137. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1. Bergbauberechtigten im Sinne des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 124/1978, die im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung Kohle,
Buntmetallerze oder Erze für Stahlveredler aufsuchen,
gewinnen oder aufbereiten, können nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf Antrag Beihilfen gewährt werden.
Zweck
§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
zur Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte
vorgesehenen und verfügbaren Bundesmittel
sind zum Aufsuchen der im § 1 genannten
mineralischen Rohstoffe im Inland, zur
Sicherung des Bestandes und zur Deckung von
Aufwendungen für die Einstellung der Tätigkeiten
(Stillegung) von inländischen Bergbaubetrieben
der sich aus § 1 ergebenden Bergbauzweige
zu verwenden.
§ 3. (1) Beihilfen zum Aufsuchen der im
§ 1 genannten mineralischen Rohstoffe oder zur
Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben
sollen vor allem einer Verbesserung der Ertragslage
oder Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit
dienen und können mit dieser
Zielsetzung zur Erleichterung der Finanzierung
von
1. Rationalisierungsvorhaben,
2. Investitionsvorhaben,
3. Aufsuchungstätigkeiten,
4. Vorhaben zur Milderung oder Beseitigung
umweltschädigender Auswirkungen der
Bergbautätigkeit oder
5. Vorhaben zur Überbrückung von Notstandsfällen
im technischen Bereich
gewährt werden.
(2) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von
Bergbaubetrieben können auch zur vollständigen
oder teilweisen Abdeckung von Betriebsverlusten
gewährt werden. Diese Beihilfen dürfen
jedoch 25% des Jahresumsatzes des jeweiligen
Bergbaubetriebes nicht übersteigen.
§ 4. Bei der Gewährung von Beihilfen zur
Deckung von Aufwendungen für die Stillegung
von Bergbaubetrieben können auch Aufwendungen
für die Liquidation des Unternehmens
des betroffenen Bergbauberechtigten berücksichtigt
werden, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang
mit einer Betriebsstillegung erfolgt.
Voraussetzungen
§ 5. (1) Beihilfen sind nur dann zu gewähren,
wenn sie den in den §§ 2 bis 4 angeführten
Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen
Interesse geboten erscheinen sowie
die Durchführung des geplanten Vorhabens
ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder
nicht im notwendigen Umfang möglich sein
würde.
(2) Bei der Gewährung von Beihilfen sind die
Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden
Bergbauberechtigten sowie die wirtschaftliche
Lage, die Betriebsverhältnisse sowie
die Menge und die Qualität der Produktion
jenes Bergbaubetriebes, für den die Beihilfe begehrt
wird, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Lage sind mehrere Bergbaubetriebe des betreffenden
Bergbauzweiges eines Bergbauberechtigten
als ein Bergbaubetrieb anzusehen.
(4) Durch die Beihilfengewährung darf
einem Dritten kein unmittelbarer Vermögensvorteil
erwachsen.
§ 6. (1) Eine Beihilfe zur Sicherung des Bestandes
von Bergbaubetrieben kann auch aus
neutralitätspolitischen Erwägungen gewährt werden,
wenn sie zur Aufrechterhaltung der Produktion
oder Erhöhung der Versorgungssicherheit
beiträgt.
(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 ist
nur zu fördern, wenn es erfolgversprechend ist
und seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung
der begehrten Beihilfe finanziell gesichert
ist. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe
seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des
sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar
ergebenden Vorteiles zur Finanzierung
des Vorhabens beizutragen.
§ 7. (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen
für die Stillegung von Bergbaubetrieben
sind nur in einem solchen Ausmaß zu gewähren,
als der betroffene Bergbauberechtigte, auch durch
Verwertung der Anlagen und Einrichtungen des
stillgelegten Bergbaubetriebes, nicht in der Lage
ist, selbst für die Kosten aufzukommen.
(2) Findet im Zusammenhang mit der Stilllegung
von Bergbaubetrieben auch eine Liquidation
des Unternehmens des betroffenen Bergbauberechtigten
statt, so ist eine Beihilfengewährung
nur soweit zulässig, als das Vermögen des
Bergbauberechtigten nicht zur Finanzierung der
Liquidation ausreicht.
Arten der Förderung
§ 8. Die Förderung kann durch Beihilfen in
Form von
1. zins- oder rückzahlungsbegünstigten Darlehen,
2. Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen oder
3. sonstigen Geldzuwendungen
gewährt werden.
Antragstellung
§ 9. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen
zum Aufsuchen der im § 1 genannten mineralischen
Rohstoffe oder zur Sicherung des Bestandes
von Bergbaubetrieben sind spätestens am 31. März
eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr
beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie einzubringen.
(2) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur
Deckung von Aufwendungen für die Stillegung
von Bergbaubetrieben sowie zur Überbrückung
von Notstandsfällen im technischen Bereich können
spätestens am 1. Dezember eines jeden
Jahres beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie eingebracht werden.
§ 10. (1) Die Anträge sind entsprechend zu
begründen; insbesondere müssen den Anträgen
Unterlagen angeschlossen sein, die Auskunft über
die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des
antragstellenden Bergbauberechtigten sowie über
die Ergebnisse des betroffenen Bergbaubetriebes
geben.
(2) In den Anträgen auf Gewährung von
Beihilfen zum Aufsuchen der im § 1 genannten
mineralischen Rohstoffe oder zur Sicherung des
Bestandes von Bergbaubetrieben nach § 3 Abs. 1
sind darüber hinaus die geplanten Vorhaben zu
beschreiben und Angaben über den zeitlichen
Ablauf der Durchführung, die voraussichtlichen
Kosten sowie die Finanzierung des geplanten
Vorhabens, ferner über dessen Wirtschaftlichkeit
und Erfolgsaussichten zu machen. Wird eine Beihilfe
zur Überbrückung von Notstandsfällen im
technischen Bereich begehrt, so sind außerdem
die Auswirkungen des Notstandsfalles auf den
gesamten Bergbaubetrieb darzulegen.
§ 1,1. In jedem Antrag ist anzugeben, ob der
Antragsteller eine Förderung aus demselben Titel
bei einem anderen Organ des Bundes oder einem
anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger
beantragt hat oder beantragen will oder von
diesem bereits in Aussicht gestellt oder zugesprochen
bekommen hat. Gegebenenfalls ist das
Organ des Bundes oder der Rechtsträger unter
Angabe der Höhe seiner Förderung und der
damit verbundenen Bedingungen und Auflagen
bekanntzugeben.
Gewährung von Beihilfen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen unter den Voraussetzungen
der §§ 5 bis 7 und der §§ 9 bis 11
Darlehensverträge mit dem im Abs. 3 genannten
Inhalt zu schließen, wenn die vertragsgemäße
Rückzahlung hinreichend gesichert erscheint.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Abschluß eines
Darlehensvertrages besteht nicht.
(3) Die Darlehensverträge sollen insbesondere
folgendes enthalten
1. Bedingungen und Auflagen, die zur Gewährleistung
einer zweckmäßigen Betriebsführung
und widmungsgemäßen Verwendung
der Beihilfe notwendig sind und der Eigenart
des geplanten Vorhabens entsprechen und
die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel
nur in dem zur Erreichung des
angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen
Umfang eingesetzt werden,
2. die Verpflichtung des Darlehensnehmers
a) Organen des Darlehensgebers die Überprüfung
der Notwendigkeit und Verwendung
der Beihilfe durch Einsicht in
Bücher und Unterlagen sowie durch örtliche
Erhebungen zu gestatten, ihnen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
über die Durchführung des Vorhabens
innerhalb einer festzusetzenden Frist zu
berichten, wobei aus dem Bericht auch
die Verwendung der Beihilfe sowie der
erzielte Erfolg und eine durch Belege
nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen
und Ausgaben zu entnehmen sein
müssen; hat der Darlehensnehmer für
den gleichen Verwendungszweck auch
eigene Mittel eingesetzt oder von einem
anderen Organ des Bundes oder von
einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten,
so haben sich die Darlegungen
im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis
auf alle mit dem geförderten Vorhaben
zusammenhängenden Einnahmen
und Ausgaben des Darlehensnehmers zu
erstrecken,
b) alle Ereignisse, welche die Durchführung
des geförderten Vorhabens verzögern
oder unmöglich machen oder dessen Abänderung
erfordern, unverzüglich dem
Darlehensgeber anzuzeigen,
c) für den Darlehensempfang ein Sonderkonto
(etwa ein Treuhandkonto) zu eröffnen
oder sonst Vorsorge zu treffen,
daß eine widmungsgemäße Verwendung
des Darlehens sichergestellt ist,
3. Bestimmungen über die Rückzahlung des
Darleihens, wie sie sich sinngemäß aus dem
§ 16 ergeben.
(4) Auf eine Rückzahlung des Darlehens kann
nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz ganz
oder teilweise verzichtet werden, wenn der angestrebte
Erfolg nur durch einen Verzicht erreicht
werden kann oder ohne Verschulden des
Darlehensnehmers nicht erreicht werden konnte.
§ 13. (1) Über die Gewährung der Beihilfen
nach § 8 Z. 2 und 3 hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen mit Bescheid zunächst
dem Grunde nach zu entscheiden.
(2) Die Höhe dieser Beihilfen hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen mit gesondertem
Bescheid festzusetzen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser
Beihilfen besteht nicht.
(4) Nach Erlassung des Bescheides über die
Gewährung der Beihilfe dem Grunde nach kann
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
auf die noch festzusetzende Höhe der Beihilfe
nach Maßgabe des Abs. 5 Vorschüsse gewähren.
(5) Die Auszahlung dieser Beihilfen oder auch
nur eines Beihilfenvorschusses ist in einer Weise
vorzunehmen, daß die widmungsgemäße Verwendung
sichergestellt ist. Diese Beihilfen und
Beihilfenvorschüsse sind überdies nur insoweit
und nicht eher auszuzahlen, als sie zur Leistung
fälliger Zahlungen benötigt werden. Die Auszahlung
kann ausnahmsweise zu einem früheren
Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn dies aus
Gründen, die sich aus der Eigenart des Vorhabens
ergeben, gerechtfertigt erscheint. Bei vorheriger
Festlegung bestimmter Auszahlungstermine
ist außerdem auf die Verfügbarkeit der
erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.
§ 14. (1) In dem Bescheid über die Gewährung
einer Beihilfe können Bedingungen und
Auflagen festgesetzt werden, die zur Gewährleistung
einer zweckmäßigen Betriebsführung
und der widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe
notwendig sind.
(2) Eine Beihilfe darf nach Maßgabe der §§ 5
bis 7 insbesondere nur unter solchen Bedingungen
und Auflagen gewährt werden, die der
Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen
und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel
nur in dem zur Erreichung des angestrebten
Erfolges unumgänglich notwendigen
Umfang eingesetzt werden. Dementsprechend
dürfen Geldzuwendungen nur gewährt werden,
soweit für das geplante Vorhaben nicht auch
Förderungen mit Hilfe von Darlehen, Zinsen- oder
Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen.
§ 15. (1) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger)
ist verpflichtet, Organen des Bundes
die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung
der Beihilfen durch Einsicht in Bücher
und Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen
zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens
innerhalb einer festzusetzenden Frist zu
berichten. Der Förderungsempfänger hat außerdem
alle Ereignisse, welche die Durchführung des
geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich
machen oder dessen Abänderung erfordern,
unverzüglich dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie anzuzeigen.
(2) Aus dem Bericht müssen die Verwendung
der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie
der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare
Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben
zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger
für den gleichen Verwendungszweck
auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem
anderen Organ des Bundes oder von einem
anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben
sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen
Nachweis auf alle mit dem geförderten
Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und
Ausgaben des Förderungsempfängers zu erstrecken.
§ 16. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen dem Förderungsempfänger die
Rückzahlung von Beihilfen nach § 8 Z. 2 und 3
mit Bescheid aufzutragen, wenn
1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie über wesentliche Umstände
getäuscht oder unvollständig unterrichtet
worden ist, oder
2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden
des Förderungsempfängers nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann
oder durchgeführt worden ist, oder
3. der Förderungsempfänger die unverzügliche
Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung
des geförderten Vorhabens verzögern
oder unmöglich machen oder dessen
Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder
4. die Beihilfe widmungswidrig verwendet
wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens
sichernde Bedingungen oder Auflagen
aus Verschulden des Förderungsempfängers
nicht eingehalten oder vorgesehene
Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht
beigebracht worden sind, sofern in den beiden
letztgenannten Fällen eine zweimalige,
den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge
der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung
ohne Erfolg geblieben ist, oder
5. eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht
wird.
(2) Alle Forderungen auf Rückzahlung gewährter
Beihilfen sind vom Tag der Auszahlung an
mit 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.
Unpfändbarkeit von Beihilfen
§ 17. (1) Ansprüche auf Beihilfen (§ 8) zur
Deckung von Aufwendungen für die Stillegung
von Bergbaubetrieben sind Exekutionen entzogen.
(2) Wird über das Vermögen des Förderungsempfängers
der Konkurs eröffnet, so fällt der
Anspruch auf die Beihilfe in die Konkursmasse.
Wirksamkeitsdauer
§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft und mit 31. Dezember 1983 außer
Kraft.
Vollziehung
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern nachfolgend nicht anderes
bestimmt ist, der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 17 ist der
Bundesminister für Justiz betraut.