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137. Bundesgesetz: Bundesluftreinhaltegesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Bundesluftreinhaltegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem

Ausmaß, welches

1. den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,

2. den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und

3. den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften

soweit wie möglich sicherstellt.

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

§ 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten,

dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des

Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel,

Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden

Ausmaß verändert wird.

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche sind – soweit dies nach dem

Stand der Technik möglich ist – zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung

oder Belästigung.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen,

die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher

Bewirtschaftung entstehen.

Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3. (1) Unbeschadet des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb

von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, ist das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb

dafür bestimmter Anlagen verboten. Unter dieses Verbot fällt insbesondere das Verbrennen von Altreifen,

Gummi, Kunststoffen, Lacken, synthetischen Materialien, nicht naturbelassenem (behandeltem) Holz,

Verbundstoffen und sonstigen die Luft verunreinigenden Stoffen außerhalb dafür bestimmter Anlagen.

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Gemeinde dem Verpflichteten das unverzügliche

Löschen des Feuers aufzutragen oder bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der

Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen ist das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen

zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den

Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.

Behörde

§ 4. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die im § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen

Wirkungsbereichs.

Kontrollbefugnisse

§ 5. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit

der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen

amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um

Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und

die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist

ihnen zu gestatten.

(2) Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.

(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des

Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6. (1) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz

zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse

(§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3

Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 7. (1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über

die Reinhaltung der Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Das Bundesheer unterliegt beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001,

BGBl. I Nr. 146, sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer

Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3630 € zu bestrafen, wer

1. gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;

2. nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen

gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;

3. die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der

Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu,

die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Außer-Kraft-Treten

§ 10. Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten

landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten – soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht

in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Dazu zählen insbesondere

1. Kärntner Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 30/1988

und 22/1993;

2. Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz,

LGBl. Nr. 26/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 66/1984,

17/1988, 31/1988, 92/1993 und 15/1994: § 1, § 1a, § 4.

3. Salzburger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1984 und

32/1989;

4. Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: § 15;

5. Niederösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-2: §§ 1, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 21,

22, 23 und 24;

6. Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 1 und

3, § 3 Abs. 2a und 2b und Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 lit. a, § 10;

7. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb

von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird, LGBl.

Nr. 26/1985;

8. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182/1975,

in der Fassung LGBl. Nr. 31/1976, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen,

Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür

bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden;

9. Oberösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976: § 6 Abs. 1 und Abs. 3;

10. Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung LGBl.

Nr. 93/1985;

11. Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: § 2 Abs. 1 lit. e und f; § 3,

soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus

Heizungsanlagen beinhaltet; § 9 und § 10 Abs. 1 lit. a und d;

12. Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, B 440-000, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 10,

§ 12 Abs. 2 d;

13. Tiroler Gasgesetz, LGBl. Nr. 4/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: § 3 Abs. 1;

14. Tiroler Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 68/1973, §§ 1, 3 Abs. 1, 3, 4, 10, §§ 7, 8, 9, 10 Abs. 1

lit. c;

15. Tiroler Ölfeuerungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1984 und LGBl.

Nr. 26/1986;

16. Tiroler Ölfeuerungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1982, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch

in Geltung steht;

17. Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: § 2.

BGBlPdf 137. Verordnung: Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird

Gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG wird verordnet

Die Verordnung BGBl. Nr. 131/1963 tritt mit Ablauf des 31. März 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 137. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe

sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder

die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 118/2002) wurde von Spanien am 26. Dezember 2001 unterzeichnet.

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