137_1973
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137. Kundmachung: Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht für Liechtenstein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 137. Kundmachung: Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht für Liechtenstein
1973_137_0 137. Kundmachung: Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht für Liechtenstein
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern anzuwendende
Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 140/1972) für Liechtenstein nach dessen
Beitritt infolge Nichterhebung eines Einspruches
gegen diesen Beitritt am 18. Feber 1973 in
Kraft getreten. Anläßlich seines Beitrittes hat
Liechtenstein folgenden Vorbehalt erklärt
„Liechtensteinisches Recht ist anwendbar, wenn
das Unterhaltsbegehren bei einer liechtensteinischen
Behörde gestellt wird, der Unterhaltsschuldner
und das Kind liechtensteinische Staatsbürger
sind und der Unterhaltsschuldner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat."