Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
137_1976 AT

137. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinde Reichenau an der Rax

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinde Reichenau an der Rax

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 27

Höllental Straße wird im Bereich der Gemeinde

Reichenau an der Rax wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 23,399, folgt im wesentlichen bis etwa

km 23,575 der alten Trasse, wechselt anschließend

auf das gegenüberliegende Ufer der Schwarza und

erreicht nach neuerlicher Querung des Schwarzaflusses

etwa bei km 23,890 wieder die bestehende

Trasse. Im weiteren folgt die neu herzustellende

Straßentrasse im wesentlichen der bestehenden,

diese jedoch östlich korrigierend, bis km 25,528.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Reichenau an

der Rax aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 27/34-71; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →