137. Verordnung: Änderung der Schulveranstaltungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet
Die Schulveranstaltungsverordnung, BGBl.
Nr. 397/1990, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 lautet
„§ 4. (1) Berufspraktische Tage an der Volksschuloberstufe,
der Hauptschule, der Sonderschule,
der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren
Schule, an der einjährigen Haushaltungsschule und
der zweijährigen Hauswirtschaftsschule dürfen bis
zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, an der
Sonderschule für Schüler im 9. Schuljahr bis zu
6 Schultagen durchgeführt werden."
2. Im § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl „6" die
Zahl „7".
3. Im § 4 Abs. 2 lautet der letzte Satz
„Hauptschüler und Sonderschüler im letzten Jahr
der allgemeinen Schulpflicht sind zur Teilnahme an
Berufspraktischen Wochen (Berufspraktischen
Tagen) eines Polytechnischen Lehrganges berechtigt."
4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Durch eine derartige Zusammenlegung wird die
Gesamtzahl der zulässigen Schulveranstaltungen
nicht vermindert."
5. In Anlage 2 wird der Z 6 angefügt
„Im Interesse der Sicherheit der Schüler darf der
Einsatz eines zusätzlichen anstaltseigenen Lehrers
oder einer geeigneten Begleitperson bis zur
4. Schulstufe in jedem Fall, von der 5. bis zur
8. Schulstufe ab 15 Schülern und ab der 9. Schulstufe
ab 25 Schülern vorgesehen werden. Im Falle
der gemeinsamen Durchführung von Wandertagen
für mehrere Klassen beziehen sich diese Zahlen auf
jede einzelne Klasse."
6. In Anlage 2 lauten Z 7 und 8
„7. Bei Wanderungen mit besonderem Schwierigkeitsgrad
oder bei Radwanderungen kann ab der
5. Schulstufe mit Zustimmung der Schulbehörde
erster Instanz unabhängig von der teilnehmenden
Schülerzahl ein weiterer Lehrer oder eine geeignete
Begleitperson eingesetzt werden. Das Erfordernis
der Sicherheit der Schüler ist im Einzelfall zu
prüfen, wobei auf § 8 Abs. 2 Z 5 der Schulveranstaltungsverordnung
besonders Bedacht zu nehmen ist.
8. Bei koedukativ geführten Klassen sind in den
Fällen der Z 6 lit. d nach Möglichkeit ein Lehrer
und eine Lehrerin (eine männliche und eine
weibliche Begleitperson) einzusetzen, sofern gemäß
Z 6 oder 7 neben dem Leiter ein zusätzlicher Lehrer
(eine zusätzliche Begleitperson) eingesetzt werden
darf."
7. In Anlage 3 lautet Z 8
„8. Neben dem Leiter der berufspraktischen
Schulveranstaltung ist ab 14 teilnehmenden Schülern
und für je weitere 14 Schüler jeweils ein
weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen.
Ist der nach einer Teilung der Gesamtzahl
der teilnehmenden Schüler durch 14 verbleibende
Rest mindestens 7, so ist ein weiterer Lehrer (eine
weitere Begleitperson) vorzusehen, wenn durch eine
Bildung kleinerer Gruppen
a) eine bessere Differenzierung im Sinne der
Zielsetzung der berufspraktischen Schulveranstaltung
ermöglicht wird oder
b) ein besonderes Sicherheitsbedürfnis besteht.
Die zu bildenden Gruppen sind mit höchstens
18 Schülern festzusetzen. Die die einzelnen Gruppen
betreuenden Lehrer sind insbesondere für die
Erfüllung der Aufgaben und die Gewährleistung des
pädagogischen Ertrages verantwortlich. Wenn die
Schüler einer Gruppe über den Arbeitsprozeß an
verschiedenen Stellen informiert werden, hat der die
Gruppe betreuende Lehrer alle Schüler der Gruppe
nach den Umständen des einzelnen Falles entsprechend
zu kontrollieren. Stehen für eine Gruppe
mehrere Lehrer zur Verfügung, hat der Leiter die
Leitung einer Gruppe einem Begleitlehrer zu
übertragen."
8. In Anlage 4.1 lautet der erste Satz der Z 8
„8. Neben dem Leiter der Wintersportwoche ist
ab 14 teilnehmenden Schülern und für je weitere
14 Schüler jeweils ein weiterer Lehrer (eine weitere
Begleitperson) vorzusehen. Ist der nach einer
Teilung der Gesamtzahl der teilnehmenden Schüler
durch 14 verbleibende Rest mindestens 7, so ist ein
weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen,
wenn durch eine Bildung kleinerer Gruppen
a) die besondere Zielsetzung der Sportwoche
(zB bei Skitouren oder mehreren Sportarten)
oder
b) die bessere Differenzierung (zB Betreuung
von Anfängern und sehr Fortgeschrittenen)
oder
c) eine erhöhte Sicherheit gewährleistet wird."
9. In Anlage 4.1 lautet Z 10
„10. Der mit der Leitung der Wintersportwoche
beauftragte Lehrer ist von der Verpflichtung zur
Führung einer Kursgruppe befreit, sofern dies im
Hinblick auf Z 9 möglich und aus organisatorischen
Gründen zweckmäßig ist."
10. In Anlage 5 wird der Z 13 angefügt
„Bei einer Projektwoche, an der nur Schülerinnen
teilnehmen, ist mindestens eine Lehrerin (weibliche
Begleitperson), an der nur Schüler teilnehmen,
mindestens ein Lehrer (männliche Begleitperson)
einzusetzen; bei koedukativ geführten Projektwochen
sind zumindest eine Lehrerin (weibliche
Begleitperson) und ein Lehrer (männliche Begleitperson)
vorzusehen."
11. In Anlage 5 lautet der erste Satz der Z 14
„14. Neben dem Leiter der Projektwoche ist ab 14
teilnehmenden Schülern und für je weitere 14 Schüler
jeweils ein weiterer Lehrer (eine weitere
Begleitperson) vorzusehen. Ist der nach einer
Teilung der Gesamtzahl der teilnehmenden Schüler
durch 14 verbleibende Rest mindestens 7, so ist ein
weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen,
wenn durch eine Bildung kleinerer Gruppen
a) eine bessere Differenzierung im Sinne der
Zielsetzung der Projektwoche ermöglicht
wird oder
b) ein besonderes Sicherheitsbedürfnis besteht."
12. In Anlage 6 wird der Z 5 angefügt
„Soweit durch diese Regelung dem Sicherheitsbedürfnis
nicht ausreichend entsprochen werden kann,
ist neben dem Leiter des Schüleraustausches ab 14
teilnehmenden Schülern und für je weitere 14
Schüler jeweils ein weiterer Lehrer (eine weitere
Begleitperson) vorzusehen."