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137. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 1999)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.

2. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für

Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Bundesregierung mit

Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informationsübermittlung

dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.“

3. Im § 5 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt

„(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten,

die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die

sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt,

weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n schriftlich an diese zu verweisen.“

4. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7 und lautet

„(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu

entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.“

BGBlPdf 137. Verordnung: Giftinformations-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 37 Abs. 2, 38 und 39 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997

(ChemG 1996), und des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird

verordnet

Meldestelle

§ 1. Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist die Umweltbundesamt GmbH. Sie wird zur

Erfassung und Auswertung der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 ChemG 1996 herangezogen.

Meldepflicht für Zubereitungen

§ 2. (1) Wer als Verantwortlicher gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende

Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese

Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu

melden.

(2) Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun

Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 oder in einer für

die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1

bis 8 des Formblattes vorzulegen sind. Der Meldung ist das Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit

die im Formblatt vorgesehenen Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf

die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

§ 3. Die Meldepflicht gemäß § 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist.

§ 4. (1) Der Meldepflichtige gemäß § 2 Abs. 1 hat der Meldestelle weiters jede Änderung einer oder

mehrerer der im Formblatt gemäß § 2 Abs. 3 anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer

(§ 5) unverzüglich zu melden. Insbesondere ist auch zu melden, wenn die Zubereitung nicht mehr in

Verkehr gesetzt wird.

(2) Die Änderungsmeldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 oder

in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen. Der Änderungsmeldung ist das

aktualisierte Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die geänderten Angaben im Sicherheitsdatenblatt

enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen

werden.

§ 5. Die Meldestelle hat dem Melder den Eingang jeder Meldung gemäß §§ 2 oder 4 schriftlich zu

bestätigen und bei Meldungen gemäß § 2 zusätzlich die der Zubereitung zugeordnete Meldungsnummer

bekannt zu geben.

§ 6. Die Meldestelle hat die gemeldeten Daten der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen

Bundesinstituts für Gesundheitswesen laufend zur Verfügung zu stellen.

Mitteilungspflicht bei Vergiftungen

§ 7. (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in

Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer

Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder

eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.

Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.

(2) Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter

Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.

(3) Sie hat

1.bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer

Behandlung,

2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

3. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren

Abschluß

unverzüglich zu erfolgen.

(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 gelten auch als Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes

1994.

Formblätter – Vertraulichkeit

§ 8. (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 sind beim Bundeskanzleramt und bei der

Umweltbundesamt GmbH kostenlos erhältlich.

(2) In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 enthaltene Angaben, die ein Betriebs-

oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders von der Umweltbundesamt GmbH

als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.

(3) Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu

medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben

werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr § 55 Abs. 4 ChemG 1996 anzuwenden.

Inkrafttreten, Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt

die Giftinformations-Verordnung, BGBl. Nr. 204/1994, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der

das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach Richtlinie

83/189/EWG in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG kodifiziert wird, der

Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/412/A).

BGBlPdf 137. Kundmachung: Die jeweils aktuelle Liste der Verträge gemäß dem Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einholung von Vorabentscheidungen des

Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und

der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999, wird die aktuelle Liste der Verträge

wie folgt kundgemacht

1. Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (BGBl. III

Nr. 83/1999).

2. Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die

Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof

der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III Nr. 123/1998).

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