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137. Bundesgesetz: Verwaltungsverfahrensnovelle 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Verwaltungsverfahrensnovelle 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/

1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Außer den §§ 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und

13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.“

2. § 2a Abs. 2 lautet

„(2) Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und

sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.“

3. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-

BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers,

sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren

Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.“

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten,

falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, außerdem die folgenden Bestimmungen

1. Schriftstücke werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem

gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit

kann durch Staatsverträge, die nicht unter Art. 50 B-VG fallen, festgestellt werden.

2. Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in

Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, und die von der Republik Österreich gemäß

diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.“

5. Der bisherige Text des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert

1. Art. II Abs. 2 Z 4 lautet

„4. der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;“

2. Art. II Abs. 2 Z 5 lautet

„5. des Österreichischen Staatsarchives;“

3. Art. II Abs. 2 Z 24 entfällt.

4. In Art. II Abs. 2 Z 37 entfällt die Wortfolge „der schiedsgerichtlichen Ausschüsse“.

5. In Art. II Abs. 2 Z 39 entfällt die Wortfolge „und der Kommission gemäß § 54a ZDG“.

6. In Art. VI Abs. 4 wird der Ausdruck „1500 S“ durch den Ausdruck „109 Euro“ ersetzt.

7. In Art. VII wird der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ ersetzt.

8. In Art. IX Abs. 1 wird der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“, der Ausdruck

„15000 S“ durch den Ausdruck „1090 Euro“ sowie der Ausdruck „30000 S“ durch den Ausdruck

„2180 Euro“ ersetzt.

9. In Art. XII erhält der durch Art. X Z 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2001,

angefügte Abs. 11 die Absatzbezeichnung „(12)“. Dem Art. XII wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Art. II Abs. 2 Z 5, 37 und 39, Art. VI Abs. 4, Art. VII und Art. IX Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt Art. II Abs. 2 Z 24

außer Kraft. Art. II Abs. 2 Z 4 in der Fassung des vorgenannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2000 in

Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 5 lautet

„(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr

im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher

Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr

bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Anbringen, die mit Telefax, im

Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise

binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen,

gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem

Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.“

2. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das

Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.“

3. § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise

können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart

ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser

Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.“

4. In § 34 Abs. 2 und § 35 wird jeweils der Ausdruck „10000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.

5. In § 51b Z 1 und § 53a Abs. 2 lautet jeweils der letzte Satz

„Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“

6. In § 51b Z 2 zweiter Satz und § 53a Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „den Vorsitzenden“

durch die Wortfolge „das zuständige Mitglied“ ersetzt.

7. § 67d lautet

„§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich

hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf

Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der

angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.

(3) Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen.

Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht

übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung

absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass

die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6

Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,

entgegensteht.“

8. § 76 Abs. 4 lautet

„(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den

verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten

werden.“

9. § 79a Abs. 4 Z 3 lautet

„3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des

Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den

Vorlageaufwand.“

10. § 82 Abs. 5 wird aufgehoben.

11. Dem § 82 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 2 letzter Satz, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 2, § 35, § 51b Z 1

letzter Satz und Z 2 zweiter Satz, § 53a Abs. 2 erster und letzter Satz, § 67d, § 76 Abs. 4 und § 79a Abs. 4

Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 138/2000, wird wie folgt geändert

1. Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten,

falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des

Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.“

2. In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „30000 S“ durch den Ausdruck „2180 Euro“ ersetzt.

3. In § 13 wird der Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „7 Euro“ ersetzt.

4. In § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „30000 S“ durch den Ausdruck „2180 Euro“ ersetzt.

5. § 37 Abs. 6 lautet

„(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst

die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs-

und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem

Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben

Vorschriften wie für Geldstrafen.“

6. In § 37a Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „2500 S“ durch den Ausdruck „180 Euro“ ersetzt.

7. § 37a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der

Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit

einhebt.“

8. In § 37a Abs. 5 wird der Ausdruck „drei“ durch den Ausdruck „sechs“ ersetzt.

9. In § 47 werden in Abs. 1 der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ sowie der Ausdruck

„1000 S“ durch den Ausdruck „72 Euro“, in Abs. 2 der Ausdruck „2000 S“ durch den Ausdruck „145

Euro“ ersetzt.

10. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;“

11. In § 49a Abs. 1 wird der Ausdruck „1000 S“ durch den Ausdruck „72 Euro“ ersetzt.

12. In § 50 Abs. 1 wird der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „22 Euro“ ersetzt.

13. In § 50 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „Täter“ durch das Wort „Beanstandeten“ ersetzt.

14. In § 51 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

15. In § 51c wird der Ausdruck „10000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.

16. In § 51e Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ ersetzt.

17. Dem § 54a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde,

so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände,

die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag

vorliegen.“

18. § 54c wird aufgehoben.

19. In § 64 Abs. 2 werden der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,50 Euro“ und der Ausdruck

„200 S“ durch den Ausdruck „15 Euro“ ersetzt.

20. Dem § 66b wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5,

§ 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3,

§ 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die

Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer

Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“

2. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „10000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 6

Aufhebung des Verwaltungsentlastungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze und sonstige Maßnahmen zur

Entlastung der Verwaltungsbehörden (Verwaltungsentlastungsgesetz – V.E.G.), BGBl. Nr. 277/1925,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert

1. Art. 13, 42 und 69 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

2. Im Übrigen tritt das Verwaltungsentlastungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 137. Verordnung: Änderung der FinanzOnline-Verordnung

Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht

und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl. II Nr. 71/1998,

geändert durch BGBl. II Nr. 159/2000, wird wie folgt geändert

Im § 3 wird als Z 4 angefügt

„4. Die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 RAO 1945) und die in die Liste der Rechtsanwalts-

Gesellschaften (§ 1a Abs. 1 RAO 1945) eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die

Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen (§ 34 Abs. 1

RAO 1945) und jedes Ruhen (§ 34 Abs. 2 RAO 1945) einer Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.“

BGBlPdf 137. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der

Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und

Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen

Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 24/2001), wurde von Schweden am 11. Oktober 2000 unterzeichnet.

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