Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
137_1991 AT

137. Verordnung: Änderung der Schulveranstaltungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Verordnung: Änderung der Schulveranstaltungsverordnung

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet

Die Schulveranstaltungsverordnung, BGBl.

Nr. 397/1990, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 lautet

„§ 4. (1) Berufspraktische Tage an der Volksschuloberstufe,

der Hauptschule, der Sonderschule,

der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren

Schule, an der einjährigen Haushaltungsschule und

der zweijährigen Hauswirtschaftsschule dürfen bis

zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, an der

Sonderschule für Schüler im 9. Schuljahr bis zu

6 Schultagen durchgeführt werden."

2. Im § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl „6" die

Zahl „7".

3. Im § 4 Abs. 2 lautet der letzte Satz

„Hauptschüler und Sonderschüler im letzten Jahr

der allgemeinen Schulpflicht sind zur Teilnahme an

Berufspraktischen Wochen (Berufspraktischen

Tagen) eines Polytechnischen Lehrganges berechtigt."

4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Durch eine derartige Zusammenlegung wird die

Gesamtzahl der zulässigen Schulveranstaltungen

nicht vermindert."

5. In Anlage 2 wird der Z 6 angefügt

„Im Interesse der Sicherheit der Schüler darf der

Einsatz eines zusätzlichen anstaltseigenen Lehrers

oder einer geeigneten Begleitperson bis zur

4. Schulstufe in jedem Fall, von der 5. bis zur

8. Schulstufe ab 15 Schülern und ab der 9. Schulstufe

ab 25 Schülern vorgesehen werden. Im Falle

der gemeinsamen Durchführung von Wandertagen

für mehrere Klassen beziehen sich diese Zahlen auf

jede einzelne Klasse."

6. In Anlage 2 lauten Z 7 und 8

„7. Bei Wanderungen mit besonderem Schwierigkeitsgrad

oder bei Radwanderungen kann ab der

5. Schulstufe mit Zustimmung der Schulbehörde

erster Instanz unabhängig von der teilnehmenden

Schülerzahl ein weiterer Lehrer oder eine geeignete

Begleitperson eingesetzt werden. Das Erfordernis

der Sicherheit der Schüler ist im Einzelfall zu

prüfen, wobei auf § 8 Abs. 2 Z 5 der Schulveranstaltungsverordnung

besonders Bedacht zu nehmen ist.

8. Bei koedukativ geführten Klassen sind in den

Fällen der Z 6 lit. d nach Möglichkeit ein Lehrer

und eine Lehrerin (eine männliche und eine

weibliche Begleitperson) einzusetzen, sofern gemäß

Z 6 oder 7 neben dem Leiter ein zusätzlicher Lehrer

(eine zusätzliche Begleitperson) eingesetzt werden

darf."

7. In Anlage 3 lautet Z 8

„8. Neben dem Leiter der berufspraktischen

Schulveranstaltung ist ab 14 teilnehmenden Schülern

und für je weitere 14 Schüler jeweils ein

weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen.

Ist der nach einer Teilung der Gesamtzahl

der teilnehmenden Schüler durch 14 verbleibende

Rest mindestens 7, so ist ein weiterer Lehrer (eine

weitere Begleitperson) vorzusehen, wenn durch eine

Bildung kleinerer Gruppen

a) eine bessere Differenzierung im Sinne der

Zielsetzung der berufspraktischen Schulveranstaltung

ermöglicht wird oder

b) ein besonderes Sicherheitsbedürfnis besteht.

Die zu bildenden Gruppen sind mit höchstens

18 Schülern festzusetzen. Die die einzelnen Gruppen

betreuenden Lehrer sind insbesondere für die

Erfüllung der Aufgaben und die Gewährleistung des

pädagogischen Ertrages verantwortlich. Wenn die

Schüler einer Gruppe über den Arbeitsprozeß an

verschiedenen Stellen informiert werden, hat der die

Gruppe betreuende Lehrer alle Schüler der Gruppe

nach den Umständen des einzelnen Falles entsprechend

zu kontrollieren. Stehen für eine Gruppe

mehrere Lehrer zur Verfügung, hat der Leiter die

Leitung einer Gruppe einem Begleitlehrer zu

übertragen."

8. In Anlage 4.1 lautet der erste Satz der Z 8

„8. Neben dem Leiter der Wintersportwoche ist

ab 14 teilnehmenden Schülern und für je weitere

14 Schüler jeweils ein weiterer Lehrer (eine weitere

Begleitperson) vorzusehen. Ist der nach einer

Teilung der Gesamtzahl der teilnehmenden Schüler

durch 14 verbleibende Rest mindestens 7, so ist ein

weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen,

wenn durch eine Bildung kleinerer Gruppen

a) die besondere Zielsetzung der Sportwoche

(zB bei Skitouren oder mehreren Sportarten)

oder

b) die bessere Differenzierung (zB Betreuung

von Anfängern und sehr Fortgeschrittenen)

oder

c) eine erhöhte Sicherheit gewährleistet wird."

9. In Anlage 4.1 lautet Z 10

„10. Der mit der Leitung der Wintersportwoche

beauftragte Lehrer ist von der Verpflichtung zur

Führung einer Kursgruppe befreit, sofern dies im

Hinblick auf Z 9 möglich und aus organisatorischen

Gründen zweckmäßig ist."

10. In Anlage 5 wird der Z 13 angefügt

„Bei einer Projektwoche, an der nur Schülerinnen

teilnehmen, ist mindestens eine Lehrerin (weibliche

Begleitperson), an der nur Schüler teilnehmen,

mindestens ein Lehrer (männliche Begleitperson)

einzusetzen; bei koedukativ geführten Projektwochen

sind zumindest eine Lehrerin (weibliche

Begleitperson) und ein Lehrer (männliche Begleitperson)

vorzusehen."

11. In Anlage 5 lautet der erste Satz der Z 14

„14. Neben dem Leiter der Projektwoche ist ab 14

teilnehmenden Schülern und für je weitere 14 Schüler

jeweils ein weiterer Lehrer (eine weitere

Begleitperson) vorzusehen. Ist der nach einer

Teilung der Gesamtzahl der teilnehmenden Schüler

durch 14 verbleibende Rest mindestens 7, so ist ein

weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen,

wenn durch eine Bildung kleinerer Gruppen

a) eine bessere Differenzierung im Sinne der

Zielsetzung der Projektwoche ermöglicht

wird oder

b) ein besonderes Sicherheitsbedürfnis besteht."

12. In Anlage 6 wird der Z 5 angefügt

„Soweit durch diese Regelung dem Sicherheitsbedürfnis

nicht ausreichend entsprochen werden kann,

ist neben dem Leiter des Schüleraustausches ab 14

teilnehmenden Schülern und für je weitere 14

Schüler jeweils ein weiterer Lehrer (eine weitere

Begleitperson) vorzusehen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →