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137_1997 AT

137. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Bundesvermögen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über bewegliches und

unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.

In Oberösterreich

Verkauf zu Schilling

(Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr sowie Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten)

Grundstücke Nr. 1512/14 Baufläche und Nr. 1513/7 Baufläche, inneliegend in EZ 2767

Grundbuch 45203 Linz samt dem auf Grundstück Nr. 1513/7 befindlichen Objekt der

Bundesstaatlichen Studienbibliothek Linz, Schillerplatz 2, 4020 Linz, einschließlich des

vorhandenen Inventars 130000000 S

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 137. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Verordnung

des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995,

gesetzwidrig war.

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