137. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Bundesvermögen
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über bewegliches und
unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.
In Oberösterreich
Verkauf zu Schilling
(Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr sowie Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten)
Grundstücke Nr. 1512/14 Baufläche und Nr. 1513/7 Baufläche, inneliegend in EZ 2767
Grundbuch 45203 Linz samt dem auf Grundstück Nr. 1513/7 befindlichen Objekt der
Bundesstaatlichen Studienbibliothek Linz, Schillerplatz 2, 4020 Linz, einschließlich des
vorhandenen Inventars 130000000 S
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Verordnung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995,
gesetzwidrig war.