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137_1998 AT

137. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 326/1988 und BGBl. Nr. 420/1990, wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 1 entfällt.

2. Im § 16a Z 1 entfällt der zweite Halbsatz.

3. Im § 19 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wendung „Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

4. Im § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 wird die Wendung „das Bundesministerium für Unterricht“ durch die

Wendung „der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

5. Im § 34 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 137/1998 treten wie folgt in Kraft

1.§ 19, § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 16a Z 1 tritt mit 1. September 1999 in Kraft,

3. der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung

im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September

1999 in Kraft zu setzen.“

BGBlPdf 137. Verordnung: 5. ÖBB-Ü-VO

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten

Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 1997 in der Höhe von

insgesamt 262,650 Millionen Schilling ergibt

Donauachse

Bf. Haag, Bahnhofsumbau und Bestandsstrecke

Regionaler Schienenverkehr Salzburg Hbf.–Golling-Abtenau/Salzburg Hbf.–Straßwalchen

Pontebbana-Achse

Parkdeck Bruck a. d. Mur

Parkdeck Mödling

Pyhrn/Schober-Achse

Bf. Fehring, Bahnhofsumbau

Bf. Feldbach, Bahnhofsumbau

Bf. Graz Hbf. und Vbf., Umstrukturierung

Bf. Radstadt, Bahnhofsumbau

Liezen–Selzthal, zweigleisiger Ausbau

Raum Haus, zweigleisiger Ausbau

Wernstein–Staatsgrenze Passau, Linienverbesserung

Raum Wien

Bf. Wien Nord, Bahnhofsoffensive

Güterzugstrecke Laaer Berg

Restliche Strecken

City-S-Bahn Linz

§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft

gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)

auf Preisbasis 1. Jänner 1997 in der Höhe von insgesamt 7582,325 Millionen Schilling ergibt

Brennerachse

Bf. Jenbach, Bahnhofsumbau

Hst. St. Jodok, Überleitstelle

Donauachse

Bf. Böheimkirchen, Bahnhofsumbau

Bf. Linz Vbf., Voest Schleife

Bf. Salzburg Hbf., Abstellanlage

Bf. Vöcklabruck, Bahnhofsumbau

Hallwang-Elixhausen–Salzburg, Streckenausbau (Phase 1)

Steindorf–Seekirchen am Wallersee, Streckenausbau (Phase 1)

Terminal Wels, Erweiterung und Zulaufstrecken

Pontebbana-Achse

Bf. Kindberg, Bahnhofsumbau Nordkopf

Parkdeck Gänserndorf

Pyhrn/Schober-Achse

Betriebsausweiche Pichl

Bf. Haiding, Bahnhofsumbau

Bf. St. Michael, Bahnhofsumbau und Errichtung Logistikcenter

Bf. Stainach-Irdning, Bahnhofsumbau

Tauernachse

Bf. Bischofshofen, Bahnhofsumbau

Bf. Saalfelden, Bahnhofsumbau (Phase 2)

Brandstatt-Loifarn, zweigleisiger Ausbau, und Bf. Loifarn, Bahnhofsumbau

Steinbach–Angertal, zweigleisiger Ausbau (Phase 2)

Raum Wien

Bf. Jedlersdorf (S-Bahn), Bahnhofsumbau

Inzersdorf Ort–Inzersdorf Metzgerwerke, Streckenausbau

Meidling–Inzersdorf Ort, Streckenausbau

S 7 Wien, Landstraße

S 7 Wien, Simmering 1

S 7 Wien, Simmering 2

Restliche Strecken

Parkdeck Korneuburg

§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen

glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem

Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 1997 in der Höhe von insgesamt 5984,812 Millionen Schilling

ergibt

Arlbergachse

Bf. Landeck, nahverkehrsgerechter Umbau

Schnann–Pettneu, zweigleisiger Ausbau

Terminal Wolfurt, Verlängerung der Kranbahn

Unterwerk Feldkirch, Erneuerung Schaltanlage

Brennerachse

Bf. Brenner, Einbindung in die RZÜ-Zentrale Innsbruck

Bf. Innsbruck, Bahnhofsoffensive (Phase 2)

Bf. Matrei Bahnsteigdach

Unterwerk Wörgl, Erneuerung leittechnische Einrichtungen

Donauachse

Bf. Attnang-Puchheim, Bahnhofsoffensive

Bf. Marchegg, Errichtung Mittelstellwerk

Bf. Redl-Zipf, Errichtung Mittelstellwerk

Bf. St. Pölten Hbf., Bahnhofsoffensive

Bf. Wels, Errichtung Betriebsführungssystem (Phase 1)

Bf. Wien Hütteldorf, Bahnhofsoffensive

Bruck a. d. Leitha, Errichtung Mittelstellwerk

Fischamend–Wolfsthal, Errichtung Zugleitbetrieb

Seekirchen am Wallersee–Hallwang-Elixhausen, Streckenausbau (Phase 1)

Pontebbana-Achse

Bf. Baden, Bahnhofsoffensive

Bf. Bruck a. d. Mur, Bahnhofsoffensive

Bf. Hohenau, Errichtung Mittelstellwerk

Unterwerk St. Veit a. d. Glan, Erneuerung Schaltanlage

Unterwerk Semmering, Erneuerung Schaltanlage

Pyhrn/Schober-Achse

Bf. Schladming, Errichtung Mittelstellwerk

Tauernachse

Bf. Kirchberg in Tirol, Errichtung Mittelstellwerk

Bf. Kitzbühel, Errichtung Mittelstellwerk

Bf. Schwarzach-St. Veit, Bahnhofsoffensive

Bf. Westendorf, Errichtung Mittelstellwerk

Schwarzach-St. Veit–Spittal-Millstättersee, Schutzmaßnahmen Anlaufbachbrücke

Unterwerk Bruck-Fusch, Erneuerung Schaltanlage

Raum Wien

Bf. Heiligenstadt, Bahnhofsoffensive

Bf. Wien Nord, Errichtung Zentralstellwerk

Bf. Wien Nord, Errichtung Zufahrtsstraße

Restliche Strecken

Bad Fischau–Gutenstein, Errichtung Zugleitbetrieb

Bf. Krems a. d. Donau, Errichtung Mittelstellwerk

Bf. Krems, Bahnhofsoffensive

Bf. Lienz, Errichtung Mittelstellwerk

Bf. Retz, Errichtung Betriebsfernsprechzentrale

Bf. Wieselburg, Errichtung Kleinstellwerk

Parkdeck Waidhofen a. d. Ybbs

Rottenegg–Neuhaus-Niederwaldkirchen, Errichtung Zugleitbetrieb

Wr. Neustadt–Sopron, Errichtung Zugleitbetrieb

Vorhaben und Programme mit Netzbezug

Bahnsteigprogramm (1998)

Diverse Eisenbahnkreuzungen (1998)

Diverse Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (1998)

Diverse Park-&-Ride-Anlagen (1998), gemäß abgeschlossener Vereinbarungen

Diverse Vorhaben Telekom

EK- und Blockpostenrationalisierung (1998)

Elektrische Weichenheizungen (1998)

Energieoptimierungsanlagen (1998)

Gasanlagen (1998)

Grundeinlösen (1998)

Lärmschutz Bestandsstrecken (1998), gemäß abgeschlossener Vereinbarungen

Licht- und Kraftanlagen (1998)

Nicht planbare Sofortmaßnahmen (1998)

Reinvestition Brückenbau (1998)

Reinvestition Fahrleitung (1998)

Reinvestition Fahrweg (1998)

Reinvestition Hochbau (1998)

Schaltposten Schönberg

Simulationsprojekt Bauplan (Realisierung in der Fläche)

Sonstige Erfordernisse für Fahrleitung, Unterwerke, Licht und Kraft (1998)

Zugvorheizanlagen (1998)

BGBlPdf 137. Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtstellung ihrer Truppen

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten

des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten

über die Rechtsstellung ihrer Truppen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998, im folgenden als Übereinkommen bezeichnet;

in der Erwägung, daß die Todesstrafe im innerstaatlichen Recht einiger Vertragsparteien des

Übereinkommens nicht vorgesehen ist;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens

Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges

sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.

Artikel II

(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

(3) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Unterzeichnerstaaten,

darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur

Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden

unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat am Tag der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika in Kraft.

GESCHEHEN ZU Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundeskanzler unterzeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 2. September 1998 bei der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. II

Abs. 4 für Österreich mit 2. September 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere

Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen

– Albanien, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Kanada, Kasachstan, Lettland,

Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen,

Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,

Usbekistan.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten

folgenden gleichlautenden Vorbehalt erklärt

Niederlande, Norwegen, Spanien

Erachten sich an das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und

den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer

Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die

das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll ratifiziert haben.

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