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137. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich

§ 1. Bergbauberechtigten im Sinne des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 124/1978, die im

eigenen Namen und auf eigene Rechnung Kohle,

Buntmetallerze oder Erze für Stahlveredler aufsuchen,

gewinnen oder aufbereiten, können nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf Antrag Beihilfen gewährt werden.

Zweck

§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

zur Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte

vorgesehenen und verfügbaren Bundesmittel

sind zum Aufsuchen der im § 1 genannten

mineralischen Rohstoffe im Inland, zur

Sicherung des Bestandes und zur Deckung von

Aufwendungen für die Einstellung der Tätigkeiten

(Stillegung) von inländischen Bergbaubetrieben

der sich aus § 1 ergebenden Bergbauzweige

zu verwenden.

§ 3. (1) Beihilfen zum Aufsuchen der im

§ 1 genannten mineralischen Rohstoffe oder zur

Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben

sollen vor allem einer Verbesserung der Ertragslage

oder Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit

dienen und können mit dieser

Zielsetzung zur Erleichterung der Finanzierung

von

1. Rationalisierungsvorhaben,

2. Investitionsvorhaben,

3. Aufsuchungstätigkeiten,

4. Vorhaben zur Milderung oder Beseitigung

umweltschädigender Auswirkungen der

Bergbautätigkeit oder

5. Vorhaben zur Überbrückung von Notstandsfällen

im technischen Bereich

gewährt werden.

(2) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von

Bergbaubetrieben können auch zur vollständigen

oder teilweisen Abdeckung von Betriebsverlusten

gewährt werden. Diese Beihilfen dürfen

jedoch 25% des Jahresumsatzes des jeweiligen

Bergbaubetriebes nicht übersteigen.

§ 4. Bei der Gewährung von Beihilfen zur

Deckung von Aufwendungen für die Stillegung

von Bergbaubetrieben können auch Aufwendungen

für die Liquidation des Unternehmens

des betroffenen Bergbauberechtigten berücksichtigt

werden, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang

mit einer Betriebsstillegung erfolgt.

Voraussetzungen

§ 5. (1) Beihilfen sind nur dann zu gewähren,

wenn sie den in den §§ 2 bis 4 angeführten

Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen

Interesse geboten erscheinen sowie

die Durchführung des geplanten Vorhabens

ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder

nicht im notwendigen Umfang möglich sein

würde.

(2) Bei der Gewährung von Beihilfen sind die

Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden

Bergbauberechtigten sowie die wirtschaftliche

Lage, die Betriebsverhältnisse sowie

die Menge und die Qualität der Produktion

jenes Bergbaubetriebes, für den die Beihilfe begehrt

wird, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen

Lage sind mehrere Bergbaubetriebe des betreffenden

Bergbauzweiges eines Bergbauberechtigten

als ein Bergbaubetrieb anzusehen.

(4) Durch die Beihilfengewährung darf

einem Dritten kein unmittelbarer Vermögensvorteil

erwachsen.

§ 6. (1) Eine Beihilfe zur Sicherung des Bestandes

von Bergbaubetrieben kann auch aus

neutralitätspolitischen Erwägungen gewährt werden,

wenn sie zur Aufrechterhaltung der Produktion

oder Erhöhung der Versorgungssicherheit

beiträgt.

(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 ist

nur zu fördern, wenn es erfolgversprechend ist

und seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung

der begehrten Beihilfe finanziell gesichert

ist. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe

seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des

sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar

ergebenden Vorteiles zur Finanzierung

des Vorhabens beizutragen.

§ 7. (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen

für die Stillegung von Bergbaubetrieben

sind nur in einem solchen Ausmaß zu gewähren,

als der betroffene Bergbauberechtigte, auch durch

Verwertung der Anlagen und Einrichtungen des

stillgelegten Bergbaubetriebes, nicht in der Lage

ist, selbst für die Kosten aufzukommen.

(2) Findet im Zusammenhang mit der Stilllegung

von Bergbaubetrieben auch eine Liquidation

des Unternehmens des betroffenen Bergbauberechtigten

statt, so ist eine Beihilfengewährung

nur soweit zulässig, als das Vermögen des

Bergbauberechtigten nicht zur Finanzierung der

Liquidation ausreicht.

Arten der Förderung

§ 8. Die Förderung kann durch Beihilfen in

Form von

1. zins- oder rückzahlungsbegünstigten Darlehen,

2. Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen oder

3. sonstigen Geldzuwendungen

gewährt werden.

Antragstellung

§ 9. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen

zum Aufsuchen der im § 1 genannten mineralischen

Rohstoffe oder zur Sicherung des Bestandes

von Bergbaubetrieben sind spätestens am 31. März

eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr

beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie einzubringen.

(2) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur

Deckung von Aufwendungen für die Stillegung

von Bergbaubetrieben sowie zur Überbrückung

von Notstandsfällen im technischen Bereich können

spätestens am 1. Dezember eines jeden

Jahres beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie eingebracht werden.

§ 10. (1) Die Anträge sind entsprechend zu

begründen; insbesondere müssen den Anträgen

Unterlagen angeschlossen sein, die Auskunft über

die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des

antragstellenden Bergbauberechtigten sowie über

die Ergebnisse des betroffenen Bergbaubetriebes

geben.

(2) In den Anträgen auf Gewährung von

Beihilfen zum Aufsuchen der im § 1 genannten

mineralischen Rohstoffe oder zur Sicherung des

Bestandes von Bergbaubetrieben nach § 3 Abs. 1

sind darüber hinaus die geplanten Vorhaben zu

beschreiben und Angaben über den zeitlichen

Ablauf der Durchführung, die voraussichtlichen

Kosten sowie die Finanzierung des geplanten

Vorhabens, ferner über dessen Wirtschaftlichkeit

und Erfolgsaussichten zu machen. Wird eine Beihilfe

zur Überbrückung von Notstandsfällen im

technischen Bereich begehrt, so sind außerdem

die Auswirkungen des Notstandsfalles auf den

gesamten Bergbaubetrieb darzulegen.

§ 1,1. In jedem Antrag ist anzugeben, ob der

Antragsteller eine Förderung aus demselben Titel

bei einem anderen Organ des Bundes oder einem

anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger

beantragt hat oder beantragen will oder von

diesem bereits in Aussicht gestellt oder zugesprochen

bekommen hat. Gegebenenfalls ist das

Organ des Bundes oder der Rechtsträger unter

Angabe der Höhe seiner Förderung und der

damit verbundenen Bedingungen und Auflagen

bekanntzugeben.

Gewährung von Beihilfen

§ 12. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie wird ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen unter den Voraussetzungen

der §§ 5 bis 7 und der §§ 9 bis 11

Darlehensverträge mit dem im Abs. 3 genannten

Inhalt zu schließen, wenn die vertragsgemäße

Rückzahlung hinreichend gesichert erscheint.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Abschluß eines

Darlehensvertrages besteht nicht.

(3) Die Darlehensverträge sollen insbesondere

folgendes enthalten

1. Bedingungen und Auflagen, die zur Gewährleistung

einer zweckmäßigen Betriebsführung

und widmungsgemäßen Verwendung

der Beihilfe notwendig sind und der Eigenart

des geplanten Vorhabens entsprechen und

die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel

nur in dem zur Erreichung des

angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen

Umfang eingesetzt werden,

2. die Verpflichtung des Darlehensnehmers

a) Organen des Darlehensgebers die Überprüfung

der Notwendigkeit und Verwendung

der Beihilfe durch Einsicht in

Bücher und Unterlagen sowie durch örtliche

Erhebungen zu gestatten, ihnen die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

über die Durchführung des Vorhabens

innerhalb einer festzusetzenden Frist zu

berichten, wobei aus dem Bericht auch

die Verwendung der Beihilfe sowie der

erzielte Erfolg und eine durch Belege

nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen

und Ausgaben zu entnehmen sein

müssen; hat der Darlehensnehmer für

den gleichen Verwendungszweck auch

eigene Mittel eingesetzt oder von einem

anderen Organ des Bundes oder von

einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten,

so haben sich die Darlegungen

im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis

auf alle mit dem geförderten Vorhaben

zusammenhängenden Einnahmen

und Ausgaben des Darlehensnehmers zu

erstrecken,

b) alle Ereignisse, welche die Durchführung

des geförderten Vorhabens verzögern

oder unmöglich machen oder dessen Abänderung

erfordern, unverzüglich dem

Darlehensgeber anzuzeigen,

c) für den Darlehensempfang ein Sonderkonto

(etwa ein Treuhandkonto) zu eröffnen

oder sonst Vorsorge zu treffen,

daß eine widmungsgemäße Verwendung

des Darlehens sichergestellt ist,

3. Bestimmungen über die Rückzahlung des

Darleihens, wie sie sich sinngemäß aus dem

§ 16 ergeben.

(4) Auf eine Rückzahlung des Darlehens kann

nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz ganz

oder teilweise verzichtet werden, wenn der angestrebte

Erfolg nur durch einen Verzicht erreicht

werden kann oder ohne Verschulden des

Darlehensnehmers nicht erreicht werden konnte.

§ 13. (1) Über die Gewährung der Beihilfen

nach § 8 Z. 2 und 3 hat der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen mit Bescheid zunächst

dem Grunde nach zu entscheiden.

(2) Die Höhe dieser Beihilfen hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen mit gesondertem

Bescheid festzusetzen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser

Beihilfen besteht nicht.

(4) Nach Erlassung des Bescheides über die

Gewährung der Beihilfe dem Grunde nach kann

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

auf die noch festzusetzende Höhe der Beihilfe

nach Maßgabe des Abs. 5 Vorschüsse gewähren.

(5) Die Auszahlung dieser Beihilfen oder auch

nur eines Beihilfenvorschusses ist in einer Weise

vorzunehmen, daß die widmungsgemäße Verwendung

sichergestellt ist. Diese Beihilfen und

Beihilfenvorschüsse sind überdies nur insoweit

und nicht eher auszuzahlen, als sie zur Leistung

fälliger Zahlungen benötigt werden. Die Auszahlung

kann ausnahmsweise zu einem früheren

Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn dies aus

Gründen, die sich aus der Eigenart des Vorhabens

ergeben, gerechtfertigt erscheint. Bei vorheriger

Festlegung bestimmter Auszahlungstermine

ist außerdem auf die Verfügbarkeit der

erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.

§ 14. (1) In dem Bescheid über die Gewährung

einer Beihilfe können Bedingungen und

Auflagen festgesetzt werden, die zur Gewährleistung

einer zweckmäßigen Betriebsführung

und der widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe

notwendig sind.

(2) Eine Beihilfe darf nach Maßgabe der §§ 5

bis 7 insbesondere nur unter solchen Bedingungen

und Auflagen gewährt werden, die der

Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen

und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel

nur in dem zur Erreichung des angestrebten

Erfolges unumgänglich notwendigen

Umfang eingesetzt werden. Dementsprechend

dürfen Geldzuwendungen nur gewährt werden,

soweit für das geplante Vorhaben nicht auch

Förderungen mit Hilfe von Darlehen, Zinsen- oder

Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen.

§ 15. (1) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger)

ist verpflichtet, Organen des Bundes

die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung

der Beihilfen durch Einsicht in Bücher

und Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen

zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens

innerhalb einer festzusetzenden Frist zu

berichten. Der Förderungsempfänger hat außerdem

alle Ereignisse, welche die Durchführung des

geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich

machen oder dessen Abänderung erfordern,

unverzüglich dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie anzuzeigen.

(2) Aus dem Bericht müssen die Verwendung

der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie

der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare

Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben

zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger

für den gleichen Verwendungszweck

auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem

anderen Organ des Bundes oder von einem

anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben

sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen

Nachweis auf alle mit dem geförderten

Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und

Ausgaben des Förderungsempfängers zu erstrecken.

§ 16. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen dem Förderungsempfänger die

Rückzahlung von Beihilfen nach § 8 Z. 2 und 3

mit Bescheid aufzutragen, wenn

1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie über wesentliche Umstände

getäuscht oder unvollständig unterrichtet

worden ist, oder

2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden

des Förderungsempfängers nicht oder

nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann

oder durchgeführt worden ist, oder

3. der Förderungsempfänger die unverzügliche

Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung

des geförderten Vorhabens verzögern

oder unmöglich machen oder dessen

Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder

4. die Beihilfe widmungswidrig verwendet

wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens

sichernde Bedingungen oder Auflagen

aus Verschulden des Förderungsempfängers

nicht eingehalten oder vorgesehene

Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht

beigebracht worden sind, sofern in den beiden

letztgenannten Fällen eine zweimalige,

den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge

der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung

ohne Erfolg geblieben ist, oder

5. eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht

wird.

(2) Alle Forderungen auf Rückzahlung gewährter

Beihilfen sind vom Tag der Auszahlung an

mit 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.

Unpfändbarkeit von Beihilfen

§ 17. (1) Ansprüche auf Beihilfen (§ 8) zur

Deckung von Aufwendungen für die Stillegung

von Bergbaubetrieben sind Exekutionen entzogen.

(2) Wird über das Vermögen des Förderungsempfängers

der Konkurs eröffnet, so fällt der

Anspruch auf die Beihilfe in die Konkursmasse.

Wirksamkeitsdauer

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft und mit 31. Dezember 1983 außer

Kraft.

Vollziehung

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern nachfolgend nicht anderes

bestimmt ist, der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 17 ist der

Bundesminister für Justiz betraut.

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