137. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinde Reichenau an der Rax
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 27
Höllental Straße wird im Bereich der Gemeinde
Reichenau an der Rax wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 23,399, folgt im wesentlichen bis etwa
km 23,575 der alten Trasse, wechselt anschließend
auf das gegenüberliegende Ufer der Schwarza und
erreicht nach neuerlicher Querung des Schwarzaflusses
etwa bei km 23,890 wieder die bestehende
Trasse. Im weiteren folgt die neu herzustellende
Straßentrasse im wesentlichen der bestehenden,
diese jedoch östlich korrigierend, bis km 25,528.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Reichenau an
der Rax aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 27/34-71; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.