137. Bundesgesetz: Verwaltungsverfahrensnovelle 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Zustellgesetzes
Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/
1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Außer den §§ 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und
13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.“
2. § 2a Abs. 2 lautet
„(2) Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und
sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.“
3. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-
BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers,
sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren
Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.“
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten,
falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, außerdem die folgenden Bestimmungen
1. Schriftstücke werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem
gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit
kann durch Staatsverträge, die nicht unter Art. 50 B-VG fallen, festgestellt werden.
2. Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in
Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, und die von der Republik Österreich gemäß
diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.“
5. Der bisherige Text des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert
1. Art. II Abs. 2 Z 4 lautet
„4. der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;“
2. Art. II Abs. 2 Z 5 lautet
„5. des Österreichischen Staatsarchives;“
3. Art. II Abs. 2 Z 24 entfällt.
4. In Art. II Abs. 2 Z 37 entfällt die Wortfolge „der schiedsgerichtlichen Ausschüsse“.
5. In Art. II Abs. 2 Z 39 entfällt die Wortfolge „und der Kommission gemäß § 54a ZDG“.
6. In Art. VI Abs. 4 wird der Ausdruck „1500 S“ durch den Ausdruck „109 Euro“ ersetzt.
7. In Art. VII wird der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ ersetzt.
8. In Art. IX Abs. 1 wird der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“, der Ausdruck
„15000 S“ durch den Ausdruck „1090 Euro“ sowie der Ausdruck „30000 S“ durch den Ausdruck
„2180 Euro“ ersetzt.
9. In Art. XII erhält der durch Art. X Z 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2001,
angefügte Abs. 11 die Absatzbezeichnung „(12)“. Dem Art. XII wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) Art. II Abs. 2 Z 5, 37 und 39, Art. VI Abs. 4, Art. VII und Art. IX Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt Art. II Abs. 2 Z 24
außer Kraft. Art. II Abs. 2 Z 4 in der Fassung des vorgenannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert
1. § 13 Abs. 5 lautet
„(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr
im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher
Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr
bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Anbringen, die mit Telefax, im
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen,
gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem
Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.“
2. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das
Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.“
3. § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart
ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser
Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.“
4. In § 34 Abs. 2 und § 35 wird jeweils der Ausdruck „10000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.
5. In § 51b Z 1 und § 53a Abs. 2 lautet jeweils der letzte Satz
„Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“
6. In § 51b Z 2 zweiter Satz und § 53a Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „den Vorsitzenden“
durch die Wortfolge „das zuständige Mitglied“ ersetzt.
7. § 67d lautet
„§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich
hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf
Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der
angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.
(3) Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen.
Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht
übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung
absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass
die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6
Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,
entgegensteht.“
8. § 76 Abs. 4 lautet
„(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den
verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten
werden.“
9. § 79a Abs. 4 Z 3 lautet
„3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den
Vorlageaufwand.“
10. § 82 Abs. 5 wird aufgehoben.
11. Dem § 82 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 2 letzter Satz, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 2, § 35, § 51b Z 1
letzter Satz und Z 2 zweiter Satz, § 53a Abs. 2 erster und letzter Satz, § 67d, § 76 Abs. 4 und § 79a Abs. 4
Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 138/2000, wird wie folgt geändert
1. Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten,
falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des
Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.“
2. In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „30000 S“ durch den Ausdruck „2180 Euro“ ersetzt.
3. In § 13 wird der Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „7 Euro“ ersetzt.
4. In § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „30000 S“ durch den Ausdruck „2180 Euro“ ersetzt.
5. § 37 Abs. 6 lautet
„(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst
die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs-
und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem
Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben
Vorschriften wie für Geldstrafen.“
6. In § 37a Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „2500 S“ durch den Ausdruck „180 Euro“ ersetzt.
7. § 37a Abs. 2 Z 2 lautet
„2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der
Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit
einhebt.“
8. In § 37a Abs. 5 wird der Ausdruck „drei“ durch den Ausdruck „sechs“ ersetzt.
9. In § 47 werden in Abs. 1 der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ sowie der Ausdruck
„1000 S“ durch den Ausdruck „72 Euro“, in Abs. 2 der Ausdruck „2000 S“ durch den Ausdruck „145
Euro“ ersetzt.
10. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;“
11. In § 49a Abs. 1 wird der Ausdruck „1000 S“ durch den Ausdruck „72 Euro“ ersetzt.
12. In § 50 Abs. 1 wird der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „22 Euro“ ersetzt.
13. In § 50 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „Täter“ durch das Wort „Beanstandeten“ ersetzt.
14. In § 51 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
15. In § 51c wird der Ausdruck „10000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.
16. In § 51e Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ ersetzt.
17. Dem § 54a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde,
so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände,
die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
vorliegen.“
18. § 54c wird aufgehoben.
19. In § 64 Abs. 2 werden der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,50 Euro“ und der Ausdruck
„200 S“ durch den Ausdruck „15 Euro“ ersetzt.
20. Dem § 66b wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5,
§ 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3,
§ 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die
Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer
Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“
2. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „10000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 6
Aufhebung des Verwaltungsentlastungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze und sonstige Maßnahmen zur
Entlastung der Verwaltungsbehörden (Verwaltungsentlastungsgesetz – V.E.G.), BGBl. Nr. 277/1925,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert
1. Art. 13, 42 und 69 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
2. Im Übrigen tritt das Verwaltungsentlastungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht
und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl. II Nr. 71/1998,
geändert durch BGBl. II Nr. 159/2000, wird wie folgt geändert
Im § 3 wird als Z 4 angefügt
„4. Die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 RAO 1945) und die in die Liste der Rechtsanwalts-
Gesellschaften (§ 1a Abs. 1 RAO 1945) eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die
Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen (§ 34 Abs. 1
RAO 1945) und jedes Ruhen (§ 34 Abs. 2 RAO 1945) einer Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.“
Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der
Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und
Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen
Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 24/2001), wurde von Schweden am 11. Oktober 2000 unterzeichnet.