137. Verordnung: Umlegung von Teilstücken der Obernberger Straße und der Passauer Straße auf neu herzustellende Straßentrassen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
1. Das Straßenteilstück der Obernberger
Straße im Bereich der Gemeinde St. Florian am
Inn von km 39,200 (alt) bis km 39,900 (alt) wird
auf ein neu herzustellendes Straßenteilstück,
welches bei km 39,200 (alt) die alte Trasse der
Obernberger Straße verläßt, in mehr östlicher
Richtung verläuft, die alte Trasse der Passauer
Straße bei deren km 79,250 überquert und in
der Folge in einem Abstand von zirka 900 m in
die neu herzustellende Trasse der Passauer Straße
einbindet, umgelegt;
2. das Straßenteilstück der Passauer Straße
wird im Bereich der Gemeinden St. Florian am
Inn und Schärding von km 75,520 (alt) bis
km 84,520 (alt) auf eine neu herzustellende
Straßentrasse umgelegt. Diese verläuft von
km 75,520 (alt) in nordwestlicher Richtung, umfährt
die Orte Rainding und Pramerdorf an
ihrer Ostseite, überquert in der Folge die Bahnlinie
Attnang-Puchheim—Schärding der Österreichischen
Bundesbahnen bei Bahn-km 170,500,
kreuzt die Gopperdinger Bezirksstraße bei
km 0,800 und bindet bei km 84,520 (alt) wieder
in die alte Trasse der Passauer Straße ein.