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137_1993 AT

137. Verordnung: Verordnung gemäß § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Verordnung: Verordnung gemäß § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz

Gemäß § 1 Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für alle Eisenbahnbücher angeordnet.

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