137. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch Art. II des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 350/1982 und durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 415/1982, wird wie folgt geändert
1. Dem § 11 Abs. 5 wird angefügt
„Die Dienstbehörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, wenn außerdem die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, schon
während dieses dreimonatigen Zeitraumes eine
Definitivstellung vornehmen."
2. § 65 Abs. 1 Z 2 erhält folgende Fassung
„2. 26 Werktage bei einem Dienstalter von zehn
Jahren,"
3. § 65 Abs. 1 Z 4 erhält folgende Fassung
„4. 32 Werktage bei einem Dienstalter von
25 Jahren,"
4. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben.
5. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von
dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten
auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im
Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses
beziehungsweise im Zeitpunkt
der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt.
Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei
der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen."
6. § 94 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen
wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens,
eines Verwaltungsverfahrens oder eines Verfahrens
vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission
gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung
zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand
eines solchen Verfahrens ist."
7. § 97 erhält folgende Fassung
„Zuständigkeit
§ 97. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung
und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen
hinsichtlich der Beamten ihres
Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von
Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung
über Suspendierungen hinsichtlich der
Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet
ist, und
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung
über Berufungen gegen Erkenntnisse
der Disziplinarkommissionen sowie über
Berufungen gegen Suspendierungen durch die
Disziplinarkommission."
8. § 98 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung
„(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und
die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission
sind vom Leiter der Zentralstelle mit
Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf
Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren
Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuß
(Zentralausschüssen) zu bestellen.
(4) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines
Monats nach Aufforderung durch den Leiter der
Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für
die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der
Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu
bestellen."
9. § 101 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission
muß vom Zentralausschuß oder gemäß
§ 98 Abs. 4 bestellt worden sein."
10. § 112 erhält folgende Fassung
„Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft
verhängt oder würden durch die Belassung
des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm
zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das
Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des
Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die
vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich
der Disziplinarkommission mitzuteilen, die
über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die
vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem
Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren
bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission)
bereits anhängig, so hat
diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
die Suspendierung zu verfügen.
(4) Durch Beschluß der Disziplinarkommission
(Disziplinaroberkommission) kann für die Dauer
der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges
— unter Ausschluß der Haushaltszulage — bis
auf zwei Drittel verfügt werden.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem
rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des
Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so
ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission
(Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren
anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung
beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine
aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die
Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des
Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird
diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung
wirksam."
11. § 132 erhält folgende Fassung
„Einspruch
§ 132. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch
erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung
außer Kraft; die Disziplinarkommission
hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten
ist."
12. Im § 138 wird das Wort „Vorschlagsrecht"
durch das Wort „Bestellungsrecht" ersetzt.
13. Dem § 154 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)
Assistent gemäß den §§ 17 bis 19
1. freizustellen war oder
2. Anspruch auf Gewährung der erforderlichen
freien Zeit hatte,
sind in die im Einzelfall jeweils geltende Bestellungsdauer
und in die Gesamtverwendungsdauer
nicht einzurechnen."
14. In der Anlage 1 wird der Z 6.6 angefügt
„6.7. Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei,
die zusätzlich mit der Wahrnehmung von
Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der
Erfordernisse der Z 6.1
a) die in Z 4 für die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei
vorgesehenen Erfordernisse
und
b) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis."
15. In der Anlage 1 wird der Z 7.6 angefügt
„7.7. Z 7.1 lit. c ist auf Munitionsfacharbeiter,
deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Erlernung eines Lehrberufes
durch die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen
Ausbildungslehrganges im Bereich
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.3 lit. c
angeführten Erfordernisse nachzuweisen ist."
Artikel II
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 50/1983, wird wie folgt geändert
1. Am Ende des § 27 a Abs. 1 ist statt dem Punkt
ein Beistrich zu setzen; dem § 27 a Abs. 1 wird
angefügt
„4. 32 Werktage bei einem Dienstalter von
25 Jahren."
2. § 27 b Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel III
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 50/1983, wird wie folgt geändert
1. § 37.a Abs. 1 Z 4 erhält folgende Fassung
„4. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 25 Jahren."
2. § 38 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel IV
(1) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
und Beamten, die vor dem 1. Oktober 1982 eine
für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende
Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt —
wenn es für sie günstiger ist — jenes Urlaubsausmaß,
das sich für sie aus § 37 a Abs. 1 Z 4 der Bundesforste-
Dienstordnung beziehungsweise aus § 65
Abs. 1 24 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung
ergibt.
(2) Abs. 1 ist auch auf jene Bediensteten der
Österreichischen Bundesforste und Beamten anzuwenden,
deren Dienstverhältnis nach dem 30. September
1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen
hat, wenn sich für sie — bezogen auf den Tag
des Beginnes des Dienstverhältnisses — unter
Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
maßgebenden Bestimmungen
eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.
(3) Die nach den bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen auf
Grund von Vorschlägen des (der) zuständigen Zentralausschusses
(Zentralausschüsse) vom Leiter der
Zentralstelle bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission
gelten als vom Zentralausschuß (von
den Zentralausschüssen) für den Rest der Funktionsdauer
bestellt.
(4) Eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes von der Dienstbehörde verfügte
Suspendierung gilt als vorläufige Suspendierung.
Von der Dienstbehörde verfügte Suspendierungen
und Bezugskürzungen, über die die Disziplinarkommission
auf Grund einer Berufung des
Beamten bereits entschieden hat, gelten als Suspendierungen
und Bezugskürzungen im Sinne des
§ 112 Abs. 3 und 4.
(5) Bezugskürzungen, die anläßlich von Suspendierungen
durch die Dienstbehörde verfügt worden
sind, treten jedenfalls mit Ablauf des Tages außer
Kraft, der dem Tag des Inkrafttretens dieser
Bestimmung unmittelbar vorangeht. In diesem Fall
hat die Disziplinarkommission, wenn das Verfahren
jedoch bereits bei der Disziplinaroberkommission
anhängig ist, diese, mit Wirkung vom Tag des
Außerkrafttretens der Bezugskürzung über die
Bezugskürzung neuerlich zu entscheiden.
(6) Art. I Z 13 dieses Bundesgesetzes ist bei
Beamten, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser
Bestimmung als Universitäts(Hochschul)Assistent
in einem Bundesdienstverhältnis befinden, auch auf
die Zeiten anzuwenden, die vor diesem Tag des
Inkrafttretens liegen.
Artikel V
(1) Die Artikel II und V bis VIII des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 350/1982 sind auf
1. Lehrer für Werkerziehung, die am 1. Jänner
1983 der Verwendungsgruppe L 3 angehören,
und auf
2. Vertragslehrer für Werkerziehung, die sich
am 1. Jänner 1983 in einem unbefristeten
Dienstverhältnis in der Entlohnungsgruppe 1 3
befinden,
und die die Lehrbefähigung für Lehrer für Werkerziehung
an Volks- und Hauptschulen aufweisen,
auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn sie einer
anderen Schule als einer allgemeinbildenden
Pflichtschule angehören.
(2) Auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
sind die §§ 60 a und 61 des Gehaltsgesetzes
1956 in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden
Fassung weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden,
daß sich die Betragsansätze um jenen Hundertsatz
erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1982 geltende
Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
erhöht. Ist der sich auf diese Weise ergebende
Betrag nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so
sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen
und Restbeträge von 50 g und mehr auf
volle Schillingbeträge aufzurunden.
Artikel VI
Es treten in Kraft
1. Art. I Z 2 und 3, Art. II Z 1, Art. III Z 1 und
Art. IV Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 1982,
2. Art. I Z 4, Art. II Z 2, Art. III Z 2 und Art. V
Abs. 2 mit 1. Jänner 1983,
3. Art. V Abs. 1 mit 1. September 1983.
Artikel VII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch, die
nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.