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137. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 350/1982 und durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 415/1982, wird wie folgt geändert

1. Dem § 11 Abs. 5 wird angefügt

„Die Dienstbehörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen

Gründen, wenn außerdem die

Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, schon

während dieses dreimonatigen Zeitraumes eine

Definitivstellung vornehmen."

2. § 65 Abs. 1 Z 2 erhält folgende Fassung

„2. 26 Werktage bei einem Dienstalter von zehn

Jahren,"

3. § 65 Abs. 1 Z 4 erhält folgende Fassung

„4. 32 Werktage bei einem Dienstalter von

25 Jahren,"

4. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben.

5. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von

dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten

auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im

Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses

beziehungsweise im Zeitpunkt

der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt.

Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei

der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen."

6. § 94 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen

wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens,

eines Verwaltungsverfahrens oder eines Verfahrens

vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission

gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung

zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand

eines solchen Verfahrens ist."

7. § 97 erhält folgende Fassung

„Zuständigkeit

§ 97. Zuständig sind

1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung

und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen

hinsichtlich der Beamten ihres

Zuständigkeitsbereiches,

2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von

Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung

über Suspendierungen hinsichtlich der

Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet

ist, und

3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung

über Berufungen gegen Erkenntnisse

der Disziplinarkommissionen sowie über

Berufungen gegen Suspendierungen durch die

Disziplinarkommission."

8. § 98 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung

„(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und

die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission

sind vom Leiter der Zentralstelle mit

Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf

Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren

Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuß

(Zentralausschüssen) zu bestellen.

(4) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines

Monats nach Aufforderung durch den Leiter der

Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für

die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der

Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu

bestellen."

9. § 101 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission

muß vom Zentralausschuß oder gemäß

§ 98 Abs. 4 bestellt worden sein."

10. § 112 erhält folgende Fassung

„Suspendierung

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft

verhängt oder würden durch die Belassung

des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm

zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das

Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des

Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die

vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich

der Disziplinarkommission mitzuteilen, die

über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die

vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem

Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren

bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission)

bereits anhängig, so hat

diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

die Suspendierung zu verfügen.

(4) Durch Beschluß der Disziplinarkommission

(Disziplinaroberkommission) kann für die Dauer

der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges

— unter Ausschluß der Haushaltszulage — bis

auf zwei Drittel verfügt werden.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem

rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des

Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so

ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission

(Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren

anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung

beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine

aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die

Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung

zu entscheiden.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des

Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird

diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung

wirksam."

11. § 132 erhält folgende Fassung

„Einspruch

§ 132. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb

von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch

erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung

außer Kraft; die Disziplinarkommission

hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten

ist."

12. Im § 138 wird das Wort „Vorschlagsrecht"

durch das Wort „Bestellungsrecht" ersetzt.

13. Dem § 154 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)

Assistent gemäß den §§ 17 bis 19

1. freizustellen war oder

2. Anspruch auf Gewährung der erforderlichen

freien Zeit hatte,

sind in die im Einzelfall jeweils geltende Bestellungsdauer

und in die Gesamtverwendungsdauer

nicht einzurechnen."

14. In der Anlage 1 wird der Z 6.6 angefügt

„6.7. Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei,

die zusätzlich mit der Wahrnehmung von

Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der

Erfordernisse der Z 6.1

a) die in Z 4 für die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei

vorgesehenen Erfordernisse

und

b) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis."

15. In der Anlage 1 wird der Z 7.6 angefügt

„7.7. Z 7.1 lit. c ist auf Munitionsfacharbeiter,

deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Erlernung eines Lehrberufes

durch die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen

Ausbildungslehrganges im Bereich

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.3 lit. c

angeführten Erfordernisse nachzuweisen ist."

Artikel II

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 50/1983, wird wie folgt geändert

1. Am Ende des § 27 a Abs. 1 ist statt dem Punkt

ein Beistrich zu setzen; dem § 27 a Abs. 1 wird

angefügt

„4. 32 Werktage bei einem Dienstalter von

25 Jahren."

2. § 27 b Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel III

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 50/1983, wird wie folgt geändert

1. § 37.a Abs. 1 Z 4 erhält folgende Fassung

„4. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 25 Jahren."

2. § 38 Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel IV

(1) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

und Beamten, die vor dem 1. Oktober 1982 eine

für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende

Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt —

wenn es für sie günstiger ist — jenes Urlaubsausmaß,

das sich für sie aus § 37 a Abs. 1 Z 4 der Bundesforste-

Dienstordnung beziehungsweise aus § 65

Abs. 1 24 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung

ergibt.

(2) Abs. 1 ist auch auf jene Bediensteten der

Österreichischen Bundesforste und Beamten anzuwenden,

deren Dienstverhältnis nach dem 30. September

1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen

hat, wenn sich für sie — bezogen auf den Tag

des Beginnes des Dienstverhältnisses — unter

Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

maßgebenden Bestimmungen

eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.

(3) Die nach den bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen auf

Grund von Vorschlägen des (der) zuständigen Zentralausschusses

(Zentralausschüsse) vom Leiter der

Zentralstelle bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission

gelten als vom Zentralausschuß (von

den Zentralausschüssen) für den Rest der Funktionsdauer

bestellt.

(4) Eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes von der Dienstbehörde verfügte

Suspendierung gilt als vorläufige Suspendierung.

Von der Dienstbehörde verfügte Suspendierungen

und Bezugskürzungen, über die die Disziplinarkommission

auf Grund einer Berufung des

Beamten bereits entschieden hat, gelten als Suspendierungen

und Bezugskürzungen im Sinne des

§ 112 Abs. 3 und 4.

(5) Bezugskürzungen, die anläßlich von Suspendierungen

durch die Dienstbehörde verfügt worden

sind, treten jedenfalls mit Ablauf des Tages außer

Kraft, der dem Tag des Inkrafttretens dieser

Bestimmung unmittelbar vorangeht. In diesem Fall

hat die Disziplinarkommission, wenn das Verfahren

jedoch bereits bei der Disziplinaroberkommission

anhängig ist, diese, mit Wirkung vom Tag des

Außerkrafttretens der Bezugskürzung über die

Bezugskürzung neuerlich zu entscheiden.

(6) Art. I Z 13 dieses Bundesgesetzes ist bei

Beamten, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser

Bestimmung als Universitäts(Hochschul)Assistent

in einem Bundesdienstverhältnis befinden, auch auf

die Zeiten anzuwenden, die vor diesem Tag des

Inkrafttretens liegen.

Artikel V

(1) Die Artikel II und V bis VIII des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 350/1982 sind auf

1. Lehrer für Werkerziehung, die am 1. Jänner

1983 der Verwendungsgruppe L 3 angehören,

und auf

2. Vertragslehrer für Werkerziehung, die sich

am 1. Jänner 1983 in einem unbefristeten

Dienstverhältnis in der Entlohnungsgruppe 1 3

befinden,

und die die Lehrbefähigung für Lehrer für Werkerziehung

an Volks- und Hauptschulen aufweisen,

auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn sie einer

anderen Schule als einer allgemeinbildenden

Pflichtschule angehören.

(2) Auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

sind die §§ 60 a und 61 des Gehaltsgesetzes

1956 in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden

Fassung weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden,

daß sich die Betragsansätze um jenen Hundertsatz

erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1982 geltende

Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

erhöht. Ist der sich auf diese Weise ergebende

Betrag nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so

sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen

und Restbeträge von 50 g und mehr auf

volle Schillingbeträge aufzurunden.

Artikel VI

Es treten in Kraft

1. Art. I Z 2 und 3, Art. II Z 1, Art. III Z 1 und

Art. IV Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 1982,

2. Art. I Z 4, Art. II Z 2, Art. III Z 2 und Art. V

Abs. 2 mit 1. Jänner 1983,

3. Art. V Abs. 1 mit 1. September 1983.

Artikel VII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch, die

nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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