137. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten
Kommission der Europäischen Organisation
für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß
Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über
Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/
1986, ist — soweit diese Beschlüsse in Österreich
zur Anwendung kommen können — vom Bundesminister
für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise
kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat durch
Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen
auf Grund von Beschlüssen im Sinne
des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen
Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen
in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
§ 2. (1) Die Einziehung von Flugsicherungs-
Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der
Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-
Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen
der EUROCONTROL von Amts wegen durch das
Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege
zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten
die Gebühren in Österreich als öffentlich-rechtliche
Geldforderungen des Bundes.
(2) Auf das Verfahren zur Einziehung der
Gebühren im Sinne des Abs. 1 finden das AVG
1950 und das WG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung
der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge
zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den
Art. 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über
Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende
Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen
vor, so sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
durch Bescheid anzuerkennen.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt in Gebührenangelegenheiten
entscheidet der Bundesminister für Verkehr.
§ 3. (1) Nach den Bestimmungen im § 2 sind
auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten
einzuziehen.
(2) Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1
nichts anderes bestimmt ist, sind
1. Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt
der Erlassung des Zahlungsauftrages durch
das Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Höhe
von zehn Prozent pro Jahr zu entrichten, und
2. als Rechtsverfolgungskosten alle angemessenen
Ausgaben zum Zwecke der Hereinbringung
der Gebühren für zielführend erscheinende
Maßnahmen anzusehen.
§ 4. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von
der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen
und Rechtsverfolgungskosten absehen,
wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die
Forderungen übersteigen würden und wenn seitens
der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen
bestehen.
§ 5. Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens
gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das
Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden
Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer
Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile
in sinngemäßer Anwendung
der §§ 2 bis 4 zu treffen.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-
Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz
1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
durchgeführte Flüge sind die Gebühren jedoch
nach den im Zeitpunkt der Flugdurchführung geltenden
Vorschriften einzuziehen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vor seinem Inkrafttreten
erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird der Bundesminister für Verkehr betraut.
Kirchschläger