihnen zu gestatten.
(2) Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.
(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des
Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6. (1) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse
(§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3
Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 7. (1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über
die Reinhaltung der Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Das Bundesheer unterliegt beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 146, sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Strafbestimmungen
§ 8. (1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer
Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3630 € zu bestrafen, wer
1. gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;
2. nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen
gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;
3. die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der
Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu,
die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Außer-Kraft-Treten
§ 10. Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten
landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten – soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht
in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Dazu zählen insbesondere
1. Kärntner Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 30/1988
und 22/1993;
2. Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz,
LGBl. Nr. 26/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 66/1984,
17/1988, 31/1988, 92/1993 und 15/1994: § 1, § 1a, § 4.
3. Salzburger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1984 und
32/1989;
4. Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: § 15;
5. Niederösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-2: §§ 1, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 21,
22, 23 und 24;
6. Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 1 und
3, § 3 Abs. 2a und 2b und Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 lit. a, § 10;
7. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb
von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird, LGBl.
Nr. 26/1985;
8. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182/1975,
in der Fassung LGBl. Nr. 31/1976, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen,
Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür
bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden;
9. Oberösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976: § 6 Abs. 1 und Abs. 3;
10. Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung LGBl.
Nr. 93/1985;
11. Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: § 2 Abs. 1 lit. e und f; § 3,
soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus
Heizungsanlagen beinhaltet; § 9 und § 10 Abs. 1 lit. a und d;
12. Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, B 440-000, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 10,
§ 12 Abs. 2 d;
13. Tiroler Gasgesetz, LGBl. Nr. 4/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: § 3 Abs. 1;
14. Tiroler Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 68/1973, §§ 1, 3 Abs. 1, 3, 4, 10, §§ 7, 8, 9, 10 Abs. 1
lit. c;
15. Tiroler Ölfeuerungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1984 und LGBl.
Nr. 26/1986;
16. Tiroler Ölfeuerungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1982, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch
in Geltung steht;
17. Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: § 2.
Gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG wird verordnet
Die Verordnung BGBl. Nr. 131/1963 tritt mit Ablauf des 31. März 2002 außer Kraft.
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 118/2002) wurde von Spanien am 26. Dezember 2001 unterzeichnet.