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137. Bundesgesetz: Änderung des Signaturgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Änderung des Signaturgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über elektronische Signaturen, BGBl. I Nr. 190/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 2 werden

a) der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und

b) folgende Z 15 angefügt

„15. Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember

1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13

vom 19. Jänner 2000, S 12.“

2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a bis d

entsprechenden Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters versehen sein.“

3. In § 7

a) hat im Abs. 1 Z 3 der Klammerausdruck zu lauten

„(zB sichere Zeitstempel)“;

b) wird im Abs. 2 letzter Satz das Wort „Bereitstellung“ durch die Worte „Erzeugung und Speicherung“

ersetzt.

4. In § 13 wird im Abs. 4 folgender Satz angefügt

„Für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle kann der Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen

Zuschuss aus Bundesmitteln im Wege einer Kapitalerhöhung bei der Telekom Control GmbH in Höhe

von bis zu insgesamt 24 Millionen Schilling für den laufenden Betrieb und in Höhe von einmalig bis zu

5 Millionen Schilling für Investitionen gewähren.“

5. In § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Verfahren auch auf elektronischem Weg durchgeführt

werden.“

6. In § 18

a) hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erstellung sicherer elektronischer

Signaturen müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der

Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen

muss von einer Bestätigungsstelle (§ 19) bescheinigt sein. Bescheinigungen von Stellen, die von

anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum zur Beurteilung der Sicherheitsanforderungen für sichere Signaturerstellungseinheiten

nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie namhaft gemacht wurden, sind den

Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle gleich zu halten.“

b) wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Entsprechen technische Komponenten und Verfahren den allgemein anerkannten Normen, die

von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 5 der Signaturrichtlinie festgelegt werden, so gelten

die entsprechenden Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage

ergangenen Verordnungen als erfüllt.“

7. In § 19

a) wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt

„(3) Darüber hinaus sind für die Eignung einer Bestätigungsstelle die von der Europäischen

Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie festgelegten Mindestkriterien für die Benennung

von Bestätigungsstellen maßgeblich. Der Bundeskanzler hat diese Kriterien im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz mit Verordnung kundzumachen.“

b) erhalten der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“ und der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“.

8. In § 23 Abs. 1

a) hat die Z 1 zu lauten

„1. alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind und das

Zertifikat alle für ein qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält,“

b) hat die Z 5 zu lauten

„5. die Anforderungen des § 7 erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten

sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten

technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.“

9. In § 24

a) wird im Abs. 1 nach dem Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ der Ausdruck „oder im Europäischen

Wirtschaftsraum“ eingefügt;

b) wird im Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „der Europäischen Union“ der Ausdruck „oder des Europäischen

Wirtschaftraums“ eingefügt;

c) wird im Abs. 2 Z 2 nach dem Ausdruck „Europäische Gemeinschaft“ der Ausdruck „oder im Europäischen

Wirtschaftsraum“ eingefügt;

d) entfällt im Abs. 3 der Ausdruck „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder“.

10. In § 26 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „56000 S“ durch den Betrag von „4000 Euro“,

b) im Abs. 2 der Betrag von „112000 S“ durch den Betrag von „8000 Euro“ und

c) im Abs. 3 der Betrag von „224000 S“ durch den Betrag von „16000 Euro“ ersetzt.

11. Dem § 27 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5, 7, 15, 18, 19, 23, 24, 26, 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 137/2000 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

12. Dem § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt

„Hinweis auf Umsetzung

§ 29. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen,

ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S 12, umgesetzt.“

BGBlPdf 137. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan

der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Abschnitt VII Unterabschnitt A und C der Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 137/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

2. In der Anlage Abschnitt VII (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) im Pflichtgegenstand „Deutsch“ im Lehrplan-Zusatz „Deutsch für

Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ und Abschnitt VII Unterabschnitt C (Freigegenstände) im

Freigegenstand „Muttersprachlicher Unterricht“ wird jeweils die Wendung „Anlage B der Verordnung

BGBl. Nr. 134/1963 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wendung „Anlage 1 zur Verordnung

über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

BGBlPdf 137. Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und

eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;

in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus

folgenden Wertes für die Gesellschaft;

in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen

Tiere ergeben;

in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen Zahl von Heimtieren für Hygiene,

Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;

in der Erwägung, daß die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert

werden sollte;

im Bewußtsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die

gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den

Handel mit Heimtieren gelten;

in dem Bewußtsein, daß Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre

Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;

in der Erkenntnis, daß die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines

Mangels an Wissen und Bewußtsein;

in der Erwägung, daß eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die

zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur

wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist –

sind wie folgt übereingekommen

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1 ) Der Ausdruck Heimtier bezeichnet ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu

seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist.

(2) Der Ausdruck Handel mit Heimtieren bezeichnet alle in größerem Umfang getätigten, auf

Gewinnerzielung gerichteten ordentlichen Handelsgeschäfte, die mit einem Wechsel des Eigentums an

Heimtieren verbunden sind.

(3) Der Ausdruck gewerbsmäßige Zucht und Haltung bezeichnet die überwiegend auf

Gewinnerzielung gerichtete Zucht oder Haltung in größerem Umfang.

(4) Der Ausdruck Tierheim bezeichnet eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der

Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

und/oder Verwaltungsmaßnahmen zulassen, kann eine solche Einrichtung auch streunende Tiere

aufnehmen.

(5) Der Ausdruck streunendes Tier bezeichnet ein Heimtier, das entweder kein Zuhause hat oder sich

außerhalb der Grenzen des Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhält und nicht unter der

Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder Halters befindet.

(6) Der Ausdruck zuständige Behörde bezeichnet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde.

Artikel 2

Geltungsbereich und Durchführung

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der

Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen in bezug auf

a) Heimtiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person in einem Haushalt oder in einer

Einrichtung für den Handel oder die gewerbsmäßige Zucht und Haltung sowie in Tierheimen

gehalten werden;

b) gegebenenfalls streunende Tiere.

(2) Dieses Übereinkommen läßt die Durchführung anderer Übereinkünfte zum Schutz von Tieren

oder zur Erhaltung bedrohter wildlebender Tierarten unberührt.

(3) Dieses Übereinkommen läßt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen

zum Schutz von Heimtieren zu treffen oder die Bestimmungen des Übereinkommens auf Tierkategorien

anzuwenden, die in dieser Übereinkunft nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Kapitel II

Grundsätze für die Haltung von Heimtieren

Artikel 3

Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere

(1) Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst

versetzen.

(2) Niemand darf ein Heimtier aussetzen.

Artikel 4

Haltung

(1 ) Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt hat, es zu betreuen, ist für dessen Gesundheit und

Wohlbefinden verantwortlich.

(2) Wer ein Heimtier hält oder betreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den

ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung tragen; insbesondere

a) gibt er dem Tier genügend geeignetes Futter und Wasser,

b) sorgt er für angemessene Bewegungsmöglichkeiten für das Tier,

c) trifft er alle zumutbaren Maßnahmen, um zu verbinden, daß das Tier entweicht.

(3) Ein Tier darf nicht als Heimtier gehalten werden,

a) wenn die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt werden oder

b) wenn das Tier sich trotz Erfüllung dieser Bedingungen nicht an die Gefangenschaft gewöhnen

kann.

Artikel 5

Zucht

Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und

ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft

oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.

Artikel 6

Altersgrenze für den Erwerb

Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche

die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

Artikel 7

Abrichtung

Ein Heimtier darf nicht in einer Weise abgerichtet werden, die seine Gesundheit und sein

Wohlbefinden beeinträchtigt, insbesondere dadurch, daß es gezwungen wird, seine natürlichen

Fähigkeiten oder Kräfte zu überschreiten, oder daß künstliche Hilfsmittel angewendet werden, die

Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.

Artikel 8

Handel, gewerbsmäßige Zucht und Haltung, Tierheime

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mit Heimtieren handelt oder sie

gewerbsmäßig züchtet oder hält oder ein Tierheim betreibt, teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb

eines von jeder Vertragspartei festzusetzenden angemessenen Zeitraums mit. Wer die Absicht hat, eine

dieser Tätigkeiten aufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit.

(2) Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten

a) die Heimtierarten, die betroffen sind oder betroffen sein werden,

b) den Namen der verantwortlichen Person und deren Kenntnisse,

c) eine Beschreibung der Gebäude und Einrichtungen, die benutzt werden oder benutzt werden

sollen.

(3) Die obigen Tätigkeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn

a) die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

entweder im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder aber durch ausreichende Erfahrung im

Umgang mit Heimtieren erworben hat und

b) die für die Tätigkeit benutzten Gebäude und Einrichtungen die in Artikel 4 aufgeführten

Anforderungen erfüllen.

(4) Die zuständige Behörde stellt anhand der Mitteilung nach Absatz 1 fest, ob die in Absatz 3

aufgeführten Auflagen erfaßt sind. Sind diese Auflagen nicht in angemessener Weise erfüllt, so empfiehlt

sie Maßnahmen und verbietet, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig ist, die Aufnahme

oder Fortführung der Tätigkeit.

(5) Die zuständige Behörde überwacht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

ob die oben genannten Auflagen erfüllt werden.

Artikel 9

Werbung, Unterhaltung, Ausstellungen, Wettkämpfe und ähnliche Veranstaltungen

(1) Heimtiere dürfen nicht für Werbungs- oder Unterhaltungszwecke oder für Ausstellungen,

Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden, es sei denn, daß

a) der Veranstalter die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Heimtiere in

Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Artikels 4 Absatz 2 behandelt werden, und

b) Gesundheit und Wohlbefinden der Heimtiere nicht gefährdet werden.

(2) Heimtieren dürfen keine Mittel verabreicht werden, sie dürfen keinen Behandlungen unterzogen

werden, und es dürfen keine Verfahren auf sie angewendet werden, die darauf abzielen, ihr natürliches

Leistungsniveau zu steigern oder herabzusetzen

a) bei Wettkämpfen oder

b) zu jeder anderen Zeit, wenn dadurch Gesundheit und Wohlbefinden des betreffenden Tieres

gefährdet würden.

Artikel 10

Chirurgische Eingriffe

(1) Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtiers oder zu

anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere

a) das Kupieren des Schwanzes,

b) das Kupieren der Ohren,

c) das Durchtrennen der Stimmbänder,

d) das Entfernen der Krallen und Zähne.

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet,

a) wenn ein Tierarzt nicht der Heilung dienende Verfahren entweder aus veterinärmedizinischen

Gründen oder zum Wohl eines bestimmten Tieres für notwendig hält,

b) zur Verhütung der Fortpflanzung.

(3) a) Eingriffe, bei denen das Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen

nur unter Betäubung von einem Tierarzt oder unter seiner Aufsicht vorgenommen werden.

b) Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können von einer Person vorgenommen

werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sachkundig ist.

Artikel 11

Töten

(1) Nur ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darf ein Heimtier töten, außer in einem

Notfall, wenn ein Tier von seinen Leiden erlöst werden muß und die Hilfe eines Tierarztes oder einer

anderen sachkundigen Person nicht umgehend erlangt werden kann, oder in einem anderen in den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Notfall. Das Töten muß mit einem in Anbetracht der

Umstände möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden erfolgen. Die gewählte

Methode muß außer in einem Notfall

a) entweder zu sofortiger Bewußtlosigkeit und zum Tod führen oder

b) mit einer tiefen allgemeinen Betäubung beginnen, gefolgt von einer Maßnahme, die sicher zum

Tod führt.

Die für das Töten verantwortliche Person muß sich vergewissern, daß das Tier tot ist, bevor der

Tierkörper beseitigt wird.

(2) Folgende Tötungsmethoden sind zu verbieten

a) Ertränken und andere Methoden des Erstickens, wenn sie nicht die in Absatz 1 Buchstabe b

geforderte Wirkung haben;

b) die Verwendung von Gift oder Medikamenten, bei denen Dosierung und Anwendung im Hinblick

auf die in Absatz 1 genannte Wirkung nicht kontrollierbar sind;

c) das Töten durch elektrischen Strom, es sei denn, daß vorher eine sofortige Bewußtlosigkeit

herbeigeführt wird.

Kapitel III

Zusätzliche Maßnahmen für streunende Tiere

Artikel 12

Verringerung der Anzahl streunender Tiere

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Anzahl streunender Tiere ein Problem darstellt, so trifft

sie die Gesetzgebungs- und/oder Verwaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl durch

Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.

a) Solche Maßnahmen müssen folgende Anforderungen einschließen

i) Müssen solche Tiere gefangen werden, so hat dies mit einem in Anbetracht der Natur des

Tieres möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden zu geschehen;

ii) sowohl die Haltung als auch das Töten gefangener Tiere hat in Übereinstimmung mit den in

diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen zu geschehen.

b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, folgendes zu erwägen

i) eine dauerhafte Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit geeigneten Mitteln, die nur

geringe oder vorübergehende Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, zB durch

Tätowieren und Registrieren der Nummer zusammen mit Namen und Anschrift des

Eigentümers;

ii) Verringerung des Ausmaßes der ungeplanten Fortpflanzung von Hunden und Katzen durch

Förderung der Unfruchtbarmachung;

iii) Ermutigung des Finders eines streunenden Hundes oder einer streunenden Katze, seinen Fund

bei der zuständigen Behörde zu melden.

Artikel 13

Ausnahmen für das Fangen, Halten und Töten

Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten

und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme

zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind.

Kapitel IV

Information und Erziehung

Artikel 14

Informations- und Erziehungsprogramme

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Erarbeitung von Information- und Erziehungsprogrammen

anzuregen, um bei Organisationen und Einzelpersonen, die mit der Haltung, Zucht,

Abrichtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Handel damit befaßt sind, das Bewußtsein für die

Bestimmungen und Grundsätze dieses Übereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und

Grundsätze zu fördern. In diesen Programmen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen

a) die Notwendigkeit, die Abrichtung von Heimtieren für gewerbliche Zwecke oder Wettkämpfe

von Personen mit angemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten durchführen zu lassen;

b) die Notwendigkeit, davon abzuraten,

i) Heimtiere ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die

elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren zu verschenken,

ii) Heimtiere als Preise, Gewinne oder Prämien auszusetzen,

iii) Heimtiere sich ungeplant fortpflanzen zu lassen;

c) die möglichen nachteiligen Folgen für Gesundheit und Wohlbefinden wildlebender Tiere, wenn

diese als Heimtiere erworben oder eingeführt werden;

d) die Gefahren eines verantwortungslosen Erwerbs von Heimtieren, der zu einer Erhöhung der

Anzahl unerwünschter und ausgesetzter Tiere führt.

Kapitel V

Multilaterale Konsultationen

Artikel 15

Multilaterale Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens

und danach alle fünf Jahre sowie jederzeit auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien

multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates ab mit dem Ziel, die Anwendung des

Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung

einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom

Generalsekretär des Europarates anberaumt werden.

(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu

benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das

Recht, sich bei diesen Konsultationen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.

(3) Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarates einen

Bericht über die Konsultationen sowie über die Wirkungsweise des Übereinkommens vor, der, falls sie

dies für notwendig halten, auch Vorschläge zur Änderung der Artikel 15 bis 23 des Übereinkommens

enthält.

(4) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien für die Konsultationen

eine Geschäftsordnung.

Kapitel VI

Änderungen

Artikel 16

Änderungen

(1) Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel 1

bis 14 wird dem Generalsekretär des Europarates übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des

Europarates, an jede Vertragspartei und an jeden nach Artikel 19 zum Beitritt zu dem Übereinkommen

eingeladenen Staat weitergeleitet.

(2) Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens zwei Monate nach dem Tag, an

dem sie vom Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft,

auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden kann. Der

angenommene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.

(3) Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen

Konsultation in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat.

Kapitel VII

Schlußbestimmungen

Artikel 17

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Diese Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es

bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von

sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 17 ihre

Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen

gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 19

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch

einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit

einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im

Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, dem

Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf

einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des

Europarates folgt.

Artikel 20

Geltungsbereichsklausel

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf

die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates

gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung

bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag

des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim

Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete

Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die

Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach

Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 21

Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren Vorbehalten

zu Artikel 6 und zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht

zulässig.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an

den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die

Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens

angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie

kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die

Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 22

Kündigung

(1 ) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär das

Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 23

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat,

der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 18, 19 und 20;

d)jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem

Übereinkommen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Straßburg am 13. November 1987 in englischer und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt

wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates und allen

zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. August 1999 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen

Belgien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland,

Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten

Vorbehalte erklärt

Belgien

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a

1. Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtieres oder zu nicht

der Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere

a) das Kupieren des Schwanzes.

Dänemark

Dänemark erklärt einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a betreffend das Kupieren des

Schwanzes.

Deutschland

Deutschland erklärt, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sich die Vertragsbeziehungen

zwischen ihm und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die Art. 6

(Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a (Verbot des Kupierens des

Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werde.

Finnland

Finnland erklärt gemäß Art. 21 des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel

enthaltenen Verpflichtung, dass es von dem Vorbehalt zu Art. 6 Gebrauch macht.

Portugal

Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a

nicht annimmt.

Tschechische Republik

Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Tschechische

Republik folgende Vorbehalte

a) Hinsichtlich Art. 6, beträgt die anwendbare Altersgrenze für Personen in der Tschechischen

Republik, an die ein Heimtier ohne die ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer

Personen, die elterliche Gewalt innehaben, verkauft werden kann, fünfzehn Jahre;

b) hinsichtlich Art. 10, ist das Kupieren des Schwanzes in der Tschechischen Republik bei Ferkeln,

Lämmern und Welpen von weniger als acht Tagen ohne Anästhesie gestattet, sofern die

Operation von einer kompetenten Person innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird.

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