137_1994
AT
137. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 137. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten
1994_137_0 137. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 74 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet
Artikel I
Der § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 536/1992, in der geltenden Fassung, über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Z 1 wird der Prozentsatz „7,94" durch den Prozentsatz „9,13" ersetzt.
2. Im § 1 Z 2 wird der Prozentsatz „10,48" durch den Prozentsatz „12,06" ersetzt.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.