137. Bundesgesetz: Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger und Dolmetscher
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die
allgemeine Beeidigung von Sachverständigen und
Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten
und auf ihre Erfassung in Listen.
II. ABSCHNITT
Allgemein beeideter gerichtlicher
Sachverständiger
Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
§ 2. (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen sind in die von den Präsidenten
der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) zu führenden
Sachverständigenlisten einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste
für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende
Voraussetzungen gegeben sein
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit
in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten
oder einem verwandten Fachgebiet
unmittelbar vor der Eintragung;
eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt,
wenn der Bewerber als Berufsvorbildung
ein entsprechendes Hochschulstudium oder
Studium an einer berufsbildenden höheren
Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) volle Geschäftsfähigkeit,
d) körperliche und geistige Eignung,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen
Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs
I. Instanz, bei dessen Präsidenten
der Bewerber die Eintragung beantragt,
und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
2. der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen für das Fachgebiet des
Bewerbers.
Führung der Sachverständigenlisten
§ 3. (1) Die Sachverständigenlisten sind von
den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz mit
Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen
Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts
für Strafsachen Graz zu führen.
(2) In Wien sind in die vom Präsidenten des
Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen
auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes,
der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige,
in die vom Präsidenten des Landesgerichts
für Zivilrechtssachen Wien geführte
Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen;
im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen
ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat
der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu
entscheiden.
(3) In den Listen sind die Sachverständigen
nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete
nach dem allenfalls beschränkten sachlichen
oder örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der
Sachverständige ist mit Vor- und Familienname,
Geburtstag,. Beruf und Anschrift, unter der er
erreichbar ist, zu verzeichnen.
Eintragungsverfahren
§ 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine
einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen
Antrags des Bewerbers eingetragen werden.
Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls
angestrebte beschränkte sachliche oder örtliche
Wirkungsbereich anzugeben. Der Bewerber hat
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben
a, b, f und g nachzuweisen. Hat der entscheidende
Präsident Zweifel am Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben
c, d, e und h, so hat er dem Bewerber die
Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen.
Für den Nachweis der Sachkunde kann
sich der Bewerber auch eines Gutachtens einer
Vereinigung bedienen, die sich die Wahrnehmung
der Belange der Sachverständigen zahlreicher
Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große
Anzahl der Sachverständigen des Fachgebietes des
Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt.
(2) Ungeachtet des Abs. 1, hat der entscheidende
Präsident alle ihm erforderlich scheinenden
Ermittlungen anzustellen; er kann hierbei auch
die Vereinigungen der im Abs. 1 genannten Art
anhören; die gesetzliche Interessenvertretung, der
der Bewerber angehört, und die Kammer, zu der
das betreffende Fachgebiet gehört, sind — außer
der Bewerber hat eine Lehrbefugnis für das betreffende
wissenschaftliche Fach an einer inländischen
Hochschule — jedenfalls anzuhören. Der
Bewerber ist zu vernehmen, besonders auch über
die wesentlichen Bestimmungen der Verfahrensvorschriften
und der die Sachverständigen im allgemeinen
betreffenden Vorschriften. Er hat keinen
Anspruch auf Eintragung.
(3) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger
nur deshalb um die Eintragung in
die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs
I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit
an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der
entscheidende Präsident von den im Abs. 1 und 2
genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen
absehen. Der bereits abgelegte Sachvefständigeneid
behält seine Wirkung. Eine nach
§ 6 Abs. 1 begonnene Frist ist anzurechnen.
Sachverständigeneid
§ 5. (1) Vor der Eintragung hat der Bewerber
einen Eid folgenden Wortlautes zu leisten: „Ich
schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden
einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände
eines Augenscheins sorgfältig untersuchen,
die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig
angeben und den Befund und mein Gutachten
nach bestem Wissen und Gewissen und
nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst,
des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir
Gott helfe!" Auf sein Verlangen hat die Anrufung
Gottes zu unterbleiben.
(2) Die Ablegung dieses Eides hat die Wirkung,
daß der Sachverständige, solange er in der
Sachverständigenliste eingetragen ist, bei seiner
Tätigkeit vor den Gerichten nicht besonders zu
beeiden ist.
Befristung des Eintrags
§ 6. (1) Der Eintrag in der Sachverständigenliste
ist — es sei denn, daß der Sachverständige
eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche
Fach an einer inländischen Hochschule
hat — zunächst mit dem Ende des fünften
auf die Eintragung folgenden Kalenderjahrs befristet.
Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die
Sachverständigenliste einzutragen.
(2) Auf Antrag des Sachverständigen kann
die im Abs. 1 vorgesehene Befristung aufgehoben
werden, wenn die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z. 1 Buchstabe
b und der Z. 2, nach wie vor gegeben
sind. Auf die Aufhebung der Befristung besteht
kein Anspruch.
(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren,
in denen der Sachverständige seit seiner
Eintragung, bei häufiger Heranziehung
zumindest im letzten Jahr vor der Antragstellung,
tätig geworden ist, mit Aktenzeichen
und Gericht anzuführen; der Antrag ist
spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist,
nicht aber vor Beginn des letzten Kalenderjahrs
zu stellen. Sofern der Sachverständige dem
entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner
Eignung nicht ohnehin — besonders wegen seiner
häufigen Heranziehung als Sachverständiger
— bekannt ist, ist der Antrag in Abschrift
den Leitern der Gerichtsabteilungen, denen die
vom Sachverständigen angeführten Verfahren
zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur
schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des
Sachverständigen, besonders zur Äußerung über
die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau
seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende
Präsident hat auf Grund der ihm
vorgelegten Berichte stichprobenartig einige der
Gutachten des Sachverständigen auf die Nachvollziehbarkeit
und den richtigen Aufbau nachzuprüfen.
Die im § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten
Nachweise dürfen nur verlangt werden, wenn
begründete Zweifel darüber bestehen, ob die
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1, mit Ausnahme
des Buchstaben b, noch gegeben sind.
Mitteilung der Sachverständigenliste
§ 7. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz
haben die von ihnen geführten Listen
erstmalig zum 30. September 1975 vollständig,
später die darauf bezüglichen Veränderungen alle
zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten
des übergeordneten Oberlandesgerichts
zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts
hat den unterstellten Gerichten und den
anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens
zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges,
nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete
nach dem allenfalls beschränkten sachlichen oder
örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes Verzeichnis
aller Sachverständigen des Sprengeis mitzuteilen.
Ausweis
§ 8. (1) Dem Sachverständigen ist anläßlich
seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis
auszustellen.
(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen,
den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen,
die Anschrift, unter der er erreichbar
ist, sowie die Liste, in der er, und das Fachgebiet,
für das er eingetragen ist, zu bezeichnen.
(3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis
bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei
auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der
Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.
Erlöschen der Eigenschaft
§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter
gerichtlicher Sachverständiger erlischt
1. mit Fristablauf, wenn der Sachverständige
nicht rechtzeitig beantragt hat, die Befristung
des Eintrags aufzuheben, oder wenn sein diesbezüglicher
Antrag abgewiesen worden ist (§ 6);
2. wenn dem für die Eintragung zuständigen
Präsidenten nicht jeweils innerhalb der letzten
drei Monate vor Ablauf des mit der Endziffer
Null bezeichneten Kalenderjahrs eine schriftliche
Erklärung des Sachverständigen zugeht, eingetragen
bleiben zu wollen. Diese Erklärung ist
entbehrlich, wenn der Sachverständige noch nicht
fünf Jahre seit seiner Eintragung, im Fall der
Aufhebung der Befristung (§ 6) seit dieser Aufhebung,
eingetragen ist;
3. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.
(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein
beeideter gerichtlicher Sachverständiger während
der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten
Verfahren hat keine Wirkung auf dieses
Verfahren.
(3) Der die Liste führende Präsident hat die
Fälle des Erlöschens nach Abs. 1 Z. 1 und 3 dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.
Dieser hat sie sodann jeweils zum Ende jedes
Kalenderviertels gesammelt den unterstellten Gerichten
und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter
gerichtlicher Sachverständiger ist vom Präsidenten
des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid
zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen
für die Eintragung, mit Ausnahme der nach
§ 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen
oder später weggefallen sind;
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt
ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen
bestellt zu werden, oder
3., wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes
oder die Erstattung des Gutachtens über
Gebühr hinauszögert.
(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren
der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten
Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das
Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde
hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten
Mitteilung zu machen.
(3) Der § 9 Abs. 2 und 3 gilt für die Fälle der
Entziehung sinngemäß.
Rechtsmittel
§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft
als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger
entzogen wird, steht dem Sachverständigen
die Berufung an den Präsidenten
des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat
keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches
Rechtsmittel unzulässig.
Streichung
§ 12. Der Sachverständige ist aus der Liste zu
streichen
1. im Fall seines Todes,
2. bei späterer Eintragung in eine andere Liste,
3. bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein
beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 9) und
4. bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).
III. ABSCHNITT
Allgemein beeideter gerichtlicher
Dolmetscher
Übersetzer
§ 13. Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses
Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über
den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt
mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben
b und f mit den Besonderheiten sinngemäß,
1. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den
folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott
dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen
Eid, daß ich aus der Sprache in die deutsche
und aus der deutschen Sprache in die
Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen
dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir
Gott helfe!" und
2. daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium
für Justiz mitzuteilen ist.
IV. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten. Außerkrafttreten
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai
1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten folgende Bestimmungen außer
Kraft
1. die §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,
2. die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,
3. der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Die in den bisher geführten Listen
eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher
gelten vorläufig als allgemein beeidet im Sinn
dieses Bundesgesetzes. Der § 6 ist jedoch auf diese
Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden.
Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 1
ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für
die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers
seinerzeit maßgebend gewesen sind.
(2) Die nach Abs. 1 vorläufig zuerkannte Eigenschaft
als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger
oder Dolmetscher erlischt, wenn
dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz, in
dessen Sprengel der Sachverständige oder Dolmetscher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat, nicht
spätestens zum 30. Juni 1975 eine schriftliche
Erklärung des Sachverständigen oder Dolmetschers,
wonach er in die neue Liste übertragen
werden wolle, zugeht. In der Erklärung sind,
außer dem Vor- und Familiennamen des Sachverständigen
oder Dolmetschers, dem Tag und Ort
seiner Geburt, sein Beruf, die Anschrift, unter
der er erreichbar ist, die Liste, in der er, und
das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie
alle gerichtlichen Verfahren, in denen er in den
letzten zwei Jahren tätig geworden ist, nach
Möglichkeit mit Aktenzeichen anzuführen. Gleichzeitig
hat der Sachverständige oder Dolmetscher
nachzuweisen, daß er im Sprengel des Gerichts-
hofs, an dessen Präsidenten er diese Erklärung
richtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den
Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat.
(3) Diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher,
die die im Abs. 2 vorgesehene Erklärung
abgegeben haben, sind in die neuen Listen —
allenfalls mit einem angestrebten beschränkten
sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich — zu
übertragen. Die bisher bei den Bezirksgerichten
eingetragen gewesenen Sachverständigen sind mit
der örtlichen Beschränkung auf den Sprengel dieses
Bezirksgerichts zu übertragen. Anläßlich der
Übertragung ist den Sachverständigen und Dolmetschern
ein Ausweis im Sinn des § 8 auszustellen.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.