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137_1970 AT

137. Verordnung: Umlegung von Teilstücken der Obernberger Straße und der Passauer Straße auf neu herzustellende Straßentrassen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Verordnung: Umlegung von Teilstücken der Obernberger Straße und der Passauer Straße auf neu herzustellende Straßentrassen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

1. Das Straßenteilstück der Obernberger

Straße im Bereich der Gemeinde St. Florian am

Inn von km 39,200 (alt) bis km 39,900 (alt) wird

auf ein neu herzustellendes Straßenteilstück,

welches bei km 39,200 (alt) die alte Trasse der

Obernberger Straße verläßt, in mehr östlicher

Richtung verläuft, die alte Trasse der Passauer

Straße bei deren km 79,250 überquert und in

der Folge in einem Abstand von zirka 900 m in

die neu herzustellende Trasse der Passauer Straße

einbindet, umgelegt;

2. das Straßenteilstück der Passauer Straße

wird im Bereich der Gemeinden St. Florian am

Inn und Schärding von km 75,520 (alt) bis

km 84,520 (alt) auf eine neu herzustellende

Straßentrasse umgelegt. Diese verläuft von

km 75,520 (alt) in nordwestlicher Richtung, umfährt

die Orte Rainding und Pramerdorf an

ihrer Ostseite, überquert in der Folge die Bahnlinie

Attnang-Puchheim—Schärding der Österreichischen

Bundesbahnen bei Bahn-km 170,500,

kreuzt die Gopperdinger Bezirksstraße bei

km 0,800 und bindet bei km 84,520 (alt) wieder

in die alte Trasse der Passauer Straße ein.

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