137. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 326/1988 und BGBl. Nr. 420/1990, wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 1 entfällt.
2. Im § 16a Z 1 entfällt der zweite Halbsatz.
3. Im § 19 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wendung „Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
4. Im § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 wird die Wendung „das Bundesministerium für Unterricht“ durch die
Wendung „der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
5. Im § 34 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 137/1998 treten wie folgt in Kraft
1.§ 19, § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 16a Z 1 tritt mit 1. September 1999 in Kraft,
3. der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September
1999 in Kraft zu setzen.“
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten
Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 1997 in der Höhe von
insgesamt 262,650 Millionen Schilling ergibt
Donauachse
Bf. Haag, Bahnhofsumbau und Bestandsstrecke
Regionaler Schienenverkehr Salzburg Hbf.–Golling-Abtenau/Salzburg Hbf.–Straßwalchen
Pontebbana-Achse
Parkdeck Bruck a. d. Mur
Parkdeck Mödling
Pyhrn/Schober-Achse
Bf. Fehring, Bahnhofsumbau
Bf. Feldbach, Bahnhofsumbau
Bf. Graz Hbf. und Vbf., Umstrukturierung
Bf. Radstadt, Bahnhofsumbau
Liezen–Selzthal, zweigleisiger Ausbau
Raum Haus, zweigleisiger Ausbau
Wernstein–Staatsgrenze Passau, Linienverbesserung
Raum Wien
Bf. Wien Nord, Bahnhofsoffensive
Güterzugstrecke Laaer Berg
Restliche Strecken
City-S-Bahn Linz
§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft
gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)
auf Preisbasis 1. Jänner 1997 in der Höhe von insgesamt 7582,325 Millionen Schilling ergibt
Brennerachse
Bf. Jenbach, Bahnhofsumbau
Hst. St. Jodok, Überleitstelle
Donauachse
Bf. Böheimkirchen, Bahnhofsumbau
Bf. Linz Vbf., Voest Schleife
Bf. Salzburg Hbf., Abstellanlage
Bf. Vöcklabruck, Bahnhofsumbau
Hallwang-Elixhausen–Salzburg, Streckenausbau (Phase 1)
Steindorf–Seekirchen am Wallersee, Streckenausbau (Phase 1)
Terminal Wels, Erweiterung und Zulaufstrecken
Pontebbana-Achse
Bf. Kindberg, Bahnhofsumbau Nordkopf
Parkdeck Gänserndorf
Pyhrn/Schober-Achse
Betriebsausweiche Pichl
Bf. Haiding, Bahnhofsumbau
Bf. St. Michael, Bahnhofsumbau und Errichtung Logistikcenter
Bf. Stainach-Irdning, Bahnhofsumbau
Tauernachse
Bf. Bischofshofen, Bahnhofsumbau
Bf. Saalfelden, Bahnhofsumbau (Phase 2)
Brandstatt-Loifarn, zweigleisiger Ausbau, und Bf. Loifarn, Bahnhofsumbau
Steinbach–Angertal, zweigleisiger Ausbau (Phase 2)
Raum Wien
Bf. Jedlersdorf (S-Bahn), Bahnhofsumbau
Inzersdorf Ort–Inzersdorf Metzgerwerke, Streckenausbau
Meidling–Inzersdorf Ort, Streckenausbau
S 7 Wien, Landstraße
S 7 Wien, Simmering 1
S 7 Wien, Simmering 2
Restliche Strecken
Parkdeck Korneuburg
§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen
glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem
Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 1997 in der Höhe von insgesamt 5984,812 Millionen Schilling
ergibt
Arlbergachse
Bf. Landeck, nahverkehrsgerechter Umbau
Schnann–Pettneu, zweigleisiger Ausbau
Terminal Wolfurt, Verlängerung der Kranbahn
Unterwerk Feldkirch, Erneuerung Schaltanlage
Brennerachse
Bf. Brenner, Einbindung in die RZÜ-Zentrale Innsbruck
Bf. Innsbruck, Bahnhofsoffensive (Phase 2)
Bf. Matrei Bahnsteigdach
Unterwerk Wörgl, Erneuerung leittechnische Einrichtungen
Donauachse
Bf. Attnang-Puchheim, Bahnhofsoffensive
Bf. Marchegg, Errichtung Mittelstellwerk
Bf. Redl-Zipf, Errichtung Mittelstellwerk
Bf. St. Pölten Hbf., Bahnhofsoffensive
Bf. Wels, Errichtung Betriebsführungssystem (Phase 1)
Bf. Wien Hütteldorf, Bahnhofsoffensive
Bruck a. d. Leitha, Errichtung Mittelstellwerk
Fischamend–Wolfsthal, Errichtung Zugleitbetrieb
Seekirchen am Wallersee–Hallwang-Elixhausen, Streckenausbau (Phase 1)
Pontebbana-Achse
Bf. Baden, Bahnhofsoffensive
Bf. Bruck a. d. Mur, Bahnhofsoffensive
Bf. Hohenau, Errichtung Mittelstellwerk
Unterwerk St. Veit a. d. Glan, Erneuerung Schaltanlage
Unterwerk Semmering, Erneuerung Schaltanlage
Pyhrn/Schober-Achse
Bf. Schladming, Errichtung Mittelstellwerk
Tauernachse
Bf. Kirchberg in Tirol, Errichtung Mittelstellwerk
Bf. Kitzbühel, Errichtung Mittelstellwerk
Bf. Schwarzach-St. Veit, Bahnhofsoffensive
Bf. Westendorf, Errichtung Mittelstellwerk
Schwarzach-St. Veit–Spittal-Millstättersee, Schutzmaßnahmen Anlaufbachbrücke
Unterwerk Bruck-Fusch, Erneuerung Schaltanlage
Raum Wien
Bf. Heiligenstadt, Bahnhofsoffensive
Bf. Wien Nord, Errichtung Zentralstellwerk
Bf. Wien Nord, Errichtung Zufahrtsstraße
Restliche Strecken
Bad Fischau–Gutenstein, Errichtung Zugleitbetrieb
Bf. Krems a. d. Donau, Errichtung Mittelstellwerk
Bf. Krems, Bahnhofsoffensive
Bf. Lienz, Errichtung Mittelstellwerk
Bf. Retz, Errichtung Betriebsfernsprechzentrale
Bf. Wieselburg, Errichtung Kleinstellwerk
Parkdeck Waidhofen a. d. Ybbs
Rottenegg–Neuhaus-Niederwaldkirchen, Errichtung Zugleitbetrieb
Wr. Neustadt–Sopron, Errichtung Zugleitbetrieb
Vorhaben und Programme mit Netzbezug
Bahnsteigprogramm (1998)
Diverse Eisenbahnkreuzungen (1998)
Diverse Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (1998)
Diverse Park-&-Ride-Anlagen (1998), gemäß abgeschlossener Vereinbarungen
Diverse Vorhaben Telekom
EK- und Blockpostenrationalisierung (1998)
Elektrische Weichenheizungen (1998)
Energieoptimierungsanlagen (1998)
Gasanlagen (1998)
Grundeinlösen (1998)
Lärmschutz Bestandsstrecken (1998), gemäß abgeschlossener Vereinbarungen
Licht- und Kraftanlagen (1998)
Nicht planbare Sofortmaßnahmen (1998)
Reinvestition Brückenbau (1998)
Reinvestition Fahrleitung (1998)
Reinvestition Fahrweg (1998)
Reinvestition Hochbau (1998)
Schaltposten Schönberg
Simulationsprojekt Bauplan (Realisierung in der Fläche)
Sonstige Erfordernisse für Fahrleitung, Unterwerke, Licht und Kraft (1998)
Zugvorheizanlagen (1998)
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten
über die Rechtsstellung ihrer Truppen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998, im folgenden als Übereinkommen bezeichnet;
in der Erwägung, daß die Todesstrafe im innerstaatlichen Recht einiger Vertragsparteien des
Übereinkommens nicht vorgesehen ist;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens
Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges
sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.
Artikel II
(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.
(3) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Unterzeichnerstaaten,
darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur
Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden
unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
(4) Dieses Protokoll tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat am Tag der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika in Kraft.
GESCHEHEN ZU Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundeskanzler unterzeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 2. September 1998 bei der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. II
Abs. 4 für Österreich mit 2. September 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere
Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen
– Albanien, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Kanada, Kasachstan, Lettland,
Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen,
Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,
Usbekistan.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten
folgenden gleichlautenden Vorbehalt erklärt
Niederlande, Norwegen, Spanien
Erachten sich an das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und
den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer
Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die
das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll ratifiziert haben.