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137. Bundesgesetz: Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger und Dolmetscher

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger und Dolmetscher

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die

allgemeine Beeidigung von Sachverständigen und

Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten

und auf ihre Erfassung in Listen.

II. ABSCHNITT

Allgemein beeideter gerichtlicher

Sachverständiger

Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste

§ 2. (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen

Sachverständigen sind in die von den Präsidenten

der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) zu führenden

Sachverständigenlisten einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste

für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende

Voraussetzungen gegeben sein

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit

in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten

oder einem verwandten Fachgebiet

unmittelbar vor der Eintragung;

eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt,

wenn der Bewerber als Berufsvorbildung

ein entsprechendes Hochschulstudium oder

Studium an einer berufsbildenden höheren

Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c) volle Geschäftsfähigkeit,

d) körperliche und geistige Eignung,

e) Vertrauenswürdigkeit,

f) österreichische Staatsbürgerschaft,

g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen

Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs

I. Instanz, bei dessen Präsidenten

der Bewerber die Eintragung beantragt,

und

h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;

2. der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen

Sachverständigen für das Fachgebiet des

Bewerbers.

Führung der Sachverständigenlisten

§ 3. (1) Die Sachverständigenlisten sind von

den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz mit

Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen

Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts

für Strafsachen Graz zu führen.

(2) In Wien sind in die vom Präsidenten des

Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen

auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes,

der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige,

in die vom Präsidenten des Landesgerichts

für Zivilrechtssachen Wien geführte

Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen;

im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen

ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat

der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu

entscheiden.

(3) In den Listen sind die Sachverständigen

nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete

nach dem allenfalls beschränkten sachlichen

oder örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der

Sachverständige ist mit Vor- und Familienname,

Geburtstag,. Beruf und Anschrift, unter der er

erreichbar ist, zu verzeichnen.

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine

einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen

Antrags des Bewerbers eingetragen werden.

Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls

angestrebte beschränkte sachliche oder örtliche

Wirkungsbereich anzugeben. Der Bewerber hat

die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben

a, b, f und g nachzuweisen. Hat der entscheidende

Präsident Zweifel am Vorliegen der

Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben

c, d, e und h, so hat er dem Bewerber die

Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen.

Für den Nachweis der Sachkunde kann

sich der Bewerber auch eines Gutachtens einer

Vereinigung bedienen, die sich die Wahrnehmung

der Belange der Sachverständigen zahlreicher

Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große

Anzahl der Sachverständigen des Fachgebietes des

Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt.

(2) Ungeachtet des Abs. 1, hat der entscheidende

Präsident alle ihm erforderlich scheinenden

Ermittlungen anzustellen; er kann hierbei auch

die Vereinigungen der im Abs. 1 genannten Art

anhören; die gesetzliche Interessenvertretung, der

der Bewerber angehört, und die Kammer, zu der

das betreffende Fachgebiet gehört, sind — außer

der Bewerber hat eine Lehrbefugnis für das betreffende

wissenschaftliche Fach an einer inländischen

Hochschule — jedenfalls anzuhören. Der

Bewerber ist zu vernehmen, besonders auch über

die wesentlichen Bestimmungen der Verfahrensvorschriften

und der die Sachverständigen im allgemeinen

betreffenden Vorschriften. Er hat keinen

Anspruch auf Eintragung.

(3) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger

nur deshalb um die Eintragung in

die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs

I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit

an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der

entscheidende Präsident von den im Abs. 1 und 2

genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen

absehen. Der bereits abgelegte Sachvefständigeneid

behält seine Wirkung. Eine nach

§ 6 Abs. 1 begonnene Frist ist anzurechnen.

Sachverständigeneid

§ 5. (1) Vor der Eintragung hat der Bewerber

einen Eid folgenden Wortlautes zu leisten: „Ich

schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden

einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände

eines Augenscheins sorgfältig untersuchen,

die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig

angeben und den Befund und mein Gutachten

nach bestem Wissen und Gewissen und

nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst,

des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir

Gott helfe!" Auf sein Verlangen hat die Anrufung

Gottes zu unterbleiben.

(2) Die Ablegung dieses Eides hat die Wirkung,

daß der Sachverständige, solange er in der

Sachverständigenliste eingetragen ist, bei seiner

Tätigkeit vor den Gerichten nicht besonders zu

beeiden ist.

Befristung des Eintrags

§ 6. (1) Der Eintrag in der Sachverständigenliste

ist — es sei denn, daß der Sachverständige

eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche

Fach an einer inländischen Hochschule

hat — zunächst mit dem Ende des fünften

auf die Eintragung folgenden Kalenderjahrs befristet.

Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die

Sachverständigenliste einzutragen.

(2) Auf Antrag des Sachverständigen kann

die im Abs. 1 vorgesehene Befristung aufgehoben

werden, wenn die Voraussetzungen nach

§ 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z. 1 Buchstabe

b und der Z. 2, nach wie vor gegeben

sind. Auf die Aufhebung der Befristung besteht

kein Anspruch.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren,

in denen der Sachverständige seit seiner

Eintragung, bei häufiger Heranziehung

zumindest im letzten Jahr vor der Antragstellung,

tätig geworden ist, mit Aktenzeichen

und Gericht anzuführen; der Antrag ist

spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist,

nicht aber vor Beginn des letzten Kalenderjahrs

zu stellen. Sofern der Sachverständige dem

entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner

Eignung nicht ohnehin — besonders wegen seiner

häufigen Heranziehung als Sachverständiger

— bekannt ist, ist der Antrag in Abschrift

den Leitern der Gerichtsabteilungen, denen die

vom Sachverständigen angeführten Verfahren

zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur

schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des

Sachverständigen, besonders zur Äußerung über

die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau

seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende

Präsident hat auf Grund der ihm

vorgelegten Berichte stichprobenartig einige der

Gutachten des Sachverständigen auf die Nachvollziehbarkeit

und den richtigen Aufbau nachzuprüfen.

Die im § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten

Nachweise dürfen nur verlangt werden, wenn

begründete Zweifel darüber bestehen, ob die

Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1, mit Ausnahme

des Buchstaben b, noch gegeben sind.

Mitteilung der Sachverständigenliste

§ 7. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz

haben die von ihnen geführten Listen

erstmalig zum 30. September 1975 vollständig,

später die darauf bezüglichen Veränderungen alle

zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten

des übergeordneten Oberlandesgerichts

zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts

hat den unterstellten Gerichten und den

anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens

zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges,

nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete

nach dem allenfalls beschränkten sachlichen oder

örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes Verzeichnis

aller Sachverständigen des Sprengeis mitzuteilen.

Ausweis

§ 8. (1) Dem Sachverständigen ist anläßlich

seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis

auszustellen.

(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen,

den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen,

die Anschrift, unter der er erreichbar

ist, sowie die Liste, in der er, und das Fachgebiet,

für das er eingetragen ist, zu bezeichnen.

(3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis

bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei

auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der

Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.

Erlöschen der Eigenschaft

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter

gerichtlicher Sachverständiger erlischt

1. mit Fristablauf, wenn der Sachverständige

nicht rechtzeitig beantragt hat, die Befristung

des Eintrags aufzuheben, oder wenn sein diesbezüglicher

Antrag abgewiesen worden ist (§ 6);

2. wenn dem für die Eintragung zuständigen

Präsidenten nicht jeweils innerhalb der letzten

drei Monate vor Ablauf des mit der Endziffer

Null bezeichneten Kalenderjahrs eine schriftliche

Erklärung des Sachverständigen zugeht, eingetragen

bleiben zu wollen. Diese Erklärung ist

entbehrlich, wenn der Sachverständige noch nicht

fünf Jahre seit seiner Eintragung, im Fall der

Aufhebung der Befristung (§ 6) seit dieser Aufhebung,

eingetragen ist;

3. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein

beeideter gerichtlicher Sachverständiger während

der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten

Verfahren hat keine Wirkung auf dieses

Verfahren.

(3) Der die Liste führende Präsident hat die

Fälle des Erlöschens nach Abs. 1 Z. 1 und 3 dem

Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.

Dieser hat sie sodann jeweils zum Ende jedes

Kalenderviertels gesammelt den unterstellten Gerichten

und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter

gerichtlicher Sachverständiger ist vom Präsidenten

des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid

zu entziehen,

1. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen

für die Eintragung, mit Ausnahme der nach

§ 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen

oder später weggefallen sind;

2. wenn sich der Sachverständige wiederholt

ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen

bestellt zu werden, oder

3., wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes

oder die Erstattung des Gutachtens über

Gebühr hinauszögert.

(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren

der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten

Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das

Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde

hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten

Mitteilung zu machen.

(3) Der § 9 Abs. 2 und 3 gilt für die Fälle der

Entziehung sinngemäß.

Rechtsmittel

§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft

als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger

entzogen wird, steht dem Sachverständigen

die Berufung an den Präsidenten

des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat

keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches

Rechtsmittel unzulässig.

Streichung

§ 12. Der Sachverständige ist aus der Liste zu

streichen

1. im Fall seines Todes,

2. bei späterer Eintragung in eine andere Liste,

3. bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein

beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 9) und

4. bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).

III. ABSCHNITT

Allgemein beeideter gerichtlicher

Dolmetscher

Übersetzer

§ 13. Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses

Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über

den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt

mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben

b und f mit den Besonderheiten sinngemäß,

1. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den

folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott

dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen

Eid, daß ich aus der Sprache in die deutsche

und aus der deutschen Sprache in die

Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen

dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir

Gott helfe!" und

2. daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium

für Justiz mitzuteilen ist.

IV. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai

1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten folgende Bestimmungen außer

Kraft

1. die §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,

2. die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,

3. der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.

(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Die in den bisher geführten Listen

eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher

gelten vorläufig als allgemein beeidet im Sinn

dieses Bundesgesetzes. Der § 6 ist jedoch auf diese

Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden.

Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 1

ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für

die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers

seinerzeit maßgebend gewesen sind.

(2) Die nach Abs. 1 vorläufig zuerkannte Eigenschaft

als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger

oder Dolmetscher erlischt, wenn

dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz, in

dessen Sprengel der Sachverständige oder Dolmetscher

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder

den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat, nicht

spätestens zum 30. Juni 1975 eine schriftliche

Erklärung des Sachverständigen oder Dolmetschers,

wonach er in die neue Liste übertragen

werden wolle, zugeht. In der Erklärung sind,

außer dem Vor- und Familiennamen des Sachverständigen

oder Dolmetschers, dem Tag und Ort

seiner Geburt, sein Beruf, die Anschrift, unter

der er erreichbar ist, die Liste, in der er, und

das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie

alle gerichtlichen Verfahren, in denen er in den

letzten zwei Jahren tätig geworden ist, nach

Möglichkeit mit Aktenzeichen anzuführen. Gleichzeitig

hat der Sachverständige oder Dolmetscher

nachzuweisen, daß er im Sprengel des Gerichts-

hofs, an dessen Präsidenten er diese Erklärung

richtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den

Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat.

(3) Diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher,

die die im Abs. 2 vorgesehene Erklärung

abgegeben haben, sind in die neuen Listen —

allenfalls mit einem angestrebten beschränkten

sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich — zu

übertragen. Die bisher bei den Bezirksgerichten

eingetragen gewesenen Sachverständigen sind mit

der örtlichen Beschränkung auf den Sprengel dieses

Bezirksgerichts zu übertragen. Anläßlich der

Übertragung ist den Sachverständigen und Dolmetschern

ein Ausweis im Sinn des § 8 auszustellen.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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