137. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.
Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch die FMIG-
Novelle 1985, BGBl. Nr. 569, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen
vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen
an Fernsprechgebühren zu verwenden,
die
in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von
1680 Millionen S,
in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von
2000 Millionen S,
im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Millionen S,
im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Millionen S,
im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Millionen S,
im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Millionen S
und in den Folgejahren über den Betrag hinaus
anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem
Satz von 47,5 vH, im Jahre 1978 einem Satz von
55 vH, im Jahre 1979 einem Satz von 63 vH, in den
Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 vH, in den
Jahren 1983 bis 1986 einem Satz von 60 vH, im
Jahre 1987 einem Satz von 63 vH und ab dem
Jahre 1988 einem Satz von 66 vH der jährlichen
Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren entspricht.
Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser Mehreinnahmen
— die in den Bundesvoranschlägen bei
Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind — ein
gleich hoher zweckgebundener Ausgabenansatz bei
Kapitel 78 vorzusehen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.