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137_1986 AT

137. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten

Kommission der Europäischen Organisation

für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß

Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6

Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über

Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/

1986, ist — soweit diese Beschlüsse in Österreich

zur Anwendung kommen können — vom Bundesminister

für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise

kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat durch

Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen

auf Grund von Beschlüssen im Sinne

des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen

Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen

in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 2. (1) Die Einziehung von Flugsicherungs-

Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der

Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-

Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen

der EUROCONTROL von Amts wegen durch das

Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege

zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten

die Gebühren in Österreich als öffentlich-rechtliche

Geldforderungen des Bundes.

(2) Auf das Verfahren zur Einziehung der

Gebühren im Sinne des Abs. 1 finden das AVG

1950 und das WG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung

der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge

zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den

Art. 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über

Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende

Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen

vor, so sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

durch Bescheid anzuerkennen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt in Gebührenangelegenheiten

entscheidet der Bundesminister für Verkehr.

§ 3. (1) Nach den Bestimmungen im § 2 sind

auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten

einzuziehen.

(2) Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1

nichts anderes bestimmt ist, sind

1. Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt

der Erlassung des Zahlungsauftrages durch

das Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Höhe

von zehn Prozent pro Jahr zu entrichten, und

2. als Rechtsverfolgungskosten alle angemessenen

Ausgaben zum Zwecke der Hereinbringung

der Gebühren für zielführend erscheinende

Maßnahmen anzusehen.

§ 4. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von

der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen

und Rechtsverfolgungskosten absehen,

wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die

Forderungen übersteigen würden und wenn seitens

der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen

bestehen.

§ 5. Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens

gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung

über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das

Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden

Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer

Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile

in sinngemäßer Anwendung

der §§ 2 bis 4 zu treffen.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-

Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in

Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz

1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

durchgeführte Flüge sind die Gebühren jedoch

nach den im Zeitpunkt der Flugdurchführung geltenden

Vorschriften einzuziehen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vor seinem Inkrafttreten

erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird der Bundesminister für Verkehr betraut.

Kirchschläger

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