137. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK LETTLAND,
im folgenden die ,,Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen
leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff ,,Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche
Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von
Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff ,,Investor“ in bezug auf die Republik Österreich
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik
Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
in bezug auf die Republik Lettland
a) jede natürliche Person, die den Status eines Staatsangehörigen der Republik Lettland in Übereinstimmung
mit deren Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition
tätigt;
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b) jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Lettland
geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Lettland hat und im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3) bezeichnet der Begriff ,,Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte;
(4) umfaßt der Begriff ,,Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit
gleicher Wirkung.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren
der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften
zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Artikel 1 Abs. 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens.
Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung
solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung
einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung jener Vertragspartei zu erfolgen, in deren
Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
nicht weniger günstig als Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine
Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen
oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen,
welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs;
d) einer Inländergleichbehandlung, welche eine Vertragspartei im Hinblick auf ein bilaterales Abkommen
über die Förderung und den Schutz von Investitionen mit einem Drittstaat gewährt hat.
ARTIKEL 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtsmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung
enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen,
in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung
muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit
dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt
wurde, zu verzinsen; sie muß in frei konvertierbarer Währung erfolgen und frei transferierbar sein. Spätestens
im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung
Vorsorge getroffen sein.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von
Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an
welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen
des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe
der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder
durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch
ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
ARTIKEL 5
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung
den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition
stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung
im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei
befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder
der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
ARTIKEL 6
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigten Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt
diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens,
die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund
eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei
den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte
Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den
Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen
gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
ARTIKEL 7
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft
begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren
der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so
geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor
der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
ARTIKEL 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten
aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien
freundschaftlich beigelegt.
(2) Im Falle, daß beide Vertragsparteien Mitglieder des Washingtoner Abkommens vom 18. März
1965 (ICSID) sind, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung
Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer
schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit
auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung
eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, die am 18. März
1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens
stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen
der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu,
solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend
anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3) Im Falle, daß eine der Vertragsparteien nicht Mitglied der in Absatz 2 genannten Konvention ist,
finden die folgenden Bestimmungen Anwendung
Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Erhalt
einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit
auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei durch
ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt des Antrages
auf Einleitung des Schiedsverfahrens für beide Vertragsparteien zuletzt gültigen Fassung von drei
Schiedsrichtern entschieden. Die Vertragspartei unterwirft sich auch dann dem genannten Schiedsgericht,
wenn keine diesbezügliche Schiedsvereinbarung vorliegt.
(4) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;
jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung
mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(5) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens
oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die
andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner
Verluste erhalten habe.
ARTIKEL 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt
werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt
werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied
und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden.
Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt
hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende
innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die
Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert
diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste
Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig
und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer rechtlichen Vertretung in dem
Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere
Kostenregelung treffen.
ARTIKEL 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Es findet jedoch
keine Anwendung auf Investitionen, die vor dem 1. Jänner 1956 getätigt wurden, außer wenn es
zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde.
ARTIKEL 11
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach dessen Ablauf wird es auf unbestimmte
Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf
Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage
des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Riga, am 17. November 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und lettischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Franz Parak m.p.
Für die Republik Lettland
Valdis Birkavs m.p..
Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. Februar 1996 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß
seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Mai 1996 in Kraft.