137. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,
und des § 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird kundgemacht
1. Die Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik vom 14. Jänner 1970, BGBl.
Nr. 40, mit der Teile der Attersee Straße, der
Ennstal Straße, der Gasteiner Straße, der Katschberg
Straße, der Lamprechtshausener Straße, der
Paß Gschütt Straße, der Salzachtal Straße sowie
der Wiener Straße auf neu hergestellte bzw. neu
herzustellende Straßenteilstücke umgelegt und
Teile der Mondsee Straße, der Paß Gschütt Straße
sowie der Salzachtal Straße als Bundesstraße aufgelassen
werden, wird wie folgt berichtigt
a) In der Z. 10 hat es statt „10. die Straßenteilstücke
der Paß Gschütt Straße im Bereich der
Gemeinde Golling werden" richtig „10. die
Straßenteilstücke der Paß Gschütt Straße im
Bereich der Gemeinden Abtenau, Rußbach und
Gosau werden" zu lauten;
b) in der Z. 11 hat es statt „11. die Straßenteilstücke
der Salzachtal Straße im Bereich der
Gemeinden Abtenau, Rußbach und Gosau werden"
richtig „11. die Straßenteilstücke der
Salzachtal Straße im Bereich der Gemeinde Golling
werden" zu lauten.
2. Die Kundmachung der Bundesregierung
vom 7. Juli 1970, BGBl. Nr. 259 und ASlg.
Nr. 3, mit der das Patentgesetz 1950 wiederverlautbart
wird, wird wie folgt berichtigt
Im Art. IV hat es in der Spalte „alt" statt
„43 a" richtig „43 c" zu lauten.
3. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,
BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne
für die allgemeinbildenden höheren Schulen
in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75 wird
wie folgt berichtigt
In der Anlage a hat es auf Seite 1490 im
Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde"
bei den Didaktischen Grundsätzen im letzten
Satz des 6. Absatzes statt „national" richtig
„rational" zu lauten.
4. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 286,
über die Studienordnung für die Studienrichtung
Lebensmittel- und Gärungstechnologie wird
wie folgt berichtigt
Im § 6 Abs. 5 hat es statt „(§ 19 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes)" richtig „(§ 29
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)" zu
lauten.
5. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 287,
über die Studienordnung für die Studienrichtung
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft wird wie
folgt berichtigt
Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz hat es statt „Einzelprüfungen"
richtig „Einzelprüfern" zu lauten.
6. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 295,
über die Studienordnung für die Studienrichtung
Forst- und Holzwirtschaft wird wie folgt berichtigt
a) Am Ende der lit. a des § 5 Abs. 2 ist an
Stelle des Beistriches ein Strichpunkt zu setzen;
b) im § 8 Abs. 2 erster Satz hat es statt „§ 25
Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes"
richtig „§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes" zu lauten.
7. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 296,
über die Studienordnung für die Studienrichtung
Landwirtschaft wird wie folgt berichtigt
Im § 7 Abs. 2 lit. e hat es statt „Studienrichtungen"
richtig „Studienzweige" zu lauten.
8. Die Vereinbarung zur Durchführung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit,
BGBl. Nr. 358/1970, wird wie folgt berichtigt
a) Im Art. 10 des deutschen Textes hat es
statt „des Artikels 6" richtig „des Artikels
5 des Abkommens" zu lauten;
b) im Art. 10 des spanischen Textes hat es
statt „artículo 6" richtig „artículo 5 del
Convenio" zu lauten.
9. Die Verordnung der Bundesregierung vom
22. Dezember 1970, BGBl. Nr. 21/1971, über
die Sprengel der im Land Salzburg gelegenen
Bezirksgerichte wird wie folgt berichtigt
Im § 6 hat es statt „Dorfbeuren" richtig
„Dorfbeuern" zu lauten.
10. Die Verordnung der Bundesregierung vom
12. Jänner 1971, BGBl. Nr. 32, über die Sprengel
der in Steiermark gelegenen Bezirksgerichte
wird wie folgt berichtigt
Im § 16 hat es statt „Hartberg-Umgebung"
richtig „Hartberg Umgebung" zu lauten.
11. Die Verordnung der Bundesregierung vom
23. Feber 1971, BGBl. Nr. 77, über die Sprengel
der in Tirol gelegenen Bezirksgerichte wird wie
folgt berichtigt
a) Im § 10 hat es statt „Alpach" richtig
„Alpbach" zu lauten;
b) im § 12 hat es statt „Tösenz" richtig
„Tösens" zu lauten.