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137_1987 AT

137. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.

Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch die FMIG-

Novelle 1985, BGBl. Nr. 569, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen

vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen

an Fernsprechgebühren zu verwenden,

die

in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von

1680 Millionen S,

in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von

2000 Millionen S,

im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Millionen S,

im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Millionen S,

im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Millionen S,

im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Millionen S

und in den Folgejahren über den Betrag hinaus

anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem

Satz von 47,5 vH, im Jahre 1978 einem Satz von

55 vH, im Jahre 1979 einem Satz von 63 vH, in den

Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 vH, in den

Jahren 1983 bis 1986 einem Satz von 60 vH, im

Jahre 1987 einem Satz von 63 vH und ab dem

Jahre 1988 einem Satz von 66 vH der jährlichen

Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren entspricht.

Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser Mehreinnahmen

— die in den Bundesvoranschlägen bei

Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind — ein

gleich hoher zweckgebundener Ausgabenansatz bei

Kapitel 78 vorzusehen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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