137. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 1999)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.
2. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für
Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Bundesregierung mit
Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informationsübermittlung
dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.“
3. Im § 5 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt
„(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten,
die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die
sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt,
weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n schriftlich an diese zu verweisen.“
4. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7 und lautet
„(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu
entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.“
Auf Grund der §§ 37 Abs. 2, 38 und 39 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997
(ChemG 1996), und des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird
verordnet
Meldestelle
§ 1. Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist die Umweltbundesamt GmbH. Sie wird zur
Erfassung und Auswertung der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 ChemG 1996 herangezogen.
Meldepflicht für Zubereitungen
§ 2. (1) Wer als Verantwortlicher gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende
Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese
Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu
melden.
(2) Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun
Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(3) Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 oder in einer für
die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1
bis 8 des Formblattes vorzulegen sind. Der Meldung ist das Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit
die im Formblatt vorgesehenen Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf
die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.
§ 3. Die Meldepflicht gemäß § 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach
dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist.
§ 4. (1) Der Meldepflichtige gemäß § 2 Abs. 1 hat der Meldestelle weiters jede Änderung einer oder
mehrerer der im Formblatt gemäß § 2 Abs. 3 anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer
(§ 5) unverzüglich zu melden. Insbesondere ist auch zu melden, wenn die Zubereitung nicht mehr in
Verkehr gesetzt wird.
(2) Die Änderungsmeldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 oder
in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen. Der Änderungsmeldung ist das
aktualisierte Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die geänderten Angaben im Sicherheitsdatenblatt
enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen
werden.
§ 5. Die Meldestelle hat dem Melder den Eingang jeder Meldung gemäß §§ 2 oder 4 schriftlich zu
bestätigen und bei Meldungen gemäß § 2 zusätzlich die der Zubereitung zugeordnete Meldungsnummer
bekannt zu geben.
§ 6. Die Meldestelle hat die gemeldeten Daten der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen
Bundesinstituts für Gesundheitswesen laufend zur Verfügung zu stellen.
Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
§ 7. (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in
Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer
Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder
eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.
Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.
(2) Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter
Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.
(3) Sie hat
1.bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer
Behandlung,
2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
3. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren
Abschluß
unverzüglich zu erfolgen.
(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 gelten auch als Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes
1994.
Formblätter – Vertraulichkeit
§ 8. (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 sind beim Bundeskanzleramt und bei der
Umweltbundesamt GmbH kostenlos erhältlich.
(2) In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 enthaltene Angaben, die ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders von der Umweltbundesamt GmbH
als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.
(3) Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu
medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben
werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr § 55 Abs. 4 ChemG 1996 anzuwenden.
Inkrafttreten, Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Giftinformations-Verordnung, BGBl. Nr. 204/1994, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der
das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach Richtlinie
83/189/EWG in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG kodifiziert wird, der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/412/A).
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einholung von Vorabentscheidungen des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und
der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999, wird die aktuelle Liste der Verträge
wie folgt kundgemacht
1. Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (BGBl. III
Nr. 83/1999).
2. Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die
Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III Nr. 123/1998).