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137. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,

und des § 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird kundgemacht

1. Die Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik vom 14. Jänner 1970, BGBl.

Nr. 40, mit der Teile der Attersee Straße, der

Ennstal Straße, der Gasteiner Straße, der Katschberg

Straße, der Lamprechtshausener Straße, der

Paß Gschütt Straße, der Salzachtal Straße sowie

der Wiener Straße auf neu hergestellte bzw. neu

herzustellende Straßenteilstücke umgelegt und

Teile der Mondsee Straße, der Paß Gschütt Straße

sowie der Salzachtal Straße als Bundesstraße aufgelassen

werden, wird wie folgt berichtigt

a) In der Z. 10 hat es statt „10. die Straßenteilstücke

der Paß Gschütt Straße im Bereich der

Gemeinde Golling werden" richtig „10. die

Straßenteilstücke der Paß Gschütt Straße im

Bereich der Gemeinden Abtenau, Rußbach und

Gosau werden" zu lauten;

b) in der Z. 11 hat es statt „11. die Straßenteilstücke

der Salzachtal Straße im Bereich der

Gemeinden Abtenau, Rußbach und Gosau werden"

richtig „11. die Straßenteilstücke der

Salzachtal Straße im Bereich der Gemeinde Golling

werden" zu lauten.

2. Die Kundmachung der Bundesregierung

vom 7. Juli 1970, BGBl. Nr. 259 und ASlg.

Nr. 3, mit der das Patentgesetz 1950 wiederverlautbart

wird, wird wie folgt berichtigt

Im Art. IV hat es in der Spalte „alt" statt

„43 a" richtig „43 c" zu lauten.

3. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,

BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne

für die allgemeinbildenden höheren Schulen

in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75 wird

wie folgt berichtigt

In der Anlage a hat es auf Seite 1490 im

Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde"

bei den Didaktischen Grundsätzen im letzten

Satz des 6. Absatzes statt „national" richtig

„rational" zu lauten.

4. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 286,

über die Studienordnung für die Studienrichtung

Lebensmittel- und Gärungstechnologie wird

wie folgt berichtigt

Im § 6 Abs. 5 hat es statt „(§ 19 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes)" richtig „(§ 29

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)" zu

lauten.

5. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 287,

über die Studienordnung für die Studienrichtung

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft wird wie

folgt berichtigt

Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz hat es statt „Einzelprüfungen"

richtig „Einzelprüfern" zu lauten.

6. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 295,

über die Studienordnung für die Studienrichtung

Forst- und Holzwirtschaft wird wie folgt berichtigt

a) Am Ende der lit. a des § 5 Abs. 2 ist an

Stelle des Beistriches ein Strichpunkt zu setzen;

b) im § 8 Abs. 2 erster Satz hat es statt „§ 25

Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes"

richtig „§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes" zu lauten.

7. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 296,

über die Studienordnung für die Studienrichtung

Landwirtschaft wird wie folgt berichtigt

Im § 7 Abs. 2 lit. e hat es statt „Studienrichtungen"

richtig „Studienzweige" zu lauten.

8. Die Vereinbarung zur Durchführung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit,

BGBl. Nr. 358/1970, wird wie folgt berichtigt

a) Im Art. 10 des deutschen Textes hat es

statt „des Artikels 6" richtig „des Artikels

5 des Abkommens" zu lauten;

b) im Art. 10 des spanischen Textes hat es

statt „artículo 6" richtig „artículo 5 del

Convenio" zu lauten.

9. Die Verordnung der Bundesregierung vom

22. Dezember 1970, BGBl. Nr. 21/1971, über

die Sprengel der im Land Salzburg gelegenen

Bezirksgerichte wird wie folgt berichtigt

Im § 6 hat es statt „Dorfbeuren" richtig

„Dorfbeuern" zu lauten.

10. Die Verordnung der Bundesregierung vom

12. Jänner 1971, BGBl. Nr. 32, über die Sprengel

der in Steiermark gelegenen Bezirksgerichte

wird wie folgt berichtigt

Im § 16 hat es statt „Hartberg-Umgebung"

richtig „Hartberg Umgebung" zu lauten.

11. Die Verordnung der Bundesregierung vom

23. Feber 1971, BGBl. Nr. 77, über die Sprengel

der in Tirol gelegenen Bezirksgerichte wird wie

folgt berichtigt

a) Im § 10 hat es statt „Alpach" richtig

„Alpbach" zu lauten;

b) im § 12 hat es statt „Tösenz" richtig

„Tösens" zu lauten.

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